Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 9 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

115 III 16

115 III 16

Rubrum

4. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 28. August 1989 i.S. Swissimmobil 61-Immobilienfonds und Mitbeteiligte (Rekurs)

Regeste

Betreibungsbegehren eines Anlagefonds (Art. 67 SchKG). Legitimiert zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 23 Abs. 2 AFG und zur Einleitung einer entsprechenden Betreibung ist nur der einzelne Anleger, auch wenn der geforderte Betrag nicht diesem zu zahlen ist; dass die Betreibungsforderung in den Anlagefonds einzuwerfen ist, ergibt sich für den Betriebenen aus dem im Zahlungsbefehl angegebenen Grund der Forderung mit hinreichender Klarheit (Erw. 2 und 3).

Sachverhalt

In vier vom Swissimmobil 61-Immobilienfonds, vom Swissimmobil Serie D-Immobilienfonds, vom Swissimmobil Neue Serie-Immobilienfonds und vom Interswiss-Immobilienfonds gegen die Schweizerische Kreditanstalt eingeleiteten Betreibungen stellte das Betreibungsamt Zürich 1 der Betriebenen am 16. Dezember 1988 die Zahlungsbefehle zu.

Mit Eingaben vom 27. Dezember 1988 erhob die Schweizerische Kreditanstalt beim Bezirksgericht Zürich (untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) Beschwerde; sie machte geltend, den betreibenden Immobilienfonds gehe die aktive Betreibungsfähigkeit ab, und beantragte deshalb, die vier Betreibungen seien aufzuheben und die entsprechenden Einträge im Betreibungsregister zu löschen.

Das Bezirksgericht (6. Abteilung) hiess die Beschwerden am 14. Juni 1989 gut, erklärte die vier Betreibungen als nichtig und hob diese auf.

Den von den vier Immobilienfonds hiergegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 14. Juli 1989 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid haben die vier Immobilienfonds mit Eingabe vom 20. Juli 1989 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert mit dem Antrag, die Zahlungsbefehle seien in sämtlichen Betreibungen wiederherzustellen, wobei Zahlungsbefehle zu erlassen seien, in denen "der Gläubiger in einer der Rechtsauffassung des Bundesgerichts entsprechenden Weise angegeben sei". Mit Eingabe vom 25. Juli 1989 haben die Rekurrenten ihre Ausführungen noch innert der Rekursfrist ergänzt.

Rekursantworten sind keine eingeholt worden.

Erwägungen

1.

(Feststellung, dass ein Anlagefonds nicht aktiv betreibungsfähig sei; vgl. BGE 115 III 14 Erw. 2a.)

2.

Was die Rekurrenten zur Begründung ihres abweichenden Standpunktes anführen, ist unbehelflich:

a) Für den Fall, dass die Fondsleitung ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig erfüllen sollte, sieht Art. 23 Abs. 1 AFG vor, dass der einzelne Anleger auf Erfüllung klagen kann, und zwar auch dann, wenn die Klage Auswirkungen auf alle Anleger hat. Hat die Fondsleitung oder eine der in Art. 14 Abs. 4 AFG genannten Personen dem Anlagefonds widerrechtlich Vermögenswerte entzogen oder Vermögensvorteile vorenthalten, so geht die Klage auf Einwerfung in den Anlagefonds (Art. 23 Abs. 2 AFG). Letzteres bedeutet indessen nicht zwingend, dass der Fonds auch Gläubiger sei. Beim unechten Vertrag zugunsten eines Dritten (Art. 112 Abs. 1 OR) verhält es sich beispielsweise ebenfalls so, dass der zum Empfang der versprochenen Leistung bestimmte Dritte kein eigenes Forderungsrecht hat, d.h. nicht Gläubiger ist (vgl. GUHL/MERZ/KUMMER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 7. A., S. 155). Die Ausführungen der Rekurrenten in der Eingabe vom 25. Juli 1989 vermögen daran nichts zu ändern.

b) Der Auffassung der Rekurrenten, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, dass im Betreibungsverfahren nur als Gläubiger auftreten könne, wer in einem - im Hinblick auf die Fortsetzung der Betreibung - allenfalls durchzuführenden Forderungsprozess aktivlegitimiert sei, ist nicht beizupflichten. Es ist in diesem Zusammenhang etwa auf Art. 79 SchKG hinzuweisen, der ausdrücklich bestimmt, dass ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu begehen habe. Auch das Gesetz geht somit davon aus, dass der Gläubiger im Betreibungsverfahren mit dem Kläger im Forderungsprozess zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages identisch sein müsse. Dass der in Betreibung gesetzte (und nötigenfalls eingeklagte) Forderungsbetrag hier nicht dem Betreibungsgläubiger (und allfälligen Forderungskläger) zukäme, sondern in den Anlagefonds eingeworfen werden müsste, ergibt sich für den Betriebenen aus dem im Zahlungsbefehl angegebenen Grund der Forderung mit hinreichender Klarheit; die entsprechenden Bedenken der Rekurrenten sind unbegründet.

3.

Die Vorinstanz hat zwar nicht ausdrücklich festgehalten, wer in einem Fall der vorliegenden Art aktiv betreibungsfähig, d.h. legitimiert sei, als Betreibungsgläubiger aufzutreten. Ihren Erwägungen lässt sich jedoch ohne weiteres entnehmen, dass sie - und zwar nach dem Gesagten zu Recht - dafürhält, nur die einzelnen Anleger könnten eine Betreibung einleiten und nur sie könnten in den Betreibungsurkunden als Gläubiger vermerkt werden.

...

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 112 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 67 und Art. 79 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Anlagefonds, Art. 14 und Art. 23 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001 und 1. Mai 2004 erneut konsolidiert.

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