Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

116 IA 78

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Rubrum

14. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. Februar 1990 i.S. L. gegen Gemeinde Arosa und Regierung des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 86 Abs. 2 OG; Art. 33 RPG (Ortsplanungsrevision). Zu den Rechtsmitteln, die zur Erschöpfung des Instanzenzugs gemäss Art. 86 Abs. 2 OG ergriffen werden müssen, gehören auch die Einsprachen oder Beschwerden gegen die Zonenpläne der Gemeinden im kantonalen Genehmigungsverfahren.

Sachverhalt

A.

- Die Stimmberechtigten der Gemeinde Arosa hiessen an der Gemeindeabstimmung vom 4. Dezember 1988 eine Totalrevision der Ortsplanung gut. Das Ergebnis der Urnenabstimmung wurde am 9. Dezember 1988 öffentlich bekanntgemacht.

B.

- Nach Ablauf der Beschwerdefrist von 20 Tagen ersuchte der Gemeinderat Arosa mit Schreiben vom 5. Januar 1989 die Regierung des Kantons Graubünden um Genehmigung der revidierten Ortsplanung. Am 9. Januar 1989 gelangte auch L. an die Regierung, um darauf hinzuweisen, dass die neue Ortsplanung sie in ihren verfassungsmässigen Rechten verletze. Mit Beschluss vom 18. September 1989 genehmigte die Regierung die Ortsplanung, wobei sie verschiedene, für das vorliegende Verfahren jedoch nicht wesentliche Vorbehalte anbrachte. Aus dem Beschluss ergibt sich auch, dass die Eingabe von L. nicht als Beschwerde entgegengenommen und behandelt wurde.

C.

- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Oktober 1989 gelangt L. an das Bundesgericht, wobei sie geltend macht, die genehmigte Ortsplanung verletze die Eigentumsgarantie. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 93 OG).

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 114 Ia 308 E. 1a).

a) Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die neue Ortsplanung erst mit Genehmigung durch die Regierung in Kraft trete (Art. 37 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 20. Mai 1973; KRG). Soweit Erlasse von Gemeinden zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung durch die Regierung bedürften, könne der Genehmigungsbeschluss angefochten werden. Dabei könne sie geltend machen, die Ortsplanung verletze ihre verfassungsmässigen Rechte, selbst wenn sie die Gemeindeabstimmung über die Bau- und Zonenordnung nicht angefochten habe.

b) Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger sind - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - erst zulässig, nachdem von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht worden ist (Art. 86 Abs. 2 OG). Dass ein Gemeindeerlass erst mit Genehmigung durch die Regierung in Kraft tritt, ändert daran nichts. Wesentlich ist allein, ob gegen den Beschluss über den Erlass kantonale Rechtsmittel zur Verfügung stehen, die zu dessen Aufhebung führen können (vgl. BGE 103 Ia 363).

Das bündnerische Recht sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, gegen Gemeindeabstimmungen über die Bau- und Zonenordnung innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe bei der Regierung Beschwerde zu führen (Art. 37a KRG). Soweit es um Nutzungspläne geht, zu denen auch die kommunalen Zonenpläne zählen, ist ein solches kantonales Rechtsmittel bereits durch das Bundesrecht vorgeschrieben (Art. 33 RPG). Danach sind Nutzungspläne öffentlich aufzulegen, und das kantonale Recht hat wenigstens ein Rechtsmittel gegen Nutzungspläne vorzusehen, das die Legitimation im gleichen Umfange wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde gewährleistet. Als Rechtsmittelinstanz kann die Regierung, welche auch Genehmigungsbehörde ist, bezeichnet werden (BGE 114 Ia 235 E. 2b). Dieser Regelung entspricht das angeführte Bündner Recht.

Mit der Beschwerde an die Regierung gegen den Gemeindebeschluss können u.a. sämtliche Rügen vorgebracht werden, welche auch in einer staatsrechtlichen Beschwerde erhoben werden können (Art. 37a Abs. 2 KRG). Auch kann die Regierung, wenn sie die Beschwerde ganz oder teilweise gutheisst, die dem Beschwerdeführer zugefügten Nachteile beseitigen (Art. 37a Abs. 3 KRG). Somit hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, ein kantonales Rechtsmittel gegen die Ortsplanung zu ergreifen, mit welchem die behauptete Verletzung von Art. 22ter BV hätte behoben werden können; hiezu gehören auch Einsprachen oder Beschwerden gegen Zonenpläne der Gemeinden (BGE 112 Ia 183 E. 1c; BGE 106 Ia 57 E. 1a; WALTER KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1984, S. 281). Da die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, eine solche Beschwerde bei der Regierung zu erheben, liegt kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über ihre Einwendungen vor (Art. 86 Abs. 2 OG). Somit darf auf ihre staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 22ter — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la planisaziun dal territori, Art. 33 — der Erlass wurde am 1. September 2000, 1. Juni 2003, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. September 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Juli 2011, 1. November 2012, 1. Januar 2014, 1. Mai 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2026, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 86 und Art. 93 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen, Art. 37a — der Erlass wurde am 1. Juni 2018, 1. Januar 2020 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.

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