Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 25 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

116 V 333

116 V 333

Rubrum

52. Auszug aus dem Urteil vom 26. September 1990 i.S. ASGA Pensionskasse des Gewerbes, des Handels und der Industrie gegen MTS AG und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

Regeste

Art. 73 Abs. 4 BVG, Art. 104, Art. 105, Art. 132 OG. Kognition des Eidg. Versicherungsgerichts im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG bei Prüfung der Anwendung kantonalen und kommunalen Vorsorgerechts (Präzisierung der Rechtsprechung).

Erwägungen

2.

a) Der Umfang der Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts ergibt sich in erster Linie aus Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 und Art. 105 OG und richtet sich danach, ob der Streit Versicherungsleistungen oder anderes betrifft. Unter Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG sind Leistungen zu verstehen, über deren Rechtmässigkeit bei Eintritt des Versicherungsfalles befunden wird (BGE 115 V 364 Erw. 3b, BGE 112 V 100 Erw. 1b, BGE 106 V 98 Erw. 3, BGE 98 V 131 Erw. 1).

Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung.

Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

Sind keine Versicherungsleistungen streitig, hat das Eidg. Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

b) Betrifft die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten, so ist für die Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts bedeutsam, dass nach Art. 73 Abs. 4 BVG die dargelegte Kognitionsregelung gemäss OG in folgender Richtung modifiziert wird:

Nachdem das Gericht früheren Urteilen (vgl. z.B. BGE 115 V 233 ff. Erw. 6, 7) in kantonalen Berufsvorsorgestreitigkeiten die gewöhnlichen Kognitionsregeln nach OG zugrunde gelegt und im unveröffentlichten Urteil H. vom 7. November 1989 noch offengelassen hatte, ob eine gerügte Verletzung kantonalen Vorsorgerechts frei überprüft werden könne, bejahte es diese Frage im ebenfalls nicht publizierten Urteil P. vom 11. Juni 1990 ausdrücklich. Denn im Hinblick auf die vom Gesetzgeber bewusst gewollte und verankerte verfahrensmässige Gleichstellung der öffentlich- mit den privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen (BGE 115 V 242) hat das Eidg. Versicherungsgericht im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG die Anwendung kantonalen und kommunalen Vorsorgerechts frei zu prüfen, dies unabhängig davon, ob es sich um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG handelt oder nicht; andernfalls würde die dem Eidg. Versicherungsgericht durch Art. 73 Abs. 4 BVG eingeräumte Zuständigkeit, über vorsorgerechtliche Streitigkeiten letztinstanzlich zu urteilen, in vielen Fällen auf eine blosse Willkürkontrolle beschränkt, was nicht der Sinn der speziellen Verfahrensordnung des Art. 73 Abs. 1 bis Abs. 4 BVG sein kann. Soweit es um die Prüfung von kantonalem sowie kommunalem öffentlichem Vorsorgerecht geht, drängt Art. 73 Abs. 4 BVG im Sinne einer freien berufsvorsorgerechtlichen Prüfungskompetenz die generelle Ordnung nach Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 und 105 OG zurück. Dies hat zur Folge, dass hier wie in allen bundesrechtlichen Vorsorgestreitigkeiten volle Rechtsüberprüfung besteht, umschliesst doch Art. 104 lit. a OG insbesondere auch Bundesverfassungsrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze (BGE 114 V 106 Erw. 1c) sowie Bundesprivatrecht (GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 266 f.). Bezüglich der Angemessenheitskontrolle und der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz hingegen entscheidet sich die Frage der Überprüfungsbefugnis auch im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG gemäss dargelegter Ordnung des OG danach, ob ein Streit um Versicherungsleistungen vorliegt oder nicht.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il provediment professiunal per vegls, survivents ed invaliditad, Art. 73 — der Erlass wurde am 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. August 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 26. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 104, Art. 105 und Art. 132 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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