Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 21 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

118 IB 433

118 IB 433

Rubrum

51. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 19. August 1992 i.S. Einfache Gesellschaft Y gegen Regierungsrat des Kantons Zürich und Mitbeteiligte (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 22quater BV, Raumplanungs- und Forstrecht; Koordinationspflicht. Wald in der Bauzone.

Sachverhalt

Die Architekten A., B. und C. (Einfache Gesellschaft Y) sind Gesamteigentümer der in der Gemeinde Herrliberg liegenden 1356 m2 grossen Parzelle Nr. 4392, auf welcher ein Wohnhaus mit Gartenhalle und eine unterirdische Garage vorhanden sind. An dieses Grundstück stossen die Parzellen Nrn. 2400 und 4408, die im Eigentum von J. und H. D. sind. Erstere weist eine Grösse von 381 m2 auf, die zweite eine solche von 735 m2. Die genannten Parzellen sind gemäss dem vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 19. März 1986 genehmigten kommunalen Zonenplan vom 20. November 1985 einer Bauzone zugeteilt.

Im Hinblick auf ein Bauvorhaben der "Einfachen Gesellschaft Y" ersuchte die Eigentümerin einer benachbarten Liegenschaft das Oberforstamt des Kantons Zürich um Abklärung, ob der Baumbestand auf den Parzellen Nrn. 4392 und 2400 nicht Wald sei. Am 20. Juli 1988 prüfte das Oberforstamt die Bestockung dieser Grundstücke sowie der Parzelle Nr. 4408 und kam zum Ergebnis, dass eine Fläche von insgesamt 614 m2 als Wald im Sinne der eidgenössischen Forstgesetzgebung bezeichnet werden müsse. Nach Anhörung der betroffenen Eigentümer und der Anstösser erliess die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich am 20. Februar 1989 eine Waldfeststellungsverfügung. Gemäss dem Plan 1:500 eines Ingenieurbüros vom August 1988 beträgt die Waldfläche auf der Parzelle Nr. 4392 ca. 428 m2, auf der Parzelle Nr. 2400 ca. 91 m2 und auf der Parzelle Nr. 4408 ca. 95 m2.

Gegen diese Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion erhoben die Architekten A., B. und C. Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 3. Oktober 1990 wies der Regierungsrat, nachdem er einen Augenschein durchgeführt hatte, den Rekurs ab.

A., B. und C. erheben gegen diesen Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut.

Erwägungen

3.

a) Die aufgeworfene Koordinationsfrage betrifft das Verhältnis zwischen Waldfeststellung und Festlegung einer an sich vom kantonalen Recht beherrschten Bauzone. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht eine verfassungsrechtliche Pflicht zur materiellen und formellen Koordination der Rechtsanwendung, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (BGE 117 Ib 48 E. 4a, BGE 116 Ib 56 E. 4a, 313 E. 2c, 327 f. E. 4a mit Hinweisen). Ein solcher Koordinationsbedarf ist bei der Waldfeststellung nicht gegeben. Nach Art. 18 Abs. 3 RPG ist das Waldareal durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt. Was Wald ist, bestimmt sich einzig nach den in Art. 1 FPolV genannten Kriterien. Auch die mit dem RPG konforme kommunale Nutzungsplanung kann an der Waldqualität einer Bestockung nichts ändern. Wald, der einer Bauzone zugewiesen ist, bleibt forstrechtlich Wald (BGE 101 Ib 315 f. E. 2b, BGE 108 Ib 383; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N. 18 zu Art. 18; AEMISEGGER/WETZEL, Wald und Raumplanung, Schriftenfolge VLP Nr. 38, Frühling 1985, S. 88 ff.; PETER DILGER, Raumplanungsrecht der Schweiz, Zürich 1982, § 5 Rz. 68, § 8 Rz. 23). Aufgrund dieser Ausgangslage ist bei der Frage, ob eine bestockte Fläche Wald ist, keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, die erforderte, materiellrechtliche Vorschriften des Bundes über die Raumplanung mitzuberücksichtigen. Weder Bestimmungen der geltenden Forstpolizeigesetzgebung noch solche der Raumplanung auferlegen in dem Sinn eine Koordinationspflicht, dass aus verfassungsmässigen Gründen Waldfeststellungen auf Nutzungsordnungen abzustimmen wären. Freilich bringt das neue Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (BBl 1991 III 1385 ff.), das allerdings noch nicht in Kraft ist, in dieser Frage eine Rechtsänderung. Art. 10 Abs. 2 schreibt vor, dass beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen eine Waldfeststellung in jenem Bereich anzuordnen ist, wo Bauzonen an Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Sodann regelt im "Abschnitt Wald und Raumplanung" Art. 13 die Abgrenzung von Wald und Bauzonen. Abs.

1 schreibt vor, dass in den Bauzonen die Waldgrenzen gestützt auf rechtskräftige Waldfeststellungen einzutragen sind. Gemäss Abs. 2 gelten neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen nicht als Wald, wobei Abs. 3 eine Überprüfung vorbehält, wenn Grundstücke im Rahmen einer Revision des Nutzungsplans aus der Bauzone entlassen werden. Diese Regelung wird erst nach Inkraftsetzung des neuen Bundesgesetzes beim Erlass neuer und bei der Revision bestehender Nutzungspläne ihre Wirksamkeit entfalten. Sie ist hinsichtlich des vorliegend massgeblichen kommunalen Zonenplans vom 20. November 1985 ohne Bedeutung. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese zukünftige Regelung im vorliegenden Fall von Belang sein könnte. Es kann deshalb offen- bleiben, ob auf die entsprechenden Argumente, welche die Beschwerdeführer erst mit ihrer Stellungnahme zum Augenscheinsprotokoll vorgebracht haben, überhaupt eingegangen werden kann. Somit ergibt sich, dass im vorliegenden Fall eine verfassungsmässige Koordinationspflicht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht bestand. Von einer Verfassungsverletzung kann daher in dieser Hinsicht keine Rede sein. Der angefochtene Entscheid steht auch insofern nicht in Widerspruch zu Art. 22quater Abs. 3 BV, als der Bund grundsätzlich an die kantonalen Planungsmassnahmen gebunden ist; denn dies ist nur dort der Fall, wo ihn das Bundesrecht nicht davon befreit (vgl. RICCARDO JAGMETTI, Kommentar der Bundesverfassung, Art. 22quater, Rz. 9 und 143), was hinsichtlich des Waldes eben anders ist.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 22quater — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la planisaziun dal territori, Art. 18 — der Erlass wurde am 1. September 2000, 1. Juni 2003, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. September 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Juli 2011, 1. November 2012, 1. Januar 2014, 1. Mai 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2026, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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