Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 63 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

119 III 68

119 III 68

Rubrum

18. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juli 1993 i.S. Z. gegen Bank X. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 4 BV, Art. 68 Abs. 1 GebVSchKG). 1. Die Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren umfasst auch die Auslagen für die Inanspruchnahme eines Anwalts (E. 3a). 2. Kriterien für die Bemessung der Anwaltskosten (E. 3b und 3c).

Erwägungen

3.

Eigentlicher Anlass der staatsrechtlichen Beschwerde bildet jedoch die Höhe der Parteientschädigung für das Rechtsöffnungs- und Appellationsverfahren. Der Beschwerdeführer wirft dem Appellationshof Willkür vor, da sich der zugesprochene Betrag nicht an die kantonale Gebührenordnung der Anwälte halte und auch der in Betracht gezogene Zeitaufwand keineswegs zutreffe.

a) Bei den in Art. 68 Abs. 1 GebVSchKG genannten Streitigkeiten, zu denen auch die Rechtsöffnung gehört, kann der Richter der obsiegenden Partei für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen. Als Auslagen sind namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen, die der obsiegenden Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinenden Inanspruchnahme eines Anwaltes entstehen (BGE 113 III 110 E. 3b; PANCHAUD/CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, S. 414 § 164).

b) Angemessen entschädigt ist der Anwalt dann, wenn sein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwortung, die sich auch in der Höhe des Streitwertes zeigen kann, berücksichtigt wird. Eine solche Beurteilung erfolgt in Anwendung von Bundesrecht (Art. 68 Abs. 1 GebVSchKG), weshalb der kantonale Anwaltstarif zwar hilfsweise beizuziehen ist, ohne dass aber dessen Ansätze unbesehen zu übernehmen sind. Die sich aus einem solchen Tarif ergebende Entschädigung muss den vom Anwalt erbrachten Diensten und den Umständen des Einzelfalles gerecht werden (FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, S. 180, S. 181 N 21; PANCHAUD/CAPREZ, a.a.O., S. 417 Nr. 28; BlSchK 53, 1989, S. 39; BlSchK 38, 1974, S. 156; BlSchK 37, 1973, S. 60).

c) Indem der Appellationshof im vorliegenden Fall nur auf den mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwand, der vom Beschwerdeführer im übrigen als willkürlich bezeichnet wird, abgestellt hat, ist er der Verantwortung, die sich für den Anwalt aus einem derartigen Mandat ergibt und die sich vor allem in den erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen der ganzen Angelegenheit zeigt, nicht gerecht geworden. Der angefochtene Entscheid folgt den für die Bemessung der Parteientschädigung von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien im vorliegenden Fall nicht. Der Appellationshof hat von dem ihm nach Art. 68 Abs. 1 GebVSchKG zustehenden Ermessen einen sachlich nicht vertretbaren Gebrauch gemacht (BGE 113 III 111 E. 3d); der Beschwerdeführer dringt somit in diesem Punkte mit seiner Willkürrüge durch.

Die kantonale Behörde wird in einem neuen Kostenentscheid den tatsächlichen Zeitaufwand gemäss der gesamten Tätigkeit des vom Beschwerdeführer beigezogenen Anwaltes und die anwaltliche Verantwortung im konkreten Fall, die sich auch in der Höhe des Streitwertes und in der Schwierigkeit der sich im Rechtsöffnungs- und Appellationsverfahren stellenden Rechtsfragen zeigt, zu berücksichtigen haben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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