Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

120 IV 60

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Rubrum

11. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 2. März 1994 i.S. R. Ltd. und M. Ltd. gegen Oberzolldirektion (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 48 ff. VStrR; Art. 64 IRSG. Ordnet eine Bundesbehörde, die gestützt auf Art. 17 Abs. 4 IRSG durch das Bundesamt für Polizeiwesen mit der Durchführung des Rechtshilfeverfahrens betraut wurde, im Bereich der sog. "anderen" Rechtshilfe gestützt auf das Verwaltungsstrafrecht Zwangsmassnahmen an, so unterliegen diese - nicht aber die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe - der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts (E. 1).

Sachverhalt

A.

- Am 11. Januar 1994 gelangte das Untersuchungsrichteramt in Strafsachen am Landgericht in Arnheim/NL mit einem Rechtshilfeersuchen an das Bundesamt für Polizeiwesen. Mit dem Ersuchen wird unter anderem die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der Firmen R. Ltd., R. International Export und M. Ltd. in Zug und die Beschlagnahme von Unterlagen sowie die Einvernahme von D. verlangt.

Mit Verfügung vom 19. Januar 1994 übertrug das Bundesamt für Polizeiwesen nach Prüfung des Ersuchens die Durchführung des Verfahrens gestützt auf Art. 17 Abs. 4 IRSG (SR 351.1) in Verbindung mit Art. 87 ZG (SR 631.0) der Eidg. Zollverwaltung, da das Ersuchen Zollwiderhandlungen (Art. 73 ff. ZG) betreffe.

B.

- Am 4. Februar 1994 bewilligte die Oberzolldirektion die nachgesuchte Rechtshilfe, wobei sie das den Betroffenen zur Last gelegte Verhalten als Abgabebetrug betrachtete.

Gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl vom 4. Februar 1994 des Zollkreisdirektors Schaffhausen wurde in Zug einzig das Büro von D. in den Räumlichkeiten der Firmen R. Ltd. und M. Ltd. durchsucht; auf die Durchsuchung weiterer Räume wurde verzichtet.

C.

- Gegen die Durchsuchung wenden sich die beiden betroffenen Firmen mit Beschwerde vom 10. bzw. Beschwerdeergänzung vom 14. Februar 1994 an die Anklagekammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, der Durchsuchungsbefehl sei aufzuheben und die Zwangsmassnahme als rechtswidrig festzustellen.

Die Oberzolldirektion beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Erwägungen

1.

a) Gemäss Art. 64 Abs. 1 IRSG sind Zwangsmassnahmen im Bereich der anderen Rechtshilfe (IRSG 3. Teil) nach schweizerischem Recht durchzuführen. In der Botschaft des Bundesrates zum heutigen Art. 12 IRSG wird darauf hingewiesen, dass gewisse Bundesbehörden bei der eigentlichen Ausführung von Ersuchen mitzuwirken hätten (Verfolgung und Ahndung von Widerhandlungen nach VStrR [SR 313.0]); die Umschreibung des bei der Ausführung anwendbaren Rechts müsse somit alle auf Bundes- wie auch auf kantonaler Ebene in Frage kommenden Verfahrensordnungen in Strafsachen umfassen (BBl 1976 II 456). Wird daher die Eidg. Zollverwaltung in Anwendung von Art. 17 Abs. 4 IRSG mit der Durchführung des Rechtshilfeverfahrens betraut, so hat sie gemäss Art. 12 IRSG für die rechtshilfeweise verlangten Prozesshandlungen das Verwaltungsstrafrecht anzuwenden (vgl. unveröffentlichter BGE vom 12. März 1993 i.S. Schweiz. Volksbank gegen Direktion des I. Zollkreises, E. 1).

Die Eidg. Zollverwaltung verfügte die angefochtene Durchsuchung daher zu Recht gestützt auf Art. 48-50 VStrR.

b) Gemäss Art. 26 Abs. 1 VStrR kann gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff. VStrR) bei der Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden.

c) Wurde die angefochtene Zwangsmassnahme - wie hier - gestützt auf eine Bewilligungsverfügung einer Bundesbehörde im Bereich der anderen Rechtshilfe verfügt, so ist diese Verfügung, d.h. die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der verlangten Rechtshilfe (vgl. betreffend Auslieferungsbegehren: BGE 119 Ib 193 E. 1c), durch die Anklagekammer nicht zu überprüfen, da die Bewilligungsverfügung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unmittelbar an das Bundesgericht (Art. 25 Abs. 1 IRSG) unterliegt (vgl. BGE 116 Ib 96, unveröffentlichte E. 1b); zuständig zu deren Behandlung ist die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (BGE 117 IV 209 E. 1b). Soweit sich die Beschwerdeführerinnen gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der bewilligten Rechtshilfe wenden, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Art. 12, Art. 17, Art. 25 und Art. 64 — der Erlass wurde am 1. Januar 2002, 1. Juli 2002, 1. November 2002, 1. April 2004, 1. August 2004, 1. Oktober 2004, 1. Januar 2007, 5. Dezember 2008, 1. Februar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. März 2019, 1. Juni 2021, 1. Juli 2021, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Zollgesetz, Art. 73 und Art. 87 — der Erlass wurde am 1. September 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. August 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. Oktober 2009, 1. April 2011, 1. Juni 2011, 1. Januar 2012, 1. Februar 2013, 1. August 2016, 15. September 2018, 1. Januar 2022, 1. September 2022 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il dretg penal administrativ, Art. 26, Art. 45, Art. 48, Art. 49 und Art. 50 — der Erlass wurde am 1. Oktober 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. August 2008, 1. Februar 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Januar 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.

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