Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 97 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

125 V 230

125 V 230

Rubrum

35. Urteil vom 28. Juli 1999 i.S. W.N. und A.N. gegen Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

Regeste

Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG; Art. 5 Abs. 1 und 3 des Abkommens vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit; Ziff. 5 lit. a des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 8. März 1989; Art. 4 Abs. 3 des Zusatzabkommens vom 9. Februar 1996 zum Abkommen vom 8. März 1989: Beitragspflicht der nichterwerbstätigen Ehefrau. Die in der Schweiz wohnhafte nichterwerbstätige Ehefrau eines im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätigen und dort versicherten Ehemannes ist in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig. Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 1 und 4 AHVV: Beitragsobjekt. Die Hälfte des vom Ehemann im Fürstentum Liechtenstein erzielten Erwerbseinkommens stellt Renteneinkommen dar und ist als Beitragsobjekt zu berücksichtigen.

Sachverhalt

A.

- Die Eheleute W.N. und A.N. wohnen in X (Schweiz). Der Ehemann arbeitet bei der H. AG in Y (Fürstentum Liechtenstein), während die Ehefrau seit dem 1. Juli 1986 nicht mehr erwerbstätig ist. Mit Verfügung vom 14. Februar 1997 erhob die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen gestützt auf ein Renteneinkommen von Fr. 41'609.-- und auf das übrige Vermögen von Fr. 108'631.-- für das Jahr 1997 von A.N. AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige in Höhe von Fr. 1'768.60 (inkl. Verwaltungskosten). Als Renteneinkommen berücksichtigte sie bei ihrer Berechnung namentlich die Hälfte des vom Ehemann im Fürstentum Liechtenstein erzielten Erwerbseinkommens.

B.

- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. Oktober 1997 ab.

C.

- W.N. und A.N. lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Beitragsverfügung sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Mit der 10. AHV-Revision wurde altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG, wonach die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit waren, aufgehoben. Neu eingefügt wurde Abs. 3, wonach u.a. bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten (lit. a) die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat.

b) Mit der 10. AHV-Revision hat der Gesetzgeber den Grundsatz der allgemeinen Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen eingeführt (CADOTSCH, Die 10. AHV-Revision im Bereich der Beiträge, in: CHSS 1996 S. 234). Gegenüber der früheren Rechtslage ist damit namentlich die nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten nicht mehr von der Beitragspflicht befreit. Die eigenen Beiträge eines nichterwerbstätigen Ehegatten gelten dabei als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte versichert ist und Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Eine solche Anrechnung der Beitragsleistungen des andern Ehegatten entfällt dabei insbesondere in drei Fällen: erstens wenn beide Ehegatten nichterwerbstätig sind, zweitens wenn der erwerbstätige Ehegatte weniger als den doppelten Mindestbeitrag bezahlt, drittens wenn der Ehegatte nicht versichert ist (GREBER/DUC/SCARTAZZINI, Commentaire des articles 1 à 16 de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants (LAVS), S. 106 Rz. 18 zu Art. 3; KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 60 Rz. 2.21).

2.

a) Nach Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit vom 8. März 1989 (nachfolgend Abkommen) gilt für erwerbstätige Personen - von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen - die Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben. Nichterwerbstätige Personen unterstehen nach Art. 5 Abs. 3 des Abkommens der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie ihren Wohnsitz haben.

Laut Art. 4 Abs. 3 des am 9. Februar 1996 abgeschlossenen Zusatzabkommens zum Abkommen vom 8. März 1989 tritt Ziffer 5 des Schlussprotokolls zum Abkommen, wonach sich u.a. die Versicherteneigenschaft des Ehepartners im Fürstentum Liechtenstein auch auf die Befreiung von der Beitragspflicht nach altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG erstreckt, ausser Kraft, sobald die Gesetzgebung eines der beiden Vertragsstaaten die Befreiung nichterwerbstätiger Ehegatten von der Beitragspflicht in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr vorsieht.

b) Der beschwerdeführende Ehemann arbeitet bei der H. AG in Y (Fürstentum Liechtenstein). Er untersteht damit auf Grund des im Abkommen statuierten Erwerbsortsprinzips trotz seines schweizerischen Wohnsitzes insoweit einzig der liechtensteinischen Sozialversicherungsgesetzgebung. Für seine nichterwerbstätige Ehefrau finden demgegenüber auf Grund ihres Wohnsitzes allein die Bestimmungen des AHVG Anwendung (Art. 5 Abs. 3 des Abkommens). In diesem Zusammenhang halten kantonales Gericht und BSV zu Recht fest, dass Art. 5 lit. a des Schlussprotokolls des Abkommens mit der durch die Streichung von Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG im Rahmen der 10. AHV-Revision eingeführten allgemeinen Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen ausser Kraft getreten ist. Namentlich ergibt sich aus den Materialien, dass die frühere Befreiung der nichterwerbstätigen Ehefrau von der Beitragspflicht, wenn der Ehegatte im Partnerstaat versichert ist, nur noch bis zum Inkrafttreten der 10. AHV-Revision in der Schweiz gültig bleiben sollte (Botschaft des Bundesrates betreffend ein Zusatzabkommen zum Abkommen über Soziale Sicherheit mit dem Fürstentum Liechtenstein vom 14. Februar 1996, BBl 1996 II 231). Nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG wäre die nichterwerbstätige Beschwerdeführerin mithin nur dann nicht beitragspflichtig, wenn ihr Ehemann für den massgebenden Zeitraum mindestens den doppelten Mindestbeitrag an die schweizerische AHV entrichtet hätte, welche Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.

3.

a) Gemäss dem - durch die 10. AHV-Revision unverändert gelassenen - Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen AHV-Beitrag von 324 - 8400 Franken im Jahr. Gestützt auf Abs. 3 erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge. Im diesbezüglich unveränderten Art. 28 Abs. 1 AHVV bestimmte der Bundesrat, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist (Art. 10 Abs. 2 AHVG), auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens bemessen. Auf 1. Januar 1997 wurde Abs. 4 neu in Art. 28 AHVV mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge auf Grund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens."

Das Eidg. Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass die Beitragsbemessung auf Grund des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV gesetzmässig ist (BGE 105 V 243 Erw. 2; ZAK 1984 S. 484; vgl. auch AHI-Praxis 1994 S. 169 Erw. 4a). In BGE 125 V 221 hat es diese Rechtsprechung bestätigt und die hälftige Anrechnung des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV als gesetz- und verfassungsmässig erklärt. Namentlich lässt es sich nach seiner Auffassung im Lichte der am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Revision des Eherechts nicht beanstanden, wenn als Beitragsobjekt die Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens herangezogen wird.

b) Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinne zu verstehen. Andernfalls würden oft bedeutende Leistungen unter dem Vorwand, es handle sich weder um eine Rente im eigentlichen Sinne noch um massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG), der Beitragspflicht entzogen. Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen. Ist dies der Fall, dann müssen diese Leistungen entsprechend der Vorschrift des Art. 10 AHVG bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden (BGE 120 V 167 Erw. 4a; AHI 1994 S. 169 Erw. 4c; ZAK 1991 S. 415 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei der Bemessung der Beiträge einer nichterwerbstätigen versicherten Ehefrau, deren Ehemann der schweizerischen AHV nicht angehört, werden die Mittel des Ehemannes analog berücksichtigt, namentlich auch dessen Erwerbseinkommen (BGE 105 V 244 ff. Erw. 5a und b; vgl. auch Rz. 2069.1 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO). Diese Rechtsprechung ist durch die im Rahmen der 10. AHV-Revision aufgehobene Beitragsbefreiung des nichterwerbstätigen Ehegatten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht überholt, sondern im Gegenteil aktualisiert worden, wie nachstehend darzutun sein wird.

c) Zunächst besteht kein Widerspruch darin, einerseits die Beiträge des versicherten nichterwerbstätigen Ehegatten gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG als nicht bezahlt gelten zu lassen, wenn sein erwerbstätiger Ehegatte nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert und beitragspflichtig ist, und anderseits die Beiträge des nichterwerbstätigen Ehegatten unter Berücksichtigung seiner sozialen Verhältnisse im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG, d.h. unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des daraus unterhaltspflichtigen Ehegatten zu bemessen. Wie das kantonale Gericht richtig ausgeführt hat, ist zwar das gleiche Erwerbseinkommen des Ehegatten für die ausländische und die schweizerische Versicherung - hier zur Hälfte - Beitragsobjekt. Es werden dadurch aber auch den jeweiligen Beitragsleistungen entsprechende Rentenleistungen des erwerbstätigen Ehegatten gegenüber der ausländischen Versicherung und des nichterwerbstätigen Ehegatten gegenüber der schweizerischen Versicherung begründet. Dies rechtfertigt auch den Einbezug der Hälfte des von der Alters- und Hinterlassenenversicherung als solches nicht erfassten Erwerbseinkommens, selbst wenn es der Beitragspflicht einer ausländischen Sozialversicherung unterliegt (noch offen gelassen in AHI 1994 S. 170 Erw. 4e). Inwiefern dieses Ergebnis nicht vertretbar sein sollte, begründen die Beschwerdeführenden nicht näher, noch lässt sich etwas anderes aus BGE 105 V 241 entnehmen.

Die Beschwerdeführenden leiten sodann aus der Beitragspflicht entsprechend den sozialen Verhältnissen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG ab, sie könnten ohne Verletzung von Art. 4 BV nicht verpflichtet werden, insgesamt mehr Beiträge zu bezahlen als ein in gleichen sozialen Verhältnissen lebendes Ehepaar mit schweizerischem Wohn- und Arbeitsort. Art. 10 Abs. 1 AHVG regelt die Beitragspflicht der nichterwerbstätigen (Einzel-)Personen, nicht der Ehepaare, von denen zudem mindestens ein Teil erwerbstätig ist. Die gesamte Beitragsbelastung der Beschwerdeführenden könnte übrigens mit derjenigen eines in der Schweiz erwerbstätigen Ehepaares schon deshalb nicht verglichen werden, weil die Beitragslast des Ehemannes gegenüber der liechtensteinischen Versicherung nicht bekannt ist, zumal die Rentensysteme nicht vollkommen identisch sind. Dass die beschwerdeführende Ehefrau mehr Beiträge bezahlen muss als eine in gleichen sozialen Verhältnissen lebende Versicherte liegt daran, dass ihre Beiträge gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG nicht als bezahlt gelten, da ihr Ehemann nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (GREBER/DUC/SCARTAZZINI, a.a.O., S. 106 Rz. 18 zu Art. 3). Damit ist die gerügte Ungleichbehandlung gesetzlich vorgeschrieben. Unabhängig davon liegt eine verfassungswidrige Rechtsungleichheit im Vergleich mit Ehegatten, die beide der gleichen Versicherung angehören, nicht vor, da im Umstand der Unterstellung unter zwei verschiedene Versicherungen ein vernünftiger Grund der Ungleichbehandlung zu erblicken ist.

Die von den Beschwerdeführenden angestrebte Beitragspflicht der nichterwerbstätigen Ehefrau in der Höhe des Mindestbetrages würde unter Vorbehalt allfälliger Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zu einer sehr tiefen Rente führen. Diese Art. 4 Abs. 2 BV verletzende Ungleichheit wollte der Gesetzgeber mit der 10. AHV-Revision beheben. Sind beide Ehegatten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstellt, geschieht dies auf dem Wege der Einkommensteilung gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 bis 5 AHVG. Diese Einkommensteilung ist auch der Grund dafür, dass die eigenen Beiträge im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG erst als bezahlt gelten, wenn der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (CADOTSCH, a.a.O., S. 234; GREBER/DUC/SCARTAZZINI, a.a.O., S. 106 Rz. 18 zu Art. 3). Da das von dem im Ausland versicherten Ehegatten erzielte Einkommen trotz Ähnlichkeit der AHV-Systeme - jedenfalls gestützt auf das geltende Sozialversicherungsabkommen - der Einkommensteilung nicht unterliegt, dient die Berücksichtigung dieses Einkommens bereits bei der für die Rentenhöhe massgebenden Beitragsleistung seines Ehegatten dem im Rahmen der 10. AHV-Revision angestrebten Zweck. Nachdem der beschwerdeführende Ehemann mit seinem im Fürstentum Liechtenstein erzielten Einkommen nach der dortigen AHV-Revision keine Ehepaarrente mehr auslösen kann, dürfte die Ausrichtung einer angemessenen schweizerischen Rente an die Ehefrau im Interesse beider Ehegatten liegen. Dies bedingt aber die entsprechende Beitragsleistung.

Schliesslich können die Beschwerdeführenden aus dem engen Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein im vorliegenden Zusammenhang rechtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten, da mit dem im Hinblick auf die 10. AHV-Revision abgeschlossenen Zusatzabkommen von 1996 die Versicherungssysteme entflechtet worden sind. So bildete gerade der Übergang vom Ehepaarrentenkonzept zum Individualrentenkonzept mit Einführung des Splittings sowie der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften einen Schwerpunkt der 10. AHV-Revision und damit Anlass zum Zusatzabkommen von 1996 (vgl. bundesrätliche Botschaft, a.a.O., S. 227 und 229). Es wird denn auch keine unrichtige Auslegung des im Verfügungszeitpunkt geltenden Sozialversicherungsabkommens gerügt.

4. (Kosten)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 28 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 1999; der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Juli 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 1. Januar 2012, 30. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015, 1. Juni 2016, 1. September 2016, 1. Januar 2017, 5. September 2017, 1. Juni 2018, 1. Januar 2019, 1. Mai 2019, 1. Januar 2020, 21. März 2020, 16. Juni 2020, 21. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart l’assicuranza per vegls e survivents, Art. 3, Art. 5 und Art. 10 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. April 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. Januar 2005, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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