Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 268 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

127 II 302

127 II 302

Rubrum

31. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Juni 2001 i.S. X. gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV; Entzug des Führerausweises, Beherrschen des Fahrzeugs. Fall eines leichten Verschuldens, in dem ein Fahrzeuglenker auf einer mit Schneematsch bedeckten Autobahn mit einer den Strassenverhältnissen angepassten Geschwindigkeit fährt und beim Anblick von zwei auf dem Pannenstreifen stehenden Polizeifahrzeugen mit eingeschalteter Warnblinkanlage unwillkürlich auf die Bremse tritt, so dass die Räder blockieren und der Wagen ins Schleudern gerät.

Sachverhalt

X. fuhr am 7. Februar 1999, um 19.30 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Überholspur der Stadtautobahn von St. Gallen in Richtung St. Margrethen. Die Fahrbahn war mit Schneematsch bedeckt. Die Sichtverhältnisse waren dank künstlicher Beleuchtung gut. Während eines Überholvorganges auf der Höhe der Ausfahrt Neudorf bemerkte er auf dem Pannenstreifen zwei Patrouillenfahrzeuge der Polizei mit eingeschalteten Warnblinkanlagen, die eine Unfallstelle absicherten. Er begann sofort zu bremsen, so dass die Räder blockierten und der Wagen ins Schleudern geriet. Dabei rutschte das Fahrzeug mit einer leichten Drehbewegung vor einem auf der Normalspur fahrenden Personenwagen auf den Pannenstreifen, prallte gegen das Heck des einen Patrouillenwagens, wurde durch die Wucht des Aufpralls herumgeschleudert, stiess dabei noch mit der Fahrertüre des Polizeifahrzeugs zusammen und kam schliesslich auf der Normalspur mit Front in Richtung Gossau zum Stillstand.

X. zog sich mittelschwere Verletzungen zu und musste ins Kantonsspital überführt werden. Sein Mitfahrer und die beiden im betroffenen Patrouillenwagen sitzenden Polizeibeamten blieben unverletzt.

Das Untersuchungsrichteramt St. Gallen verurteilte X. mit Bussenverfügung vom 7. April 1999 wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG (SR 741.01) zu einer Busse von Fr. 400.-. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Das Strassen- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog X. mit Verfügung vom 8. Oktober 1999 wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gestützt auf Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Einen von X. erhobenen Rekurs wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. Oktober 2000 ab.

X. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2000 sei aufzuheben und von einem Führerausweisentzug sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragen je unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt. Der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Erwägungen

3.

c) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 122 IV 225 E. 2b; BGE 120 IV 63 E. 2a; BGE 116 IV 230 E. 2).

d) Das dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zur Last gelegte Fehlverhalten erschöpft sich darin, dass er sich nach der Fahrt durch den künstlich erleuchteten Stefanshorntunnel durch die zwei unmittelbar nach der Tunnelausfahrt mit eingeschalteten Warnblinkanlagen auf dem Pannenstreifen stehenden Polizeifahrzeuge hat überraschen lassen und dabei unglücklich reagiert hat, indem er instinktiv auf die Bremse trat. Dass er auf die von ihm als Gefahr wahrgenommene Situation überhaupt reagierte, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Wohl hat er im entscheidenden Moment nicht erkannt, dass die Polizeifahrzeuge auf dem Pannenstreifen standen und insofern in Wirklichkeit für ihn auf der Überholspur keine Gefahr bestand, die ein brüskes Bremsen erfordert hätte. Indes kommt in diesem Zusammenhang den konkreten Umständen besonderes Gewicht zu. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Fahrgeschwindigkeit den mit Schneematsch bedeckten Strassen angepasst hatte und lediglich mit 60-70 km/h anstatt der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von erlaubten 100 km/h fuhr. Insofern unterscheidet sich der zu beurteilende Fall von demjenigen, der BGE 126 II 192 zugrunde lag. In jenem Entscheid würdigte das Bundesgericht den Umstand, dass eine Fahrzeuglenkerin innerorts in einer leichten Kurve eine mit Schneematsch bedeckte Strasse mit der nur unter günstigen Verhältnissen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befahren hatte, als zumindest mittelschweres Verschulden. Der Beschwerdeführer hat hier zudem die ungewöhnliche Situation am Rande der Fahrbahn an sich richtig erkannt, wenn auch falsch eingeschätzt. Dass er seine Aufmerksamkeit nicht auf das Verkehrsgeschehen gerichtet hätte, trifft somit nicht zu. Aus dem Umstand, dass er seine Fahrt angesichts dieser von ihm als gefährlich interpretierten Verkehrslage abgebremst hat, lässt sich ihm kein Vorwurf machen. Ein Verschulden liegt allenfalls darin, dass er sein Fahrzeug nach dem brüsk eingeleiteten Bremsmanöver nicht mehr beherrschen konnte. Dies lag im zu beurteilenden Fall aber ausschliesslich an den misslichen Strassenverhältnissen und war somit, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, - jedenfalls für den durchschnittlich geübten Fahrer - die nicht beeinflussbare Folge eines im Ansatz grundsätzlich richtigen Fahrverhaltens.

Der vom Beschwerdeführer verursachte Unfall ist daher letztlich das Ergebnis eines Zusammenspiels mehrerer unglücklicher Umstände. Bei dieser Sachlage ist die Annahme eines mittelschweren Falles nicht gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist höchstens ein leichtes Verschulden anzulasten, bei dem ein Entzug des Führerausweises nicht angemessen ist. Dass ein Entzug des Ausweises hier einer Ermessensverletzung gleichkommt, ergibt sich auch aus dem langjährigen ungetrübten automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers, der bei der Wahl der Sanktion im Falle leichten Verschuldens Bedeutung erlangt. Abgesehen davon ist bei einer Konstellation wie der vorliegenden, in der sich der Fahrzeuglenker im Grunde korrekt verhält, nicht ersichtlich, inwiefern ein Warnungsentzug seiner Besserung und der Bekämpfung von Rückfällen sollte dienen können. Das angefochtene Urteil verletzt somit Bundesrecht und die Beschwerde erweist sich als begründet.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha davart il traffic sin via, Art. 16, Art. 31 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. April 2003, 1. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verkehrsregelnverordnung, Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Dezember 2002, 1. April 2003, 14. Dezember 2003, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Oktober 2005, 1. März 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. April 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2015, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 15. Januar 2017, 7. Mai 2017, 1. Februar 2019, 1. Januar 2021, 9. Februar 2021, 20. Mai 2021, 1. April 2022, 15. Juli 2023, 1. April 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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