Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 200 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

128 II 131

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Rubrum

16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. B. gegen Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

6A.111/2001 vom 4. März 2002

Regeste

Art. 16 Abs. 2 SVG; Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnausfahrten, Entzug des Führerausweises. Für Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnausfahrten gelten in der Regel die von der Rechtsprechung für Ausserortsstrecken entwickelten Grundsätze (BGE 124 II 259). Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 bis 29 km/h liegt ungeachtet der konkreten Umstände ein mittelschwerer Fall vor, der grundsätzlich einen Führerausweisentzug nach Art. 16 Abs. 2 SVG nach sich zieht (E. 2).

Sachverhalt

Am 5. September 1998 gegen Mitternacht fuhr B. auf der Autobahnausfahrt in Pregny-Chambésy mit seinem Auto mit einer rechtlich massgebenden Geschwindigkeit von 86 km/h anstelle der signalisierten Geschwindigkeit von 60 km/h. Am 18. November 1998 wurde B. deswegen in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG (SR 741.01) wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 480.- verurteilt.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog B. am 25. März 1999 den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Am 4. Juli 2000 wies das Departement des Innern des Kantons Aargau eine Verwaltungsbeschwerde des Betroffenen ab. Eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 25. September 2001 ab.

B.

erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei lediglich zu verwarnen.

Erwägungen

2.

a) Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 31 bis 34 km/h auf Autobahnen ist der Führerausweis, und zwar selbst bei günstigen Umständen (günstige Verkehrsverhältnisse und guter automobilistischer Leumund), gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG zu entziehen (BGE 123 II 106 E. 2c S. 113). Ein mittelschwerer Fall mit der Rechtsfolge eines fakultativen Führerausweisentzugs liegt ebenso vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 26 bis 29 km/h überschritten wird (BGE 124 II 259 E. 2c).

b) Wie das Bundesamt für Strassen (ASTRA) zutreffend ausführt, kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahnausfahrt nicht mit einer Überschreitung auf der Autobahn selbst, der Stammlinie, gleichgesetzt werden. Die Stammlinie weist beispielsweise in aller Regel weitere Kurvenradien auf als eine Ausfahrtsstrecke mit einer verhältnismässig tiefen zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Gerade die relativ engen Kurvenradien auf Autobahnausfahrten, die je nach Bepflanzung oder Verbauungen die Sicht nach vorne oft stark beeinträchtigen, erhöhen die Gefahr von Auffahrkollisionen bei Stau erheblich. Diese Gefahrenlage besteht - dank der relativ weiten Sicht - kaum auf Autobahnen. Auch kommt auf einer Autobahn eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h nur in seltenen Ausnahmefällen, zum Beispiel einer sehr schwierig zu befahrenden Baustelle, in Betracht. Zudem wird die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf Autobahnen auf der Autobahnausfahrt nicht unvermittelt auf 60 km/h herabgesetzt. Denn Art. 22 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) schreibt in solchen Fällen eine stufenweise Senkung der Höchstgeschwindigkeit vor.

Eine Autobahnausfahrt ist daher hinsichtlich des Gefahrenpotentials mit einer Ausserortsstrecke vergleichbar und nicht mit einer Autobahn. Das bedeutet, dass bezüglich Geschwindigkeitsüberschreitungen im Regelfall die von der Rechtsprechung für Ausserortsstrecken entwickelten Grundsätze anzuwenden sind. Danach liegt bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 bis 29 km/h ungeachtet der konkreten Umstände ein mittelschwerer Fall vor, der grundsätzlich einen Führerausweisentzug nach Art. 16 Abs. 2 SVG nach sich zieht (BGE 124 II 259). Besondere Verhältnisse, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten (BGE 118 Ib 229 ff.), liegen nicht vor. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha davart il traffic sin via, Art. 16 und Art. 90 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. April 2003, 1. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Signalisationsverordnung, Art. 22 — der Erlass wurde am 1. Januar 1999, 1. Januar 2000, 1. Januar 2002, 1. August 2002, 23. September 2002, 1. Januar 2003, 14. Dezember 2003, 1. März 2004, 1. März 2006, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Dezember 2011, 1. Juli 2012, 1. Januar 2015, 1. Juni 2015, 1. Januar 2016, 15. Januar 2017, 9. Juni 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2023, 8. April 2024, 1. Januar 2025, 1. März 2025, 1. Juli 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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