Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 202 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

130 V 570

130 V 570

Rubrum

83. Urteil i.S. Z. gegen IV-Stelle Nidwalden und Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden

I 164/04 vom 23. September 2004

Regeste

Art. 52 Abs. 3 ATSG: Parteientschädigung im Einspracheverfahren. Der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, hat bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Erw. 2.1 und 2.2). Frage offen gelassen, ob ein Parteientschädigungsanspruch auch in weiteren Ausnahmefällen - wie bei besonderen Aufwendungen oder Schwierigkeiten - anzuerkennen ist (Erw. 2.3).

Sachverhalt

A.

Mit Verfügung vom 2. April 2003 sprach die IV-Stelle Nidwalden dem 1953 geborenen Z. rückwirkend ab 1. Mai 1996 eine halbe Invalidenrente zu. Die Nachzahlung der beiden Kinderrenten für O. und R. im Betrag von Fr. 67'822.-, einschliesslich des Vergütungszinses und der Betreffnisse für den Monat April 2003, erfolgte gemäss einer weiteren Verfügung vom 2. April 2003 an die geschiedene Ehefrau E.

Z. liess gegen die verfügte Ausrichtung der Kinderrenten an seine geschiedene Ehefrau Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 7. Juli 2003 hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 2. April 2003 in Gutheissung der Einsprache insoweit auf, als darin die Nachzahlung der Kinderrenten an die Mutter angeordnet wurde, und veranlasste die Nachzahlung des Betrages von Fr. 67'822.- an Z. Weiter verpflichtete sie sich, von E. diesen zu Unrecht ausbezahlten Betrag zurückzufordern. Den in der Einsprache gestellten Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung lehnte die IV-Stelle ab.

B.

Z. liess Beschwerde führen mit dem Begehren, unter teilweiser Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2003 wies das Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden die Beschwerde ab.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z. den vorinstanzlich gestellten Antrag erneuern.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Abs. 1). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Abs. 2). Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Abs. 3).

2.

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren, in welchem er obsiegt hat, eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle beanspruchen kann. Dabei ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen von der in Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG statuierten Regel, wonach für das Einspracheverfahren keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden, abgewichen werden kann, und ob im vorliegenden Fall ein derartiger Ausnahmetatbestand gegeben ist.

2.1

Im Bericht und Entwurf zu einem Allgemeinen Teil der Sozialversicherung einer Arbeitsgruppe der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht zur Verbesserung der Koordination in der Sozialversicherung (publiziert in einem Beiheft zur SZS, Bern 1984) war vorgesehen, dass im Einspracheverfahren, welches nach dem Vorbild der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 105 UVG und 130 UVV je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) konzipiert war, keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (S. 52 und 76).

Im Bericht der ständerätlichen Kommission zur Parlamentarischen Initiative Allgemeiner Teil Sozialversicherung vom 27. September 1990, der sich an denjenigen der Arbeitsgruppe der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht anlehnt, ist für das Einspracheverfahren wiederum kein Parteientschädigungsanspruch vorgesehen (BBl 1991 II 201 oben). In den Erläuterungen zum Einspracheverfahren wird im Einklang mit den Ausführungen der Arbeitsgruppe auf den Zweck dieses Rechtsbehelfs hingewiesen (Vermeiden unnötiger Prozesse) sowie darauf, dass das Einspracheverfahren kostenlos und weitgehend formlos sei, wie es in der obligatorischen Unfallversicherung mit Erfolg angewendet werde (BBl 1991 II 262).

Die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit schliesslich hielt in ihrem Bericht vom 26. März 1999 zur Parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrecht u.a. fest, dass die Rechtsprechung in bestimmten Fällen des Einspracheverfahrens den Anspruch eines Minderbemittelten, dessen Standpunkt nicht aussichtslos ist, auf Vergütung der Kosten für die notwendige anwaltschaftliche Vertretung zuerkannt habe. Der ständerätliche Antrag würde dem entgegenstehen. Die Kommission stellte sodann klar, dass die ständerätliche Fassung die normale, voraussetzungslos geschuldete Parteientschädigung bei Obsiegen ausschliesse, und beantragte, den Grundsatz zu relativieren und festzuhalten, dass Parteientschädigungen in der Regel nicht ausgerichtet werden. Damit soll - bei vorerst unentgeltlicher Verbeiständung - die Entschädigung im Falle des Obsiegens ermöglicht werden (BBl 1999 4612).

Diese Fassung der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit erfuhr in den parlamentarischen Beratungen keine Änderung mehr und wurde in Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG vom 6. Oktober 2000 Gesetz.

2.2

Die Entstehungsgeschichte (zur Bedeutung der Materialien für die Gesetzesauslegung, insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen siehe BGE 126 V 439 Erw. 3b mit Hinweisen) des Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG mit der engen Anlehnung an die analoge Regelung in der obligatorischen Unfallversicherung, die den Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren in Art. 130 Abs. 2 Satz 2 UVV (gültig bis 31. Dezember 2002) ausschloss, was vom Eidgenössischen Versicherungsgericht wiederholt als gesetzmässig erachtet wurde (BGE 117 V 402 Erw. [II.] 1.; RKUV 2003 Nr. U 490 S. 364), zeigt klar, dass der Gesetzgeber die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren unter einer Bedingung als zulässig und geboten erachtete: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden. Dieser Tatbestand der Entschädigung der prozessarmen Partei im Obsiegensfall ist hier unstreitig nicht gegeben.

2.3

2.3.1

Ob auch Ausnahmen vorzubehalten sind, wo gestützt auf Art. 8 BV im Einzelfall ein Anspruch auf Parteientschädigung anzuerkennen ist (vgl. BGE 117 V 405 oben, Erw. [II.] 1/b), kann hier offen bleiben. Denn es spricht nichts dafür, dass die Verweigerung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren im vorliegenden Fall in verfassungsmässig unhaltbarer Weise dem Gebot der Gerechtigkeit zuwiderliefe.

2.3.2

Nicht zu entscheiden ist hier schliesslich die Frage, ob der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen besonderer Umstände (etwa besonderer Aufwendungen oder Schwierigkeiten) zulässt, wie UELI KIESER (ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 28 zu Art. 52) annimmt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte im Einspracheverfahren keine übermässigen Aufwendungen zu tätigen, da der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot. Dementsprechend konnte der Rechtsvertreter sich denn auch mit einer knapp gehaltenen Einsprache im Umfang von drei Seiten begnügen. Denn die Verfügung der IV-Stelle war insofern fehlerhaft, als die Nachzahlung der Kinderrentenbetreffnisse an die Mutter und geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgte, obwohl diese keinen entsprechenden Antrag (Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71ter AHVV) gestellt hatte. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter vor Abfassung der Einsprache einmal telefonisch und einmal schriftlich bei der Verwaltung intervenierte, diese aber untätig blieb, zeigt wohl die Nützlichkeit des Einspracheverfahrens und dessen Zweck, Irrtümer des Versicherungsträgers zu korrigieren, ohne dass der Betroffene ein Gerichtsverfahren anstrengen muss, belegt aber keine besondere Komplexität des Verwaltungsverfahrens.

3.

Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 71ter — gelesen in der Fassung vom 1. März 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 1. Januar 2012, 30. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015, 1. Juni 2016, 1. September 2016, 1. Januar 2017, 5. September 2017, 1. Juni 2018, 1. Januar 2019, 1. Mai 2019, 1. Januar 2020, 21. März 2020, 16. Juni 2020, 21. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 8. Februar 2004; der Erlass wurde am 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Invalidenversicherung, Art. 82 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 1. Juli 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Juni 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 7. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Juni 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Art. 105 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2004; der Erlass wurde am 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2009, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Unfallversicherung, Art. 130 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2004; der Erlass wurde am 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 24. Januar 2017, 1. April 2018, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Juni 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 37 und Art. 52 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 134, Art. 135 und Art. 156 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2004; der Erlass wurde am 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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