Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 25 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

140 V 57

140 V 57

Rubrum

7. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. K. gegen Vorsorgestiftung Sparen 3 der Zürcher Kantonalbank und S. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

9C_523/2013 vom 28. Januar 2014

Regeste

Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BVV 3; Hinterlassenenleistungen für in erheblichem Masse unterstützte Personen. Die Rechtsprechung, wonach die Qualifikation der Unterstützung als erheblich in zeitlicher Hinsicht in der Regel eine Dauer von mindestens zwei Jahren voraussetzt, ist auch im Bereich der Säule 3a anwendbar (E. 4.3).

Sachverhalt

A.

Der 1962 geborene R. sel. verfügte bei der Vorsorgestiftung Sparen 3 der Zürcher Kantonalbank (nachfolgend: Vorsorgestiftung) über ein Vorsorge-Konto der Säule 3a, als er 2010 verstarb. Er hinterliess u.a. seine Mutter S. und seine Lebensgefährtin K. Sowohl die Mutter als auch die Lebensgefährtin verlangten von der Vorsorgestiftung das Vorsorgekapital; eine Einigung kam nicht zustande.

B.

Am 20. Dezember 2011 erhob S. beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Vorsorgestiftung mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihr das Vorsorgekapital des Säule-3a-Kontos des R. sel. nebst Zins zu 5 % seit 16. Juli 2010 zu bezahlen. (...) Die zum Verfahren beigeladene K. schloss auf Abweisung der Klage. Das Sozialversicherungsgericht hiess die Klage mit Entscheid vom 15. Mai 2013 in Bezug auf das Vorsorgekapital vollständig und in Bezug auf die Zinsen teilweise gut (...).

C.

K. lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es sei der Entscheid vom 15. Mai 2013 aufzuheben und die Klage der S. abzuweisen. (...)

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

(Auszug)

Erwägungen

4.

4.3

In BGE 140 V 50 hat das Bundesgericht mit Blick auf Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG und die dort ebenfalls erwähnte Kategorie von "Personen, die in erheblichem Masse unterstützt worden sind", entschieden, dass für die Qualifikation der Unterstützung als erheblich in zeitlicher Hinsicht in der Regel eine Dauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt ist (a.a.O., E. 3.4). Es ist kein Grund ersichtlich, diese Rechtsprechung nicht auch auf Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) anzuwenden. Weiter ist dieser zeitliche Massstab demnach auch an die gleichlautende Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 lit. b des Stiftungsreglements der Vorsorgestiftung vom Dezember 2007 anzulegen (nicht publ. E. 3.2).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il provediment professiunal per vegls, survivents ed invaliditad, Art. 20a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 26. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, Art. 2 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Oktober 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2024, 1. März 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.

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