BGE 15 I 20
„knüpft, welche untersuchen soll, ob bestehende Rechte oder öffent¬
„liche Interessen geschädigt werden. Die Standeskommission hat
4. Urtheil vom 21. Juni 1889 in Sachen „dabei die Begutachtung des betreffenden Bezirksrathes einzuholen.
Stadtgemeinde St. Gallen. „Gegenüber dem Entscheide der Standeskommission kann der Re¬
„kurs an den Großen Rath eingereicht werden.“ Am 6. September A. Nachdem der zwischen der Stadtgemeinde St. Gallen und 1888 richtete daraufhin der Gemeinderath der Stadt St. Gallen dem Kantonsrichter I. A. Broger in Rickenbach abgeschlossene an die Standeskommission des Kantons Appenzell I.=Rh. eine Kaufvertrag über die Alp Dunkelberndli mit den dazu gehörigen Zuschrift, in welcher er, unter Erinnerung, daß er die Verfügung Quellen u. s. w. welcher bereits zu wiederholten Entschei¬ der Standeskommission über die Eingabe vom 24. August noch dungen des Bundesgerichtes Veranlassung gegeben hat (s. Amt¬ gewärtige, erklärte: er nehme aus dem Gesetze vom 26. August liche Sammlung XIII S. 447 u. ff. und XIV S. 443) am Veranlassung, der Standeskommission für sich und zu Handen 23. August 1888 von der Landeskanzlei des Kantons Appenzell des Großen Rathes die Erklärung als Rechtsverwahrung abzu¬ Innerrhoden protokollirt und vom Landammann unter Vorbehalt geben, daß dieses Gesetz auf das Quelleneigenthum der Gemeinde der wasserpolizeilichen Hoheitsrechte des Staates und der Rechte St. Gallen keine Anwendung finden könne, sondern daß die zur Dritter kontrasignirt worden war, richtete der Gemeinderath von Zeit der Erwerbung der betreffenden Quellen mit denselben ver¬ St. Gallen am 24. August 1888 an die Standeskommission des bundenen Rechte und Vortheile durch das neue Gesetz ganz un¬ Kantons Appenzell J.=Rh. eine Zuschrift, in welcher er ihr mit¬ berührt und unpräjudizirt geblieben seien und vom Gemeinderathe theilte, er sei gesonnen, die gekauften, auf den Alpen Dunkel¬ Namens der Gemeinde St. Gallen in diesem ungeschmälerten Be¬ berndli, Großleu und untere Hundslanden entspringenden Quellen stande und Umfange werden geltend gemacht werken. Es sei dies zu fassen und deren Wasser, soweit es nicht zur Bewirthschaftung allerdings nach den Rechtsgrundsätzen über die Anwendung neuer der genannten Alpen nothwendig sei, nach St. Gallen abzuführen, Gesetze auf bestehende Privatrechtsverhältnisse und nach Natur um diese Stadt mit Trinkwasser zu versorgen. Damit verband er und Inhalt des in Frage kommenden Gesetzes selbstverständlich; das Gesuch, „die Standeskommission wolle zur Abklärung der allein es dürfte doch nicht überflüssig sein, es noch ausdrücklich „Rechtsverhältnisse eine amtliche Publikation erlassen, wodurch alle
zu konstatiren. Ebenso wolle der Gemeinderath bei dieser Gelegen¬ „diejenigen, welche an dem Wasser dieser Quellen Eigenthums¬ heit konstatiren, daß der vom Landammann dem Kaufbriefe über „oder Nutzungsrechte ansprechen, aufgefordert werden, innerhalb die Alp Dunkelberndli beigefügte Vorbehalt den Rechten und Vor¬ „der gesetzlichen Frist diese Ansprüche bei der zuständigen Amts¬ theilen, welche mit den fraglichen Quellen zur Zeit der Erwerbung „stelle anzumelden“ und ersuchte die Standeskommission, ihm seiner derselben durch die Gemeinde St. Gallen verbunden gewesen seien, Zeit nach Ablauf der Frist von den eingelaufenen Anmeldungen durchaus unschädlich sei und demselben keine weitere thatsächliche Kenntniß zu geben. und rechtliche Bedeutung zukomme, als dem analogen Ausspruche B. Am 26. August 1888 erhob die Landsgemeinde des Kan¬ in Motiv 2 des bundesgerichtlichen Erkenntnisses vom 30. De¬ tons Appenzell J.=Rh. einen am 20. gleichen Monats vom zember 1887. Großen Rathe angenommenen Gesetzesentwurf über Ableitung C. Nachdem der Gemeinderath von St. Gallen am 25. Oktober von Quellen oder Wasser aus öffentlichen Gewässern für den 1888 die Standeskommission des Kantons Appenzell I.=Rh. um Kanton Appenzell J.=Rh. zum Gesetze, dessen einziger Artikel be¬ Erledigung seiner Eingabe vom 24. August erneut ersucht hatte, stimmt: „Die Ableitung von Quellen oder Wasser aus öffentlichen erwiderte die Standeskommission mit Zuschrift vom 6. November „Gewässern ist an die Einwilligung der Standeskommission ge¬ 1888: „Hinsichtlich Ihres Gesuches um Erlaß einer öffentlichen
„wohl auch die Güte, nachdem wir ein diesbezügliches Gesuch „Aufforderung zur Anmeldung allfälliger Drittmannsansprüche
„schon unterm 24. August l. J. an Sie gestellt haben, demselben „auf die Quellen der Alpen Dunkelberndli, Großleu und Hunds¬
„nun auch zu entsprechen und nach Verfluß eines Vierteljahres „landen erklären wir Ihnen, daß wir nicht abgeneigt sind, ein
„die betreffende Verfügung zu erlassen; oder Sie haben wenigstens „von Ihnen im Sinne der Ableitung von Wasser aus gedachten
„die Güte, uns in deutlicher Weise zu sagen, daß Sie unsern „Quellen gestelltes Gesuch nach Maßgabe unseres Landrechtes zu gefälligster „Provokationsgesuch nicht entsprechen wollen, unter „prüfen.
„Beifügung der Gründe Ihrer Abweisung, wenn solche vorhanden „Wenn Sie sich mit Ihrer Eingabe vom 6. September gegen
„sein sollten. Und was unsere Erklärung anbetrifft, daß wir „das Gesetz über Ableitung von Quellen oder Wasser aus öffent¬
„unsere Alpenquellen fassen und ableiten werden, so bitten wir „lichen Gewässern vom 26. August 1888 verwahren, bemerken
„Sie um Ihre unumwundene Erklärung, ob Sie vom sogenannten „wir Ihnen, daß wir Ihre Ansichten nicht als richtig betrachten,
„und bringen Ihnen zur Kenntniß, daß keinerlei Quellen oder „hoheitlichen Standpunkte aus, — die privatrechtlichen Interessen
Wasser aus öffentlichen Gewässern aus dem Gebiete des Kantons „bleiben ja gewahrt, und wir streben ja eben zur Bereinigung
„derselben die oben besprochene Provokation an, — gegen unser „Appenzell I.=Rh. abgeleitet werden dürfe, ohne daß die kompe¬
„Vorhaben irgend etwas einzuwenden haben, resp. ob diesem „tente Behörde von Appenzell J.=Rh. vorher ihre Bewilligung
„unserm Vorhaben irgend ein sogenanntes „hoheitliches Hinder¬ „dazu ertheilt hat.
„niß“ im Wege stehe. Wir bedürfen der Bereinigung dieses Ver¬ Was schließlich Ihre Rechtsverwahrung gegenüber dem vom
„hältnisses, sowie auch allfälliger privatrechtlicher Ansprüche, um „regierenden Landammannamte der Fertigung des Berndlischickes
„zu wissen, ob wir die betreffenden Arbeiten beginnen können, „zugefügten Vorbehalt anbetrifft, so ist es, nachdem die Angele¬
„ohne befürchten zu müssen, im Laufe derselben durch unerledigte „genheit richterlich entschieden ist, wohl unnöthig, Ihnen unsern
„Einsprachen aufgehalten zu werden. Wir bitten aber, wie gesagt, „von Ihrer Auffassung abweichenden Standpunkt zur Sache be¬
„um eine unumwundene, positive und für uns verständliche Ant¬ „sonders zu erörtern."
„wort von Ihrer Seite, damit wir die unserer Obsorge anvertraute D. Nach Erhalt dieses Schreibens richtete der Gemeinderath
„Angelegenheit fördern können.“ von St. Gallen an die Standeskommission des Kantons Appen¬ E. Auf diese Zuschrift erwiderte die Standeskommission des zell I.=Rh. am 22. November 1888 eine Zuschrift, in welcher
Kantons Appenzell J.=Rh. am 11. Dezember 1888, sie glaube, er zunächst konstatirt, daß seine Eingabe vom 24. August zweierlei in ihrem Schreiben vom 22. November jeden „fraglichen Punkt“ enthalte: erstens die Kundgabe, daß er beabsichtige, seine eigen¬ berührt zu haben und müsse sich vorbehalten, „solches nach Ma߬ thümlichen Quellen in den Alpen Dunkelberndli, Großleu und
„gabe unserer Erwägungen und unseres Landrechtes zu thun.“ Hundslanden zu fassen und zum Zwecke der städtischen Wasserver¬
Indem sie ihr Schreiben vom 6. November in dessen verschiedenen sorgung nach St. Gallen abzuführen, sodann das Gesuch an die
Punkten bestätige, müsse sie den Gemeinderath zugleich ersuchen, Standeskommission um Erlaß einer allgemeinen und öffentlichen
„dasselbe näher in Betracht zu ziehen.“ Provokation zu Anbringung allfälliger Eigenthums= oder Nu¬ F. Nunmehr ergriff die Stadtgemeinde St. Gallen mit Ein¬ tzungsansprachen bezüglich der bezeichneten Wasserquellen. Er führt
gabe vom 8. Januar 1889 den staatsrechtlichen Rekurs an das sodann aus, das Schreiben der Standeskommission vom 6. No¬
Bundesgericht, beantragend: vember 1888 enthalte eine klare, verständliche Aeußerung über 1. Die Beschwerde des Gemeinderathes der Stadt St. Gallen diese beiden Punkte nicht, und fährt alsdann wörtlich fort: über Rechtsverweigerung durch die Standeskommission von Appen¬ „Wenn Sie nicht abgeneigt sind, unserm Gesuche um Erlassung
zell I.=Rh. sei als begründet erklärt. „einer Provokationspublikation zu entsprechen, so haben Sie doch
2. Die Standeskommission von Appenzell J.=Rh. sei zu ver¬ oder aus andern Gründen der Ableitung Hindernisse entgegenstehen.
halten: Dieses Recht sei der Stadt St. Gallen bis zur Stunde durch die
a. Dem Gesuche des Gemeinderathes von St. Gallen um Er¬ Standeskommission vorenthalten worden, weil aus den bisherigen
laß einer Provokation in dem gestellten Sinne Folge zu geben, Kundgebungen der letztern, insbesondere aus deren Schreiben vom
resp. darüber sich zu erklären, daß sie demselben und aus welchen 11. Dezember, nicht nur nicht entnommen werden könne, ob der
Gründen nicht entspreche: Ableitung der Berndli= 2c. Quellen vom Standpunkte öffentlicher
b. sich gegenüber dem Gemeinderath der Stadt St. Gallen Interessen aus Opposition drohe, sondern jenes Schreiben über¬
darüber motivirt zu erklären, ob dem angemeldeten Vorhaben, dies den Beweis liefere, daß eine solche Erklärung nicht gegeben
die fraglichen Quellen zum Zwecke der st. gallischen Trinkwasser¬ werden wolle, so daß es der Gemeinde St. Gallen auch unmög¬
versorgung abzuleiten, mit Rücksicht auf öffentliche Interessen lich sei, ein allfällig bestehendes Hinderniß zu heben.
Hindernisse entgegenstehen oder nicht. G. Die Standeskommission des Kantons Appenkell I.=Rh.
Zur Begründung macht der Gemeinderath von St. Gallen trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Sie führt aus: Die
unter Darlegung des Sachverhältnisses geltend: Das Schreiben Stadtgemeinde St. Gallen habe in ihren Eingaben vom 24. Au¬
der Regierung von Innerrhoden vom 11. Dezember v. I. sei ein gust, 6. September und 25. Oktober kein ausdrückliches Gesuch
Hohn auf die Rechtsgesuche des Gemeinderathes von St. Gallen, an die Standeskommission gerichtet, diese möchte sich darüber er¬
insbesondere auf dessen Eingabe vom 22. November 1888; das¬ klären, ob sie gegen die Ableitung der Quellen vom Standpunkte
selbe weiche der Antwort aus und involvire eine flagrante Rechts¬ der kantonalen Wasserhoheit aus Einwendungen erhebe; sie habe
verweigerung. Die Stadtgemeinde St. Gallen habe ein Recht vielmehr in ihrer Eingabe vom 24. August 1888 nur, — und
darauf, die privatrechtlichen Ansprüche kennen zu lernen, welche zwar offenbar in der Absicht, sich dadurch den Wirkungen des im
auf ihr Quelleneigenthum vorhanden sein und ihrem Projekte Würfe liegenden Gesetzes vom 26. August 1888 zu entziehen,
der Quellenableitung entgegenstehen könnten. Das innerrhodische die Erklärung abgegeben, sie beabsichtige, die Quellen abzuleiten.
Recht kenne als Rechtsmittel, um zu dieser Kenntniß zu gelangen, Auf diese Erklärung eine Gegenerklährung abzugeben, sei die Standes¬
die von der Standeskommission ausgehende öffentliche Aufforderung kommission nicht verpflichtet gewesen. Wenn der Gemeinderath von
zur Anmeldung von Ansprüchen, eine allgemeine Provokation. St. Gallen seine Eingabe absichtlich so fasse, daß die Standeskom¬
Die Standeskommission habe aber der Rekurrentin dieses Rechts¬ mission eine Gegenerklärung abgeben könne oder auch nicht könnte, so
mittel bis zur Stunde unter leeren Ausflüchten und nichtigen so sei das seine Schuld. Was das Gesuch um Erlaß einer Provo¬
Vorwänden vorenthalten und es ihr dadurch unmöglich gemacht, kationspublikation anbelange, so könnte von einer Rechtsverweigerung
allfällig bestehende Drittmannsansprüche auf gütlichem oder recht¬ dann gesprochen werden, wenn irgend eine gesetzliche Bestimmung
lichem Wege zu beseitigen. Die Stadtgemeinde St. Gallen habe angeführt werden könnte, welche der Standeskommission den Er¬
ferner ein Recht darauf, ihr Quelleneigenthum zu benutzen, also laß einer solchen Publikation beziehungsweise den Entscheid über
auch abzuleiten, und sie habe ihren Willen, dies zu thun, der derartige Gesuche zur Amtspflicht machte und wenn die Standes¬
Standeskommission gegenüber erklärt. Die letztere habe nun schon kommission über das Gesuch nicht entschieden hätte. Weder das
wiederholt zu verstehen gegeben, daß sie die Ableitung jener eine noch das andere sei der Fall. Die Standeskommission
Quellen als unthunlich erachte; die Stadtgemeinde St. Gallen allerdings berechtigt, Provokationen der in Rede stehenden Art
aber habe ein Recht darauf, bestimmt zu erfahren, ob die Standes¬ erlassen, allein die Materie sei nicht gesetzlich geregelt, und
kommission wirklich das Gesetz vom 26. August 1888 auf ihr sei doch sehr zweifelhaft, ob die Versäumung eines von
Quelleneigenthum anzuwenden gedenke und ob nach dem Gesetze Standeskommission gesetzten Termins Präklusivfolgen nach
zöge. Bei dieser Sachlage könne von einer Rechtsverweigerung entgegengestellt werden, so werde diese „Neugierde“ sofort be¬
von vornherein keine Rede sein. Zudem habe die Standeskommis¬ friedigt werden, wenn der Gemeinderath von St. Gallen ein Ge¬
sion das in Rede stehende Gesuch der Stadtgemeinde St. Gallen such um Bewilligung der Wasserableitung an die Standeskom¬
behandelt. In dem Gesetze vom 26. August 1888 sei das Ver¬ mission richte.
fahren, welches derjenige zu beobachten habe, welcher Quellen ab¬ H. In Replik und Duplik halten beide Parteien an ihren
zuleiten gedenke, ausdrücklich geregelt; derselbe müsse in erster Ausführungen und Anträgen in erweiterter Begründung fest.
Linie ein förmliches Gesuch um Bewilligung der Ableitung an Der Gemeinderath von St. Gallen führt namentlich aus: Was
die Standeskommission richten, welche dann das Gutachten des das Gesuch um Erlaß einer Provokationspublikation anbelange,
Bezirksrathes einzuholen und hernach über die Frage, ob der so habe die Standeskommission auf die Eingaben der Stadt
Ableitung öffentliche Interessen entgegenstehen, zu entscheiden habe. St. Gallen niemals erklärt, daß und warum sie diesem Gesuche
Erst wenn dies verneint werde, komme die weitere Frage in Be¬ nicht entsprechen wolle, sondern sie habe einfach keine Antwort
tracht, ob Privatansprüche der Ableitung entgegenstehen. Die gegeben; die nun nachträglich von der Standeskommission für
Standeskommission habe sich nun sagen müssen, in den Eingaben eine Abweisung des Gesuches angeführten Gründe seien völlig un¬
des Gemeinderathes von St. Gallen vom 24. August und stichhaltig. Das Institut der Rechtsprovokation sei zwar im Kanton
6. September 1888 liege ein Gesuch um Bewilligung zur Ab¬ Appenzell J.=Rh. nicht gesetztich geregelt, allein es sei doch ge¬
leitung der Quellen nicht; im Gegentheil protestire der Gemeinde¬ wohnheitsrechtlich anerkannt und müsse allen Bürgern gegenüber
rath gegen die Anwendbarkeit des Gesetzes vom 26. August 1888; in gleicher Weise gehandhabt werden. Die Provokation zur An¬
die Standeskommission sei ferner davon ausgegangen, sie sei nicht meldung civilrechtlicher Ansprüche sei von der rechtlichen Bezie¬
verpflichtet, auf ein Gesuch um Provokation von Drittmanns¬ hung des Staates zu den Wasserquellen völlig unabhängig, und
ansprüchen einzutreten, so lange die staatshoheitliche Bewilligung es sei daher die Standeskommission nicht befugt, jene Provokation
nicht nachgesucht und ertheilt sei. Dieser Standpunkt sei in dem von den hoheitlichen Interessen abhängig zu machen; sie dürfe
Schreiben der Standeskommission vom 6. November 1888 mit nicht die Gewährung eines prozeßualen Rechtsmittels privatrecht¬
aller wünschbaren Deutlichkeit ausgesprochen; eine Rechtsverwei¬ lichen Charakters aus Rücksichten staatlichen Interesses verwei¬
gerung liege also in diesem Schreiben nicht, im Gegentheil sei gern. Ein Gesuch, die Standeskommission möchte darüber ent¬
darin dem Gemeinderath von St. Gallen Anleitung ertheilt wor¬ scheiden, ob der Ableitung des streitigen Wassers sogenannte
den, wie er sich zu verhalten habe, um die Angelegenheit auf hoheitliche Gründe entgegenstehen, habe die Gemeinde St. Gallen
dem regelrechten, gesetzlichen Wege zur Erledigung zu bringen. in ihrem Schreiben vom 22. November in unzweideutigster
In der Eingabe des Gemeinderathes vom 22. November 1888 Form gestellt. Es sei ein Widerspruch in sich selbst, wenn
sei wiederum ein Gesuch um Bewilligung der Ableitung des die Standeskommission einerseits behaupte, die Stadt St. Gallen
Wassers nicht enthalten gewesen, sondern habe der Gemeinderath habe ihre Eingabe nicht in richtiger Form gemacht, andrerseits
seinen frühern Standpunkt festgehalten. Die Antwort der Stan¬ dagegen ausführe, die Standeskommission habe trotzdem auf die
deskommission auf dieselbe vom 11. Dezember besage also nichts Eingabe die erforderliche Antwort gegeben. Die Standeskommission
anderes als, die Standeskommission trete auf die Zuschriften des des Kantons Appenzell J.=Rh. ihrerseits hält daran fest, daß
Gemeinderathes nicht ein, weil dieselben ein Gesuch um Bewilli¬ sie in ihrem Schreiben vom 6. November auf das Provokations=
gung der Ableitung des Wassers nicht enthalten. Wenn der Ge¬ gesuch der Gemeinde St. Gallen, der Sache nach, die Antwort
meinderath zu erfahren wünsche, ob dem Projekte der Ableitung ertheilt habe, sie werde das Gesuch prüfen, aber es müsse nach
des Wassers Hindernisse aus Grund des öffentlichen Interesses Landrecht vorher ein Gesuch um Bewilligung der Ableitung der
und ertheilt sei. Einen bestimmten, unzweideutigen Bescheid über Quellen gestellt sein. Ob diese Antwort dem kantonalen Gesetzes¬ ihr Gesuch aber war die Stadtgemeinde St. Gallen zu fordern rechte entspreche, habe das Bundesgericht nicht zu prüfen. Es sei gewiß berechtigt; in dessen statsächlicher Verweigerung durch die daher auch nicht berufen, zu untersuchen, ob die Standeskommission Standeskommission muß eine Rechtsverweigerung gefunden werden. zu Erlaß einer Provokationspublikation verpflichtet sei. Ein Be¬ Der Mangel einer behördlichen, das fragliche Gesuch erledigenden gehren, die Standeskommission möchte sich darüber erklären, ob Schlußnahme kann durch die Ausführungen in den Rechtsschriften der Ableitung der Quellen hoheitliche Hindernisse im Wege der Standeskommission nicht geheilt werden; die Stadtgemeinde tehen, habe der Gemeinderath von St. Gallen erst in seinem St. Gallen ist berechtigt, eine ihr fragliches Gesuch erledigende Schreiben vom 22. November gestellt. Der Bescheid auf dieses Entscheidung der Standeskommission zu verlangen, gegen welche Begehren habe aber bereits in der Zuschrift der Standeskommission sie eventuell die ihr geeignet scheinenden Rechtsmittel ergreifen vom 6. November gelegen, wo ausdrücklich darauf hingewiesen kann. Ist somit der erste Rekursantrag in dem Sinne gutzuheißen, worden sei, daß keinerlei Quellen oder Wasser aus öffentlichen daß die Standeskommission des Kantons Appenzell J:=Rh. ver¬ Gewässern dürfe abgeleitet werden, ohne daß die kompetente Behörde pflichtet wird, über das in Rede stehende Gesuch eine bestimmte, vorher ihre Bewilligung ertheilt habe. Die Standeskommission unzweideutige Entscheidung zu geben, so ist dagegen gegenwärtig habe sich daher in ihrem Schreiben vom 11. Dezember damit auf die Frage, ob die Standeskommission überhaupt oder zur Zeit begnügen können, einfach auf diese Antwort zu verweisen, durch verpflichtet sei, dem gedachten Gesuche zu entsprechen, in keiner, welche sie eben das staatliche Hoheitsrecht der Bewilligung ge¬ Weise einzutreten. wahrt, resp. erklärt habe, daß für so lange die hoheitliche Be¬ 2. In gleicher Weise ist die Standeskommission zu verpflichten, willigung nicht ertheilt sei, der Ableitung des Wassers ein ho¬ darüber zu entscheiden, ob sie gegen die von der Stadtgemeinde heitliches Hinderniß entgegenstehe.
St. Gallen beabsichtigte Ableitung der in Rede stehenden Quellen
Erwägungen
aus Gründen öffentlichen Interesses Einwendungen erhebe. Der
1. Was zunächst das Begehren des Gemeinderathes der Stadt Antrag auf eine solche Entscheidung ist zwar nicht in der frühern St. Gallen um Erlaß einer Provokationspublikation anbelangt, Eingabe der Stadtgemeinde St. Gallen, wohl aber in derjenigen so hat die Standeskommission des Kantons Appenzell I.=Rh. vom 22. November 1888 in unzweideutigster Form gestellt und weder in ihrem Schreiben vom 6. November 1888, noch in der die Zuschrift der Standeskommission vom 11. Dezember enthält spätern, einfach auf dieses Schreiben verweisenden, Zuschrift vom eine Entscheidung über diesen Antrag übeall nicht. Wenn die 11. Dezember 1888 eine Entscheidung darüber gegeben, ob sie Standeskommission im Prozesse geltend gemacht hat, die Eingabe diesem Begehren zu entsprechen gedenke oder nicht und wenn nicht, der Stadtgemeinde St. Gallen vom 22. November 1888 enthalte aus welchen Gründen. Es ist in der That nicht möglich, aus der kein Gesuch um Bewilligung der Ableitung der Quellen und so in dem Schreiben vom 6. November 1888 enthaltenen Aeußerung, lange ein solches Gesuch nicht gestellt und bewilligt sei, stehe der die Standeskommission sei „nicht abgeneigt,“ ein Begehren um Ableitung der Quellen eben der Mangel der erforderlichen ho¬ Bewilligung der Ableitung der Quellen in Erwägung zu ziehen, heitlichen Bewilligung entgegen, so ist darauf zu erwidern, daß einen Bescheid über das Gesuch um Erlaß einer Provokations¬ doch die Eingabe vom 22. November 1888 ganz unverkennbar publikation herauszulesen, am allerwenigsten einen Bescheid in darauf abzweckt, einen materiellen Entscheid der Standeskommis¬ dem nunmehr von der Standeskommission in ihren Rechtsschriften sion darüber zu provoziren, ob diese die Ableitung der Quellen behaupteten Sinne, daß die Standeskommission den Erlaß einer gestatte, oder aber und aus welchen Gründen des öffentlichen Provokationspublikation für so lange verweigere, als nicht die Rechtes oder Interesses zu hindern gedenke. In diesem ihr offen¬ staatshoheitliche Bewilligung zu Ableitung der Quellen nachgesucht
bar zukommenden Sinne muß die Eingabe vom 22. November
von der Behörde behandelt werden.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, daß die Stan¬
deskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden verpflichtet
wird:
a. Dem Gesuche des Gemeinderathes von St. Gallen um
Erlaß einer Provokationspublikation entweder zu entsprechen oder
aber sich darüber zu erklären, daß und aus welchen Gründen
sie demselben, sei es überhaupt, sein es zur Zeit, nicht entspreche;
b. sich gegenüber dem Gemeinderath von St. Gallen darüber
motivirt zu erklären, ob dem angemeldeten Vorhaben, die in Rede
stehenden Quellen zum Zwecke der st. gallischen Trinkwasserver¬
sorgung abzuleiten, mit Rücksicht auf öffentliche Interessen Hinder¬
nisse entgegenstehen.