Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 23 I 977

137. Urteil vom 30. September 1897 in Sachen

Locher & Cie.

I. Locher & Cie. in Zürich führten im Winter 1894/1895 die

Fundation der Eisenbahnbrücke über den Rhein bei Reichenau

(Kanton Graubünden) aus. In Anbetracht dessen wurden sie von

der Kreissteuerkommission Rhäzüns für angebliches Einkommen

von 10,000 Fr. mit 738 Fr. 75 Cts. Erwerbssteuer belastet.

II. Am 18. Dezember 1895 rekurrierten Locher & Cie. beim

Kleinen Rat des Kantons Graubünden gegen diese Besteuerung.

Da ihr Rekurs aber noch nicht entschieden worden war, als die

Steuer fällig wurde, bezahlten sie den von ihnen geforderten Be¬

trag unter Wahrung aller Rechte. Am 10. Juli 1896 wies der

Kleine Rat den Rekurs ab.

III. Mit Schreiben vom 27. August 1896 verlangten Locher

& Cie. hierauf bei der bündnerischen Regierung, gestützt auf

Art. 20 des kantonalen Steuergesetzes, Rückerstattung des von des verlangten Wiedereintritts in die Sache sein könnte, so beab¬

ichtigen sie ihn eben zur Basis eines rechtzeitigen staatsrechtlichen ihnen entrichteten Steuerbetrages. Unter Bezugnahme auf einen

Buchauszug erklärten sie nämlich, die Arbeiten an der Reichenauer Rekurses zu nehmen. Zwar könnten Wiedererwägungen, resp.

Brücke hätten für sie nicht nur kein Erwerbseinkommen, sondern Entscheide über verlangtes Wiedereintreten in eine bereits entschie¬

einen Minderbetrag von 10,195 Fr. 93 Cts. ergeben. Die Fest¬ dene Sache überhaupt nicht zum Gegenstand selbständiger staats¬

stellung dieses Resultates habe zur Zeit der Steuereinschätzung rechtlicher Rekursführung vor Bundesgericht gemacht werden

unmöglich erfolgen können, weshalb schon damals bei der Steuer¬ (Entsch. des Bundesgerichtes IX, S. 399, Erw. 2). Der Kleine

kommission Einsprache erhoben worden sei. Der Irrtum, welcher Nat dürfe jedoch unter keinem Gesichtspunkte gezwungen wer¬

den, in diese Steuerfrage, über die die vollständigste res judi¬ durch Rückerstattung des nachgewiesenermaßen zu viel Bezahlten

gut gemacht werden müsse, habe somit in der Annahme der cata vorliege, überhaupt nochmals einzutreten. Ferner dürften

Steuerkommission gelegen und außer allem Verschulden der be¬ Bittgesuche um Zurückbezahlung schon bezahlter Steuern nur

steuerten Firma. dann berücksichtigt werden, wenn der Steuerzahler bei seiner

IV. Unterm 24. Juni 1897 reichten Locher & Cie. beim Bun¬ Selbsttaxation, welche die Grundlage des bündnerischen Steuer¬

desgericht einen staatsrechtlichen Rekurs ein, in welchem sie sich systems bilde, irrtümlich zu viel Vermögen oder Erwerb angegeben

darüber beschweren, daß der Kleine Rat des Kantons Graubünden habe. Eine derartige Rückerstattung sei aber speziell dann stets

ihr Schreiben vom 27. August und mehrere spätere Eingaben als unzulässig betrachtet worden, wenn die Steuer auf Grund

nicht beantwortet habe. Sie stellen demnach den Antrag, es sei eines Rekursentscheides bezahlt wurde.

der Kleine Rat zu verpflichten, binnen einer vom Bundesgericht

Erwägungen

festzusetzenden Frist über ihr längst liquides Gesuch einen Ent¬ 1. In seiner Rekursbeantwortung anerkennt der Kleine Rat

scheid zu fällen unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Die Re¬ stillschweigend seine Zuständigkeit zur Behandlung des unterm

gierung des Kantons Graubünden, führen die Rekurrenten an, 27. August 1896 an ihn gerichteten und seither mehrmals er¬

sei gesetzlich pflichtig, die Steuerreklamation der Beschwerdeführer neuerten Gesuches.

zu prüfen und über dieselbe zu entscheiden. Es gehöre dies in 2. Darin, daß eine Behörde die Behandlung einer in ihre

ihren Kompetenzkreis. Für die Geltendmachung der Reklamation Kompetenz fallenden Angelegenheit verweigert, liegt nun nach

sei ein anderer Rechtsweg verschlossen. Gleichzeitig sei aber die konstanter bundesrechtlicher Praxis eine Rechtsverweigerung. Die

Regierung auch die höchste kantonale Behörde und könne gegen beabsichtigte Nichtbeantwortung der Eingaben der Petenten durch

ihr verfassungswidriges Gebahren bei einer andern kantonalen den Kleinen Rat rechtfertigt sich um so weniger, als jene, indem

Stelle Beschwerde nicht geführt werden. Nun habe allerdings der sie Rückerstattung des einbezahlten Steuerbetrages verlangten, ein

Kleine Nat die Steuerreklamation entgegengenommen, allein er neues, von ihrem Rekurse vom 18. Dezember 1895 sich unter¬

habe jedwede Behandlung derselben, sowie aller bisheriger Be¬ scheidendes Begehren stellten und dasselbe auch auf eine Begrün¬

schwerden über maßlose Verschleppung unterlassen. Hierin liege dung stützten, die sie bisher nicht geltend gemacht hatten. Es ist

eine Rechtsverweigerung (Art. 4 der Bundesverfassung). somit den Rekurrenten beizustimmen, wenn sie im anhaltenden

V. Der Kleine Rat beantragt in seiner Rekursantwort Abwei¬ Stillschweigen der von ihnen angerufenen Behörde eine Verletzung

sung der Beschwerde. Sein Entscheid vom 10. Juli 1896, führt ihrer verfassungsmäßigen Rechte erblicken.

er aus, sei mangels eines rechtzeitigen Rekurses ans Bundes¬ 3. Allerdings mag es, wie der Kleine Rat annimmt, die Ab¬

gericht rechtskräftig geworden. Wenn Locher & Cie. absolut sicht der Rekurrenten sein, die voraussichtlich ablehnende Antwort

einen neuen Entscheid haben wollen, der nur eine Ablehnung der bündnerischen Regierung zur Basis eines neuen Rekurses an

das Bundesgericht zu nehmen, worin sie ihre durch Verfügung

vom 10. Juli 1896 bestätigte Steuerpflicht wieder bestreiten

würden. Aus diesem angeblichen Vorhaben der Beschwerdeführer

kann jedoch der Kleine Rat offenbar keinen Rechtsgrund zur Ver¬

weigerung seines pflichtgemäßen Bescheides schöpfen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß der

Kleine Rat des Kantons Graubünden eingeladen wird, die Ein¬

gabe der Rekurrenten vom 27. August 1896 zu beantworten.

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