BGE 25 I 459
96. Urteil vom 9. November 1899
in Sachen Dürrenmatt und Konsorten gegen Bern.
Rekurs gegen einen Beschluss eines Grossen Rates, weil der¬
selbe nicht der Volksabstimmung unterbreitet worden ist.
Legitimation zum Rekurse.— Stellung des Bundesgerichtes.
Art. 6 Ziff. 4 bern. Verf. — Endgültige Kompetenzen des
Grossen Rates nach bernischem Verfassungsrecht.
A. Am 27. Dezember 1898 faßte der Große Rat des Kantons
Bern nach dem Antrage des Regierungsrates betreffend Neubau
einer Hochschule und Verkauf der alten Hochschule an die Ge¬
meinde Bern folgenden Beschluß:
„I.
„1. Es ist auf der Großen Schanze in Bern zwischen der
„Sternwarte und dem Verwaltungsgebäude der Jura=Simplon¬
„Bahn, auf Grund des von der Konkurrenzjury mit dem ersten
„Preise gekrönten Vorprojektes von Hodler und Joß, ein neues
„Hochschulgebäude zu erstellen.
„2. Hiefür werden der Baudirektion folgende Kredite zur Ver¬
„fügung gestellt:
„a. der von der Gemeinde Bern für die alte Hochschulbesitzung und Boden, auf dem die beiden Gebäude stehen, mit einem
„an der Herrengasse zu bezahlende Kaufpreis von 500,000 Fr.; Flächeninhalt von 43,56 Aren. Das Terrain war laut Tausch¬
„b. eine Summe von 500,000 Fr. aus Budgetrubrik XD, vertrag zwischen dem Staat und der Stadt Bern vom 11. Januar
„neue Hochbauten 1887 zu gunsten der letztern mit der Dienstbarkeit einer öffent¬
„c. der von der Gemeinde Bern am 13. November 1898 für lichen Durchfahrt von der Herrengasse durch den Klosterhof zur
„den Bau der Hochschule bewilligte Beitrag von 200,000 Fr. Kirchenfeldbrücke und umgekehrt in einer Breite von mindestens
„3. Das spezielle Ausführungsprojekt für den Neubau ist dem 3,5 Meter belastet worden. Die Grundsteuerschatzung der ver¬
„Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. kauften Objekte beträgt:
„4. Die Vergebung der Arbeiten hat auf vorausgegangene für das Hochschulgebäude Fr. 165,000
„Konkurrenzausschreibung hin auf Grund genauer Detailpläne für das Kantonsschulgebäude 85,000
„und Devise durch den Regierungsrat zu erfolgen. Demselben für Grund und Boden 435,000
„wird zur Pflicht gemacht, nicht eher zur Hingabe und zum Be¬ Der Kaufpreis wurde auf 500,000 Fr. festgesetzt. Nach Ziffer 3
„ginn der Arbeiten zu schreiten, als bis er die Gewißheit erlangt der Vertragsbedingungen übernahm überdies die Gemeinde Bern
„hat, daß der Bau ohne Überschreitung der zur Verfügung ste¬ dem Staate gegenüber die Verpflichtung, die Herrengasse nach
„henden Bausumme von 1,200,000 Fr. ausgeführt werden kann. Westen zu öffnen bezw. bis an die Polizeigasse zu verlängern.
„II. Für die Benutzung der verkauften Gebäude hatte bisher die Er¬
„Dem Kaufvertrag zwischen dem Staat Bern und der Ein¬ ziehungsdirektion der Domänendirektion buchmäßig einen jährlichen
„wohnergemeinde der Stadt Bern um das Hochschulgebäude und Zins von 24,600 Fr. vergütet. Effektiv bezog der Staat Bern
„das ehemalige Kantonsschulgebäude samt Grund und Boden im überdies aus den fraglichen Immobilien an Miet= und Pacht¬
„grünen Quartier der Stadt Bern, d. d. 24. September 1897, zinfen jährlich 200 Fr. für einen Keller und für die sog. Kloster¬
„wird die Genehmigung erteilt. halde, einen Garten beim Hochschulgebäude.
„III. Das Terrain der Großen Schanze, von dem ein Teil als
Durch diesen Beschluß und namentlich durch die von der Bauplatz für die neue Hochschule verwendet wird, gehört dem
„Einwohnergemeinde Bern an der Gemeindeversammlung vom Staat Bern seit der im Anfange dieses Jahrhunderts vorgenom¬
„13. November 1898 beschlossene Erklärung wird die Frage der menen Vermögensausscheidung zwischen Stadt und Kanton Bern.
„weitern Leistungen der Gemeinde Bern an die Hochschule in Für den Neubau werden — wie es scheint — drei Parzellen mit
„keiner Weise präjudiziert." einer Grundsteuerschatzung von zusammen 88,220 Fr. in An¬
Bei der Diskussion über diese Vorlage stellte Großrat Dürren¬ spruch genommen. Eine derselben mit einer Grundsteuerschatzung
matt den Antrag, es sei der Beschluß des Großen Rates der von 45,000 Fr. ist im Domänenetat als Bauterrain bezeichnet,
Volksabstimmung zu unterbreiten. Der Antrag wurde abgelehnt B. Gegen den großrätlichen Beschluß vom 27. Dezember 1898
und in der Schlußabstimmung die regierungsrätliche Vorlage in erhoben Dürrenmatt und eine Anzahl anderer stimmberechtigter
der wiedergegebenen Fassung mit großer Mehrheit angenommen. Bürger des Kantons Bern staatsrechtliche Beschwerde beim Bun¬
Der Kaufvertrag zwischen dem Staat und der Gemeinde Bern desgericht. Die Rekurrenten beantragen:
vom 24. September 1897, dem nach Ziff. II des großrätlichen 1. Es sei jener Beschluß aufzuheben; eventuell
Beschlusses vom 27. Dezember 1898 die Genehmigung erteilt 2. Es sei zu erkennen, der Beschluß unterliege der Volksabstim¬
wurde, bezeichnet als Gegenstand der Handänderung das Hoch¬ mung und könne so lange nicht in Kraft erwachsen, bis das
schulgebäude, das ehemalige Kantonsschulgebäude und den Grund Berner Volk dessen Annahme beschlossen habe.
Für den Fall, daß angenommen würde, es stehen die Posten aus dem sog. Referendumsgesetz vom 4. Juli 1869, § 2, her¬
übergenommen. Die Bestimmung habe, wie aus der Diskussion unter Ziff. 2 litt. a und b des angefochtenen Beschlusses nicht
im Schoße des Großen Rates und aus der Proklamation dieser in einem notwendigen Zusammenhang und es sei die Verfassungs¬
Behörde an das bernische Volk vom 19. Mai 1869 hervorgehe mäßigkeit des Beschlusses für jeden einzelnen derselben gesondert
den Zweck verfolgt, dem Volke ein Mitverwaltungsrecht in zu prüfen, werden die Rekursbegehren als gegen jeden der beiden
staatlichen, speziell finanziellen, Angelegenheiten zuzuerkennen. Posten für sich gerichtet bezeichnet. Dagegen wird ausdrück¬
Dieses Recht dürfe, weil ein Volksrecht, im demokratischen Staate lich erkärt, daß der Beitrag der Gemeinde Bern sub litt. c der
nicht von einer engherzigen oder unsichern Textesinterpretation Ziff. 2 des großrätlichen Beschlusses durch die Beschwerde nicht
abhängig gemacht werden. Auf die bei der Gesetzesberatung aus¬ berührt werde. Der Rekurs stützt sich auf Art. 6 Ziff. 4
gesprochene Befürchtung, daß der Finanzreferendumsartikel in der der bernischen Kantonsverfassung; überdies wird auf Art. 26
Praxis ein toter Buchstabe bleiben werde, habe man mit der Zu¬ Ziff. 9 und Art. 111 der Verfassung verwiesen. Die Beschwerde¬
sicherung geantwortet, daß derselbe loyal und ehrlich interpre¬ führer stellen die Behauptung auf, daß sie durch den großrätli¬ tiert werden solle. Damals wäre eine Interpretation, wie sie heute chen Beschluß vom 27. Dezember 1898 in den ihnen durch die
versucht werde, als unmöglich und undemokratisch bezeichnet Verfassung garantierten politischen Rechten verletzt seien, und daß worden. Ausgabe sei also jede Verwaltungsmaßnahme, durch überhaupt der Große Rat das in der Verfassung vorgesehene welche über einen Vermögenswert des Staates in irgend einer Recht des Volkes auf Abstimmung über den fraglichen Beschluß
Weise verfügt wird, und zwar abgesehen davon, ob eine Zweck¬ mißachtet habe. Diese Behauptungen begründen sie in der Re¬
veränderung vorgenommen werde oder nicht; die Mitverwaltung kursschrift und in der Replik im wesentlichen wie folgt: des Volkes müsse überall da Platz greifen, wo Werte von a. Der Erlös aus dem Areal der alten Kantonsschule müsse
500,000 Fr. in Frage stehen oder das Vermögen des Staates mit 500,000 Fr. als Ausgabe für den neuen Hochschulbau mit direkt oder indirekt durch eine Maßnahme, welche finanzielle in Rechnung gebracht und zu dem aus der laufenden Verwaltung Folgen von erwähntem Betrag nach sich zieht, berührt wird. Nach bewilligten Kredit von 500,000 Fr. hinzugerechnet werden. Dieser
§ 17 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 31. Juli 1872 Erlös gehöre zum Aktivvermögen des Staates und werde, durch
(bezw. § 12 Ziff. 3 des Gesetzes betreffend die Vereinfachung Verwendung zu einem neuen speziellen Zwecke, eben auch aus¬
der Staatsverwaltung vom 2. Mai 1880) falle der Erlös aus gegeben. Wenn der Staat eine Million für einen Hochschulbau Domänen in die Domänenkasse, wo er als Gegenwert der nicht verwende, so sei es an sich ohne Bedeutung, wie und wo er sich
mehr vorhandenen Gegenstände zu verbleiben habe; und die Ver¬ diese Summe verschaffe, ob er sie entlehne oder seinem eigenen
wendung desselben zu einem Neubau sei an sich eine unzulässige Staatsvermögen entnehme u. s. w. Ausgaben seien auch die¬
Operation, wenn sie nicht als Ausgabe bezeichnet werde. Die jenigen Verminderungen des Stammvermögens des Staates 500,000 Fr. Kaufpreis stellen eine Verminderung des Staats¬ welche auf eine Willenserklärung, resp. eine Handlung des
vermögens dar, welches für diese Ausgabe kreditiert werden Eigentümers zurückzuführen sind, überhaupt fallen unter jenen müsse. Unrichtig sei die Ansicht, daß Ankauf und Veräußerung Begriff alle Summen und Werte, welche weggegeben werden und von Liegenschaften resp. andern Werten ohne weiteres stattfinden um welche sich der Vermögens= oder auch nur der Kassabestand ver¬ können und sich höchstens als Verwaltungsmaßregel charakterisie¬ mindert. Daß dies der Sinn des Wortes Ausgabe in Art. 6 Ziff. 4 ren; nach dieser Ansicht könnte sich der Staat Bern in Bau¬ der Verfassung sei, ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der oder Grund= und Bodenspekulationen einlassen, die in die Millio¬ Bestimmung und aus den für die bernische Finanzverwaltung auf¬
nen gingen, ohne ein Veto des Volkes befürchten zu müssen. gestellten gesetzlichen Normen. Art. 6 Abs. 4 der Verfassung sei
Mit § 11 letztem Absatz des Gesetzes von 1872, der unter dem von 500,000 Fr. als Ausgabe zu behandeln sei. Und ferner wurde Titel „III. Allgemeine laufende Verwaltung“ stehend den § 2 des ausgeführt: Nach den Berechnungen der Finanzdirektion fielen von Referendumsgesetzes von 1869 wiedergibt, könne nicht argumentiert der Grundsteuerschatzung der verkauften Immobilien 435,000 Fr
werden, weil man es heute mit einer Verfassungsbestimmung zu auf Grund und Boden, 250,000 Fr. auf die Gebäude. Letztere thun habe, die damals nicht existierte und die keinen Unterschied werden somit der Stadt Bern für 65,000 Fr. überlassen. Es sei mache, ob eine Ausgabe aus der laufenden Verwaltung bestritten aber schon nach dem Zins, den dafür die Erziehungsdirektion ent¬ werde oder vom Stammvermögen herrühre, und weil nach berni¬ richte, nicht anzunehmen, daß dieselben nur diesen Wert repräsen¬ schem Verwaltungsrecht überhaupt alle Ausgaben durch die lau¬ tieren. Und auch der Wert von Grund und Boden sei nach den fende Verwaltung besorgt werden; würden daher dem Stammver¬ gegenwärtigen Bodenpreisen in der Stadt Bern auf mehr als mögen Kapitalien entnommen, so müßten sie dem Konto der 435,000 Fr. anzuschlagen. Um diesen Mehrwert vermindere
laufenden Verwaltung zur Verfügung gestellt werden, welche das Stammvermögen des Kantons, und die von der laufenden Verwaltung einzig sie effektiv ausgeben könne, da das Stamm¬ Verwaltung zu deckenden 500,000 Fr. stellten somit nicht die vermögen grundsätzlich nicht vermindert und mit demselben keine ganze und volle Leistung des Staates an die Errichtung der neuen selbständigen Operationen vorgenommen werden dürfen. In einem Hochschule dar.
Worte, die Ausgaben könnten allein durch die laufende Verwaltung c. Jedenfalls, sagen die Rekurrenten ferner, könne der Erlös besorgt und gebucht werden. Die in § 17 Abs. 5 des Gesetzes aus dem alten Kantonsschulgebäude nicht ohne weiteres für den über die Finanzverwaltung vorgesehenen Fälle der Beitragsleistung Hochschulneubau verwendet werden, da jenes nicht für Hochschul¬ der Domänenverwaltung an die Kosten eines Neubaus treffen zwecke errichtet worden sei und nicht für solche diene, der Erlös nicht aus dem Kantonsschulgebäude somit seinem Zwecke entfremdet b. Abgesehen von der Frage der Zusammenrechnung der beiden würde. Und unter allen Umständen erhöhe sich die Ausgabe von Posten, führt die Rekursschrift weiter aus, belaufe sich die Aus¬ 500,000 Fr. um den Kapitalwert der Miet= und Pachtzinse,
gabe für die Errichtung eines Hochschulgebäudes auf über die effektiv aus den Verkaufsobjekten bis jetzt bezogen worden 500,000 Fr. Nach § 17 Abs. 3 des Gesetzes über die Finanz¬ seien, d. h. um etwa 4—5000 Fr.
verwaltung müsse nämlich die laufende Verwaltung der Domä¬ d. Als Ausgabe sei auch der Wert des Bauplatzes auf der
nenverwaltung die Differenz zwischen der Grundsteuerschatzung Großen Schanze, der die Grundsteuerschatzung bedeutend über¬
und dem Erlös der veräußerten Objekte ersetzen. Im vorlie¬ steige, in Anschlag zu bringen.
genden Falle belaufe sich diese Differenz auf 185,000 Fr., die e. Bei der Ermittlung der Gesamtausgabe, die der angefochtene
somit zu dem Baukredit von 500,000 Fr. hinzukommen. In der Beschluß für den Kanton Bern zur Folge habe, sei nicht nur
Replik wurde, nachdem die Antwort darauf hingewiesen hatte, daß das Hochschulgebäude als solches in Betracht zu ziehen, sondern § 17 Abs. 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung durch das alles, was zu diesem Gebäude gehört, damit es seinem Zwecke
Gesetz über die Vereinfachung der Staatsverwaltung vom 2. Mai dienen könne. Es fallen darunter also alle Ausgaben, die mit
1880 das Rechnungsverhältnis zwischen Domänenverwaltung und dem Bauobjekte in irgend einem Zusammenhange stehen. Die laufender Verwaltung bei Veräußerung von Domänen aufgehoben Verfassung mache keinen Unterschied zwischen direkten und in¬
habe, dieser Standpunkt fallen gelassen. Dagegen wurde nun be¬ direkten Ausgaben, oder zwischen solchen, die sofort und solchen, die
tont, die neue Bestimmung aus dem Jahre 1880 spreche nicht später gemacht werden sollen; ebensowenig kenne sie einen Unter¬
gegen die Rekurrenten, sondern unterstütze ihre Auffassung in der schied zwischen Ausgaben, die sich auf die Hauptsache beziehen und
Hauptsache, die Auffassung nämlich, daß der ganze Kaufpreis solchen, die durch Zubehörden oder Accessorien verursacht werden.
soweit es sich um die Errichtung neuer Gebäude handelt und die Zu der Gesamtausgabe, welche der Beschluß vom 27. Dezember Baukosten nicht durch den Erlös des alten Domänenstückes gedeckt 1898 zur Folge habe, müßten daher auch die Kosten des zur werden. Aber nur für diesen Betrag, nicht für ein mehreres. Ausstattung des neuen Hochschulgebäudes erforderlichen Mo¬ Dadurch, daß der Staat den Erlös aus der alten Hochschule biliars gerechnet werden. Der Schwerpunkt liege in den Ausgaben für die neue verwendet, werde eine Veränderung im Bestande des als Folgen des Beschlusses. Durch diesen werde der Staat zu Staatsvermögens nicht bewirkt; der heute sich ergebende Minder¬ einer größeren Ausgabe als 500,000 Fr. verpflichtet. Schon wert werde nach Errichtung des neuen Gebäudes als Mehrwert jetzt seien mit Rücksicht auf die notwendigen Folgen mehr als erscheinen. Nicht einmal die Zweckbestimmung eines vorhandenen 500,000 Fr. für die neue Hochschule beschlossen. Auch aus diesem Vermögensbestandteiles sei geändert, da das, was der alten Hoch¬ Grunde müsse der Beschluß dem Referendum unterbreitet werden. schule diente, für die neue Hochschule zweckentsprechende Verwen¬ f. Wenn in einem demokratischen Freistaate die Frage der Mit¬ dung finden soll. So sei es schon nach dem Gesetze vom 4. Juli wirkung des Volkes bei irgend einer Handlung als zweifelhaft er¬ 1869 gewesen, welches das in Frage stehende Volksrecht — mit scheinen sollte, dann gelte der Satz: in dubio pro populo, pro einer unwesentlichen Abweichung von der jetzigen Verfassungsbe¬ referendo. stimmung — im Kanton Bern einführte. Dieses Gesetz habe zwar C. Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem vom Großen dem Volke ein Mitverwaltungsrecht eingeräumt; allein es komme Rate der Auftrag zur Beantwortung der Beschwerde erteilt worden auf den Umfang dieses Rechts an, und dieser sei durch das Gesetz ist, schließt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung derselben. Zu¬ über die Vereinfachung der Staatsverwaltung von 1880 wesentlich nächst wird die Frage aufgeworfen, ob die Rekurrenten zur beschränkt worden. Für die heute streitige Frage hätten deshalb Beschwerde legitimiert seien. Dies sei deshalb zu bezweifeln, weil die bei der Beratung des Gesetzes von 1869 gefallenen Voten und man es nicht mit einer die Rekurrenten persönlich betreffenden die Proklamation an das Volk keinen großen Wert. Auf dem von
Verfügung und auch nicht mit einem allgemein verbindlichen Er¬ der Regierung vertretenen Standpunkt stehe auch das Gesetz über laß zu thun habe (Art. 178 Ziff. 2 Organis.=Ges.). Materiell die Finanzverwaltung von 1872 (§ 11 letzter Absatz). § 17 Abs. 5 werden gegenüber den Anbringen der Rekurrenten folgende Ein¬ dieses Gesetzes aber ergebe bei richtiger Auslegung, daß die Domä¬ wendungen erhoben: nenverwaltung den Wert, den sie durch Errichtung eines Neubaus ad a. Der Beschluß, daß der Erlös aus der alten Hochschul¬ erhält, an die laufende Verwaltung zu vergüten habe. Das alte besitzung für das neue Hochschulgebäude zu verwenden sei, habe Gebäude werde aus dem Etat gestrichen und an dessen Stelle trete für den Staat nicht eine Ausgabe im Sinne von Art. 6 Ziff. 4 das neue. Den daselbst aufgeführten zwei Fällen sei der vorliegende der Staatsverfassung zur Folge. Unter den Ausgaben des gleichzustellen, d. h. es sei hier ebenfalls der Wert der alten Do¬ Staates seien nur die Ausgaben der laufenden Verwaltung zu ver¬ mäne von den Baukosten der neuen in Abzug zu bringen, und was stehen. Nur diese würden in der Staatsrechnung unter der Rubrik aus dem Erlös der alten Domäne nicht gedeckt werde, sei von der Ausgaben verrechnet. Dagegen erscheinen darin die Veränderungen laufenden Verwaltung zu bestreiten. Wenn dem Großen Rate das im Bestande des Stammvermögens nicht als Ausgaben, sondern Recht bestritten werde, über Domänenkapitalien und deren Verwen¬ einfach als Vermehrung und Verminderung des Vermögens. Das dung zu verfügen, so sei dies an der Hand des bernischen Staats¬ sei sachlich wohlbegründet, da das Stammvermögen des Kantons rechts offensichtlich unrichtig; in der Verfassung stehe ausdrücklich beständige Wertschwankungen aufweise und sich auch in seinem das Gegenteil (Art. 26 Ziff. 12), und das Nämliche ergebe sich aus Bestande fortwährend ändere. Domänen würden veräußert, andere § 18 des Gesetzes über die Finanzverwaltung. Thatsächlich sei auch erworben, neue Gebäude errichtet. Wenn hierbei Ausgaben in bis heute dem Großen Rate niemals das Recht bestritten worden, Betracht fallen, müsse dafür die laufende Verwaltung aufkommen,
Domänenverkäufe zu beschließen, auch wenn der Verkaufswert über ad c. Das alte Kantonsschulgebäude sei seit der Errichtung
500,000 Fr. betragen habe; ebensowenig habe man daran Anstoß des neuen städtischen Gymnasiums thatsächlich ebenfalls zu Hoch¬
genommen, daß der Große Rat über die so dem Staate erwach¬ schulzwecken benutzt worden. Eine Zweckveränderung liege somit
senen Einnahmen verfüge. So sei z. B. die im Jahre 1891 in dieser Richtung nicht vor. Was aber die Vermietung eines
vom Großen Rate beschlossene Gefängnisreform, die eine Reihe Kellers und die Verpachtung eines Gartens betreffe, so seien dies
von Neubauten und =Einrichtungen und verschiedene Veränderun¬ geringfügige accessorische Dinge, die keine Berücksichtigung ver¬
gen im Domänenbestand zur Folge gehabt, und wesentlich auf dienen.
dem im Jahre 1897 perfekt gewordenen Verkauf des alten Zucht¬ ad d. Das Terrain auf der Großen Schanze gebe der Staat
hausareals an den Bund um 792,000 Fr. beruht habe, ohne nicht weg, wenn er darauf eine Hochschule errichte. Er bleibe
Begrüßung des Volkes durchgeführt worden. Dem Bundesgericht Eigentümer, und es finde nicht einmal eine Veränderung statt;
sei übrigens die streitige Frage bereits einmal vorgelegen, und es höchstens werde sich die Grundsteuerschatzung erhöhen.
habe dieselbe im Sinne der Auffassung des Regierungsrates ent¬ ad e. Die Möblierung der Hochschule habe mit dem Bau
schieden (Entsch. i. S. Berthoud et consorts, Amtl. Samml., derselben nichts zu thun. Die neuen Gebäude des Staates kom¬
Bd. II, S. 468 ff.). men auf den Domänenetat, also zum Stammvermögen, während
ad b. Der Mehrwert, den die Rekurrenten den veräußerten die Mobiliargegenstände auf das Inventar der Staatsanstalten
Immobilien über den erzielten Erlös hinaus beilegen, sei an sich getragen werden, das zu dem Betriebsvermögen des Staates
eine imaginäre Größe. Die Gebäulichkeiten könnten bloß mit dem gehört. Die Möblierung finde auch zeitlich erst statt, wann
Abbruchwert in Rechnung gebracht werden. Abgesehen ferner da¬ der Hochbau vollendet oder nahezu vollendet sei. In einer
von, daß die von der Gemeinde Bern übernommene Verpflichtung dreißigjährigen Praxis sei denn auch die Möblierung der Staats¬
der Offnung der Herrengasse dem Staate finanzielle Vorteile gebäude stets in besondern Krediten bewilligt worden, die von
bringe, indem seine dort gelegenen Liegenschaften einen höhern jeher vom Hochbau getrennt gehalten wurden, und zwar auch
Wert erhielten, sei zu bedenken, daß für einen andern Käufer, als in Fällen, in denen beide Summen zusammen den Betrag von
die Gemeinde Bern, der Platz überhaupt keinen so hohen Wert 500,000 Fr. nicht überschritten haben.
gehabt hätte, da er jedem andern Käufer gegenüber mit der s. Z. ad f. Es handle sich um die Ausscheidung verfassungsmäßiger
zu gunsten der Gemeinde errichteten Dienstbarkeit eines öffent¬ Kompetenzen; mit bloßer nervöser Betonung der Rechte des Volkes
lichen Durchwegs belastet geblieben wäre. Rechtlich falle zudem können solche Fragen nicht gelöst werden.
Erwägungen
Betracht, weil der Große Rat konstitutionell berechtigt sei, über 1. Die sachliche Kompetenz des Bundesgerichtes steht außer
die Domänen des Staates zu verfügen. Die Bestimmung in § 15 Zweifel, da sich die Rekurrenten wegen Verletzung verfassungs¬
des Gesetzes über die Finanzverwaltung, daß das Stammvermögen mäßiger Rechte beschweren. Es ist weiter auch nicht bestritten,
ohne Zustimmung des Volkes in seinem Gesamtkapitalwert nicht daß die in Art. 178 Ziffer 1 und 3 O.=G. aufgestellten Voraus¬
vermindert werden dürfe, falle nicht in Betracht, da der Nachweis setzungen der Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses vor¬
nicht erbracht sei, daß der Gesamtkapitalwert des Stammvermö¬ handen sind. Dagegen hat der Regierungsrat des Kantons Bern
gens durch den Hochschulverkauf vermindert werde, und da über¬ unter Hinweis auf Art. 178 Ziffer 2 leg. cit. die Frage auf¬
dies die fragliche Bestimmung nicht in die Verfassung von 1893 geworfen, ob die Rekurrenten zur Beschwerde legitimiert seien.
aufgenommen worden sei, weshalb eine Verletzung derselben nicht Nach der angerufenen Vorschrift ist das Recht zur Beschwerde¬
mittelst staatsrechtlichen Rekurses gerügt werden könnte. führung nur bezüglich solcher Rechtsverletzungen gegeben, welche
Bürger oder Korporationen durch allgemein verbindliche oder sie ziellen Vorschrift beigezogen werden. Daß dies aber im Sinne
persönlich betreffende Verfügungen erlitten haben. Nun machen einer Rechtsregel, einer Vermutung für die Richtigkeit dieser oder
die Rekurrenten geltend, daß dem angefochtenen großrätlichen Be¬ jener Auslegung zu geschehen habe, dafür bestehen keinerlei staats¬
schluß die verfassungsmäßig zu seiner Vollziehbarkeit erforderliche rechtliche Anhaltspunkte. Dagegen hat sich allerdings das Bundes¬
Annahme durch das Volk mangle, und daß ihnen, als stimmbe¬ gericht in der freien Auslegunng kantonaler Verfassungsnormen
rechtigten Bürgern, das durch die Verfassung zugesicherte Recht von jeher selbst eine Beschränkung auferlegt, indem es erklärte, daß
der Stimmabgabe über denselben vorenthalten werde. Es ist also von der Auslegung derselben durch jene Kantonsbehörde, die nach
ihre persönliche politische Rechtsstellung, in der sie sich infolge des dem kantonalen Staatsrecht in letzter Instanz zur Lösung ver¬
Vorgehens des Großen Rates gekränkt fühlen, und es kann des¬ fassungsrechtlicher Fragen berufen ist, nicht ohne Noth abzugehen
halb an ihrem Rechte zur Beschwerdeführung nicht gezweifelt werden. sei. Nach dieser Praxis ist der Interpretation, die eine kantonale
2. Die Beschwerde stützt sich auf Art. 6 Ziff. 4 der bernischen Verfassungsbestimmung von seiten der zu ihrer Anwendung und
Kantonsverfassung vom 4. Juni 1893, wo bestimmt ist, daß der Auslegung in letzter Instanz berufenen kantonalen Behörde er¬
Volksabstimmung unterliegen „diejenigen Beschlüsse des Großen fahren hat, ein besonderes Gewicht beizulegen; sie ist selbst dann
Rates, welche für den gleichen Gegenstand eine Gesamtausgabe anzuerkennen, wenn an sich auch eine andere Auslegung als mög¬
von mehr als fünfhunderttausend Franken zur Folge haben, lich, ja sogar als besser begründet erschiene, und das Bundes¬
« les décisions du Grand Conseil qui emportent une dépense gericht hat nur in dem Falle einzuschreiten, wo die kantonale
totale de plus de 500,000 fr. pour le même objet, » wie der Auslegung sich als zweifellos unrichtig darstellt (vgl. Amtl.
französische Text lautet. Der Berufung auf Art. 26 Ziffer 9 Samml., Bd. I, S. 316; Bd. II, S. 242 und 482/483; Bd. III,
der Verfassung kommt eine selbständige Bedeutung nicht zu, da 269; Bd. IX, S. 250; Bd. XII, S. 92; Bd. XVI, S. 81;
hier einfach, unter Verweisung auf Art. 6 Abs. 4, die Kompetenz Bd. XXIV* S. 645).
des Großen Rates zur Beschlußfassung über Ausgaben umschrie¬ 4. Die Rekurrenten machen in erster Linie geltend, die Kom¬
ben ist. Dasselbe ist zu sagen von der Anrufung des Art. 111 petenzgrenze des Großen Rates sei deshalb überschritten, weil zu
der Verfassung, der lediglich den allgemeinen Grundsatz enthält, dem von ihm auf Budget=Rubrik X D bewilligten Kredite von
daß die Verfassung das oberste Gesetz des Staates sei und daß 500,000 Fr. der Erlös aus der alten Hochschulbesitzung mit
keine Gesetze, Dekrete, Verordnungen und Beschlüsse erlassen 500,000 Fr. hinzugerechnet werden müsse. Dieses Begehren ist
werden dürfen, die mit ihr in Widerspruch stehen. begründet, wenn die Verwendung des erwähnten Erlöses zur
3. Bei der Feststellung des rechtlichen Inhaltes einer kantonalen Deckung eines Teiles der Erstellungskosten des neuen Hochschul¬
Verfassungsbestimmung ist das Bundesgericht an sich frei und gebäudes eine Ausgabe im Sinne von Art. 6 Ziffer 4 der Ver¬
nur abhängig von den allgemeinen, bei der Auslegung von fassung bedeutet. Die Rekurrenten behaupten, unter den Begriff
Rechtssätzen zur Anwendung kommenden Regeln der Logik und der Ausgabe falle jede Verwendung von Staatsmitteln ohne
des Rechts. Es ist daher, wo die grammatische Auslegung nicht Rücksicht darauf, ob diese dem Staatsvermögen entnommen oder
zum Ziele führt, mit den anderweitigen Hülfsmitteln der Inter¬ aus der Verwaltung bestritten werden; an anderer Stelle be¬
pretation der Sinn der Bestimmung festzustellen, wobei sie auch in zeichnen sie als Ausgabe überhaupt die Summen und Werte,
ihre geschichtliche Grundlage zurückzuverfolgen und auf ihren Zweck um welche sich das Vermögen oder auch nur der Kassabestand
ein Hauptgewicht zu legen ist. Darum können bei der Auslegung vermindert. Nun muß aber dieser letztere Standpunkt, wonach als
einer Verfassungsnorm sehr wohl auch der politische Grundcha¬ Ausgabe jeder Kasseausgang zu betrachten wäre, von vornherein
rakter der ganzen Verfassung und die politische Tendenz einer spe¬
als unhaltbar verworfen werden. Die Rekurrenten verleugnen „4. die Steueranlage.“
ihn selbst, wenn sie erklären, daß die Subvention von 200,000 Fr., Die Bestimmungen von § 2 und § 3 stehen in einer nicht zu
welche die Gemeinde Bern an den Hochschulneubau leistet, und die verkennenden Wechselbeziehung zu einander. Sie regeln die Voraus¬
ja auch durch die Staatskasse geht, nicht in Betracht falle. Und setzungen, unter denen dem Volke ein Mitbestimmungsrecht in
in der That ist es klar, daß das Kriterium für den Begriff der der Finanzverwaltung des Staates eingeräumt wurde. Bei der
Ausgabe nicht in dem äußern Umstande gefunden werden kann, Gesetzesberatung wurde sogar von einer Seite beantragt, § 2
daß eine gewisse Summe nach der Kassarechnung und durch Ver¬ ganz zu streichen; andere wollten ihn mit § 3 verschmelzen, oder
mittlung der Staatskasse für einen bestimmten Gegenstand ver¬ nur als Übergangsbestimmung gelten lassen. Und wenn auch diese
wendet und ausgegeben wird. Sonst fiele darunter z. B. auch die Anträge verworfen wurden, so ist doch der Zusammenhang der
vertragsmäßige Verzinsung, Amortisation und Rückzahlung von beiden Bestimmungen allseitig zugegeben worden (vergl. Tagblatt
Anleihen, was doch offenbar nicht im Sinne der Verfassung liegt. des Großen Rates von 1868, S. 371, 378 f., 401, 415 ff.;
Aber auch der Ansicht, daß jede Aufwendung von Staatsmitteln von 1869, S. 128, 141, 144). Danach ist denn zweifellos,
als Ausgabe zu betrachten sei, ohne Rücksicht auf den Ursprung daß als Ausgaben im Sinne von § 2 des Gesetzes von 1869
dieser Mittel, ist nicht beizutreten. Als eine Ausgabe wird dem nur solche Finanzmaßnahmen angesehen werden konnten, die den
Wesen der Sache nach in der privaten und der staatlichen Finanz¬ vierjährigen Voranschlag belasteten. In diesen waren aber nach
wirtschaft die Verwendung vorhandenen Vermögens nicht betrach¬ ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nicht alle Finanzgeschäfte des
tet, wenn und soweit infolge der Verwendung einfach ein neuer, Staates aufzunehmen. Er befaßte sich nur mit der Feststel¬
gleichartiger Wert an Stelle eines bisher vorhandenen tritt. Und lung der jährlichen Bedürfnisse des Staatshaushaltes und der
daß eine Verfügung letzterer Art insbesondere auch nicht als ordentlichen Jahreseinnahmen, sowie mit der Tilgung der Staats¬
Ausgabe im Sinne des Art. 6 Ziff. 4 der bernischen Verfassung schulden und der Steueranlage. Nicht in den Voranschlag ge¬
betrachtet werden kann, erhellt klar aus der Entstehungsgeschichte hörten vor allem aus die Veränderungen im Bestande des
dieser Verfassungsbestimmung. Dieselbe findet sich mit einer unwe¬ Staatsvermögens. In dieser Beziehung blieben die Kompetenzen
sentlichen Abweichung erstmals in § 2 des sogenannten Referen¬ des Großen Rates, wie sie in der damals geltenden Ver¬
dumsgesetzes vom 4. Juli 1869. Ihr folgt in § 3 jenes Gesetzes die fassung vom 31. Heumonat 1846 umschrieben waren, unbe¬
Anordnung, daß die Finanzverwaltung durch einen Voranschlag für rührt. Dem Großen Rate verblieb somit auch nach dem Refe¬
einen Zeitraum von je 4 Jahren zu regeln sei, woran sich fol¬ rendumsgesetze namentlich die Entscheidung über die Verminderung
gende Vorschriften schließen: „Dieser Voranschlag enthält den des Kapitalvermögens und die Bestätigung aller Verträge, durch
„Finanzplan, welcher mit Rücksicht auf die durch Gesetze oder welche der Staat Grundeigentum erwirbt oder veräußert, wenn
„Beschlüsse eingegangenen Verpflichtungen und die Bedürfnisse im erstern Falle der Erwerbspreis und in letzterem der Wert des
„des Staatshaushaltes entworfen wird und auf dem Grundsatze Veräußerten mehr als fünftausend Franken betrug (Art. 27
„beruht, daß das Gleichgewicht der Einnahmen und Ausgaben Ziffer III litt. b und e der Verfassung von 1846). Bis dahin
„einzuhalten und eine allmälige Tilgung der Staatsschulden an¬ hatten denn auch zwei besondere Gesetze über das Budget und die
„zustreben ist. Er soll demnach umfassen: Rechnungslegung des Staates und über die Verwaltung und
„1. Einen summarischen Voranschlag der jährlichen Bedürfnisse Gewährleistung des Staatsvermögens bestanden, von denen das
„des Staatshaushaltes erste das Datum vom 2. August, das zweite das vom 8. August
„2. einen vollständigen Amortisationsplan der Staatsschulden; 1849 trug. In dem in Ausführung des Referendumsgesetzes er¬
„3. einen summarischen Voranschlag der ordentlichen Jahres¬ lassenen Gesetz über die Finanzverwaltung, vom 31. Juli 1872,
„einnahmen;
wurden diese beiden Gesetze, sowie dasjenige vom 24. November sitzung und das neue Hochschulgebäude zuzuzählen sind. Das
1860 über die Organisation der Finanzverwaltung verschmolzen. Stammvermögen soll nach § 15 Abs. 3, womit das Gesetz von
Aber die Ausscheidung zwischen der Verwaltung des Staatsver¬ 1872 über das Referendumsgesetz von 1869 hinausgeht, ohne
mögens und der laufenden Verwaltung ist auch hier zu klarem Zustimmung des Volkes in seinem Gesamt=Kapitalwerte nicht
Ausdruck gelangt. Das Gesetz von 1872 stellt in besondern Ab¬ vermindert werden. In diesem Sinne wird in § 17 Abs. 3 be¬
schnitten die Regeln auf betreffend züglich der Domänen verfügt;
den vierjährigen Voranschlag über den Staatshaushalt; „Bei Veräußerungen von Domänen werden die Kaufbeilen dem
II. den jährlichen Voranschlag; „Zinsrodel, Abteilung Domänenkapitalien, zur Verwaltung über¬
III. die allgemeine laufende Verwaltung; „geben. Wird gegenüber der Kapitalschatzung im Etat ein Mehr¬
IV. die Spezialverwaltungen; „erlös erzielt, so hat die Verwaltung der Domänenkapitalien den
die Verwaltung des Staatsvermögens; „Betrag desselben an die laufende Verwaltung auszurichten. Wird
VI. die Rechnungsablage; „dagegen die Kapitalschatzung nicht erreicht, so hat umgekehrt die
VII. die Organisation. „laufende Verwaltung den Betrag des Mindererlöses an die Ver¬
Die Bestimmung des § 2 des Referendumsgesetzes ist unter „waltung der Domänenkapitalien zu vergüten. In beiden Fällen
dem Titel „Allgemeine laufende Verwaltung“ am Schlusse des „findet die Auszahlung auf den für die Handänderung festgestellten
§ 11 wiedergegeben, wø gesagt wird, welche Beamten und Be¬ „Tag stalt.
hörden und bis zu welchem Betrage sie kompetent sind, über Aus¬ Im Anschlusse hieran bestimmt § 17 weiter:
gaben zu verfügen. Die Verwaltung des Staatsvermögens ist „Bei Erwerbungen von Domänen zu öffentlichen Zwecken hat
dagegen unter besonderm Titel in den §§ 15 ff. geordnet. Die „die Verwaltung der Domänenkapitalien die Kaufsummen auszu¬
als Geschäfte der Vermögensverwaltung im gesetzlichen, technischen „richten, und es ist der Ankaufspreis als Kapitalschatzung in den
Sinne sich darstellenden Finanzmaßnahmen können daher nicht „Etat aufzunehmen.
als Ausgaben im Sinne des § 11 des Gesetzes betrachtet werden. „Neue öffentliche Gebäude werden aus der laufenden Verwal¬
Allerdings soll nach § 2 des Gesetzes von 1872 der vierjährige „tung bestritten. Wird durch den Neubau ein altes Gebäude für
Voranschlag außer den mutmaßlichen Ausgaben und Einnahmen „andere öffentliche Zwecke frei, so hat die Verwaltung der Domä¬
auch den Stand des Staatsvermögens nach der letzten Staatsrech¬ „uenkapitalien an die Kosten des Neubaues einen Beitrag gleich
nung darstellen, sowie den Stand des Staatsvermögens enthalten, „der Kapitalschatzung des alten Gebäudes zu leisten. Wird durch
wie er sich mutmaßlich am Schlusse der Periode gestalten wird. „den Neubau ein altes Gebände ganz oder teilweise zerstört, so
Aber gerade daraus, daß nur der jeweilige Vermögensbestand zu „werden die Materialien des letztern oder deren Erlös als Beitrag
Beginn und auf Ende jeder vierjährigen Periode anzugeben ist, „an den Neubau verwendet. Das alte Gebäude wird aus dem
geht hervor, daß die den Bestand des Staatsvermögens berühren¬ „Etat gestrichen und an seine Stelle das neue Gebäude gesetzt.
den Finanzoperationen nicht Gegenstand des Voranschlages sind, „Die neuen Gebäude werden mit ihrer Assekuranzschatzung in
nicht unter die hier aufzunehmenden Ausgaben und Einnahmen „den Etat aufgenommen.
gehören. Dies wird durch die Art und Weise bestätigt, wie das „Alle Domänen sollen verpachtet und nach dem Grundsatz der
Gesetz die Beziehungen der Verwaltung des Vermögens zur laufen¬ „Werterhaltung benutzt und unterhalten werden.
den Verwaltung ordnet. Nach § 15 wird das Staatsvermögen „Für die Domänen, welche zu öffentlichen Zwecken dienen, setzt
eingeteilt in Stammvermögen und Betriebsvermögen. Zu ersterm „der Regierungsrat den Zins fest und bestimmt, welcher Zweig
gehören unter anderm die Domänen, denen die alte Hochschulbe¬ „der laufenden Verwaltung denselben auszurichten hat.
zusetzen sei und im letztern Falle darin bestehe, daß die Materia¬
„Die übrigen Domänen sind bis zu ihrer Veräußerung zu ver¬ lien des alten Gebäudes oder deren Erlös für den Neubau verwendet
„pachten, und zwar so viel als möglich auf dem Wege der öffent¬ werden. Es ist aber klar, daß die Pflicht zur Beitragsleistung
„lichen Steigerung oder Konkurrenzausschreibung. Pachtverträge, auch dann besteht, wenn das alte Gebäude nicht zu einem an¬
„welche einen jährlichen Zins von mehr als fünfhundert Franken dern öffentlichen Zwecke benutzt oder abgebrochen, sondern ver¬
„betreffen, unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. äußert wird, und daß in diesem Falle die Domänenverwaltung als
„Der Ertrag der Domänen fällt in die laufende Verwaltung, Beitrag für den Neubau den Erlös aus der alten Domäne ein¬
„dagegen ist auch der Aufwand für den Unterhalt und die Ver¬ zuwerfen hat. Diese Regelung der Verhältnisse entspricht auch
„besserung der Domänen aus der laufenden Verwaltung zu be¬ durchaus einer verständigen Finanzgebahrung, indem ihr der
„streiten." Gedanke zu Grunde liegt, daß zu einem Neubau für einen
§ 18 in seinen Absätzen 2 und 3 sodann lautet: öffentlichen Zweck, dem bis jetzt ein anderer Bau diente, in erster
„Alle Verträge über Veräußerungen und Erwerbungen von Linie der in letzterm steckende Wert zu verwenden sei, und daß
„Forsten und Domänen, sowie Verträge über Ausscheidung von nur für die Mehrkosten andere Staatsmittel (oder der Staats¬
„Rechtsamen unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. kredit) in Anspruch genommen werden sollen. Alles das be¬
„Wenn bei Veräußerungen die Kapitalschatzung oder der Kauf¬ weist unwiderleglich, daß nach den Gesetzen von 1869 und
„preis des Veräußerten und bei Erwerbungen der Kaufpreis 1872 Veränderungen im Stammvermögen des Staates, sofern
„mehr als siebentausend Franken beträgt, so unterliegen die Ver¬ sie nicht eine Verminderung desselben herbeiführen, ohne Rück¬
„träge noch der Bestätigung durch den Großen Rat.“ Danach sicht auf den Wert der betreffenden Vermögensbestandteile der
wird durch die Veräußerung einer Domäne als solche die Rech¬ Kontrolle des Volkes entzogen sind, und daß an sich weder die
nung über die eigentlichen Einnahmen und Ausgaben, über Veräußerung einer Domäne, noch die Verwendung des Erlöses
die laufende Verwaltung nur dann berührt, wenn gegenüber der zum Zwecke ihrer Ersetzung als Ausgaben im Sinne des
Kapitalschatzung im Etat ein Mehr= oder ein Mindererlös sich § 2 des Gesetzes von 1869 bezw. des § 11 des Gesetzes von
herausstellt. Was speziell die Kosten neuer öffentlicher Gebäude 1872 sich darstellen, daß man es hiebei vielmehr mit bloßen
betrifft, so werden dieselben aus der laufenden Verwaltung nur Wertumsätzen innerhalb der Domänenverwaltung zu thun hat,
insoweit bestritten, als nicht die Domänenverwaltung dafür aufzu¬ auf welche die Schranke der erwähnten Gesetzesbestimmungen keine
kommen hat. Dieser soll durch die Erstellung eines neuen Gebäudes Anwendung findet. Durch das Gesetz betreffend Vereinfachung
nur insofern ein Gewinn erwachsen, als die Kapitalschatzung des der Staatsverwaltung, vom 2. Mai 1880, haben die Grund¬
letztern über die von ihr zu leistenden Beiträge hinausgeht. Und sätze über die Verwaltung des Staatsvermögens nur insofern eine
Änderung erfahren, als nach § 12 Ziff. 3 desselben der Erlös Beiträge sind der Domänenverwaltung dann auferlegt, wenn das
neue Gebäude an die Stelle eines alten, überhaupt nicht mehr oder der verkauften Domänen als Stammvermögen zu behandeln ist
nicht mehr zum gleichen Zwecke verwendbaren tritt. Es hat in diesen und in die Domänenkasse fällt. Dadurch wurde das Prinzip der
Fällen die Domänenverwaltung den Wert des alten als Beitrag an Unveränderlichkeit des Wertes des Stammvermögens und die in
die Erstellungskosten des neuen Gebäudes zu leisten. Das Gesetz § 17 Abs. 3 des Gesetzes von 1872 vorgesehene Ausgleichung
sieht freilich ausdrücklich nur die zwei Fälle vor, wo durch einen zwischen Domänenverwaltung und laufender Verwaltung aufgegeben
Neubau ein altes Gebäude für andere öffentliche Zwecke frei (vgl. das Votum des Berichterstatters der Regierung bei der ersten
und wo durch den Neubau das alte Gebäude ganz oder teil¬ Beratung des Gesetzes, Tagblatt des Großen Rates von 1879,
weise zerstört wird, und es bestimmt, daß der Beitrag im ersten S. 300). Aber im übrigen blieben die Regeln über die Domänen¬
Falle auf die Höhe der Schatzungssumme des alten Gebäudes fest¬
verwaltung und ihr Verhältnis zur laufenden Verwaltung un¬ waltung belasten und daher geeignet sind, indirekt auf die Steuer¬
berührt, namentlich blieb § 17 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Juli anlage einen Einfluß auszuüben, daß aber die Beschlußfassung
(2 in seiner ganzen Tragweite bestehen. Der Verfassung über die Verwendung des Erlöses einer verkauften Domäne zur
vom 4. Juni 1893 ist bezüglich der Beiträge der Domänen¬ Erstellung eines Neubaues, der an die Stelle der alten Domäne
verwaltung an die Erstellung neuer Gebäude etwas vom bis¬ treten soll, nicht als eine solche Ausgabe anzusehen ist. Thatsächlich
herigen Rechtszustande abweichendes ebenfalls nicht zu entnehmen; figurieren denn auch die Finanzoperationen, die mit der Ver¬
namentlich spricht nichts dafür, daß diese Beiträge als Ausgaben äußerung von Domänen und der Verwendung des Erlöses
betrachtet werden müßten, die unter die Vorschrift von Art. 6 zur Erstellung eines Neubaues verbunden sind, weder im berni¬
Abs. 4 der Verfassung fielen. Auch nach der neuen Verfassung schen Budget, noch in der Rechnung über die laufende Verwal¬
ist die Vermögensverwaltung von der laufenden Verwaltung tung, sondern nur in der Rechnung über das Staatsvermögen.
zu unterscheiden. Auf letztere beziehen sich die Ziffern 8 und 9 des Und daß in der Praxis auch thatsächlich der Aufwand für einen
Art. 26 der Verfassung, wo als Verrichtungen des Großen Neubau, der dadurch ermöglicht wird, daß die durch den Neubau
Rates bezeichnet sind: 8. die Aufstellung des jährlichen Voran¬ frei werdenden Gebäude und Bauplätze veräußert werden, nicht
schlages und die Steueranlage innerhalb der in Art. 6 Ziff. 6 als eine Ausgabe im Sinne von Art. 6 Ziff. 4 der Verfassung
bestimmten Grenze; und 9. die Beschlußfassung über Ausgaben, behandelt wird, zeigt schlagend das vom Regierungsrat ange¬
welche für den gleichen Gegenstand zehntausend Franken über¬ führte Beispiel der Durchführung der Gefängnisreforin. Daß bei
steigen, bis zu dem in Art. 6 Ziff. 4 bestimmten Betrage. Die dieser Auffassung die Staatsbehörden befugt wären, ohne Be¬
Vermögensverwaltung hinwieder betreffen die Ziffern 10 und 12 grüßung des Volkes in die Millionen gehende Umsätze von
des nämlichen Artikels, dahin gehend, daß dem Großen Rate Staatsvermögen zu beschließen, ist richtig, kann aber selbstver¬
zustehen die Beschlußfassung über Verminderung des Kapital¬ ständlich nicht dazu führen, auf diese Geschäfte eine Bestimmung
vermögens (Ziff. 10) und die Bestätigung aller Verträge, durch anzuwenden, die nach ihrem Sinn und Zweck darauf nicht An¬
welche der Staat Grundeigentum erwirbt oder veräußert, wenn wendung finden soll.
der Erwerbungspreis oder der Wert des Veräußerten 10,000 Fr. 5. Den eventuellen Standpunkt, daß zu den der laufenden Ver¬
übersteigt (Ziff. 12). Es ist zu beachten, daß mit der Be¬ waltung zu entnehmenden 500,000 Fr. die Differenz zwischen
stimmung in Ziff. 10 des Art. 26 dem Volke das ihm in § 15 dem Erlös der alten Hochschulbesitzung und ihrem Grundsteuer¬
Abs. 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung von 1872 ein¬ schatzungswerte hinzuzurechnen sei, haben die Rekurrenten mit
geräumte Recht der Beschlußfassung über Verminderung des Recht nicht festgehalten. In der That war diesem Standpunkt der
Stammvermögens wieder entzogen worden ist. Es ist ferner Boden durch den Hinweis darauf entzogen, daß § 17 Abs. 3 des
bezeichnend, daß in den Ziffern 10 und 12 von einer Grenze, die Gesetzes über die Finanzverwaltung, der eine derartige Ausglei¬
der Große Rat zu beobachten hätte, keine Rede ist, während die chung zwischen der Verwaltung des Staatsvermögens und der
Ziffern 8 und 9 ausdrücklich auf die dem Volke zustehenden Rechte laufenden Verwaltung vorgesehen hatte, durch das Gesetz vom
verweisen. Es muß daraus mit Notwendigkeit gefolgert werden, 2. Mai 1880 aufgehoben ist. Allein die Rekurrenten behaupten
daß auch nach dem geltenden Verfassungsrecht unter die Aus¬ nun, daß abgesehen von einer positiven Bestimmung, der Natur
gaben, bezüglich deren dem Volke das Bestätigungsrecht einge¬ der Sache nach, eine derartige Ausgleichung stattfinden müsse, in
räumt ist, wenn sie den Betrag von 500,000 Fr. übersteigen, der Weise, daß die Ausgabe des Staates aus der laufenden Ver¬
nur diejenigen Finanzgeschäfte des Staates zu rechnen sind, welche waltung von 500,000 Fr. um den Betrag zu erhöhen sei, den
als solche den jährlichen Voranschlag über die laufende Ver¬ man aus der alten Hochschulbesitzung gegenüber ihrem wahren
Werte zu wenig erlöst habe. Auch hierin kann jedoch den Rekur
wäre dies auch zweifellos, im Hinblick namentlich auf Art. 26 renten nicht gefolgt werden. Einmal ist es aus den vom Regie¬ Ziff. 10 der Verfassung, zu verneinen. rungsrate angeführten Gründen zum mindesten sehr fraglich, ob
6. Der weitere Einwand, daß die veräußerte Besitzung nicht der Wert der veräußerten Liegenschaft den der Gegenleistungen der
nur Hochschulzwecken gedient habe, ist nicht geeignet, an dem Er¬ Gemeinde Bern wirklich übersteige; ferner ist zu beachten, daß
gebnis der bisherigen Betrachtungen etwas zu ändern. Die Re¬ auf einen Ausfall, wenn ein solcher entstanden sein sollte, doch
kurrenten begründen den Einwand in thatsächlicher Beziehung in erster Linie die Subvention von 200,000 Fr. anzurechnen
damit, daß zu den veräußerten Immobilien auch das alte Kan¬ wäre, welche die Gemeinde Bern an die neue Hochschule leistet
tonsschulgebäude gehöre, das nicht zu Hochschulzwecken verwendet wird diese Subvention zum Kaufpreise geschlagen, so ergibt
worden sei, und daß davon ein Keller und ein Garten an Dritte eine Leistung der Gemeinde Bern, welche die im Vermögensetat
vermietet bezw. verpachtet gewesen seien. Der Regierungsrat seiner¬ aufgeführte Kapitalschatzung der alten Hochschulbesitzung seits behauptet, daß auch das alte Kantonsschulgebäude seit Jahren 15,000 Fr. übersteigt. Entscheidend aber fällt in Betracht, Hochschulzwecken gedient habe, während er die Thatsache der Ver¬ ein allfälliger Mindererlös an sich nicht eine Vermehrung
mietung bezw. Verpachtung einzelner Teile der veräußerten Liegen¬ laufenden Ausgaben zur Folge hat, sondern sich nur auf dem
schaft zugiebt. Wenn man nun den Einwand der Rekurrenten, Ausweise über den Vermögensbestand geltend macht. Dient der soweit er aus der Art der Verwendung des Kantonsschulgebäudes Erlös einer alten Domäne zur Erstellung eines Neubaus, hergeleitet wird, nicht schon als durch die Angabe der Regierung wird ein Mindererlös freilich in der Weise fühlbar, daß der
thatsächlich widerlegt ansehen will, so ist doch jedenfalls vom Beitrag der Domänenverwaltung an den Neubau ein gerin¬ rechtlichen Standpunkt aus zu sagen, daß die Bestimmung des gerer ist, als wenn der wahre Wert erlöst worden wäre, und daß Erlöses einer Domäne zu einem andern öffentlichen Zwecke als die laufende Verwaltung um so mehr an den Neubau leisten demjenigen, welchem die veräußerte Domäne diente, für die heute muß. Allein unter diesem Gesichtspunkte fällt in Betracht, daß ein streitige Frage völlig unerheblich ist. Denn es wird dadurch die vom Verkauf der alten Hochschule herrührender Ausfall auf der Ausgabe, die der laufenden Verwaltung für die Erstellung des Vermögensrechnung bereits in den der laufenden Verwaltung aufer¬ Neubaus auffällt, in keiner Weise erhöht. Die Bestimmung des legten 500,000 Fr. enthalten wäre. Wenn daher auch der Staat Zweckes, dem eine Domäne oder ihr Erlös dienen soll, berührt durch den Verkauf der alten Hochschulbesitzung eine Einbuße erlitten die Finanzverwaltung nur insofern, als dadurch der Wert oder hätte, so könnte diese doch unter keinen Umständen als Ausgabe der Ertrag der Domäne bezw. des daraus erzielten Erlöses be¬ im Sinne des Art. 6 Abs. 4 der Verfassung behandelt und zu den einflußt wird. Daß nun aber die Veränderungen, die das Staats¬ aus der laufenden Verwaltung kreditierten 500,000 Fr. hinzuge¬ vermögen in seinem Wertbestande erleidet, auf die Rechnung über rechnet, sondern es könnte höchstens verlangt werden, daß dieser die laufende Verwaltung keinen Einfluß ausüben, ist bereits dar¬ Minderwert in der Vermögensaufstellung berücksichtigt werde. gethan worden. Und was die Anderungen im Ertrag betrifft, so Dies kann aber doch wohl erst geschehen, wann der Neubau, für ist vorliegend zu beachten, daß das Kantonsschulgebäude als fol¬ den der Erlös des alten Hochschulbesitzes verwendet wird, erstellt ches, sowett es öffentlichen Zwecken diente, einen effektiven Ertrag und in den Vermögensetat des Staates aufgenommen sein wird; nicht abwarf, wie auch aus dem neuen Hochschulgebäude bei be¬ und welche Veränderungen dieser dadurch erleidet, kann zur Zeit stimmungsgemäßer Verwendung eine eigentliche Einnahme nicht nicht festgestellt werden. Übrigens ist ja nicht geltend gemacht, erzielt werden wird, und daß man es, wenn auch im Voranschlag daß aus diesem Gesichtspunkte der großrätliche Beschluß vom 27.
und in der Rechnung der laufenden Verwaltung Miet= oder Dezember 1898 der Sanktion des Volkes zu unterbreiten sei; es Pachtzinse für solche Domänen den verschiedenen Verwaltungs¬
zweigen, die sie benutzen, zur Last geschrieben werden, und ander¬ renten, daß der Wert des für die neue Hochschule bestimmten
seits als Domänenertrag unter den Einnahmen figurieren, dabei Terrains auf der Großen Schanze zu den Ausgaben für diesen
nur mit Fiktionen zu thun hat, die einer realen Grundlage voll¬ Bau hinzugerechnet werden müsse. In dieser Beziehung ist vor
ständig entbehren. Da ferner die Festsetzung des Ertrages von allem aus darauf aufmerksam zu machen, daß der Staat Bern
Domänen, die öffentlichen Zwecken dienen, und die Bestimmung den Grund und Boden, auf den der Bau zu stehen kommt, nicht
des Verwaltungszweiges, der dafür aufzukommen hat, unzweifel¬ etwa mit Mitteln, die der laufenden Verwaltung entnommen
haft den Verwaltungsbehörden zusteht, so haben es diese völlig in worden, und zum Zwecke, auf demselben ein Hochschulgebäude
der Hand, den fiktiven Ertrag der neuen Hochschule in einer Weise zu errichten, erworben hat, daß er sich vielmehr schon seit dem
festzusetzen, daß er dem Ertrag der ganzen frühern Hochschulbe¬ Anfang dieses Jahrhunderts im Besitz und Genuß jenes Areals
sitzung einschließlich des Kantonsschulgebäudes entspricht. Eine befindet. Bei dieser Sachlage hat man es, ganz abgesehen von
wahre Mehrleistung der laufenden Verwaltung tritt somit durch eine dem Werte, den das Areal besitzen, und von dem Ertrage,
Veränderung der Zweckbestimmung des alten Kantonsschulgebäu¬ den es abgeworfen haben mag, bei seiner Verwendung für das
des, auch wenn man annehmen wollte, daß eine solche wirklich neue Hochschulgebäude nicht mit einer Ausgabe, sondern ledig¬
vorliegt, nicht ein. Hinsichtlich der Zinse für den Keller und lich mit einer Zweckanweisung in Hinsicht auf ein vorhandenes
Garten sodann hat man es allerdings mit einer eigentlichen Ein¬ Vermögensobjekt zu thun, bezüglich deren eine Mitwirkung des
nahme zu thun, die in Zukunft wegfällt. Allein abgesehen von Volkes nirgends vorgesehen ist.
der geringen Bedeutung der beiden Posten kann doch eine derartige 8. Die Rekurrenten machen in letzter Linie geltend, daß die
Mindereinnahme nicht ohne weiteres als Ausgabe für den neuen großrätliche Kompetenzgrenze von 500,000 Fr. überschritten
Hochschulbau bezeichnet werden, schon deshalb nicht, weil ja ähn¬ sei, weil sich dieser Betrag um die Kosten der für die Möblie¬
liche Einkünfte möglicherweise auch aus der neuen Domäne wer¬ rung der neuen Hochschule erforderlichen Mobiliaranschaffungen
den gezogen werden können. Überdies ist zu bemerken: Während erhöhe. Der Regierungsrat bestreitet nicht, daß solche An¬
im Gesetz über die Verwaltung und Gewährleistung des Staats¬ schaffungen gemacht werden müssen und daß dieselben eine
vermögens vom 8. August 1849 zwischen Administrationsvermö¬ Ausgabe der laufenden Verwaltung zur Folge haben werden.
gen und zinstragendem Vermögen unterschieden war, welchen Dagegen erhebt er den Einwand, daß die Ausgabe für das
Kategorien sich als dritte die Rechnungs= und Kassarestanzen Gebäude, den Hochbau, und diejenige für das Mobiliar nicht den
anschlossen, ist diese Unterscheidung im Gesetz über die Finanz¬ gleichen Gegenstand betreffen. In dieser Beziehung nun ist zu¬
verwaltung von 1872 aufgegeben worden, indem dieses nur noch nächst zu beachten, daß das Referendum über den angefochtenen
zwei Kategorien von Staatsvermögen, das Stammvermögen und Beschluß von den Rekurrenten nicht deshalb verlangt wird, weil
das Betriebsvermögen, kennt und ersterem außer dem zinstragen¬ derselbe seinem Wesen und Inhalte nach der Volksabstimmung
den Vermögen auch die Domänen zuweist. Da nun die Dispo¬ unterliege. Sie machen nicht geltend, daß der Große Rat schon da¬
sition über das gesamte Stammvermögen ohne Unterschied den durch, daß er beschloß, es sei ein neues Hochschulgebäude zu errich¬
Verwaltungsbehörden, d. h. dem Regierungsrat und dem Großen ten, in die Rechte des Volkes eingegriffen habe, sondern sie be¬
Rat zusteht, so kann von einer Kompetenzüberschreitung auch haupten nur, daß der Beschluß wegen der damit verknüpften finan¬
dann keine Rede sein, wenn durch eine Veränderung der Zweck¬ ziellen Folgen dem Volke unterbreitet werden müsse Der Angriff
bestimmung der finanzielle Ertrag eines Bestandteils des Stamm¬ bewegt sich also ausschließlich auf dem Boden der dem Volke hin¬
vermögens sich vermindert. sichtlich der Finanzverwaltung zustehenden Rechte. Nun ist ge¬
7. Damit erledigt sich auch das fernere Begehren der Rekur¬ wiß zuzugeben, daß auch vom Standpunkte der Finanzverwaltung
aus der Neubau einer Hochschule und die Möblierung derselben¬ schiedene Gegenstände betreffe, dann nämlich, wenn das ganze
soweit nicht schon vorhandene Möbel dazu verwendet werden kön¬ Unternehmen nach der Art, wie ein solches gemeiniglich ausge¬
nen — als etwas zusammengehörendes, als einheitlicher Gegen¬ führt wird, in verschiedene Einzelunternehmen zerfällt. Mag es
stand aufgefaßt werden können, und daß sich aus der Formulie¬ daher auch richtig fein, daß der Beschluß über den ersten Teil eines
rung der Verfassungsbestimmung, hauptsächlich aus den Worten Unternehmens thatsächlich nicht nur die hiefür erforderlichen, son¬
„Gesamtausgabe“ und „zur Folge haben“ Argumente für eine solche dern auch andere Ausgaben zur Folge hat, so ist damit doch nicht
Auffassung gewinnen lassen. Allein es wäre doch zu weit gegangen, gesagt, daß diese Ausgaben nicht verschiedene Gegenstände betreffen
wenn man sagen wollte, daß die Fassung der Bestimmung diese Aus¬ können. Durch die Fassung von Art. 6 Abs. 4 ist unbedingt nur
legung zwingend erheische, daß ihr vernünftigerweise ein anderer Sinn ein Verfahren ausgeschlossen, durch das die direkten finanziellen
nicht beigelegt werden könne. Das weitgehende Mitverwaltungs¬ Folgen eines Beschlusses auseinandergerissen und auf verschiedene
recht des Volkes im Finanzhaushalt des Kantons, wie es durch Rechnungsperioden verlegt werden wollten, oder durch das über
das Referendumsgesetz vom 4. Juli 1869 begründet war, ist einen der Natur der Sache nach allgemein als einheitlich betrach¬
durch das Gesetz betreffend die Vereinfachung der Staatsverwal¬ teten Gegenstand mit Rücksicht auf die damit verbundenen Aus¬
tung vom 2. Mai 1880 wesentlich beschränkt worden, indem gaben verschiedene Beschlüsse gefaßt würden. Ersteres trifft hier
dieses den vierjährigen Voranschlag, der nach dem Gesetz von nicht zu. In letzterer Beziehung aber ist zu bemerken, daß die
1869 dem Volke zu unterbreiten war, abschaffte und die Auf¬ Erstellung eines Neubaus und die Möblierung desselben wohl in
stellung eines wie früher einjährigen Budgets wieder ganz in die der Regel finanzwirtschaftlich als zwei der Natur der Sache nach
Zuständigkeit des Großen Rates verlegte. Dem Volke verblieben nur verschiedene Gegenstände angesehen werden. Das Mobiliar ist nicht
die Beschlußfassung über die Ausgaben von über 500,000 Fr. und ein Bestandteil des Gebäudes, sondern kann höchstens Zubehörde
die Bewilligung von Steuererhöhungen zur Herstellung des Gleich¬ werden, und dies auch erst, nachdem eine räumliche Verbindung
gewichts zwischen Einnahmen und Ausgaben (vgl. § 11 des Ge¬ hergestellt ist. Die Aufwendungen für den Bau und für das
setzes vom 2. Mai 1880). An die Stelle eines Mitverwaltungs¬ Mobiliar werden ferner zeitlich meistens nicht zusammenfallen.
rechtes des Volkes ist somit das reine Finanzreferendum getreten, Der Modus der Vergebung der Arbeiten bezw. der Anschaffungen
durch das der im allgemeinen in den Händen der Behörden lie¬ ist ein verschiedener, und wer den Bau übernimmt, ist nicht gleich¬
genden Finanzverwaltung eine Grenze lediglich in der Weise ge¬ zeitig Lieferant der Möbel. Dazu kommt, daß im bernischen
setzt wurde, daß ihre Ausgabenkompetenz auf eine bestimmte Staatshaushalt die Hochbauten und die Mobiliarausstattung
Ziffer beschränkt und jede zur Aufrechterhaltung des finanziellen nach der Erstellung eines Neubaus verschieden behandelt werden,
Gleichgewichts nötige Steuererhöhung von der Zustimmung des indem jene zum Stammvermögen gehören, während diese im
Volkes abhängig gemacht wurde. Wird dies im Auge behalten, so Inventar der einzelnen Verwaltungszweige erscheinen, denen
erscheint es als durchaus zulässig, bei der Auslegung von Art. 6 sie dienen, und zum Betriebsvermögen des Staates gerechnet
Ziff. 4 der Verfassung die Zweckbestimmung einer Ausgabe werden. Es liegt daher nichts willkürliches darin, daß auch die
nicht in der Weise als ausschlaggebend zu betrachten, daß alle Anschaffung des Mobiliars von der Erstellung des Baues, für
zur Erfüllung der nämlichen staatlichen Aufgabe dienenden Aus¬ den es bestimmt ist, getrennt und als besonderer Gegenstand be¬
gaben, weil den gleichen Gegenstand betreffend, zusammenzu¬ handelt wird. Hieran ist um so weniger Anstoß zu nehmen,
rechnen wären. Es kann sehr wohl gesagt werden, daß auch eine als in dieser Beziehung im Kanton Bern die nämliche Praxis
Gesamtausgabe, welche die Durchführung des nämlichen staatlichen befolgt worden ist, so lange die gegenwärtig bestehenden Vorschriften
Unternehmens nach sich zieht, finanzwirtschaftlich betrachtet ver¬ über die Finanzverwaltung gelten. Dies kann unbedenklich als fest¬
stehend angenommen werden, nachdem die Rekurrenten auf die
in der Antwort aufgestellte Behauptung des Regierungsrates in
der Replik keinen Fall namhaft gemacht haben, in dem ein ande¬
res Verfahren befolgt worden wäre. Und zwar wurden nach den
unbestrittenen Angaben des Regierungsrates die Beschlüsse über
die Erstellung eines Neubaues auch dann von den Beschlüssen
über die Anschaffung des Mobiliars getrennt gefaßt, wenn die
Ausgaben für beide Gegenstände zusammen den Betrag von
500,000 Fr. nicht erreichten. Es erhellt hieraus, daß nicht etwa
gesagt werden kann, es liege der Trennung die Absicht zu Grunde,
die Bestimmung von Art. 6 Abs. 4 der Verfassung zu umgehen.
Zum Schlusse mag erwähnt werden, daß nach Erkundigungen, die
bei der Instruktion des vorliegenden Rekurses eingezogen wurden,
sowohl die Bundesverwaltung, als auch eine ganze Reihe von
Kantonen, darunter solche, die das Finanzreferendum in ähnlicher
Weise, wie der Kanton Bern, eingeführt haben, übungsgemäß die
Erstellung eines Neubaus und die Möblierung desselben als zwe
verwaltungsrechtlich getrennte Gegenstände betrachten und behandeln.
Kann sonach die Auslegung, welche der Bestimmung von Art. 6
Abs. 4 der bernischen Kantonsverfassung nicht nur im vorliegenden
Falle, sondern von jeher von den bernischen Behörden gegeben
wurde, nicht als eine dem Wortlaut und dem Sinn und Geist der
Bestimmung zuwiderlaufende bezeichnet werden, so ist dieselbe gemäß
dem unter Ziff. 3 der Erwägungen Gesagten auch vom Bundes¬
gerichte zu schützen. (Man vergleiche im Allgemeinen das bundes¬
gerichtliche Urteil i. S. Berthoud et consorts, Amtl. Samml.,
Bd. II, S. 478 ff.; insbesondere Erw. 10 und 11.)
Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.