Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

26 II 758

BGE 26 II 758

94. Urteil vom 30. November 1900 in Sachen Oberrheinische Versicherungsgesell\<aft gegen Kern.

Ist zur Uecberprüfung von Zwischenentscheiden durck das Bundesgericht (gemäss Art. 68 Abs, 2 Org.-Ges,) noiwendig, dass in der Berufungserktärung ausdrücklick angegeben wird, die Berufung richte sich gegen den Zwischenentscheid (Art. 67 Abs. 2 eod.) ? — Bestimmung einer Unfallversicherungspolice betr. Aufstellung von Schiedsmännern für gewisse, die Unfatierledigung betreffende Streitfragen. Begriff des Schieasmannvertrages im Gegensalze zum Schiedsvertrag ; BRechisanwendung. — Auslegung der Schiedsmannklausel 7 Verstoss derselben gegen Art. 17 O.-R.

Sachverhalt

A. Durch Vertrag vom 22. Juli 1896 hat die Beklagte, Oberrheinische Versicherungsgesellschaft in Mannheim, den Kläger, Bildhauer Eduard Kern in Baden, gezen körperliche Unfälle versichert. Der Vertrag enthält (8 13 der in der Police abgedruckten allgemeinen Versicherungsbedingungen) folgende Bestimmung :

„Über die Frage, ob der Tod oder die Invalidität und resp. „in welchem Grade letztere, soweit dieser Grad nach den Bestim- „mungen des § 12h nicht von selbst festgestellt ist, ebenso darüber, „in welchem Grade und auf welche Zeit die Erwerbsunfähigkeit „während der Kurzeit als direkte Folge des Unfalles zu ent- „\hädigen ist, über den Grad der Gebrauchsfähigkeit nur teilweise „verlorener, verstümmelter oder gelähmter Gliedmassen resp. Or- „gane, ferner über die Frage, oh und in welchem Grade der „Renten-Empfänger später wieder erwerbsfähig geworden ist, „entscheidet die Direktion der Gesellschaft auf Grund ärztlicher „Begutachiung. Findet sich der Versicherte resp. dessen Rechtsnach- „folger hierdurch beschwert, so müssen sie innerhalb vier Wochen, „nachdem ihnen diese Entscheidung mitgeteilt worden ift, ihre „Gegengründe der Gesellschaft mitteilen, und wenn dennoch eine „Einigung nicht zu erzielen, in gleicher Frist nach der ablehnen- „den Erklärung der Gesellschaft, eine weitere Entscheidung dur „eine befondere Kommission beantragen, widrigenfalls der Verzicht „des Versicherten resp. der Nechtsuachfolger desfelben auf jeden „SÉinwand und auf den Rechtsweg gegen die Entscheidung der „Sesellschaft als festgestellt gilt. Diese Kommission wird zusammen- „geseht aus einem Mitgliede, welches die Oberrheinische Ver- „sicherungsgesellschaft ernennt, einem zweiten Mitgliede, welches „der Versicherungsnehmer resp. dessen Nechtsnachfolger zu er- „nennen haben, und aus dem, bezw. einem Kreisphysttus resp. „Gerichtsarzte des Wohnortes des Verlekten oder auf Antrag „der Oberrheinischen VerficherungsgesellschGaft einer medizinischen „Autorität an einer öffentlichen Heilanstalt oder an einer Uni- „versität als drittem Mitgliede. Die Berufung der Kommission „erfolgt durch die Gesellschaft und zwar in Todesfällen spätestens „innerhalb vier Wochen nah erfolglosem Vergleichungsversuche, „in sonstigen Fällen, sobald die vorliegendea Fragen mit Sicherheit „entschieden werden können, spätestens aber binnen Jahresfrist „vom Unfalle ab gerechnet, insoweit es sich nicht um die Frage „handelt, ob und inwieweit der verlesste Renten-Empfänger später „wieder errwerbsfähig geworden ist, in welchem Falle die Komnmis- „sion auf Antrag der Gesellschaft jederzeit berufen werden tann. „Die Wahl des von dem Versicherungsnehmer resp. dessen Nechts-

„nachfolger zu ernennenden Mitgliedes muss auf Verlangen der „Gesellschaft längstens binnen 14 Tagen nach erfolgter Auffor- „derung der Gesellschaft mittelst eingeschriebenen Briefes ange- „Zeigt werden, widrigenfalls auch diese Wahl rehtsgültig dur „die Gesellschaft bewirkt wird, Der Ausspruch der Majorität „dieser Kommission, welcher schriftlich begründet sein und si „genau und erssdöpfend über vorftehende Fragen aussprechen „muss, ift für beide Teile in Beantwortung dieser Fragen end-

„gültig, so dass der Rechisweg in dieser Beziehung keinem der- „selben mehr zusteht. Wird durch dieselbe die Entscheidung der „Oberrheinischen Versicherungsgesellschaft bestätigt oder eine ge- „ringere Entschädigung festgestellt, so fallen dem Ansprucherhe- „benden e Kosten des Verfahrens zur Last. Im andern Falle „hat die Gesellschaft solche zu zahlen.“ In § 21 ist sodann bestimmt: „Die Feststellung über die „Höhe der Entschädigung, möge sie durch Einigung beider Teile „setzten Kommission erfolgt sein, hat Leinen Einfluss auf die „Frage, ob Überhaupt eine Entschädigungsverpflichtung der Ge- „jlellshaft vorliegt. Diese Frage fällt vielmehr bei mangelnder „Sinigung der richterlichen Entscheidung anheim,“

B. Am 8, Zuli 1897 erlitt der Kläger einen Unfall. Gestüsst auf das ârztliche Gutachien des Dr. Kaufmann in Zürich, an den die Beklagte den Kläger zur Untersuchung gewiesen hatte, anerkannte die Beklagte mit Schreiben vom 7. Januar 1898, dass der Kläger bis 9. August 1897 gänzlich, und von da bis zum 23. Dezember gleichen Fahres teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, und anerbot si, ihn dafür mit rund 700 Fr. abzufinden, welche Offerte sie am 4. März 1898 auf 800 Fr, erbôhte, mit dem Beifügen, wenn der Kläger damit nicht zufrieden fei, so ftehe es ihm frei, gemäss § 13 der Policebedingungen eine Kommission einzuberufen. Da der Kläger auf die Offerte nicht eintrat, verwiesen ihn die Generalbevollmächtigten der Beklagten mit Brief vom 7. März nochmals auf das in § 13 der Police vorgesehene Verfahren, ebenso in einem weiteren Schreiben vom 14. März, in welchem sie einen vom Kläger gemachten Borschlag, eine dreifache ärztliche Expertise einzuholen, unter Berufung auf jenen Paragraphen ablehnten, und bemerkten : „Wir teilen nun der Gesellschaft mit, dass Sie Jhrerseits als das von Jhnen zu ernennende Kommissionsmitglied Herrn Dr, Markwalder, oder, wenu derselbe im Militärdienst sein sollte, Herrn Dr. Nötlisberger vorschlagen resp. bezeichnen, und müssen Sie die Ernennung der übrigen 2 Mitglieder der Gesellschaft überlassen.“ Der Kläger lud jedoch die Beklagte zum Sühneverfuch vor Friedensrichteramt und leitete hierauf im Mai 1898 beim Bezirksgericht Brugg Klage ein mit dem RechtSsbegehren : Die Beklagte sei zu verurteilen, ihm wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit vom 8. Juli bis 31. Dezember 1897 Fr. 1650, und wegen dauernder Erwerbgunsfähigkeit eine lebenslängliche Rente von 1560 Fr. oder eine Aversalentschädigung von 14,000 Fr., sowie 5 ‘/7 Verzugszins seit der Klage von den geforderten Beträgen zu bezahlen. Die Beklagte stellte das Begehren, sie sei wegen Jnkompetenz des Gerichts für einmal von der Einlassung auf die Klage zu befreien, da die Entschädigungspsliht der Beklagten grundsässlich anerkannt, und nur ftreitig sei, ob und in welchem Grade die Jnvalidität des Klägers und in welchem Grade und für welche Zeit dessen Erwerbsunsähigkeit während der Kurzeit als vorhanden anzunehmen sei, hierüber aber nah § 13 der Police mit Ausschluss des Nechtsweges die Direktion der Beklagten und eventuell die Majorität der dort genannten dreigliedrigen Kommission entscheide.

C. Das Bezirksgericht Brugg wies die fristlige Einrede als unbegründet ab, und das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte durch Urteil vom 22. Oktober 1898 diese Entscheidung, indem es ausführte, dieselbe erscheine, abgesehen von den vom Kläger erhobenen formellen Eimvendungen als unzulässig, weil nah Art. 13 des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885 über alle privatrechtlihen Streitigkeiten zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherten der Richter entscheide, und diese Gesessesbestimmung öffentlich-rechtlicher Natur durch die von der Beklagten angerufene Policebestimmung nicht habe abgeändert oder umgangen werden können. Hiegegen erhob die Beklagte den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, und dieses trat, durch Entscheidung vom 1. März 1899, ihrer Ansicht, dass der Art. 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 18859 von den aargauischen Gerichten unrichtig angewendet worden fei, bei ; es hob deshalb das obergerichtlihe Urteil auf, und wies die Sache zu erneuter Beurteilung unter Zugrundelegung der bundesgerichtlichen Jnterpretation des Art. 13 des citierten Bundesgeseges an das Obergericht zurück. (Amtl. Samml., Bd. XXV, 1. Teil, S. 2 ffff.) Letzteres hielt jedoch, durch Urteil vom 19. Mai 1899,

an seiner Entscheidung nunmehr aus dem Grunde fest, weil die Beklagte die Berufung auf § 13 der Police und die hierauf gegründete Anfechtung des Gerichtsstandes durch Einlassung auf die Klage verwirkt habe ; denn die Beklagte habe, nachdem die Klage zugestellt war, nicht sofort (wie dies nach der aargauischen C.-P,-O. hätte geschehen sollen) die fristlihe Einrede der Nichtzuständigkeit des Gerichts erhoben, sondern vorerst, ohne einn Vorbehalt betreffend den Gerichisstand zu machen, ein Editionsbegehren gegen den Kläger eingereiht, und damit den Gerichtsstand anerkannt.

D. Jn der hierauf vom Bezirksgericht Brugg angeordneten Schlussverhandlung erneuerte der Kläger feine Klageforderung. Die Beklagte brachte dagegen vor: Der Unfall werde nicht bestritten und die Entschädigungspflicht im Grundsatz anerkannt. Bestritten werden nur die Folgen des Unfalles in Bezug auf ihren Umfang und die Höhe der Enischädigung. Hiefür sei aber das in § 13 der Police vorgeschriebene Verfahren massgebend. Diesem Verfahren entsprechend habe nun die Direktion der Beflagten auf Grund der ärztlichen Begutachtung ihre Entscheidung dahin getroffen, dass der Kläger keine Juvalidität aufweise, und dass er während der Heilungszeit arbeitsunfähig gewesen sei: vom 9. Juli bis 9. August 100%, vom 10. bis 31. August 50%, vom 1. bis 30. September 33,3%, vom 41. bis 31. Oktober 299%, und vom 1. November bis 23. Dezember 1897 10 Diesen Entscheid habe die Beklagte dem Kläger am 7. Januar 1898 zur Kenntnis gebracht, ihm gleichzeitig die betreffende Entschädigung mit 700 Fr., nachher mit 800 Fr. offeriert, und ihn, als er die Offerte ablehnte, auf den in § 13 der Police angezeigten Weg verwiesen, Der Kläger habe jedoch den hier vorgesehenen Entscheid der Kommission innert 4 Wochen nicht verlangt, und damit gemäss § 13 der Police den Direkiorialentscheid anerkannt. Er könne deshalb die Richtigkeit desselben heute nicht mehr anfechten. Das Bezirksgericht Brugg trat dem Standpunkte der Beklagten nicht bei, sondern erkannte auf Beweis über die vom Kläger aufgestellte Behauptung, dass er vom 1. September bis 31. Dezember 1897 gänzlich arbeitsunfähig gewesen, sowie darüber, ob und in welchem Grade er infolge des Unfalles dauernd invalid geworden fei. Dur Urteil vom 24. November 1399 bestätigte das Obergericht diefen Beweisbescheid, indem es ausführte, der von der Beklagten angerufene § 13 der Police gebe den Versicherten in Bezug auf die Schadensfeststellung derart der Willflür der Gesellschaft preis, dass darin ein Verstoss gegen den Grundsass des Art. 17 O.-M. erblickt werden müsse; die in demselben enthaltene Androhung der Verwirkung der klägerischen Ansprüche erweise sich somit als hinfällig, weshalb im Sinne des angefochtenen Urteils auf Beweis zu erkennen sei.

E. Nach durchgeführtem Beweisverfahren erkannte das Bezirksgericht Brugg am 29. Juni 1900 :

Die Beklagte ift schuldig, an den Kläger zu bezahlen :

A. 800 Fr. nebst Zins à 59%/, feit 26. Mai 1898 als EntTchädigung für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit, und

B. eine lebenslänglihe fährlihe Rente von 387 Fr. für dauernde Invalidität, nebst 5 °/, Zins für die bereits verfallenen Renten. :

Durch Urteil vom 29. September 1900 hat das Obergericht des Kantons Aargau die von der Beklagten gegen diese Ent- \cheidung eingelegte Appellation in der Hauptsache als unbegründet verworfert.

F. Gegen diefes Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei ihr in Abänderung desselben der Antwortshluss zuzusprechen, die Klage des Kern also soweit abzuweisen, als sie auf mehr, oder etwas anderes gehe, als die 800 Fr. für die Heilungszeit, (G6. Jn der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Beklagten diesen Berufungsantrag. Der Anwalt des Klägers beantragt Abweifung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Erwägungen

1. Die Berufung der Beklagten beruht auf dem Standpunkt, dass der Kläger gemäss § 13 der allgemeinen Bedingungen des Versicherungsvertrages an die Schadensfeststellung ihrer Direktion gebunden sei, weil er gegen deren Schlussnahme die Entscheidung der daselbst vorgesehenen Kommission nicht angerufen habe, während der angefochtenen Entscheidung die, bereits in dem zweitinXXVI, 2, — 41900 30 764 CivilrechtspRege.

stanzlichen Beweiserkenntnis vom 24. November 1899 eingenommene und dort näher begründete Ansicht des aargauischen Dbergerichtes zu Grunde liegt, jene Vertragsbestimmung verstosse gegen Rechtsgrundsäge, von denen Parteivereinbarungen nicht abweichen fönnen und sei daher für den Kläger nicht verbindlich. Das Schiefsal der Berufung hängt somit in erster Linie von der Be urteilung dieser, von der Vorinstanz bereits in dem genannten Zwischenurteil entschiedenen grundsässlichen Frage ab. Nach Art. 58 des O.-G. unterliegen nun der Beurteilung des Bundesgerichtes auch diejenigen Entscheidungen, welche dem Haupturteile vorausgegangen sind; allein es lässt sich fragen, ob die Anfechtung solcher Zwischenentscheidungen in der bundesgerichtlichen Jnstanz nicht voraussetze, dass eine dahin gehende Erklärung schon bei der Einlegung des Rechtsmittels abgegeben werde, indem nadh Art. 67 Abs. 2 desselben Gesezes das Rechtsmittel nur insoweit als wirfsam eingelegt gilt, als in der Berufungserklärung angegeben wird, in welchem Umfange das Urteil angefochten wird, und welche Abänderungen beantragt werden. Es frägt ii also, ob die Beklagte, um auf eine Erörterung der bereits in dem Wwischenurteil vom 24. November 1899 getroffenen Entscheidung über die Gültigkeit des § 13 der Police zurückkommen zu fönnen, nicht gehalten gewesen wäre, in der Berufungserklärung anzugeben, dass auch diese Entscheidung mit dem gegenwärtigen Rechtsmittel angefochten, und deren Aushebung beantragt werde, Dies ist jedoch zu verneinen. Denn mit der Ausfällung des Haupturteils verlieren die ihm vorangegangenen Zwischenentscheidungen ihre selbständige Bedeutung ; sie gehen in dem Hauptentscheide auf ; die Berufung gegen den Hauptentscheid ergreift deshalb von selbst, ohne weiteres, auch diese Zwischenentscheidungen, so dass es einer befonderen Erklärung über deren Anfechtung bei Einlegung des Rechismittels nicht bedarf. Die Veklagte hat demnach dadurch, dass sie einfach die Aufhebang des lebten fantonalen Haupturteils und Zusprechung des Antwortschlusses beantragte, das Recht, die in dem Zwoischenurteil vom 24. November 41899 enthaltene Entscheidung über die Gültigkeit des 8 413 der Police anzufechten, nicht verwirkt, I Mas nun den Jnhalt und die Bedeutung dieser Vertrag®- bestimmung anbelangt, so hat das BundeZgericht si bereits in

seinem Urteil vom 1. März 1900 dahin ausgesprochen, dass dieselbe eine Entscheidung nicht sowohl von Schiedsrichtern, als vielmehr von Schiedsmännern (arbitratores) vorsieht, den darin bezeichneten Personen nicht die richterliche Erledigung der Stireitsache selbst, sondern nur den Befund über einzelne, diese leptere beschlagende thatsählihe Verhältnisse zum Voraus anheimsftellen will. Wenn die in § 13 der Police getrofsene Vereinbarung der Parteien als eigentlicher Schiedsvertrag zu betrachten wäre, so würde es sih überhaupt nicht um ein dem materiellen Recht angehöriges Abkommen, sondern um einen prozessrectlichen Vertrag handeln, und das Bundesgericht wäre daher nicht kompetent, die Entscheidung der Vorinstanz nachzuprüfen, dass derselbe, weil mit dem Wesen des Schiedsvertrages im Widerspruch stehend, keinen Anspruch auf richterlichen Schuss besige. Der blosse Schiedsmannsverirag dagegen ist, weil er nicht den Rechtsjtreit selbst, sondern nur eine Thatsache oder ein Element eines Rechtsverhältnisses dem arbitrium eines Dritten unterstellt, als dem materiellen - Nechte angehörend zu betrachten, und zwar demjenigen, von dem das RNechtsverhältnis, auf das er sich bezieht, beherrscht wird.

Demgemäss untersteht denn die in 8 13 der Police getroffene Vereinbarung deù Grundsätzen des Bersicherungsvertrages, und da der Kanton Aargau hierüber keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen enthält, so ist die Entscheidung geinäss Art. 896 D.-N. unter Anwendung des eidgenössischen Obligationenrechtes beziehungsweise der diesem innewohnenden allgemeinen Rechtsgrundsässe des Versicherungsrehts zu treffen, und die Kompetenz des Bundesgerichtes somit begründet,

3. Jn § 13 der allgemeinen Bersicherungsbedingungen hat si nun die Beklagte, wie sie selbst in ihrem Schreiben an den Kläger vom 14. März 1898 erklärte, ausbedungen, in die Kommission, welche durch Mehrheitsbessluss endgültig über die Schadenshöhe, und die Fragen der Kausalität zwischen dem Unfall und dem Tod, bezw. der Jnvalidität und Erwerbsunfähigkeit zu entscheiden hat, die Mehrheit der Mitglieder felbst zu ernennen, nämlich deren zwei, während dem Versicherten nur die Bezeichnung eines einzigen Mitgliedes zustehen soll. Diese VertragsbeT66 Civilrechtspflege.

stimmung ist von der Vorinstanz mit Recht gemäss Art. 17 O.-R. als ungültig erklärt worden. Es bedeutet einen Verstoss gegen die zwingenden Normen, welche sich aus der Stellung des Versicherten gegen die Versicherungsgesellschast ergeben, wenn diese si in ihrer Police vorbehält, diejenigen Personen zu bezeichnen, welche entscheidende Elemente der Ansprüche des Versicherten festzustellen haben ; und das gleiche gilt offenbar auch dann, wenn dem Versicherten zwar eine Mitwirkung an der Bestellung dieser Personen gewährt wird, aber nur eine so beschränkte, dass diese Entscheidung stets in die Hand derjenigen gelegt bleibt, welche die Gesellschaft ernannt hat. Wenn nun auh die in § 13 der allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehene Kommission nicht eigeniliche schiedsrichterliche Funktionen ausübt, so ist ihre Thâtigfeit der praktischen Wirkung nah einem Schiedsspruch durchaus ähnlich. Diese Kommission hat die für die Bemessung der Entschädigungsansprüche des Bersicherten massgebenden Berhälinijsse zu würdigen und fesizustellen ; durch die Befugnis der Gesellschaft, die Kommission in ihrer Mehrheit nach eigener Wahl zu bestellen, wird aber dem Versicherten die Garantie einer unparteiischen Würdigung dieser Verhältnisse entzogen, und seine Vertragsstellung dadurch in einer Weise alteriert, die mit der bona fides, deren Beachtung speziell im Versicherungsvertrag oberster Grundfassz sein soll, unvereinbar ist. Dazu fommt noh, dass § 13 der Police zweideutig gefasst und geeignet ist, den Versicherungsnehmer zu der Annahme zu verleiten, als ob die Parität zwischen ihm und der Gesellschaft in Hinsicht auf die Bestellung der genannten Kommission gewahrt bleibe, Sein Wortlaut lässt nämlich in der That auch der Deutung Raum, dass beide Teile nur je einen Schiedsrichter zu ernenuen haben, und daneben als Dritter entweder der Gerichtsarzt des Wohnortes des Verlessten, oder ait dessen Stelle, falls die Gesellschaft es beantragen würde, ein anderer Fachmann zu funktionieren habe, dessen Ernennung nicht etwa der Gesellschaft zustünde, sondern sei es dem gemeinfamen Einverständnis, sei es der Wahl der bereits ernannten Schiedsmänner, oder der Bezeichnung durch eine unparteiische Drittperson vorbehalten bleibe. Wäre dies die Meinung des § 13, so fönnte selbstverständlich gegen dessen Gültigkeit keine Einwendung erhoben werden. Allein die Beklagte hai diese Auslegung in ihrem

Schreiben an den Kläger vom 14. März 1898 ausdrütlih abgelehnt, und den Standpunkt eingenommen, dass sie das Recht beanspruche, nach ihrem Belieben stati des Gerichtsarztes einen zweiten Schiedsmann von ich aus zu ernennen, indem sie dem Kläger erklärte, zu der Kommission habe er nur einen Arzt vorzuschlagen ; einen zweiten ernenne die Gesellschaft und sie habe auch das Necht, statt des Bezirksarztes eine medizinische Autorität an einer Heilanstalt oder Universität herbeizuziehen ; nahdem der Kläger das von ihm zu ernennende Mitglied bezeichnet habe, müsse er die Ernennung der übrigen zwei Mitglieder der Gesellschast überlassen. Von dieser Fnterpretation musste somit der Kläger bei seinem Verhalten ausgehen. Er durfte deshalb ohne weiteres annehmen, die in § 13 enthaltene Schiedsmannsflausel jei ungültig, und er vergebe seinen Rechten nichts, wenn er sich dem daselbst vorgeschriebenen Verfahren nicht unterwerfe.

4. , Ist somit dem von der Vorinstanz eingenommenen grundsätzlichen Standpunkt über die Zulässigkeit einer gerichtlichen Feststellung der Schadenshöhe beizutreten, so muss das angefochtene Urteil ohne weiteres bestätigt werden. Denn was das Quantitativ der Entschädigung anbetrifst, beruht dasselbe auf durchaus richtiger Würdigung des Beweisergebnisses.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 29. September 1900 in allen Teilen bestätigt.

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