27 I 123
BGE 27 I 123
20, Entscheid vom 19. März 1901 in Sachen Dinkel.
Íst ein Verzicht des Schuläners auf die Betreibung auf Pfandverwertung vor Anhebung der Betreibung zulässig ?
Sachverhalt
I. Unterm 11. September 1899 erwarb Christian Gerber, Wirt in Bern, von Albert Dinkel, Wirt daselbst, käuflih eine Liegenschast. Nach dem Vertrage ift die Kausrestanz von 35,000 Fr. durch jährliche, jeweils auf 1. November zu erfolgende Abzahlungen von 5000 Fr. abzutragen. „Sollten diese Amortifationen,“ bestimmte im weitern der Vertrag, „nicht rechtzeitig geleistet wer- „den, so wird die ganze Kaufrestanz sofort und ohne vorausge- „Fangene Kündigung zahlfällig und es hat der Verkäufer das „Recht, für die ganze Kaufresianz oder auh nur für einen Teil „derselben, je nach seiner Wahl die Betreibung auf Pfändung „dder diejenige auf Pfandverwertung einzuleiten und durchzu- „führen.“ Gestüt auf diese Bestimmung verlangte Dinkel am 15. November 1900 für die zweite Amortisation Betreibung auf Pfändung. Das Betreibungsamt Bern-Stadt entsprach diesem Betreibungsbegehren und liess dem Schuldner Gerber am 16. November 1900 den Zahlungsbefehl zustellen.
II. Nunmehr erhob Gerber Beschwerde, wobei er im wesentlichen ausführte: Die vertragliche Vereinbarung, wonach Dinkel nach seiner Wahl die Betreibung auf Pfändung oder diejenige auf Pfandverwertung einleiten und durchsühren könne, bestehe nicht zu Recht. Die Vorschrift des Art. 41 Alinea 1 des Betreibungsgesegzes, welche für den vorliegenden Fall die Betreibungssari auf Pfandverwertung vorsehe, sei döffentlich-rehtliher und de38halb zwingender Natur und lasse sich also durch Parteiverabredung nicht wegbedingen. Freilich müsse nah der Praxis eine in diefer Beziehung unrichtig eingeleitete Betreibung durchgeführt werden, wenn der Betriebene nicht dagegen Beschwerde erhebe, Aber es sei etwas ganz anderes, wenn der Schuldner im Laufe der Betreibung ein ihm zustehendes Recht nicht geltend mache, als wenn er zum vornherein auf dessen Geltendmachung verxxv, 4. — 1904 9