Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

27 I 380

63. Entscheid vom 22. Juli 1901 in Sachen Kocher.

Annullierung einer Wahl des Rekurrenten zum Konkursverwaiter. — Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehkörde, Art. 18 Schuidbetr.- u. Konk.-Ges. Rechkisverweigerung ? Art. 239 Schuidb. u. Konk.-Ges.

IL. Jm Konkurse über Charles Weck, Bauunternehmer, in Biel, hatte die am 11. Mai 1901 abgehaltene I, Gläubigerversammlung den heutigen Rekurrenten zum Konkursverwalter gewählt, IT, Über diesen Beschluss beschwerten sich die heutigen RekursVeklagten bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Am 14. Juni 1901 Hob die Aufsichtsbehörde die Wahl Kochers als unangemessen auf Sie stüsszte si dabei auf die von Kocher zugegebene That: sache, dass er Angestellter des Notar Nyf war und sowohl dieser wie auch Kocher selber mehrsach die Interessen des Gemeinschuldners und seiner Familie gegenüber Konkursgläubigern vertreten Hatten und zum Teil noh vertraten.

Die Aufsichtsbehörde spricht sich über alle Einzelheiten der Beziehungen Kochers und Ryfs zu dem Gemeinfchuldner einerseits Und zu den Konkursgläubigern anderseits des genauesten aus und gelangt zu dem Schlusse, dass in der Person Kochers, wenn er als Konkursverwalter funktioniere, eine JInteressenkollision unvermeidlih fei.

Sachverhalt

III. III. Gegen diesen Entscheid hat Kocher am 6. Juli beim Bundesgeriht einen motivierten Rekurs eingereicht, nachdem er am 9. Juli bei der kantonalen Aufsichtsbehörde den Rekurs „ertlärt“ und die Motivierung angekündigt hatte.

Der Rekurrent führt aus : Die kantonale Aufsichtsbehörde fei zum Erlass des angefochtenen Entscheides nicht kompetent gewesen : vielmehr fei die Beschwerde von der obern an die untere Aussichtsbehörde zu weisen gewesen, Ausserdem erblick er in dem Verfahren der kantonalen Aufsichtsbehörde eine Nechtsverweigerung. Die Untersuchung des Thatbestandes sei oberflächlich gewesen. JInsbesondere sei ihm, dem damaligen Rekursbeklagten, zur Be- ‘antwortung der auf seine Vernehmlassung hin eingereichten Gegenbemerkungen keinerlei Gelegenheit gegeben worden und seien weder er noh die von ihm als Ausfunftspersonen angerufenen Gläubiger einvernommen worden.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1. , Die kantonale Aufsich13behörde war zur Beurteilung der ihr vorgelegten Beschwerde kompetent.

Nach Art. 13 Abs, 2 B.-G. ist es den Kantonen überlassen, ob sie überhaupt neben der obligatorischen kantonalen Aufsichtsbehörde noch andere, untere Aufsichtsbehörden bestellen wollen oder nicht, Sie müssen also auh befugt sein, solche untere AufXxvII, 4. — 1901 26 Dies hat der Kanton Bern gethan, indem er für die Beschwerden betreffend Unangemessenheit einer Verfügung grundsässlic zwei, für die Beschwerden betreffend Gesesswidrigkeit dagegen uur eine Instanz geschaffen hat (§ 23, § 24 Ziff. 1 des Einführungsgesezes). Gleichzeitig hat er aber in § 24 Ziff. 3 erklärt für die in Art. 239 B.-G. vorgesehene Beschwerde (welche theoretisch freilich zur erstern Kategorie gehören würde) solle nur eine Jnstanz bestehen.

Hiemit hat die kantonale Gesetzgebung die ihr in Art. 13 B.-G. eingeräumte Befugnis nicht überschritten.

War demnach die kantonale Auffichtsbehörde zur Beurteilung der Beschwerde kompetent, so kann ihr Entscheid nicht als gesebwidrig bezeichnet werden, d. h. auf Grund von Art. 19 B.-G. hat das Bundesgericht keine Befugnisse einzuschreiten. Wegen. blosser Unangemessenheit eines Entscheides sieht das Bundesgefsess iber Schuldbetreibung und Konkurs keinen Nekurs ans Bundes= gericht vor.

2 Eine NRechtsverweigerung, gegen welche das Bundesgericht nach Art. 19 Abs. 2 B.-G, einzuschreiten hätte, kann in dem angefohtenen Entscheide und dem ihm vorangegangenen Verfahren nicht erblickt werden. Nachdem der heutige Rekurrent und damalige Rekursbeklagte von der Beschwerde offiziell Kenntnis erhalten hatte, stand es ihm jederzeit frei, die Akten mit Einschluss der von der Gegenpartei eingelegten Shriststücke einzusehen und sich über die leztern auszusprechen. Einer besondern Aufforderung zur Vernehmlassung im Sinne des Civilprozessrechtes bedurfte es nicht.

Ebensowenig kann in dem Unterlassen einer eingehenden Untersuchung mit Einvernahme aller Beteiligten eine Nechtsverweigerung erblickt werden. Insbesondere stellt Art, 239 B.-G. die Anhörung derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden wünschen , ausdrücklich ins Ermessen der Aufsichtsbehörde.

Übrigens is die frühere Stellung des Rekurrenten und seines Prinzipals Ryf zum Gemeinschuldner und zu den Konkursgläu=: bigern, wie sie von der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Begründung ihres Entscheides erwähnt wird, an sich nie bestritten worden. Schon dieses Moment konnte genügen, die Wahl Kochers als unangemessen erscheinen zu lassen. Durch den Hinweis auf die Geschäftstüchtigkeit des Gewählten kann dieses Argument nicht aus dem Felde geschlagen werden.

9. Da nach alledem der Rekurs zweifellos unbegründet ist, so braucht nicht untersucht zu werden, ob mit Nüesicht auf Art. 239 Abf. 1 B.-G. auch für den Rekurs ans Bundesgericht bloss eine fünftägige Frist besteht.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Cità en