Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

27 I 545

BGE 27 I 545

97, Entscheid vom 1. Oktober 1901 in Sachen Bach.

Anschlusspfändung der Ehefrau. Art. 110 und 111 B-G. Pflicht des Betreibungsamtes zur Benachrichtigung der Ehefrau von der Pfändung ? — Stellung des Bundesgerichts mit Bezug auf kantonalrechtliche Vorschriften.

Sachverhalt

I. Bei dem Ehemann der Beschwerdeführerin, W. Bach, Bäer, in Zürich TIL erfolgte auf Betreibung des L. Böhringer in Zürich ŸY am 13. bezw. 17. Dftober 1900 eine Pfändung. Am 31. Oktober fertigte das Betreibungsamt Zürich TIT nach Massgabe des § 31 des kantonalen Einsührungsgesetzes und der obergerichtlichen Anweisung zum Betreibungsgeseze eine Anzeige von der erfolgten Pfändung an die Ehefrau Bach aus mit Fristansetzung bis zum 22. November 1900 zu allfälliger Eigentumsansprache und Anschlusspfändung. Diese Anzeige ist der Refurrentin laut Feststellung der kantonalen Jnstanzen nicht zugefommen, Nah Kenntnis des Pfändungsvollzuges verlangte Frau Bach nun am 10. April 1901 die nahträgliche Zulassung ihrer Anschlusserklärung für ihr eingebrachtes Weibergut im Betrage fraglichen Frist.

IT. Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Jnstanzen, von der obern Aufsichtsbehörde unterm 4. Juli 1901, in abweisendem Sinne beschieden.

ITL. Gegen den lessktern Entscheid ergriffen die Eheleute Bach rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht. Sie stellten si im wesentlichen auf den Standpunkt, dass eine Fristanfessung vorliegender Art nur dann einen zerstörlichen Charakter haben könne, wenn sie der betreffenden Person auh wirklich zur Kenntnis gekommen sei.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Nekurse abgesehen, während der Rekursopponent Böhringer auf Abweisung desselben antragen lässt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Die Rekurrentin geht von der Annahme aus, dass die Frist für den Anschluss an der fraglihen Pfändung für sie erst mit dem Momente hätte laufen können, wo sie durch eine Benachrichtigung des Betreibungsamtes von der Pfändung Kenntnis erhalten hätte. Dieser Standpunkt basiert aber auf der rehtsirrtümlichen Ansicht, dass dem Betreibungsamte die gesetzliche Pflicht obliege, den verschiedenen Gläubigern eines betriebenen Schuldners von einer bei diesem vorgenommenen Pfändung Anzeige zu machen, um thnen fo Gelegenheit zum Anschlusse an die Psändung zu geben. Demgegenüber geht aus dem Wortlaute des Art. 110 B,-G, deutlich hervor, dass der Gesetzgeber es den Gläubigern überlässt, ihre Juteressen selbst zu wahren, und dass es ausscsliesslich ihnen obliegt, das Pfändungsbegehren zum Zweeke des Anschlusses rechtzeitig, d. h. innert der geseuglichen Frist seit Vornahme der Psändung, zu stellen. Dieser Grundsass muss ohne Zweifel auch für die in Art. 114 B.,-G. vorgesehenen besondern Fälle der An- \slusspfändung gelten. Dieselben unterscheiden sich von denjenigen des Art. 110 B.-G, allerdings dadurch, dass die Anschlusssriftk nach Massgabe des kantonalen Rechtes eine längere sein kann, und dass für den Anschluss auch ein vorgängiges Betreibung®versahren nicht verlangt wird. Aber von einer Verpflichtung des und Konkurskammer, N° 97. MT Betreibungsamies, den Anschlussberechtigten von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben und sie so zum Anschlussbegehren zu veranlassen, und davon, dass die Anschlussfrist erst von einer solchen amtlichen Mitteilung an zu laufen beginne, spricht auch Art. 111 nicht, und ein Grund, ihn in diesem Sinne auszulegen, ist nicht ersichilih. Demnach kann der Umstand, dass die vom Betreibungsamt erlassene Anzeige und Aufforderung nicht in den Befit der Rekurrentin kam, soweit die Anwendung eidgenössischen Rechtes, d. h. des Art. 111 cit. in Frage steht, nicht in Betracht fommen. Denn nac genanntem Artikel ist eben lediglich entscheidend, ob die Rekurrentin innert der geseulichen 40 Tage vom Zeitpunkie der Pfändung an ein Anschlussbegehren thatsächlih gestellt habe oder nicht. Da dies nicht der Fall war, hatte sie die von ihr beanspruchte Befugnis zur Teilnahme an der Pfändung verwirkt, und es steht ihr gegen diese Fristversäumnis nach bundesrechtlicher Praxis auch nicht, wie sie glaubt, die Möglichkeit einer

Wiedereinsetzung in den vorherigen Rechtszustand zu Gebote (vgl Archiv 11k, Nr. 124, Erw. 3; Jäger, Kommentar, Note 1 am Schluss zu Art. 110 und Note 5 zu Art. 111, und Note 4 zu Art. 33).

Die Frage, ob der angefochtene Entscheid gegen die Vorschriften des kantonalen Nechtes verstosse, auf welche sich der BetreibungSbeamte bei Erlass der Anzeige und Aufforderung an Frau Bach stübte, hat das Bundesgericht nicht zu uutersuchen.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkanni:

Der Rekur83 wird abgewiesen.

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