27 I 552
BGE 27 I 552
99. Entscheid vom 11. Oktober 1901 in Sachen Uhrenfabrik Sumiswald.
Liquidation einer ausgeschiagenen Verlassenschaft, Art. 193 Schuidbetr.- u. Konk.-Ges. Nach Schluss des Konkursverfahrens entdectele Vermögensstücke, Art. 269 eod.
1. Philipp Gottlieb Leuenberger, Uhrenmacher in Lyss, hatte im Oktober 1896 gegen die Uhrenfabrik Sumiswald zwei For= derungen von zusammen §§4 Fr. dur gerichtliche Klage geltend gemacht und die Beklagte unter Bestreitung dieser Ansprachen eine Widerklage im Betrage von 2100 Fr. erhoben. Fm Laufe des Prozesses starb Leuenberger. Seine Verlassenschaft wurde ausgeshlagen und das Konkursamt nahm deren Liquidation im summarischen Verfahren vor. Als Gläubiger waren einzig die Uhrenfabrik Sumiswald und Fürsprecher Stauffer in Biel angemeldet, erstere für einen Forderungsbetrag von 3796 Fr. 40 Cts., letzterer für einen solchen von 1642 Fr. 85 Ctss. Die Aktiven. umfassten, ausser einem Vermögenswerte von einigen hundert Franfen, jene im Jnventar als dubios bezeichneten zwei Forderungen Leuenbergers. Um dieselben bekümmerte sich aber das Konkursamt nicht weiter und schloss das Liquidationsverfahren Ende Januar 41901, ohne für ihre Verwertung zu sorgen oder den. Gläubigern Gelegenheit gegeben zu haben, sich diefelben abtreten zu lassen. Nachdem Fürspreh Stauffer vom Schluss des Verfahrens Kenntnis erhalten hatte, verlangte er, dass diese Forderungen zur Liquidation gebraht werden, und erwirkte, da das Konkursamt seinem Begehren nicht entsprach, unterm 6. April 41901 einen Beschwerdeentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde dahin gehend, es habe das Amt hinsichtlih der beiden Forderungen im Sinne von Art. 269 Betr .-Ges. vorzugehen, Das Amt ordnete darauf durch Verfügung vom 3. Mai eine Steigerung über diese Forderungen auf den 8. Mai an und teilte dies den Beteiligten mit. Gegen die Abhaltung der Steigerung, erhob Fürsprecher Stauffer Einsprache und verlangte für sich Abtretung der Forderungen gemäss Art. 260 Betr.-Ges. Untern 7. Mai entsprach das Konkursamt seinem Begehren und widerrief dementsprechend die angeordnete Gant.
IL. Hiegegen führte die Uhrenfabrik Sumiswald am 10./11. Mai Beschwerde mit dem Antrage, die fragliche Abtretung an Stauffer aufzuheben.
TTI. Die fantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juni 1901 als unbegründet ab, wobei sie si wesentlich auf den vom Rekursopponenten Stausser namhaft gemachten Entscheid des Bundesrates in Sachen Masse Hürlimann (Archiv YV, Nr. 42) stügte.
Sachverhalt
IV. Fn ihrer rechtzeitig eingereihten Rekursschrift an das Bundesgericht erneuert die Uhrenfabrik Sumiswald ihr Begehren auf Aufhebung der fraglichen Abtretung und verlangt im weitern: es sei die Verwertung der beiden Forderungen im Sinne des Art. 269 Betr .-Ges, anzuordnen und eventuell : es fei der Beschwerdefall zur erneuten Behandlung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Die angefochtene Abtretung der beiden Forderungen an den Rekursopponenten Stauffer erfolgte unbestrittenermassen erst, nachdem die nach Art. 193 Betr.-Ges. vorgenommene konkursamtliche Liquidation der Verlassenschaft Leuenbergers bereits geschlossen war. Es fragt sich also vor allem, ob dem Konkursamte in diesem Zeitpunkte überhaupt noch ein Dispositionsrecht hinsichtlich genannter Ansprüche, sei es nun im Sinne einer steigerungsweifen Verwertung, sei es im Sinne einer Abtretung derselben an Gläubiger der Liguidationsmasfe, zugestanden habe. Nach Art. 269 Betr.-Ges. sind nämlich derartige amtliche Liquidationsmassnahmen nach Schluss des Konkursverfahrens nur noch möglich, soweit es sich um Vermögensstücke handelt, die seither erst „entdeckt“ wurden. Mit Objekten solcher Art hat man es aber steis dann nicht zu thun, wenn deren Existenz der Masseverwaltung bereits vor Schlusserklärung des Verfahrens bekannt war, gleichgültig, aus welchem Grunde sie bis dahin nicht in die Liquidation einbezogen wurden (vergl. z. B. Amtliche Sammlung, Bd, XXII], 4. Teil, Nr. 53, S. 399 und 2. Teil, Nr. 229, kursamt Aarberg von den zwei durch Leuenberger eingeklagtei Forderungen schon früher genaue Kenninis befass, da es sie ja selbst im Juventare vorgemerkt hatte.
Stellen ji diese Ansprüche aber nicht als neu entdeckte Vermögensstücte im Sinne des Art. 269 Betr.-Ges. dar und fehlte also dem Konkursamte fede rechtliche Befugnis, über sie zu disponieren, so konnte die von ihm vorgenommene Abtretung an Stauffer auch keine rechtliche Wirkung entfalten, sondern war vou Anfang an ungültig. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Vorschrift des Art, 269 cit, insofern sie eine weitere konfursamtliche Liquidation auf neuentdeckte „Vermögensstücke“ beschränkt, zwingenden Rechtes is und dass eine zuwiderlaufende amtliche Vorkehr weder durch Einverständnis der Beteiligten, noch durch den Mangel der Beschwerdeführung in Gültigkeit erwachsen kann (vergl, den oben citierten bundeSgerichtlichen Entscheid, By. XXIII,
2. Teil, Nr. 229). Jnfolge dessen vermochie auh die Weisung der kantonalen Aussichtsbehörde vom 6. April 1901, die beiden Forderungen im Sinne des Art, 269 cit. zu liquidieren, das Konkursamt zu dahingehenden Massnahmen rechtswirksam nicht zu ermächtigen.
Soweit also der Rekurrent die in Frage stehenden Abtretungen als ungültig ansicht, erscheint seine Beschwerde als begründet, wogegen freilich feinem übrigens erst vor Bundesgericht gestellten Begehren auf Durchführung des Verfahrens nach Art. 269 Betr.-Ges, nach dem Gesagten keine Folge gegeben werden kann.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs ijt dahin gutgeheissen, dass die angefochtene Ahtretung der beiden Forderungen an Fürsprech Stauffer als rechtsungültig erklärt wird.
und Konkurskammer, N° 100. DOD