Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

27 II 449

BGE 27 II 449

48. Urteil vom 4. Oktober 1901 in Sachen Mannheimer Transport-Versicherungsgesellschaft gegen Waller frères & °°, Seeversicherung. — Kompetenz des Bundesgerichts. — Bedeutung der vorläufigen Versicherungsannahme ; Verhältnis zur definitiven Dolice. Vereinbarung « französischer Konditionen » in der provis0=-

vischen Police ; einseitige Abänderung durch die definitive Police, — Einrede der « Nichtvalidierung » der Versicherung.

Sachverhalt

A. Durch Urteil vom 1. April 1901 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich erkannt:

Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern 50,212 Fr. 45 Cis. nebst Zins à 5%/, seit 15. Juli 1900 zu bezahlen. Die Mehrforderung der Kläger wird abgawiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in

richtiger Form die Berufung an das BundeZgericht eingelegt, mit: dem Antrage, es sei zu erkennen :

1. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, an die Kläger irgend eine Entschädigung zu bezahlen ;

2. eventuell sei die Beklagte nict verpflichtet, an die Kläger einen höhern Schadensbetrag als 36,014 Fr. 15 Cis. zu entrichten ;

9. weiter eventuell sei unter allen Umständen die beklagtische Schadensberechnung mit Bezug auf den Beschädigungswert der: Waren im Betrage von 296/424 Gr. 69 Cts. gemäss dem im. Schreiben von Fano vom 22. Februar 1904 erwähnten Beschädigungôwert der fünf Partien gutzuheissen.

C. Jn der heutigen Verhandlung erneuert und begründet derVertreter der Beklagten diese Berufungsanträge.

Der Vertreter der Kläger trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an.

Erwägungen

1. Dem vorliegenden Rechtsstreite liegt folgender Thatbeftandzu Grunde :

Mit Brief vom 4. Mai 1900 beauftragte das Pariser Haus der Kläger seine Niederlassung in Zürich, hier provisorisch zu. deckden 350,000 Fr. auf Getreide auf dem griechischen Dampfer „grosso“ von Genitschesk oder einem andern Hafen des Azowschen. Meeres mit Bestimmung nach Venedig, zu 3/;0/, Prämie « couditions françaises, franchise 3 “/0, remboursement intégral. » Dieses Sthreiben übergab der zürch. Prokurist der Kläger, M. Sternberger, am 5. Mai dem zürh. Vertreter der Mannheimer Transport-Versicherungsgefellschaft, A. Baschò, unter Anmeldung der Versicherung. Letterer nahm den Auftrag an und trug ihn sofort in die Abschlussliste ein; gleichen Tags stellte er Waller frères & C° eine „vorläufige Bersicherungsannahme“ zu, dahingehend, dass die Mannheimer Transport-Versicherungsgesellschaft von ihnen auf Grund des eingereichten schriftlichen Versicherungs. antrages für den obgenannten Transport eine Partie Weizen im Betrage von 350,000 Fr. zur vorläufigen Verficherung über= nehme „zur Kondition 3 9%/, Franchise, mit Sntegralzahlung, sobald die Franchise erreicht“, und sich verpflichte, die endgültige Police zuzustellen, sobald Waller frères & C° „ihr die hiezu nötigen Angaben gemacht haben.“ Jn oer Folge zeigte fih, dass Bafchd bei diefem Abschluss gegen die ihm von der Mannheimer Transport- Versicherungsgefellschast gegebenen Jnstruktionen Handelte, die dahin gingen, überhaupt nur zu den Bedingungen « frane avaries particulières sauf échouement » („frei. von Beschädigung, ausser im Strandungsfalle“) abzufchliessen. Jm Prozesse hat die Mannheimer Transport-Versicherungsge}ellschaft aber zugegeben, dass sie dur die Erklärungen des Baschò Waller frères & Cle gegenüber verpflichtet worden fei.

Die Hauptpartie des Weizens, 90,000 Puds, wurde am 14. Mai a. resp. 17 n. St. in Genitschesf auf den „Frosso“ offen in den Kielraum geladen und der Rest von 40,360 Puds am 17./30. Maiz demgemäss wurden über die Ladung zwei Konossamente ausgestellt, das erstere vom 17., ein zweites vom 30. Mai n. St. datiert, Nach deren Empfang erteilte das Haus der Kläger in Paris am 23. Mai und 6. Juni ihrem zürch. Hause die nähern Angaben über das Versicherungsobjekt mit, nämlich für die erste Partie: „221,500 Fr., Gegenwert von 90,000 Puds Weizen, und 18,800 Fr., Betrag der Fracht, zahlbar am Bestimmung®s=- orte,” und für die zweite Partie: „100,000 Fr., Gegenwert von 40,360 Puds Weizen, und 7500 Fr. Vorschüsse, ferner 1000 Fr.,“ alles „für die Reise von Genitschesf nah Venedig“. Diese Angaben übermittelte ihr zürch. Vertreter, Sternberger, Bascho am

24. Mai und 7. Zuni, und am leztern Tage zahlte er diesem die Prämie mit 1160 Fr. 50 Ers. und erhielt von ihm dagegen, entsprechend den beiden Konossamenien, zwei definitive Policen, vom 24. Mai und 7. Juni datiert, erstere auf 224,500 Fr. und 18,800 Fr. für die Fracht, zusammen auf 240,300 Fr., lettere auf 104,000 Fr. lautend.

In beiden Policen ist bemerkt : „Gegenwärtige Versicherung it am 1. Mai 1900 beantragt worden und wird geleistet zu den umstehenden Bedingungen, denen si die Parteien in allen Punkten unterwerfen.“ Auf den nachfolgenden drei Seiten sind fodann unter dem Titel „Allgemeine Bedingungen der Police“ eine Reihe von Bestimmungen angebracht, aus denen folgende hervorzuheben sind:

452 Civilcechtspflege.

Art. 45: „Geschriebene Bedingungen gehen, wenn sie von den gedruckten abweichen, den legtern vor.“ — Jm übrigen verweist die Police in Art. 44 für die Rechtsfolgen der Versicherung auf „die Bestimmungen dieses Vertrages, welche durch die Borschriften des Allgemeinen Deutschen Handelsgesezbuches fubsidiär ergänzt werden,“ Über den Abschluss des Versicherungsvertrages ist bemerkt: „Nach Art. 3 Abf. 1 ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, beim Verficherungsabschluss alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, welche für den Versicherer für die Beurteilung der von ihm zu tragenden Gefahr geeignet sind, auf den Entschluss, sich auf die Versicherung einzulassen, Einfluss zu üben.“ Art. 3 Abs. 3: Jede Verschweigung oder in Bezug auf einen erheblichen Umstand gemachte unrichtige Anzeige machen den Vertrag für den Versicherer unverbindlich.“ Art. 4 schreibt vor, welche Punkte der Versicherunesantrag enthalten müsse. Abs. 2: „Auch sind die lezten, dem Versicherten über die Abfahrtszeit zugekommenen Nachrichten anzugeben.“ „Zst es nicht möglich, diese Nachrichten gleich vollständig zu liefern, fo kann gegen Bezeichnung der Gattung der Güter, ihrer ungefähren Quantität, der Reisestrecke und der annähernden Versicherungssumme, sowie gegen Angabe der lezten Nachrichten die Versicherung shon vorläufig geleistet werden, unter der Bedingung, dass der Versicherungsnehmer binnen 24 Stunden nach Empfang der fehlenden Erfordernisse- seine vorläusige Erklärung obiger Anleitung gemäss ergänzt, resp. berichtigt.“ Art. 5 Abs. 4: „Soll die Fracht und der Zoll der Güter mitversichert werden, fo ift dies im Anirag ausdrücklich zu deklarieren.“ Das nämliche wird in Art. 5 für die Versicherung imaginären Gewinnes verlangt, BVersicherungswert. Art. 10: „Der volle Wert des versicherien Gegenstandes ist der Versicherungswert.“ — Art. 11: „Die Versicherung kann für den vollen Wert der Güter oder auch nur für cinen Teil dieses Wertes genommen werden; wird sie nur für einen Teil des vollen Wertes geleistet, so haftet der Versicherer ‘nur nach Verhältnis der bei ihm versicherten Summe zum Versicherungswert,“ — Art, 38: „Der Versicherer hat den ihm darHIL, Obligationenrecht. Ne 48, 453 gethanen Schaden, wenn bei ihm die Versicherung zum vollen Iserte genommen wurde, vollständig zu vergüten ; war aber nicht zum vollen Werte bei ihm versichert, so hat er jenen Schaden

nur nah der Verhältnisregel zu vergüten.“ — Art. 12: „Ald Versicherungswert der Güter gilt derjenige Wert, welchen die Güter am Ort und zur Zeit der Abladung haben.“ Abjs. 2: „Die Fracht, der Zoll, sowie der imaginäre Gewinn werden nur hinzu gerehnet, sofern es ausdrülih beantragt oder vereinhart ist.“ Art. 20: Die besondere Haverei fällt nur dann dem Versicherer zur Last, wenn die materiellen Beschädigungen oder Verlust der Güter die in der nachfolgenden Tabelle bezeihneten Prozentsässe (Franchise) des Versicherungswertes erreichen. (Zn der angehängten Franchise-Tabelle ist Getreide gar nicht erwähnt.) Art, 21: „Für diejenigen Güter, welche nicht in nachstehender Tabelle namhaft gemacht sind, gilt die Versicherung nur frei von Beschädigung, ausser im Strandungsfalle. Hat eine Strandung oder ein dieser gleich zu achtender Seeunfall sich ereignet, fo hastet der Versicherer für jede 3 %/, erreichende Beschädigung, welche itfolge eines solchen Seeunfalles entstanden ist, nicht aber für eine fonstige Beschädigung.“ Abs. 4: - „Erreicht der Belauf der Beschädigung die Befreiungsprozente, so wird der gejamte Beschädigungsbelauf vergütet.“ Schadenvermittlung bei besonderer Haverei. Art. 26 Abs. 1: „Bei Gütern, welche beschädigt in dem Bestimmungshafen aitkommen, ist durch Vergleichung des Bruttowertes, den sie dafelbst in dem beschädigten Zustande wirklich haben, mit dem Bruttowert, welchen sie dort in unbeschädigtem Zustande haben würden, zu ermitteln wie viele Prozente des Wertes der Güter verloren sind, ebenso viele Prozente des Versicherungswertes der Güter sind dann als Betrag des Schadens anzusehen.“ Abs. 3: „Die Ermittlung des Wertes, welchen die Güter in beschädigtem Zustande haben, erfolgt entweder durch öffentlichen, unter plassüblichen Formen zu betreibenden Verkauf in consumo (verzollt), oder wenn die Gesellschaft an Ort einen Bevollmächtigten hat, und die Lage des Falles eine Wertschässung der be- 454 Civilreehtspflege.

schädigten Güter füglich gestattet, mittelst Abshässung durch Sachverständige. “ „Jn dem einen, wie in dem andern Falle aber ijt vorher der Wert zu ermitteln, den die beschädigten Güter gehabt hätten, wenn sie gesund angekommen wären.“ „Für diese Ermittlung des Wertes, den die Güter in unbe- \chädigtem Zustande haben würden, ist der Marktpreis, inklusive Zoll, massgebend, welchen Güter derselben Art und Beschafsenheit am Bestimmungsorte der beschädigten Güter bei Beginn der Lödschung des Schiffes haben würden.“ Art. 27: „Sind Güter nux zum Teil beschädigt, so muss daS Beschädigle, gleichviel, ob eine Auktion oder eine Wertabschässung stattgefunden hat, soweit thunlichss oder üblich ist, vom Unbeschädigteit getrennt werden, und letzteres bleibt dann bei der Schadenss=- ermittlung ausser Betracht.“ Der Dampfer „Frosso“ fuhr am 30. Mai 1900 von Gentitihesk ab. Laut dem vom Schiffskapitän am 15. Juni 1900 vor Gericht in Venedig abgegebenen Bericht (,„Seeprotest“) lichtete er am 31. Mai in Genicola, um den türkischen Schlagbaum zu passieren, 300 Tonnen Weizen, lud aber am 1. Juni das Gelichtete wieder ein und sete die Fahrt fort. Vom 6.—8. Juni, in offener See, war das Schiff Stürmen und Regen ausgesetzt, das Meer überschwemmte beständig das Deckk. Eine Unterfuchung des Kielraumes ergab ein Steigen des Wassers, „welches mit der Pumpe entfernt wurde und mit Weizen vermischt herauskam., Am 12. Juni, abends, kam der „Frosso“ im Hafen von Venedig an.

Der Empfänger der Ware in Venedig, Guetta, nahm am

19. Juni, unter Zuzug von Experten, eine erste Untersuchung vor. Eine am 14. Juni erfolgte weitere Sachverständigenuntersuchung ergab, dass der im Ballastraum befindliche Weizen grossenteils durch Eindringen von Meerwasser längs der Schiffswände beschädigt war. Hievon benachrichtigte Guetta fofort den in der Police als Vertreter der Beklagien genannten Seeschadenskommis}är G. B. Malabotich, sowie die Beklagte selbst, und diese sandte unverzüglich einen ihrer Jnspekteure nach Venedig. Am 19. Juni [<loss Malabotich im Einverständnis des lektern mit Guetta ein Übereinkommen, wonach beide Parteien je einen Sachverständigen zur Feststellung der Ursache und des Bestandes des Seeschadens ernannter und deren Gutachten als rechtsverbindlich anerkannte, in dem Sinn, dass die beiden eventuell zum Obmann den A. Fano in Venedig ernennen sollten; immerhin mit dem Vorbehali, dass alle Rechte der Versicherungsparteien selbstverständlich vorbehalten bleiben und immer den Bedingungen der Police unterworfen seten. Diesen Vorbehalt fügten die Parteien, insbesondere Malabotich, auh allen weitern Feststellungen, wie auh jeder Zahlung für Spesen u. |. w., bei. — Die Sachverständigen stellten fest: 2000 Zentner des Weizens seien bereits als gesund befunden versandt worden, weitere 1000 Zentner seien noch gesund vorhanden. Der Wert des gesunden Weizens betrage in Venedig 16 Fr. 50 Cis. per 100 Kg., frei von Zollgebühren. Eine Partie von 4071 Zentnern Weizen aus dem „Frosso“ sei leiht vom Seewasser beschädigt. Der Minderwert betrage 75 Cts. per Zeniner. Jm übrigen teilten sie den durchnässten Weizen je nah dem Grade der Beschädigung in 5 Gruppen ein, nämlich: 4. 200 Zentner seien wegen plösslicher Gährung gänzlih verdorben ; 2. 1800 Zentner feien erheblich beschädigt und in Gährung begriffen ;

3. 1650 Zeniner seien in etwas besserem Zustand; 4. 7450 Zentner seien etwas weniger beschädigt; 5. 3001,76 Zentner seien ebenfalls beschädigt. Über den Minderwert dieser 5 Partieen des beschädigten Weizens konnten sie sich nicht einigen. Der von ihnen angerufene A. Fano schässte den Minderwert bei Partie 1 auf 43 Fr.z bei Nr. 2 auf 4 Fr. 70 Cts.; bei Nr. 3: 4 Fr. ; Nr, 4: 2 Fr. 25 Cts,; Nr. 5: 3 Fr. per Zentner.

Die Beklagte verweigerte Guetta die Zahlung der von ihm gestellten Schadensrechnung und wiederholte diese Weigerung auch der Klägerin gegenüber, da Baschò nur berechtigt gewesen sei, die Versicherung „frei von Beschädigung ausser im Strandungsfalle“ abzuschliessen.

2. , Jm vorliegenden Prozesse verlangien nun die Kläger, Waller frères & C°, dass die Beklagte, Mannheimer Transport-Versicherungsgesellschast, verpflichtet werde, ihnen den eingetretenen Schaden mit 53,091 Fr. 45 Cis. nebst VerzugSzins zu bezahlen, indem sie folgende Rechnung ausfstellten :

4. , Versicherter Schaden, laut den vinti rungen in Venedig . . Fr. 45,024 40 nämlich: Minderwert des Weizens 46, 478 F Fr, 75 C183. (4071 Zentner à 75 Cts. = 3053 Fr.

25 Cis.; ferner bei Partie Nr. 1 Fr. 2600;

Nx. 2 Fr. 3460; Nr. 3 Fr. 6600; Nr. 4 16,762 Fr. 50; Nr. 5 Fr. 9003) bei einem Wert des ganzen von 299,838 Fr.,also 15,5901%/, von der Versicherungssumme der havarierten Ware von 290,456 Fr. berechnet.

2. , Manko, voll berechnet, weil voll versichert „2,879 —

3. UntersuGungsfosten Und Vebliyren in Venedig . y D000 05

4. Haverei in den Lichterschiffen i in : Genitschesf „ 14,932 20 Fr. 53,091 45 Zur Begründung brachten sie vor: Die Versicherung sei zu beurteilen auf Grund der provisorischen Police vom 5. Mai; denn diese enthalte einen perfekten VersicherungSvertirag (den Schluss= schein), indem darin alle wesentlichen Bestandteile eines solchen vereinbart seien, so dass der Schadenersazanspruch von der nachherigen Aussiellung einer definitiven Police unabhängig fei. Mit der provisorischen Police sei auch einem allfälligen Erfordernis. der Schriftform des Vertrages Genüge gethan ; indes verlange das hier anwendbare französische Recht die Schriftlichkeit so wenig als das deutsche. Das französische Recht sei massgebend gemäss 8 5 des privatrechtlichen Gesepbuches, als das im vorliegenden Falle den Fntentionen der Parteien entsprechende Recht ; im übrigen enthalte das Zürcher privatrechtliche Gesepbuch laut §8 501 und 545 feine speziellen Vorschriften über die Seeversicherung. Der in der „vorläufigen Versicherungsannahme“ gemachte Vorbehalt einer definitiven Police beziehe si lediglich auf Ergänzung der provisorischen in nebensächlichen Punkten, wie Angabe des Abgangsories, des genauen Quantums und Wertes der Ware, Der Vertragsabschluss auf vorläufige Angaben hin hänge damit zufammen, dass der Versicherungsnehmer für die Gefahr des Transportes schon für die Zwischenzeit gedeckt sein müsse, wo ihm die Detailangaben noch nicht zur Verfügung ftehen, z. B. der BeDie în die provisorische Police aufgenommene Vereinbarung, „3%, Franchise mit Sntegralzahlung, fobald die Franchise erreiht,“ entspreche im allgemeinen und überhaupt den sogenannten französischen Seeversicherungsbedingungen und sei, wofür Expertise angerufen werde, der typische Ausdruck für dieselben, Die Kläger haben hiefür eine Reihe von Dispaches (Seeschadensausgeinandersezungen) für Getreidetransporte im mittelländischen Meer vorgelegt, welche übereinstimmend die Klausel tragen : « Cette assurance est faite aux conditions de la police de Paris avec remboursement intégral des avaries particulières dès qu’elles s'élèvent à 3 °/, eur chaque espèce de marchandise, et câle par câle, » Die Beklagte hat nicht bestritten, dass sie auh nach französischen Konditionen versichere. Die Kläger führen aus, diese bestehen darin, dass durch die Versicherung feder durch einen Unfall irgendwelcher Art entstandene Schaden gedeckt sei; erreiche

diefer nur 3°/, der Versicherungsfumme oder noch weniger, o sei die Versicherung frei, übersteige er aber die 3%, so müsse der ganze Schaden mit Einschluss der 3/7 bezahlt werden. Die Versicherung zu den französischen Bedingungen sei die gewöhuliche und allgemein übliche für den Getreidetranspori vom Schwarzen Meer, der Donau nach dem Mittelmeer und dem atlantischen Ocean, im Gegensass zu den Getreidetransporten aus Amerika, welche gewöhnlich zu den englischen Bedingungen versichert werden, d. h, „frei von Beschädigung ausser im Strandungsfalle“. Für die streitige Versicherung seien daher überhaupt die gesetzlichen und usuellen Bestimmungen massgebend, welche im kaufmännischen Verkehr unter dem Ausdruck „französische Konditionen“ zusammengefasst werden.

Die Bedingungen der definitiven Police stehen allerdings teil= weise, insbesondere in Art. 21, im Widerspruch mit dem duräy die provisorische Police abgeschlossenen Vertrag ; letzterer habe aber durch diese einseitige Verlautbarung nicht verändert werden fönnen, zumal Baschd hievon nichts erwähnt habe. Den Klägern sei nicht zuzumuten gewesen, diese zahlreichen, beinahe unleserlihen Bestimmungen zu lesen, und sie haben sich auf den Fnhalt der pro- 458 Civilrechtspsflege.

visorischen Police um so eher in gutem Glauben verlajsen können, als gemäss Art. 45 der definitiven Police die geschriebenen Bedingungen, wozu insbesondere die provisorische Police gehöre, den gedruckten vorgehen.

Die Beklagte har Abweisung der Klage beantragt und hiefür geltend gemacht :

Durch die „vorläufige Versicherungsannahme“ sei ein Versicherungsvertrag nicht zu stande gekommen, indem diese Erklärungen ausdrücklih die Ausftellung einer definitiven Police vorbehalten, diese sei das eigentlisshe Zusagedokument. Anwendbar sei in der Sache das zürcherische Recht, da der Vertrag în Zürich abgeschlossen worden und gemäss Art. 40 der Police hier zu erfüllen sei. § 497 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches verlange aber für den Versicherungsvertrag die schriftliche Form und zwar die Herausgabe eines Bersicherungsscheines (der fog. Police) ; dies gelte auh für die Seeversicherung. Eventuell haben die Kläger die Bestimmungen der definitiven Police anerkannt, indem sie diefe stillschweigend entgegengenommen und behalten haben, während sie shon durch den Kontext auf die gedruckten „UAUgemeinen Bedingungen“ hingewiesen worden seien. Demgegenüber verstosse die Behauptung der Unverbindlichkeit dieser Bedingungen gegen die gute Treue; die Kläger seien censiert, die Bedingungen gelesen zu haben; wenn die Kläger bei Empsang der Políîce gegen ihren Jnhalt reklamiert hätten, wäre es noch möglich gewesen, einen abgeänderten Vertrag zu schliessen, auf Grund defsen die Beklagten sich hätten rückversichern können. Die zürcherische Gerichtspraxis lege dem Jnhalt der Police die entscheidende Bedeutung bei, in Übereinstimmung mit dem für die Kontinentalstaalen vorbildlichen englischen Seeverficherungsrecht, Die Verficherung sei aber gemäss Art. 4 Abs. 2 der Policebedingungen deshalb nichl perfekt geworden, weil die Kläger versäumt haben, die fehlenden Erfordernisse, wozu die Nachrichten über die Absahrtszeit des Schisses und die Anzeige der genauen Versicherungssumme gehören, innert 24 Stunden, nachdem sie diese Daten empfangen, der Beklagten zur Kenntnis zu bringen. Eventuell aber, bei Validierung der Police, müssen die Kläger abgewiesen werden, weil gemäss Art. 20 und 21 der Bedingungen durch die Versicherung nur der Schaden im Strandungsfalle gedeckt sei, während hier lediglich Partifularhavarei vorliege.

Eventuell beantragte die Beklagte, die Klage nur für 36,014 Fr. 15 Cts. nebst Zins gutzuheissen, auf Grund folgender Berechnung: Der Gesundwert der Ware in Venedig betrage laut der Srpertise 16 Fr. 50 Cts., zuzüglich 7 Fr. 60 Ets. für den italientschen Eingangszoll nebst statistischer Gebühr, im ganzen also 24 Fr. 10 Cis. per 100 Kg. Der von den Experten festgestellte Minderwert von 46,478 Fr. 75 Cts. ergebe bei einem Gesundwert der beschädigten 1,817,200 Kg. à 24 Fr. 10 Ets. per 100 Kg. = 437,945 Fr. 20 Cis. einen Schaden von 10,643 9%, was auf die Persicherungssumme von 290,456 Fr. ergebe . , ... Fr. 30,826 10 Hiezu kommen die Kosten in Venedig . y 9,895 85 und der Schaden ir in den AGtersGissen in Genihe e y 1,332 20 Total, Fr. 36,044 15 Nicht zu Lasten der Beklagten, als der Versicherer, falle dagegen der in Venedig konstatierte Manko von 18,012 Kg.; denn nach Art. 2 der Policebedingungen habe der Versicherte den Manko infolge Schwindens zu tragen, und nah Venediger Plasszusanzen jei vom Schaden 19%, der ganzen Ladung als « calo naturale » in Abzug zu bringen.

Dass bei Ermittlung des Gesundwertes der Ware der Zoll hinzugerechnet werden müsse, sei in Art. 5 und 26, Abs. 1 und 3 der Policebedingungen vereinbart, Dies gelte unverändert au da, w9o der BestimmungSshafen ein Freihafen sei und auh für Transitgüter. Diese Behandlung der Sache sei rationell, weil die Versicherung auch das Gefahrselement des Zolles zu decken habe, Freilich müjse gemäss Art. 5, Abs, 4 und Art. 12 der Bedingungen der Zoll ausdrüdcklich vom Versicherungsnehmer versichert werden, sonst sei derselbe hiefür Selbstversicherer.

Die Kläger haben die Einrede der Hinfälligkeit der Versicherung bestritten und den Beweis für rechtzeitige Mitteilung der Versicherungsdetails offeriert. Sie stellten aber, da für den Verirag die französischen Konditionen gelten, die Anwendbarkeit des XXVI, 2. — 1901 31 460 Civilrechtspslege.

Art. 4 der Allgemeinen Policebedingungen überhaupt in Abrede Weiter wendeten sie ein: Die Hinfälligkeitsklausel stehe tn Widerspruch mit Art. 3 der Police, wonach der Vertrag nur bei Ver= \sGweigung einer für den Versicherungsabschluss erheblichen That=- sache unverbindlich sei um eine solche handle es sih hier aber nicht. Art. 4 bezwecke nur, zu vermeiden, dass die nähern Details erst nachdem die Gefahr überstanden, gemeldel und dann die An=- gaben, namentlich die Versicherungssumme, entsprechend modifiziert werden. Die eventuelle Schadensberechnung der Beklagten werde bestritten. Jhre Unrichtigkeit mit Bezug auf die Einrehnung des Zolles ergebe sich zunächst daraus, dass die Versicherung zu den französischen Konditionen abgeschlossen worden sei. — Die französische Police der Beklagten bestimme hierüber in Art. 12 der Allgemeinen Bedingungen folgendes : Abs. 2: « Pour toutes marchandises donnant lieu à réclamation pour causes d’avaries particulières, Fassureur peut exiger la vente aux enchères publiques de la partie avyariée pour en déterminer la vaAbf. 3: « La quotité des avaries particulières est déterminée par la comparaison des valeurs à l'entrepôt, sí la vente des marchandises avariées a eu lieu à lentrepôt, et par la comparaison des valeurs à l’acgquitté, 81 la vente a eu lien à ]’acquitté. >» Weiter replizierten die Kläger: Auch bei Anwendung deF Art. 26 der Policebedingungen könne nach Art, 5 der Bedingungen nur dann von der Einrechuung des Zolles die Rede sein, wenn dieser ausdrülich mitversichert fei ; denn hienach bestehe ein Versicherungszwang bezüglich des Zolles nicht, der Versicherungsnehmer sei eventuell für den Zoll Selbstversicherer. Jedenfalls. habe aber die Einrechnung des Zolles gemäss Art. 26 der Police zur Voraussetzung, dass der Zoll thatsächlich bezahlt werden müsse; dies treffe aber hier nicht zu, weil Venedig Freihafen sei und die Ware dorthin nur in transito gekommen, nicht aber ans Land gelangt, vielmehr zum Weitertranspori ausserhalb Jtalien bestimmt gewesen fei. Thatfächlich seien von dem Weizen aus dem „rosso“ 9400 Zentner aus dem Entrepôt direkt, also unverzollt, nach der Schweiz gesandt worden ; der Reft sei im Entrepôt geblieben, Eventuell aber, wenn für den Gesundwert der beschädigten Ware der Zoll mit einzubeziehen sei, können die Schadensprozente

nicht einfac, wie die Beklagte eventuell verlange, dadurch ausgerechnet werden, dass lediglich der von den Experten festgestellte Minderwert dem Gesundwert, inklusive Zoll, also 24 Fr. 10 Cts. gegenüber gestellt werde; vielmehr müsse in der Weise gerechnet werden, dass bei jeder der sechs beschädigten Partien die Minderwertsprozente im Verhältnis zu dem von den Experten mit 16 Fr. 50 Ets. angenommenen Gesundwert der Ware zu Grunde gelegt werden (also bei Nr. 1: 78,78 9%/,; bei Nr. 2: 28,48 TE bei Nr, 3: 24,249/; Nr. 4: 13,63%; Nr. 5: 18,18%, und Nr. 6, 4071 Zentner: 4,54%) und alsdann diese Prozentsätze vom Gesundweri von 24 Fr. 10 Cts. berechnet werden, was im ganzen einen Schaden von 67,§§7 Fr. 13 Cis. ergebe, also auf einen Gesundwert der havarierten Ware von 437,945 Fr. 20 Cis. einen Schaden von 15,50128 9/, und somit auf die Versicherungssumme der havarierten Ware von 290,456 Fr. = 45,023 Fr. 60 Cts., so dass die Differenz gegenüber der prinzipiellen klägerischen Rechnung (Nichteinrehnung des Zolles) nur 1079 Fr. 30 Cts. betrage.

Die Kläger haben endlich vor erster Jnstanz bestritten, dass beim versicherten Schaden die Post von 2879 Fr, für Manko in Abzug gebracht werden könne. Jndessen haben die Kläger die Berufung gegen das diesen Posten abweisende Urteil der Borinstanz nicht ergriffen.

Als gerichtliche Experten [haben Engel, Direktor der Eidgenöfsischen Transport-Versicherungsgesellshaft in Zürich und M. JZ. Grossmann, Direktor der Allgemeinen BVersicherungsgeselschaft Helvetia in St. Gallen folgende Gutachten erstattet:

a. Über die Frage, welche Bedeutung dem Art. 26 der deutschen Police der Beklagten beizumessen sei ?

Laut Art. 26 sei der Wert der Güter am Bestimmungsort im beschädigten wie im unbeschädigten Zustand inklusive ZoU festzustellen, also nicht nur dann, wenn diese Feststellungen. erst nach Entrichtung des Zolles stattfinden, sondern au, wenn der Verkauf oder die Schäzung im Entrepôt, d. h. vor Eutrichtung des Zolles erfolgen. Dieser Modus bilde das rationellste Verfahren

für die Ermittlung von Partikularhaverci, weil dadurch ermöglicht werde, die roirklich erlittene Seebeschädigung in gerehter Weise nach Massgabe des Versicherungswertes der Güter im Sinne des Art. 12 der Police zu bestimmen, wonach der Zoll, gleich wie die Fracht, nur hinzugerechnet werden dürfe, wenn es ausdrücklich beantragt oder vereinbart sei. Der Verficherungswert könne sich danach aus verschiedenen Faktoren zusammensetzen und es könne also auh im Schadensfalle der aus der Vergleichung der Bruttowerte nach Anleitung des Urt. 26 ermittelte Schadensprozent gleihmässig auf jeden der einzelnen versicherten Faktoren des VersicherungSwertes angewendet und die darauf entfallende Schadensquote festgestellt werden. Sei beispielsweise Zoll mitversichert, so werde der darauf entfallende ratierliche Verlust bis zur Höhe des für den Zoll versicherten Betrages vom Versicherten erset, fei er aber nicht mitverfichert, so habe der Versicherte auh feinen Ersa zu leisten für den auf den Zoll entfallenden Verlust, den in diesem Falle der Versicherer allein zu tragen habe.

b. Über die Frage, welche Differenz zwischen dem Art. 42 der sranzösischen und dem Art. 26 der deutschen Police der Beklagten bestehe?

Während nach Art. 12 der französischen Police die Ermittlung des Wertes der Güter in beschädigtem wie in unbeschädigtem Zustand exÎlusive oder inklusive Zoll erfolgen könne, je nachdem der Berkauf vor oder nah Entrichtung des Zolles stattgefunden habe, enthalte Art. 26 die zwingende Vorschrift, dass die Ermittlung des Wertes der Güter in beschädigiem, wie in gesundem Zustand in allen Fällen inklusive Zoll stattzufinden habe, ob nun diese Ermittlung durch Kauf oder Abschässung geschehe, Darüber, was zu geschehen habe, wenn ein Verkauf nicht stattfinde, enthalte Art. 12 gar keine Bestimmung.

e. Über die Frage: Zst der eingetretene Manko als <« calo naturale » im Sinne des Art. 2 der Police aufzufassen, und welche Usanzen bestehen in diefer Hinsicht auf dem Plate Venedig ?

Für ein im gewöhnlichen Verlauf der Reise eintretendes Schwinden und daherigen Manko sei der Versicherer gemäss Art. 2 der Police nicht haftbar, so dass nicht untersuht zu werden brauche, ob ein derartiges Schwinden als « calo naturale » zu betrachten sei. Unter diesem verstehe man den durch die Police oder Plassusanz festgestellten prozentualen Abzug, der bei Schadensersassforderungen gemaht werde für Manko, als Ausgleih für den Abgang der Güter während der Reise infolge ihrer natürlichen Beschasfenheit. Gründe sich aber die Schadensersassforderung für Manko auf einen vom Versicherer zu prästierenden Seeunfall, wie hier auf das Eindringen von Seewasser, so sei zu untersuchen, ob und inwieweit der Manko unter Berücksichtigung des dur die Police ôder durch Plassusanz geregelten « calo naturale » zu ersetzen sei. Jn Venedig bestehe bei SchadenZzersassforderungen für Manko auf Getreide vom Schwarzen und Azowschen Meer die Ufanz, dass als « calo naturale » 19°/, des Konnossementsgewichtes der betreffenden Partie anzusehen und vom Bersicherer nicht zu ersetzen sei. Betrage demnách der Gewichtsmanko 1 °/, leztern Gewichts oder weniger, so habe der Versicherer eine Vergütung für Manko überhaupt nicht zu leisten, auch wenn ein ersasszfähiger Seeunfall vorliege ; überschreite er aber 1 °/,, so vergüte der Versicherer nur den Überschuss liber den usanzgemässen Abzug von #9,

3. Die in erster Linie und lvon Amtes wegen zu prüfende Kompetenz des Bundesgerichts, die nur streitig sein könnte mit Bezug auf das anzuwendende Necht, ist gegeben. Das zürcherische privatrechtliche Gesezbuch enthält zwar Bestimmungen Über den Versicherungsvertrag im allgemeinen und über einzelne Arten der Versicherung, und nun hat sich die Beklagte auf eine dieser Bestimmungen des zürcherishen Rechts — § 497 zürch. P.-G.-B. — berufen, um darzuthun, dass der vorliegende Versicherung®- vertrag erst mit der Unterzeichnung der Police perfekt geworden sei. Allein die zürcherischen Gerichte haben seiner Zeit erklärt, diese Bestimmung, wie die Bestimmungen des zürcherischen privatrechtlichen Gesezbuches über den VersicherungSvertrag überhaupt, sinde auf die Seeverficherung keine Anwendung, und das Bundesgericht hat sich, hievon ausgehend, in Streitigkeiten aus Seeversicherung, die unterinstanzlich von den Zürcher Gerichten beurteilt wurden, zuständig erklärt. Hieran ist umsomehr festzuhalten, als die Vorinstanz vorliegend die Frage der örtlichen Rechtsan - wendung unentschieden gelassen hat und die Kläger sih der An- 46A Civilrechtspflege.

wendung eidgenössishen Rechts und damit der Kompetenz des Bundesgerichts nicht widersetzt haben.

4. Zn der Sache selbst steht zunächst die Frage, ob die Befagte durch sämtliche Handlungen ihres Zürcher Vertreters, Baschd, verpflichtet worden sei, infolge der im Laufe des Prozesses erfolgten Anerkennung der Beklagten nicht mehr im Streit.

9. Streitig ist dagegen in erster Linie die Bedeutung der vor- (AUsigen BVersicherungssannahme und deren Verhältnis zur definitiven Police. Die Beklagte mat nämlih au heute noc geltend, die Versicherung sei abgeschlossen worden „frei von Beschädigung ausser im Strandungsfall“, und ein durch die Versicherung zu deckender Schaden liege daher gar nicht vor. Es fragt sich somit, ob shon in der vorläufigen Versicherungsannahme der Abschluss des Versicherungsvertrages zu erblicken sei, oder ob der Vertrag erst mit Ausstellung der definitiven Police zum Abschlusse gelangt sei. Nun waren im Versicherungsantrag und in der „vorläufigen Versicherungsannahme“ bezeichnet und bestimmt: der zu versichernde Gegenstand, der Versicherungswert, die Bersicherungsgefahr (die Reise), die Versicherungsprämie, und endlich eine fpezielle Versicherungsbedingung (,39%/, Franchise mit Jntegralzahlung sobald die Franchise erreiht“); es fehlten nur noch die nähern Angaben über den Abgangshafen und über den genauen Umfang des VBersicherungsobjektes. Mit jenen Angaben enthält die sogenannte provisorishe Police alle für den Abschluss des Seeversicherungsvertrages wesentlichen Momente. Es handelte stch hiebei nicht etwa nur um ein blosses pactum de contrahendo, einen Vorvertrag über einen erst abzuschliessenden Vertrag, sondern um den Abschluss des Vertrages selbst ; die Wirksamkeit des Vertrages sollte nach der Meinung der Parteien nicht hinausgeschoben werden bis zur Ausstellung der definitiven Police. Nach allgemeinen Nechtsgrundsässen wird der Versiherungsvertrag unter den Parteien für beide Teile shon mit dem Zeitpunkte verbindlich, in welchem sie sich über alle wesentlichen Teile desselben geeinigt haben, sofern von ihnen nicht etwa eine besondere abweichende Bestimmung getroffen worden ist. (Vergl. Voigt: Das deutsche Seeversicherungsrecht, S. 64 ff.) Jene Einigung — die namentlich auch nach Art. 1 O.-R. zum Vertragsabschlusse genügt — Yat stattgefunden ; abweichende Verabredungen über den Zeitpunkt der Perfektion des Vectrages oder den Beginn seiner Wirksamkeit sind nicht vereinbart worden. Die Bestimmung, die Beklagte verpflichte sich zur Aushingabe der Police, war danach nicht eine Bedingung der Perfektion des Vertrages, sondern ein Moment der Erfüllung desfelben durch die Beklagte.

6. Hierau anschliessend ist die weitere Frage zu beantworten, in welchem Verhältnisse ter durch die „vorläufige Versicherungsannahme“ abgeschlossene Vertrag zur definitiven Police steht; es fragt sich, ob dur lettere ein neuer Vertrag vereinbari worden sei, der an Stelle des frühern trat, oder ob lediglich eine WModifikation, eine nähere Ausgestaltung des frühern Vertrages vorliegt. Diese Frage ist im leztern Sinne zu entscheiden. Zwischen den Parteien haben keine neuen Verhandlungen mehr stattgefunden, die auf einen neuen Vertragsabschluss hindeuten würden, Sondern die Kläger haben, nachdem ihnen die Konnossemente zugekommen, ihrem Vertreter in Zürich die bei der „vorläufigen Versicherungsdannahme“ noch vorbehaltenen uähern Angaben über das Ver- “icherungsobjefkt, d. h. über Quantum, Wert und Betrag der Fracht gemacht, und ihr Vertreter in Zürich hat diese Angaben dem zürcherischen Vertreter der Beklagten übermittelt ; auf Grund dieser Angaben sind dann die definitiven Policen ausgestelli worden. Den letztern fommt danach nur die Bedeulung von Beweisurkun - den über den Abschluss eines Versicherungsvertirages zu, die vom Berficherer einseitig ausgestellt sind. Die Police beurkundet die Versicherung und ist in der Negel dem VersicherungSnehmer vom Versicherer auf das Verlangen des erstern auszustellen (vergl. § 7 der „Allgemeinen Seeversicherungsbedingungen von 1807“ und dazu Voigt a. a. O. S. 61 fff.), wobei eine Frist zur Anfehtung der Police wegen Nichtübereinjtimmung mit dem Vertrage angesetzt werden fann. (Siehe z. B, Röôllis Entwurf zu einem Bundesgesez über den Versicherungsvertrag, Art. 14.) Lebteres ist hier vertraglich nicht geschehen, und ein Rechtsfsass des Inhaltes, die Entgegennahme der Policen und das Schweigen auf den Inhalt derselben müsse nah Ablauf einer gewissen Zeit als Genehmigung des Jnhaltes angesehen werden, fann in dieser Allgemeinheit nicht als richtig anerkannt werden. (Vergl, Ehrená66 Civilrechtspflege.

berg, Versicherungsrecht 1, S. 259.) Eine Anerkennung, Genehmigung der desinitiven Police, liegt allerdings in deren Entgegennahme mit Bezug auf diejenigen Bestimmungen, die vorher son vereinbart waren, oder die nur eine nähere Ausführung, Ergänzung, der vereinbarten enthalten, Dagegen darf die — einseitig vom Versicherer ausgestellte — Police nicht Veränderungen des früher vereinbarten Vertragsinhaltes in sich schliessen; und soweit folhe Abänderungen vorliegen, kann aus der vorbehaltlosen Entgegennahme der Police nicht ohne weiteres auf die Genechmigung derselben geschlossen werden; zu derartigen Abänderungen des ursprünglichen Vertrages 1st vielmehr nach allgemeinem Rechtsgrundfassze der übereinstimmende Wille beider Parteien erforderlich. Hat der Versicherer Abweichungen vom Vertragsinhalt in die (definitive) Police aufgenommen, so ist es seine Pflicht, den Versicherungsnehmer darauf aufmerksam zu machen und seine Erklärung hierüber zu provozieren; das erfordert die gute Treue gegenüber dem Versicherungsnehmer. Jm vorliegenden Falle nun weicht die definitive Police infofern vom vereinbarten (frühern) Bertragsinhalie ab, als Art. 24 die Klaufel enthält, die Versicherung gelte nur (für gewisse Güter, worunter gerade Getreide) „frei von Beschädigung ausser im Strandungsfalle“. Denn diese Klausel war im ursprünglichen Vertrage nicht enthalten. Für diesen vereinbart waren die sogenannten französischen Konditionen und nicht, wie das Handelsgericht annimmt, deutsche Konditionen. Allerdings könnte für letztere Annahme der Umftand angeführt werden, dass Art. 44 der Police auf die Vorschriften des Allgemeinen deutschen Handelsgesebuches als subsidiäres Recht verweist. Allein diese Bestimmung der definitiven Policen ist nach dem Gesagten nicht entscheidend für den Jnhalt des Versicherungsvertrages, vielmehr kommt es für letztern nur auf die vorläufige Police an. Die in der legtern enthaltene Klausel ,39%/, Franchise mit Jntegralzahlung fobald die Franchise erreicht“ aber enispricht vollständig den sogenannten französischen Konditionen. Zwar kennt auch das deutsche Seeversicherungsreht das Rechtsinstitut der Vereinbarung von 3°/, Franchise. Allein im letztern ift die Franchise gesesszlih festgelegt (§ 104 der Allgemeinen Seeversicherungsbedingungen), und sliesst diese Klausel die Klausel LI, Obligationenrecht. N°48. 46T

„frei von Beschädigung ausser im Strandungsfall“ aus (§ 109 eod.), während im französishen Recht die gesegliche Franchise nur 19%, beträgt (Art. 408 code commerce). Für die Vereinbarung der französischen Konditionen spricht endlich ganz klar und deutlich die allgemeine Klausel im Versicherungsantrag « conditions françaises », die angenommen worden ist. Die Frage, ob die Versicherung zu deutschen oder zu franzöfischen Konditionen vereinbart worden fei, braucht übrigens hier nicht weiter erörtert zu werden, da jedenfalls die Aufnahme der Klausel „srei von Beschädigung ausser im Strandungsfall“ eine unzulässige, einseitige Abänderung des vereinbarten Vertragsinhaltes enthielt, diese Klausel somit für die Kläger nicht verbindlich ist. Dass die Kläger nicht etwa stillschweigend in diese Abänderung eingewilligt haben, zeigt am besten eine Vergleichung der Daten : Die desinitiven Policen wurden dem Vertreter der Kläger zugestellt am

7. Zuni, also zu einer Zeit, da der Dampfer „Frosso“ chon auf See und den schädigenden Einflüssen ausgesetzt war. Das schädigende Ereignis is eingetreten in der Zeit vom 6./8. Juni, alfo in einem Zeitpunkte, in welchem eine stillschweigende Genehmigung der Policen noch nicht anzunehmen war. Fehlt aber somit die Zustimmung der Kläger zur Abänderung der Vertragsbestimmung über die Versicherungsgefahr, so kann die Beklagte auf die Klausel „frei von Beschädigung ausser im Strandungsfall“ nicht abstellen, und liegt ein Versicherungsfall, ein Ereignis, für welches die Beklagte versichert hat, vor.

7. In zweiter Linie hat die Beklagte grundsässlih, zur Begründung ihres Hauptantrages auf gänzliche Abweisung der Klage, geltend gemacht, die Versicherung habe nicht „validiert“, weil die Kläger die vereinbarte 24stündige Frist zur Mitteilung der noch ausstehenden Detailangaben über das Versicherungssobjekt versäumt hätten. Dieser Standpunkt erscheint schon deshalb als hinfällig, weil die Beklagte mit der Ausstellung und der vorbehaltlosen Aus= hingabe der definitiven Policen auf diese Frist verzichtet hat, Eventuell wäre mit der Vorinstanz zu sagen, dass der Nachweis für Versäumnis der Frist der Beklagten obliegt, und dass sie diefen Nachweis nicht erbracht hat, dass gegenteils eher die thatsächliche Unrichtigkeit jenes Einwandes dargethan ist.

8. Jst sonach die Klage im Prinzipe begründet, so bleibt nur noch zu erörtern, nach welchen Grundsägen und wie hoch der Schaden zu bestimmen ist, in welchem Umfange also das Klagebegehren zuzusprechen ist. Die Vorinstanz hat hiefür abgestellt auf Art. 26 der definitiven Police. Allein wie in Erwägung 6 ausgeführt wurde, ist die Versicherung geschlossen worden zu franzôsischen Konditionen; diese enthalten aber in dieser Beziehung andere Bestimmungen, als die deutsche Police der Beklagten. Aus dem oben in Erwägung 2 mitgeteilten Art, 12 der Allgemeinen Bedingungen der französischen Police der Beklagten, Aks. 3, geht nämlich hervor, dass die Ermittlung des Wertes der Güter in beschädigtem wie in unbeschädigtem Zustande dann exklusive Zoll zu erfolgen hat, wenn der Verkauf vor der Entrichtung des Zolles statlgefunden hat (vergl. hiezu auh: Weil, Des asurances maritimes, Nr. 351, S. 436 ff.); Art. 26 der deutschen Police dagegen enthält die zwingende Vorschrift, dass die Ware in allen Fällen inklusive Zoll zu schähen ist. Art. 26 der deutschen Police stellt somit wiederum eine unzulässige, einseitige Abärnderung des Vertrages dar und ist daher nicht verbindlich, so dass die Ermittlung des Schadens nicht auf Grund dieser Bestimmung stattzufinden hat, sondern die Ware unverzolli zu taxieren ist. Alsdann aber ist ohne weiteres die Prinzipalberechnung der Klâger zu Grunde zu legen, die auf den an sich auf ihre Richtigkeit nicht bestrittenen Ermittlungen der Sachverständigen beruht, und bedarf es, entgegen der Nechnungsweise der Vorinstanz, einer Umrechnung des Gesundwertes und des Minderwertes unter Hinzufügung des Eingangszolles nicht. Von diesem Standpunkte aus erscheint das Klagebegehren in dem Umfange, in dem es von der Vorinstanz zugesprochen wurde, begründet.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und es ist somit das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 1901 in allen Teilen bestätigt.

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