Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

27 II 520

BGE 27 II 520

99. Urteil vom 22. November 1901 in Sachen Anglo-5wiss Condensed Milk Company gegen Schweizerishe Milchgesellschaft.

Firmenrecht. — Klage auf Unterlassung der Führung einer Firma, Art, 876 0.-R. — Deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmen. Benützung einer Firma in mehreren Sprachen. Titoyale Konkurrenz, Art. 50 ff. O.-R.

Sachverhalt

A. Durch Urteil vom 23. Juli 1901 hat das Obergericht des Kantons Luzern die Klagebegehren im ganzen Umfange abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in rihliger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen :

1. Die Beklagte habe es zu unterlassen, die Firma „Schweizerische Milchgesellschaft, Compagnie laitière suisse, Swiss. Milk C°,” zu fübssren.

2. Die im Antrag 1 genannte Firma sei im Handelsregister wieder zu löschen.

C. Jun der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der Klägerin Guiheissung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung.

Erwägungen

1. Seit Jahren besteht in Cham (Kanton Zug) die im HandelSregisier von Zug ¡eingetragene Firma der Klägerin „AngloSwiss Condensed Milk Company.“ Anderseits existierte in Hochdorf (Kanton Luzern) eine Gesellschaft unter der Firma „Sentralschweizerishe Naturmilh Export-Geselkschaft. “ Bei Anlass einer Statutenrevision bessloss diese Gesellshaft am 4. November 1899, ihre Firma zu ändern und sich „Schweizerishe Milchgesellshast (Compagnie laitière suisse) (Swiss Milk C°)“ zu nennen, Nachdem die Justizkommission eine auf Begehren der Klägerin vom Gerichtspräfidenten in Hochdorf verfügte Sistierung der Eintragung dieser neuen Firma aufgehoben hatte, wurde die Firmaänderung der Beklagten im Handelsamtsblatt vom 7. April 1900 publiziert. Mit Klage vom 9. April 1900 [stellte hierauf die Klägerin das Nechtsbegehren, die Beklagte habe es zu unterlassen, die Firma „Schweizerische Milchzesellshaft (Compagnie laitière suisse, Swiss Milk C°)* zu führen, und es sei diese Firma nicht ins Handelsregister einzutragen, eventuell, wenn dies schon geschehen sei, wieder zu löschen. Zur Begründung ihres Begehrens führte die Klägerin an, die Beklagte habe diese Firma offenbar gewählt, um von ihrem, der Klägerin, Weltruf zu profitieren; das gehe aus der englischen Bezeichnung der neuen Firma (Zwiss Milk C°) deutli hervor. Die französische Überfezung (Compagnie laitière gsuisse) stehe in engem Zujammenhang mit ihrer, der Klägerin, Fabrikmarke, die ein Milchmädchen, franzöfisch laitière, aufweise. Sie verlange daher den Schuss ihrer Firma gemäss O.-R. Art. 876. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, indem sie geltend machte, dass sich thre Firma sehr deutlih von der der Klägerin unterscheide, Von einem illoyalen Vorgehen ihrerseits könne schon darum feine Rede sein, weil für die Bezeichnung ihrer Ware die Firma fiets in Verbindung mit der Marke gebraucht werde ; diese aber fei von der der Klägerin völlig verschieden. Der Unterschied ihrer deutscken Firma sei für jedermann erkennbar, aber auch die englische und französische seien, da sie reine Übersezungen darstellten, keineswegs nachgemacht; sie enthielten nur Bestandteile, die für eine Gesellschaft, welche Milchwirtschaft betreibe, ganz naturgemäss und allgemein zur Firmenbezeihnung verwendet würden. Beide Instanzen haben die Klage abgewiesen, das Obergericht mit im wesentlichen

folgender Begründung : Entscheidend sei die Beantwortung der Frage, ob die Verschiedenheit der angefochtenen Firma von der der Klägerin so erheblich sei, dass sie bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkannt werde; dabei sei die Firma als Ganzes ins Auge zu fassen. Nun fei aber bei irgendwelcher Aufmerksamkeit eine Verwechslung beider Firmen im Konsumentenkreis nicht zu befürchten. Der beklagten Firma fehlten gerade die charakteristischen, dem Publikum vorzugsweise in die Augen fallenden Merkmale der klägerischen Firma (cóndensed und Anglo). Die Firma der Beklagten, auch in ihren wortgetreuen Übersetzungen, fei daher nah den befondern firmenrehtlihen Bestimmungen des Obligationenrechtes nicht anfechtbar. Auch der von der Klägerin in der Verhandlung vor Obergericht vertretene Standpunkt der illoyalen Konkurrenz nach Art. 50 O.-R. set nicht richtig, denn einerseits liege ein subjektives Verschulden der Beklagten dur absichtliche Täuschung des Publikums und eigene Bereicherung auf Kosten der Klägerin nicht vor, und anderseits jei kein Eingriff in ein JIndividualrecht der Klägerin geschehen.

2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist vorhazuden. Die Klage ist eine solche auf Unterlassung der Führung einer Firma, wie sie Art. 876 O.-R, vorsieht. Die Aktivlegitimation der Klägerin ift gegeben, da nit bestritten ist, dass die Firma der KIägerin, Ánglo Swiss Condensed Milk Company seit langer Zeit schon im Handelsregister eingetragen ist. Entscheidend ist die Beurteilung der Frage, ob die von der Beklagten im November 1899 angenommene Firma sich deutlich von der der Klägerin unterscheide, Unabhängig hiervon ist zunächst zu untersuchen, ob der Führung einer und derselben Firma in mehreren Sprachen keine gesetzlichen Hindernisse im Wege stehen. Die Benüsszung einer Firma in mehreren Sprachen kann nun entweder in der Weise erfolgen, dass eine Gesellschaft in allen Fällen, wo sie Gebrauch von ihrer Firma macht, die in mehreren Sprachen bezeichnete Firma als ein nicht zu trennendes Ganzes hinstellt, oder in der Weise, dass sie nah Gutsinden die Firma in der einen oder andern Sprache anwendet. Alles deutet darauf hin, dass die Beklagte das letztere System zur Anwendung bringt. Die Hauptsprache, in der sie ihre Firma bezeichnet, ist die deutsche : daneben, und zwar ftets in Klammern, gebraucht sie das Französische und Englische. So figuriert sie im Protokoll der Generalversammlung vom 4. März 1899, in den Statuten und im Handelsamtsblatt. Dieser Umstand weist darauf hin, dass die Firma der beklagten Gesellschaft in deutscher Sprache abgefasst ist, als „Schweizerische Milchgesellschaft,“ und dass die Bezeichnung in den beiden andern Sprachen („Compagnie laitière guisgse“ und „Swiss Milk C°“) als Übersezungen aus dem Deutschen gelten sollen, welche die Vellagte je nah der Kundschaft oder je nach dem Land, wohin sie exportiert, anzuwenden sich die Wahl vorbehält, Obwohl nun im Allgemeinen eine Handelsgesellschaft ihre Firma in der Sprache desjenigen Landes, in dem ie ihren Haupisiss hat, zu redigieren pflegt, so besteht kein gesetzliches Hindernis, dass sie aus diesen oder jenen Gründen ihre Firma nicht in mehreren Sprachen abfassen könnte. Der Art. 21 Al. 3 der Verordnung vom 6. Mai 1890 über Handelsregister und Handelsamtsblatt sieht diesen Fall der in mehreren Sprachen redigierten Firma ausdrücklich vor. Er enthält jedoch nur Vorschriften sür den Registerführer, welchem selbst es nicht zusteht wegen der Mehrsprachigkeit die Eintragung zu verweigern. (Val.

Siegmund, Handbuch für die shweizerischen Handelsregifterführer, S. 75 und 306). Wenn die Vorinstanz annimmt, dass die Anfehtung einer mehrsprachigen Firmenbezeihnung în Bezug auf eine dieser mehreren Spracheu durch eine andere Firma, die ebenFalls in einer dieser Sprachen eingetragen ist, für den Fall nict statthaft sei, dass die angefochtene Redaktion sich als getreue Übersetzung der Hauptsprache darstelle (vorausgesesszt, dass die Redaktion in der Hauptsprache sich deutlich von einer bereits eingetragenen Firma unterscheide), so ist diefer Ansicht nicht beizustimmen. Man muss vielmehr davon ausgehen, dass eine in mehreren Sprachen abgefasste Firma sich in jeder der gewählten Sprachen von einer bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheide.

3. In dieser Hinsicht sind zunächst die charakteristischen Merkmale beider Firmen hervorzuheben. Beide Gesellschaften entnehmen die Grundbezeichnung ihrer Firmen aus der Natur ihres Handelsgeshästes : „Schweiz. Milchgesellschaft“ und „Milk Company“. Daneben aber enthält die Firma der Klägerin zwei Zusässe : der eine, „condensed,“ weist auf die spezielle Behandlung der Milch hin, der andere, „Anglo Swiss“, bezeihnet die Länder, wo die Gesellschaft ihren Handel ausübt, sowie ihre wirtschaftliche Nationalität. Die Beklagte hat ihrer Firma zwei Übersegungen beigefügt : „Compagnie laitière suisse“ und „Swiss Milk C°, Allgemein is nun zu bemerken, dass, wie das Bundesgericht schon mehrfach entschieden hat (z. B. Schweiz. Gasglühlichtaktiengesellschaft Zürich gegen Hauser-Gasser, Amtl, Samml., Bd. XXVI, II, S. 383 f.), ein selbständiger Schuss einzelner Firmenbestandteile auf Grund des speziellen Firmenrechtes nicht besteht, und dass Bezeichnungen, die nicht Judividual-, sondern SachbezeichxXxVIL, 2. — 1904 25 524 Civilrechispflege, häfts charakterisieren, dem Gemeingebrauch freistehen, und nicht von einem Geschäft ausschliesslih beanspruchsst werden können. Für die Frage, ob eine Firma sich von einer andern genügend unterscheide, ist vielmehr massgebend, wie die ganze Firma lautet. Was nun die deuishe Fassung der beklagten Firma „Schweizerische Milchgesellschaft“ betrifft, so kann darüber kein Zweifel bestehen, dass sie sich von der ausschliezlich in englischer Sprache redigierten Firma der Klägerin deutlich unterscheidet, Schon die Thaifado der Sprachverschiedenheit an sich ist carakteri]stisch genug.

Das gleiche gilt von der französischen Übersetzung der beklagten Firma. Die Klägerin sieht în der Anwendung des Worteslaitière einen unbefugten Hinweis auf ihre Fabrikmarke, die cin Milchmädchen (französisch laitière) enthält. Diese Argumentation, die sprachlich schon sehr gezwungen ift, ist rechtlich unhaltbar. Abgesehen davon, dass die Verschiedenheit der Fabrikmarken beider Parteien thatjächlich nicht bestritten ist, sind Fabrikmarke (Bild= marke) und Firma einer Gesellschaft zwei fo verschiedene Dinge, dass von Beziehungen zwischen der Firma einer Gesellschaft und der Fabrikmarke einer andern Gesellschaft gar nicht gesprochen. werden kann. Die englische Übersetzung- der beklagten Firma endlich steht der Firma der Klägerin bedeutend näher, da beide die drei gleichen Wörter Swiss Milk C° enthalten. Auf die Schreih-. weise des Wortes Company, deren Verschiedenheit in beiden. Firmen die Beklagte zu ihren Gunsten betont, kommt nichts an: sondern massgebend ift, dass das Wort Company als die Bezeich= nung für eine Personenvereinigung ein Gemeingut ist, dessen sich alle Verbände in ihrer Firma bedienen können, um die Thatsache dieser Vereinigung zum Ausdruck zu bringen. Was sodanæ die beiden andern Wörter Swiss Milk betrifft, so ist es klar, dass sich ihrer jede Gesellschaft, deren Zweck im Handel mit Schweizer Milch besteht, bedienen darf, sofern sie sich durch Zufässe irgend welcher Art von einer bereits eingetragenen Firma unterscheidet, oder es vermeidet, charakteristische Zusätze einer bereits bestehenden Firma ihrer eigenen einzuverleiben. Dieser zweite FU ift hier gegeben. Die Firma der Klägerin, welche schon bestand, bevor die Beklagte ihre angefochtene Firma annahm, ent= hält zwei carakteristishe Zusässge, „Anglo" und „Condensed,“ womit sie, wie bereits bemerkt, ihre wirtschaftliche Ausdehnung auf zwei Länder und ihre spezielle Fabrikationsweise hervorheben will. Die Beklagte hat diese Originalbezeihnungen nicht übernommen, sondern im Gegenteil in ihrer Firma jeden Zusassz vermieden, der nicht dem Zwecke ihrer Gesellschaft, nämlich der allgemeinen Verwertung von Milch und Milchprodukten entsprochen hâtte, oder der sie als nicht ausschliesslich Schweizerische Gesellschaft hätte erscheinen lassen. Betrachtet man in diefer Weise beide Firmen als Ganzes, so muss man zum Schlusse gelangen, dass sie sih genügend von einander unterscheiden. Die Klage ift

sona auf Grund des speziellen Firmenrehtes abzuweisen.

4. Vor Obergericht hat die Klägerin ihr Rechtsbegehren auh aus dem Gesichtspunkte der illoyalen Konkurrenz verteidigt, Das Bundesgericht hat in der Frage, ob zur Anfechtung einer Firma neben der Klage aus dem speziellen Firmenreht fonkurrierend auc die Klage aus Art. 50 O.-R., angewandt auf die illoyale Konkurrenz, gegeben sei, seit dem Jahre 1897 seine frühere Praxis geändert. Jn dem Entscheide Lapp & Cie. gegen Anglo Swiss Condensed Milk C° vom 15. Juni 1895 (vgl. Amil, Samml., Bd. XXI, S, 600 Erw. 2) hatte das Bundesgericht neben der Klage aus Art. 876 des O.-R. keine Klage aus Art. 50 f. wegen illoyaler Konkurrenz anerkannt, fofern diese ilfoyale Konkurrenz nicht in andern Thatsachen bestünde als in dem an si angefochtenen Gebrauch einer Firma; durch deu speziellen Schuss, den er mit Art. 876 gewähre, habe der Gesessgeber die Anwendung von Art, 50 f. auf Klagen wegen unberechtigten Firmengebrauchs ausschliessen wollen. Jn dem Entscheide Leoy gegen Naphthaly vom 6. November 41897 (vgk. Amtl. Samml., Bd. XXI, n, S. 1755 Erw. 3) erklärt das Bundesgericht dagegen, der Schuss eingetragener Firmen sei nicht ausscliesslich durch Art. 876 O.-N. geregelt, sondern stehe auch unter dem NRechtsbegriff der illoyalen Konkurrenz. Eine Firma fönne daher nac Art. 876 unanfechtbar jein, dagegen nach Art, 50 ff. als unberechtigt erklärt werden. Diese Auffassung des Bundesgerichtes ift in mehreren andern Entscheiden bestätigt worden (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXUl, 1, S,. 1815, Erw. 4; Bd.

5926 Civilrechtspftege.

XXVI, 1, S. 384 Erw. 3; Anna Egli gegen Egli und Hörner im Journal des Tribunaux 1900, S. 102 Erw. 4) und es ift an ihr festzuhalten. Jm vorkiegenden Falle ist somit zu prüfen, ob die Beklagte durch Annahme ihrer neuen Firma si einer illoyalen Konkurrenz gegenüber der Klägerin schuldig gemacht hat. Dies könnte nach einer subjektiven und nah einer objektiven Seite hin geschehen sein. Subfektiv, indem die Beklagte ihre frühere Firma in der Absicht geändert hätte, die Klägerin dur Täuschung ihrer Kundschaft zu schädigen ; objektiv, indem die Beklagte ein Jndividualreht der Klägerin verlesst hätte durch Verwendung von der Élägerishen Firma eigentümlichen Bezeichnungen oder Zusägen. Was die subjektive Seite betrifft, fo bieten die Akten nirgends einen Anhaltspunkt für die Annahme, die Beklagte habe durch Änderung ihrer alten Firma die unlautere Absicht gehabt, die Kundschaft der Klägerin an sich zu ziehen. Die Klägerin hat die Behauptung der Beklagten, die Änderung sei nur geschehen, um den in der That schwerfälligen Namen den geschäftlichen Verkehr gangbareren und einfacheren zu ersetzen, durch keinen Beweis zu entkräften vermocht, Auch die französische und englische Fassung der beklagten Firma klassen auf keinerlei unredliche Absicht schliessen, da sie aus der durchaus natürlichen Erwägung hervorgehen, es sei vorteilhaft, sich der Sprache derjenigen Länder, in welche man exportiert, auch in der Bezeich: nung der Firma zu bedienen, Hinfichtliss des zweiten Punktes ist von vornherein unzweifelhaft, dass keine Person und keine Gesellschaft ein ausschliessliches Recht, ein Jndividualreht auf Benüssung von Wörtern hat, die ein Land bezeichnen (Schweizerisch) oder ganz allgemein die Natur eines Geschäfts und seinen Betrieb auf gesellschaftliher Grundlage erkennen lassen (Milchgesellschaft); in welcher Sprache dann diese Ausdrücke gebraucht werden, ift vollkommen irrelevant. Der Schuss gegen illoyale Konkurrenz darf nicht so weit ausgedehnt werden, dass ein Kaufmann oder ein kaufmännisches Geschäft Ausdrücke zu monopolisieren befugt wäre, die dem Gemeingebrauch freistehen müssen, damit überhaupt die Natur eines Geschäftes oder das Land, wo es seinen Hauptsiz hat, bezeichnet werden können. Es könnte sich

im vorliegenden Falle einzig fragen, ob nicht die beklagte Gesellshaft in Prospekten, Preiscourants u. dgl. die englische Übersetzung ihrer Firma missbräuchlich zu dem Zwecke benützt, um eine Verwecsslung mit der Firma der Klägerin herbeizuführen. Allein die Klägerin hat keine Thatsachen angeführt, die eine solche Annahme rechtfertigen würden. Endlich kann auh aus den son erwähnten Gründen so wenig wie eine Verlessung des speziellen Firmenrechtes eine illoyale Konkurrenz darin erblickt werden, dass die Beklagte das Wort laitière als Adjektivum in ihrer Firma gebraucht, während die Fabrikmarke der Klägerin ein Milchmädchen enthält.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht ertannt:

Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern in allen Teilen bestätigt.

Cità en