28 I 119
BGE 28 I 119
90, Urteil vom 30. April 1902 in Sachen Terlinden & Cie. gegen Bern und St. Gallen.
Ferwirkung des staatsrechtlichen Rekurses wegen Doppetbesteuerung infolge freiwilliger Unterwerfung unter die betreffende Steuerhoheit.
Sachverhalt
A. Die Firma Terlinden & Cie. betreibt in Küsnacht, Kantons Zürich, eine Kleiderfärberei und <emische Waschanstalt. Sie hat in verschiedenen Städten der Schweiz, so in Bern und St. Gallen, Abnahmestellen errichtet, in der Weise, dass sie einen. Laden mietete, in dem eine von ihr angestellte Person die zum waschen und färben hergebrachten Kleider und Stoffe entgegennimmt, und, nachdem dieselben nah Küsnacht gesandt und dori gewaschen und gefärbt worden sind, den Kunden wieder übergibt, wogegen sie die Kostenbeträge einkassiert, In Bern und St. Gallen wurde die Firma pro 1901 für das von den betreffenden Abnahmestellen erzielte Einkomnten besteuert, wie shon früher von: ihr bezw. von ihrem Rechtsvorfahren in den verschiedenen Städten, wo die Abnahmestellen bestehen, Einkommensteuer bezogen worden war. Gegen die Besteuerung pro 1901 beschwerte sich die Firma Terlinden & Cie. mit Eingabe vom 26. September/7. Oktober 1901 beim Bundesgericht. Es wird geltend gemacht, die Heranziehung zur Steuer in Bern und St, Gallen verstosse gegen das. Verbot der Doppelbesteuerung (Art. 46 der B.-B.), und beantragt, es möchten die Einschazungen der Rekurrentin in den
beiden Gemeinden für ein Einfommen 1. Klasse pro 1901 aufgehoben und dieselbe als in diesen Gemeinden nicht |teuerpslichtig erklärt werden.
B. Der Regierungsrat des Kantons Bern stellt in seiner Vernehmlassung zunächst in tatsächlicher Beziehung fest, dass der beschwerdeführenden Firma zu Anfang des Jahres 1901 das ‘übliche Formular für die Selbsteinschazungserklärung Über das steuerpflichtige Einkommen pro 1901 zugestellt und dass dieses am 10. Februar 1901 von der Beschwerdeführerin ausgefüllt worden ist, Darin hatte sie den Betrag ihres reinen Einkommens I, Klasse auf 3000 Fr. angegeben, die erweiterte Steuerkommisfion der Stadt Bern hatte diese Selbstschazung auf 4500 Fr. erhöht, und eine hiegegen von der Beschwerdesührerin erhobene Einsprache war von der Bezirkssteuerkommission abgewiesen worden, wogegen dieselbe an die Centralsteuerkommission rekurrierte ; vor Erledigung dieses Rekurses wurde dann die Beschwerde beim Bundesgericht wegen Doppelbesteuerung erhoben. Der Regierungsrat des Kantons Bern hält dafür, dass in der Selbsteinschassung der Beschwerdeführerin und darin, dass sie die gegen die Höher- \chazung gesesslih vorgesehenen Rechtsmittel ergriffen hat, eine Anerkennung der Steuerhoheit des Kantons Bern erblickt werden müjse, wodurch dieselbe das Recht zur Ergreifung des staatsrechtlichen Rekurses wegen Doppelbesteuerung verwirkt, bezw. von vornherein darauf verzichtet habe. Eine nachträgliche prinzipielle Ablehnung der Steuerpflicht pro 1901 könne deshalb überYaupt nicht mehr gehört werden. Aber auch materiell könne die Steuerberechtigung des Kantons Bern nicht in Zweifel gezogen werden, was des nähern begründei wird. ES wird demgemäss auf Abweisung des Rekurses der Firma Terlinden & Cie. angetragen.
C. Der Regierungsrai des Kantons St. Gallen teilte mit Schreiben vom 29. November 1901 mit, dass dortseits auf der Besteuerung der Beschwerdeführerin für das Steuerjahr 1901 nicht weiter beharrt und diese daher vorläufig und bis auf weiteres der dortigen Steuerpflicht enthoben werde.
D. Der RNegierungsrat des Kantons Zürich unterstüzt seinerTeits den Antrag der Beschwerdeführerin, weil den Abnahmestellen in Bern und S1. Gallen nicht der Charakter von ZweigTH. Doppelbesteuerung. N° 30. 121 wiederlassungen zukomme, eine Besteuerung derselben deshalb bundedrechtlich nicht zulässig fei.
Erwägungen
1. Praktische Bedeutung hat der Rekurs der Beschwerdeführerin nur hinsichtlich der Besteuerung für das Jahr 1901, Was die frühern Fahre betrifft, so ist die Frage der Steuerberechtigung der Kantone Bern und St, Gallen nicht mehr zu erörtern, weil die Beschwerdeführerin bezw. ihr Rechtsvorgänger die ihr auferlegten Steuern erlegt hat. Und für später erheben zur Zeit weder Bern nock& St. Gallen Steueransprüche an dieselbe. Auf das allgemein gehaltene Begehren der Beschwerdeführerin, sie sei als in den Gemeinden Bern und St. Gallen nicht steuerpflichtig zu erflären, ist daher nicht einzutreten.
2. Auf der Besteuerung pro 1901 in St. Gallen wird laut Erklärung des dortigen Regierung2rates nicht beharrt. Insoweit ist deshalb der Nekurs gegenstandslos.
9. Was die Besteuerung pro 1901 im Kanton Bern betrifft, fo erscheint das Rekursrecht der Beschwerdeführerin als verwirkt. Sie hat für dieses Jahr selbst eine Steuereinshasszung vorgenommen, ohne dabei grundsässlich ihre Steuerpflicht zu bestreiten oder die Frage auch nur vorzubehalten. Damit hat sie sich freiwillig der bernischen Steuerhoheit unterstellt, und sie muss sich die Besteuerung für dieses Jahr gefallen lassen, selbst wenn dieselbe der Lage der Dinge nach eine unzulässige Doppelbestenerung in sich schliessen würde, Der Umstand, dass die bernischen Tarationsbehörden die Selbsteinschassung dem Betrage nah nicht annahmen, sondern erhöhten, bewirkte natürlich nicht, dass das Necht zur Beschwerde wegen Doppelbesteuerung, das durch die vorbehaltlose Einreichung der Selbstshassungserklärung verwirkt war, wieder auflebte.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Soweit sich der Rekurs gegen den Regierungsrat des Kantons St. Gallen richtet, wird derselbe als gegenstandslos abzeschrieben, soweit sich derselbe gegen den Regierungsrat des Kantons Bern richtet, wird er im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
XXVII, 1. -— 1992 9