Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

28 I 225

99. Entscheid vom 28. Juni 1902 in Sachen Saameli, Aufhebung einer Pländung auf Begehren der Gläubiger. Nachkeriges, innert der Frisé des Art. 88 gestelltes Begehren auf Vornahme einer neuen Pfändung. Daklinfallen der Betreibung infolge des ersten Beagehrens ?

Sachverhalt

I. I, Fn einer gegen Michael Projer in Basel angehobenen Beireibung stellte der Gläubiger, Johann Jakob Saameli in Basel, am 3. Juni 1901 das Fortsezungsbegehren, worauf das Betreibungsamt Basel-Stadt eine Psändung des schuldnerischen Lohnes vornahm. Einige Tage nachher ersuchte der Gläubiger das Betreibungsamt \<riftlich, „diesé Lohnpfändung aufzuheben“. Als er dann am 19. März 1902 nochmals das Fortsezungsbegehrert stellte, teilte ihm das Amt mit, die Betreibung sei beim Rückzug der Pfändung, am 13. Juni 1901, eingestellt worden und es müsse eine solche neuerdings angehoben werden, 11, Daraufhin erhob Saameli Beschwerde mit dem Antrage, es fei das Betreibungsamt anzuweisen, sein Pfändungsbegehren zu vollziehen. Die Jahresfrist des Art. 88, machte ex geltend, sei noch nicht abgelaufen ; innert derselben aber könne jedes zurückgezogene Pfändungsbegehren wieder erneuert werden.

ITT. Die kantonale Auffichtsbehörde wies die Beschwerde unterm 8. April 1902 als unbegründet ab, indem jie sich auf den Standpunkt stellte, der Gläubiger habe nach vollzogener Pfändung fein Recht, Pfändung zu verlangen, konsumierl, und es verzichte derjenige, der nach Vollzug der Pfändung das Pfändungsbegehren zurücfziehe, darauf, seine Forderung in der nämlichen Betreibung geltend zu machen.

IV. IV, Gegen diesen Entscheid rekurrierte Saameli rechtzeitig unter Erneuerung seines Beschwerdebegehrens an das Bundesgericht.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Es ist zunächst als festgestelli zu erachten, dass auf das erste Fortsezungsbegehren vom 3. Juni 1901 hin die Pfändung in gültiger und definitiver Weise vollzogen wurde. Hiezu war nicht 226 I. Entscheidungen der Schuldbetreibungsetwa, wie Rekurrent behauptet, erforderlich, dass vom Drittschuldner bereits eine fällige Rate des gepfändeten Lohnes in Abzug hätte gebracht werden sollen. Jn dieser Vorkehr läge eine Handlung, die nicht mehr zum Pfändungsakte selbst als integrierender Bestandteil gehört, sondern die als Folge und in Nachachtung desselben vorgenommen 1vird, Die Frage ist also die, ob der Gläubiger, nachdem die für ihn vollzogene Pfändung auf fein Begehren aufgehoben worden ist, in der gleichen Betreibung die Vornahme einer neuen Pfändung verclangen könne, oder ob nicht dur ein solches Begehren um Rügängigmachung der Pfändung die Betreibung überhaupt dahinfalle. Mit Recht hat die Vorinstanz im Sinne der legztern Alternative entschieden. Man hat es eben hier nicht mit der blossen Zurückziehung des Antrages um Vornahme einer Betreibungshandlung zu thun (wie beim Rückzug des Pfändungs-, Verwertungs- oder Konkursbegehrens), sondern mit der Auf - hebung der vorgenommenen Betreibungshandlung selbst. Die Befugnis, eine solche Aufhebung nach Belieben zu verlangen, um dann später die Dienste der Behörde für die nämliche Betreibungshandlung neuerdings in Anspruch zu nehmen (sofern dieselbe überhaupt noch möglich ist), kann zum mindesten im Falle der Pfändung dem Gläubiger nicht zustehen. Weder aus dem Wortlaute, noch aus dem Sinne und Zwecke des Gesetzes, und fpeziell dessen Art. 88 lässt sich eine folche Befugnis ableiten. Sie würde auch in der Praxis zu Jnkonvenienzen, wie ungerech!fertigter Jnanspruchnahme der Betreibungsämter, Schädigung der FJnteressen dritter Gläubiger 2c., führen. So wäre es z. B. auf diese Weise möglich, die Frist, während der allein gesezlih eine Pfändung Bestand haben soll, durch Verzicht auf diese und nachheriges neues Pfändungsbegehren illusorisch zu machen.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammererfannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

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