Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 29 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

29 I 356

74. Entscheid vom 10. August 1903 in Sachen Pignol & Heiland.

Bedeutung von Art. 67 Abs, 4 Sch.- u. K.-Ges.: Angave des Grandes der Forderung. Genügt die Angabe « taut Rechnungsauszug » ?

Sachverhalt

I. I, Huber & Jneichen in Luzern stellten als Vertreter der Nefurrenten Pignol & Heiland am 8. Juni 1903 beim Betreibungsamte Baselstadt ein Begehren um Betreibung des Wilhelm Löffler in Basel für einen Betrag von 64 Fr. 950 Cts, samt Zins, Unter der Rubrik „Forderungsurkunde nebst Datum und Grund der Forderung“ enthält dieses Begehren die Angabe: „lt, Rechnung83auszug“, Das Betreibungsamt sandte das Begehren den Vertretern der Gläubiger zurückk mit dem Bemerken : „Der erwähnte Rechnungsauszug lag nicht bei ; der Forderungsgrund ift daher näher zu bezeichnen." Hiegegen führten Pignol & Heiland Beschwerde, indem sie beantragten, die Vollziehung des fraglihen Betreibungsbegehrens, das den gesetzlichen Anforderungen genüge, anzuordnen.

II. II. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, erneuern sie nunmehr mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse ihren Beschwerdeanirag vor Bundesgericht.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Laut Art. 67 Ziff. 4 B.-G. sind im Betreibungsbegehren anzugeben: „Die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung,“ Wie die und Konknrskammer, No Tá. i 357 Rekurrenten richtig bemerken und übrigens auh die Vorin stanz ausdrüdlih hervorhebt, kann Zweck dieser Vorschrift nicht sein, dem Betreibungsamte eine materielle Prüfung des Bestandes der in Betreibung zu sessenden Forderung zu ermöglichen. Vielmehr dient sie dazu, bei Zustellung des Zahlungsbefehles dem Betriebenen über den Gegenstand der Betreibung Klarheit zu verschaffen, d. h, darüber, welches eigentlich die vom Betreibenden behauptete und geltend gemachte Forderung sei. Stände es dem Betreibenden frei, kurzweg für einen Forderungsbetrag von der und der Höhe Betreibung anzuheben, ohne Hinweis auf das Nechtsverhältnis, aus dem er seine Forderung herleitet, so wäre damit der Betriebene in vielen Fällen im Ungewissen gelassen, ob die Betreibung eine gerechtfertigte sei oder nicht, und könnten ihm durch Verwechslungen und Frrtümer vielfach unnütze Kosten und sonstiger Schaden entstehen. Dem will das Gesess vorbeugen, indem es den Betreibenden verhält, in seinem Betreibungsbegehren die erforderlichen Angaben zu machen, um den Schuldner bei Anhebung der Betreibung in genannter Hinsicht genügend zu orientieren.

Dieser gesesslihen Anforderung glauben hier die Rekurrenten hinreichend damit nachgekommen zu sein, dass sie die Ansprache, für welche sie Betreibung einleiten wollen, mit den Worten „lt, Rechnungsauszug“ kennzeichnen. Für die Beurteilung der Frage nun, ob diese Angabe des Forderungsgrundes wirklich eine rechtsgenügliche sei, ist von wesentlicher Bedeutung, ob die Rekurrenten den von ihnen angerufenen Nechnungsauszug dem Betriebenen bereits mitgeteilt haben oder nicht. Wenn eine solche Mitteilung erfolgt wäre, so hätte man wohl den fraglichen Vermerk im Betreibungsbegehren als dem Gesetze entsprechend anzusehen : Denn das Gesetz kann dem Betreibenden nicht zumuten wollen, nachdem er der Gegenpartei bereits Rechnung gestellt und dabei den Saldo als ihm zustehende Forderung beansprucht hat, in seinem Betreibungsbegehren oder in einer Anlage dazu neuerdings die einzelnen Rechnungsposten anzugeben, d. h. die gestellte Newnung zu reproduzieren. Durch die erfolgte Rechnungsstellung ist ja der Betriebene über den „Grund der Forderung“ im Sinne des Gesetzes, die Verumständungen, aus welchen der Betreibende die nunmehr geltend gemachte Saldoforderung herleitet, gehörig orientiert, so dass ein blosser Verweis im Betreibungsbegehren genügen muss.

seinem angeblichen Schuldner vor Anhebung der Betreibung si nicht darüber erklärt hat, wie er zu der beanspruchten Saldoforderung, speziell auch ihrem ziffermässigen Betrage nach, gelange. Hier hat er ihm den erforderlichen Aufshluss nunmehr bei Einleitung des Betreibungsverfahrens zu erteilen, und es muss der betriebene Schuldner verlangen dürfen, dass ihm mit der Zustellung des Zahlungsbefehles über die Art und Weise der vom Gläubiger vorgenommenen Abrechnung ein zuverlässiges Urteil ermöglicht werde. Unter der „Angabe des Forderungsgrundes“ lässt sich daher diesfalls nur eine spezifizierte Darstellung der genannten Abrechnung verstehen.

Dass nun die Rekurrenten, der Einreichung des Betreibungsbegehrens vorgängig, ihrem Schuldner Rechnung gestellt hätten, ist aus den Akten nicht zu entnehmen und darf daher nicht als erwiesen gelten ; dies um so weniger, als weder im Betreibungsbegehren noch im nachherigen Beschwerdeverfahren dieser Standpunkt überhaupt eingenommen worden ist. Demgemäss hat aber laut den vorstehenden Ausführungen das Betreibungsamt Baselstadt mit Recht das fragliche Betreibungsbegehren deshalb beanstandet, weil der darin erwähnte Rehnungsauszug nicht beigelegt sei, und die nähere Bezeichnung des Forderungsgrundes verlangt, bevor dem Begehren Folge gegeben werden könne. Von der Einlegung des Rechnungsauszuges spricht dabei das Amt als von einem Mittel für die genauere Angabe des Forderungsgrundes, nicht aber als von einem Beweismitlel für die Existenz der Forderung. Die auf die letztere Annahme basierten Argumente der Rekurrenten sind deshalb unstichhaltig, so namentlich ihre Ansicht, die Auffassung des Amtes führe konsequenter Weise dazu, in solchen Fällen die Produktion der gläubigerischen Rechnungsbücher fordern zu können.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

und Konkurskammer. N° 75. SEY

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