29 I 507
106. Entscheid vom 2. Oktober 1903 in Sachen Egger-Böfch.
Art. 18 Sci.- u. K.-Ges,: Erfordernisse der Rekurserklärung und der Rekursschrift.
Sachverhalt
A. Der Rekurrent Egger-Bösch in St. Gallen hatte gegen eine bei ihm vorgenommene Pfändung, unter Berufung auf die Unpfändbarkeit der betreffenden Gegenstände, Beschwerde geführt und wurde damit mit Entscheid vom 27. Juli 1903 von der untern Aufsichtsbehörde (Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen) abgewiesen. Daraufhin wandte er sich mit einem undatierten Schreiben, dessen Couvert den Poststempel des 6. August 1903 trägt, in folgender Weise an die kantonale Auffichtsbehörde :
„Begen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums St. Gallen * Eod., Nr. 102, S. 418 f.
„in Sachen der von mir als gesetzwidrig angefochtenen Pfändung „seitens des Jos. Stocker in St. Gallen (Betr. Nr. 2140 u. 2423) „wird hiemit innert der erteilten Frist der Entscheid der kantonalen „Aufsichtsbehörde angerufen.
„Die Akteneinlage und nähere Begründung folg! nah. Vêit „der höflichen Bitte, von dieser Erklärung an richtiger Stelle Akt „zu nehmen, zeichnet mit Hochachtung sìie. M. Egger-Bösch alt Med.
Eine begründende, mit Aktenbeilage versehene RekurZeingabe wurde erst am 7. August der Post übergeben.
B. Die kantonale Auffichtsbehörde entschied unterm 15. August 1903: Es sei die Beschwerde wegen verspäteter Einreihung abgewiesen. Dabei nahm sie an, dass der Nekurrent, wie er auch nicht bestreite, den erstinstanzlichen Entscheid am 27. Juli 1903 erhalten habe. Somit, führt die Vorinstanz im weitern aus, habe Rekurrent innert der am 6. August 1903 abgelaufenen Rekursfrist nur sein oben in extenso erwähntes Schreiben der Poft übergeben, das sich nicht als Rekursbeschwerde im Sinne des Art. 18 B.-G. qualifiziere. Der angefochtene Entscheid sei diesem Schreiben nicht beigelegt worden ; auch trage es fein Datum und fehle eine Begründung absolut. Die nachher eingereichte Begründung fodann dürfe als verspätet nicht berücksichtigt werden.
C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, dem Bundesgerichte innert Frist eingereichte Rekurs des M. EggerBösch, der im Sinne materieller Pritsung und Gutheissung der Beschwerde liesst.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskanmmer zieht
Erwägungen
Wenn auch das Betreibungsgeseg nihts näheres über Form und JFnhalt der Rekursschrift bestimmt, durch welche ein unterinstanzlicher Beschwerdeentscheid angefochten werden will, fo darf doh aus allgemeinen prozessualischen Gründen und im Interesse eines geordneten Verfahrens von gewissen unumgänglichen NRequisiten nicht abgesehen werden. So muss auf alle Fälle gefordert werden, dass sih aus der Rekurserklärung entnehmen lässt, in welchem Sinne der Nekurrent eine Abänderung des angefochtenen Entscheides verlangt und warum er denselben glaubt anfechten zu können, d. h. es muss die Rekurserklärung, ihrem materiellen Jnhalte nac, ein Rekursbegehren und eine — wenigstens fummarishe — Rekursbegründung enthalten. Keinem dieser beiden Erfordernisse genügt aber, wie die kantonale Aufsichtsbehörde zutreffend annimmt, die Eingabe, welche der Rekurrent am 6. August 1903 zum Zwecke der Weiterziehung des erstinstanzlichen Entscheides an die zweite Jnstanz gerichtet hat.
Mit Recht hat die Vorinstanz ferner die nachträglich, nach Avlauf der Rekursfrist eingereihte Eingabe, welche der zuerst eingereichten als Begründung dienen sollie, ausser Berücksichtigung gelassen. Denn ist das Rechtsmittel des betreibungsrechtlichen Ne=- furses nah dem gesagten (— und wie der Rekurrent laut seinem Vorgehen felbst anerkennt —) nur dann gültig ergriffen, wenn der angerufenen Aufsichtsbehörde die Nekursgründe unterbreitet worden sind, so muss lettere Vorkehr, als integrierender Bestandteil der Weiterziehung, notwendig auch innert der für diese vorgesehenen gesetzlichen Frist geschehen. Und zudem ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass eine gegenteilige Praxis zu Unzukömmlichkeiten, namentlich unzulässiger Verschleppung des Verfahrens Anlass geben müsste.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgewiefen.