30 I 313
55, Urteil vom 22. April 1904 in Sachen Senu gegen Erben Henz bezw. Obergericht Luzern.
Art. 22 Abs. 2 BG betr. civilr. Verh. d. N. u. A. : Untersteliung der Erbfolge unter das Recht des Teimatortes des Erblassers. Die Unterstellung muss ausdrücklich geschehen. Zeitliche Herrschaft, Entstehungsgeschichte und Zweck des Gesetzes. — Art. 178 Ziff. 3: rein kassatorische Funktion des staatsrechtlichen Rekurses. — Parteientschädigung, Art. 221 Abs. 5 0G.
Das Bundesgericht hat, da sich ergeben :
Sachverhalt
A. Im Jahre 1903 starb in Luzern der in Aarau heimatberechtigte, seit Jahren in Luzern wohnhafte Emil Henz unter Hinterlassung cines am 8. Oktober 1887 in Luzern errichteten eigenhändigen Testamentes, das folgendermassen lautet : „Jh setze „anmit bei guten Verstandeskräften auf mein dereinstiges Ab- „sterben meine Ehefrau Emma Henz geb. Fränkel zur alleinigen „Erbin meiner ganzen Verlassenschaft zu Eigentum ein.“ Die Ehefrau Henz starb wenige Tage nach ihrem Ehemann. Die Refurrentin, eine Schwestertochter des Emil Henz, focht das Testameni gestühsst auf § 428 des luz. BGB an, wonach Personen, die Erben Il. Klasse — wozu auch Geschwisterkinder gehören (8 4041) — hinterlassen, nur über die Hälfte ihres Vermögens durch letztwillige Willensverordnung verfügen können, und verlangte dementsprechend, dass das Testament des Henz in die ge\sehlichen Schranken zurückgesezi und der Rekurrentin als einziger Erbin I]. Klasse das Recht auf die Hälfte des Nachlasses zugesprochen werde. Hiebei berief sih die Rekurrentin für .die Anwendbarkeit luzernishen Rechts auf Art. 22 Abs, 1 des BG betr.
Ol4 A. Slaatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnilt. Bundesgesetze.
civilr. V. d. N. u. A., während die Beklagten, die Erben der Frau Henz, geltend maten, dass gemäss Art. 22 Abs. 2 dez. lehtcitierten Gesezes die Gültigkeit des Testamentes sich nach. aargauifhem Recht beurteile, nach welchem (BGB §§ 912 und §§2) der Testator gegenüber Erben III, Klasse, zu denen die Rekurrentin gehört, über die ganze Verlassenschaft zu verfügen berechtigt ist. Mit Urteil vom 9. Dezember 1903 wies das Obergeriht des Kantons Luzern die Klage der Rekurrentin zweitinstanzlih ab. Jn der Begründung wird festgestellt, dass die materielle Gültigkeit der lesstwilligen Verfügung des Henz davon abhänge, ob luzernisches oder aargauisches Recht zur Anwendung tomme; die Parteien seien einig, dass die Frage, welches Recht: massgebend sei, fih nah der im Momente des Todes des Erhlasers, nicht der Errichtung des Testamentes geltenden Kollisionsnorm entscheide, d. h. nach Art, 22 BG betr. civilr. V. d. N. u. A. Darnach komme das Recht von Luzern als des lezten Wohnsizes des Erblassers zur Anwendung (Abs, 1), falls nicht etwa Henz. dur legtwillige Verfügung die Erbfolge dem Rechte seines Heimatfantons Aargau unterstellt habe (Abs. 2). Nun müsse sich der Wille des Erblassers, dass die Erbfolge sih nah heimatlichem Recht richten solle, allerdings aus der leziwilligen Verordnung selbjt ergeben ; es folge aber weder aus dem Wortlaut, noch aus der ratio des Geseges, dass eine ausdrücklice Erklärung des Erblassers notwendig sei; es genüge vielmehr, wie auch das. Bundesgericht (Amtl. Samml. XXT, Nr. 132) schon ausgesprochen habe, dass die leztwillige Verordnung unter Anwendung und nach Massgabe des Heimatrechts errichtet worden sei. Dies sei aber hier der Fall. Der Testator habe nämlich zur Zeit der Errichtung der legtwilligen Verfügung überhaupt kein anderes als das aargauische Recht zu Grunde legen können, da damals im Jahre 1887 nah dem Konkordat über die Testierfähigkeit und die Erbrechtsverhältnisse vom Jahre 1822 im Verhältnis der beiden Kantone Luzern und Aargau der Jnhall eines Testamentes aus- [hliesslich dem Heimatrecht unterstanden habe. Unter diesen Umständen habe es einer besondern Berufung des Testators auf das aargauische Necht nah Jukrafttreten des BG betr. civilr. V. d. N.. u, A. im Jahre 1892 nicht mehr bedurft. Dazu komme, dass das TIL. Civilrechil, Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. N°55. BLS
Testament inhaltli den Vorfchristen des aargauischen Rechts entspreche. Mit Rücksicht auf diese beiden Momente könne die Willensmeinung des Erblassers, es habe heimatliches Recht zur Geltung zu gelangen, troy des Mangels einer ausdrücklichen Erklärung nicht zweiselhaft sein.
B. Gegen dieses Urteil hat Ida Senn rechtzeitig den \taatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergrissen mit folgenden Anträgen :
1, Das Bundesgericht wolle aussprechen, dass die Erbfolge in den Nachlass des am 9. Februar 1903 in Luzern verstorbenen Emil Henz sich nach dem Rechte des lezten Wohnfisses des Erblassers, also des Kantons Luzern, richte.
2. Demgemäss sei das angegriffene Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 9. Dezember 1903 in allen Teilen auszuheben.
3, Der Klägerin seien ihre vor den kantonalen Gerichten geitellten Begehren unter Koftenfolge zuzusprechen.
Eventuell sei die Sache zur neuen Beurleilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen mit der Massgabe, feiner Entscheidung luzernische2 Necht zu Grunde zu legen ; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Art, 221 Abs. 5 OG).
Es wird ausgeführt, das angefochtene Urteil stehe inWiderspruch zu Art. 22 Abs. 2 BG betr. civilr. V. d. N. u. A., wonach ein Erblasser zweifellos nur durch ausdrüeliche Willenserflärung die Erbfolge in seinen Nachlass dem Heimatrecht unterstellen könne. Hiefür spreche einmal der Wortlaut des Gesetzes, da mit dem Begriff „unterstellen“ sich notwendig die Vorstellung einer ausdrücklichen Handlung, einer ausdrülichen Erklärung verbinde. Sodann ergebe sich diese Auslegung aus der ratio des Gesetzes, das an Stelle der Rechtsunsicherheit im interkantonalen Privatrecht Nechtsficherheit habe schaffen wollen, welher Zweck für das hier in Frage stehende Gebiet vereitelt wäre, wenn in jedem Fall zwischen den Testaments- und Jutestatserben streitig werden könnte, ob nicht der Testator stillschweigend Heimatrecht habe angewendet wissen wollen. Es wird sodann auh aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, Liieraiur und Gerichtspraxis darzutun versucht, dass Art. 22 Abf. 2 eine ausdrücklihe Willensäusserung erfordere. Eventuell 3IG À. Staatsrechfliche Entscheidungen. IL Abschnitt. Bundesgesetze.
wird der Standpunkt eingenommen, dass im Testament des Henz auch nicht eine stillschweigende Erklärung des Testators zu Gunsten des aargauischen Rechts erblickt werden könne, da auf eine solche Willensmeinung mit Sicherheit weder aus der blossen Tatsache gesshlossen werden könne, dass nach der zur Zeit der Errichtung des Testaments geltenden Kollisionsnorm das Heimatrecht für die Erbfolge massgebend gewesen sei, noch ferner aus dem Umstand, dass das Testament inhaltlich nach aargauischem Recht gültig wäre und kein Pflichtteilsreht verlessen würde, nach luzernischem Recht dagegen nicht.
C. Das Obergericht des Kantons Luzern und die NRekursbeflagten haben auf Abweisung des Rekurses angetragen und zwar wesentlich aus den im angesochtenen Entscheid jelber angeführten Gründen. Jn der Vernehmlassung der Rekursbeklagten wird ausdrüdcklih anerkannt, dass Art. 22 BG betr. civilr. V. d. N. u. A. massgebend sei für die Frage, nach welchem Recht die Gültigkeit des Testamentes des Henz sich beurteile ; —
Erwägungen
1. , Es steht fest, dass das Testament, worin Henz im Jahr 1887 seine Ehefrau als alleinige Erbin eingesetzt hat, nach aargauischem Nechte inhalilich in vollem Umsang gültig ift, während es nach luzernischem Recht insofern ungültig ift, als das Pslichtteilsrecht der Rekurrentin auf die Hälfte des Nachlasses als verlegt erscheint, Die Parteien sind sodann darüber einig, dass die Frage, welches der beiden Rechte massgebend ift, fih ausscchliesslih nach Art. 22 BG betr. civilr, B. d. N. u. A. und nicht nach der in Luzern zur Zeit der Errichtung des Testamentes in dieser Hinsicht geltenden Kollisionsnorm entscheidet. Ju der Tat kann es nicht zweifelhaft sein und ergibt sich sowohl aus den allgemeinen Grundsässen über die zeitlihe Geltung der Gesetze, als auh aus der Fassung des Bundesgefesszes (Art. 39, 24, 27), dass dessen die Erbfolge betresfenden Bestimmungen sich auf alle Erbsälle beziehen, die nach seinem FJnkrafttreten eintreten und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um gesezliche oder testamentarische Erbfolge handelt (vergl. auch Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 994/995 und XXIV, 1. Teil, S. 280, Erw. 3). Die Kogniîition des Bundesgerichts hat sich daher auf die allein streitige TH, Civilrechtl. Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. N° 55. BLT Frage zu beschränken, ob der Testator nah Art. 22 Abs. 2 leg. cit. die Erbfolge in seinen Nachlass dem Recht seines Heimatfantons Aargau unterstellt habe.
Hiebei kann der Auffassung des Obergerihhis, dass es nah Abs. 2 genüge, wenn der Wille des Erblassers, die Erbfolge dem Heimatrecht zu unterstellen, sich aus der legtwilligen Versügung, wenn auch nicht ausdrülich, so doch stillschweigend ergebe, nicht beigetreten werden. Aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt zwar das Requisit einer ausdrüccklichen Erklärung nicht mit Sicherheit, da ein ftillschweigendes Unterstellen der Erbfolge unter Heimatrecht dadurch, dass die einzelnen lesstwilligen Anordnungen diesem entsprechen, begrifflich nicht ausgeschlossen ist. Dagegen sprechen dafür mit zwingender Notwendigkeit, wie die Rekurrentin mit Recht hervorhebt, die Entstehungsgeschichte und der Zweck des Gesetzes. Nach dem von den vereinigten parlamentarischen Komuissionen aufgestellten und von den beiden Räten genehmigten Entwurfe des Bundesgeseges (Art. 21) war nämlich einem Niedergelassenen oder Aufenthalter gestattet, durh eine schriftliche Erklärung die Erbfolge in seine Verlassenschast unter das Gesess des Heimatkantons zu stellen, und es war beigefügt, dass eine solche Erklärung für den Fall der Jntestat- oder testamentarishen Erbfolge in Form einer leytwilligen Verfügung zu exlassen, im Fall eines Erbvertrags in den Vertrag selbst aufzunehmen sei. Der Bundesrat hat sodann bei der redaktionellen Bereinigung des Entwurfes die beiden Säue in einen zusammengezogen, wobei die Worte: durch eine schriftliche Erklärung — ausfielen. Eine materielle Änderung war damit zweifellos nicht beabsichtigt (f. Bericht des Bundesrates an die Bundesverfammlung vom 8. Juni 1891, S. 2). Offenbar wurde übersehen, dass sich das Erfordernis der ausdrückklichen Erklärung nicht shon mit genügender Deutlichkeit daraus ergibt, dass die Unterstellung unter das Heimatrecht dur leztwillige Verfügung oder Erbvertrag erfolgen muss, und es ist die Annahme ausge}schlo]sen, dass die -Râte, indem sie die bereinigte Fassung des Bundesrats aunahmen, jenes Requisit ihres Entwurfs hätten aufgeben wollen. Und wenn nun auc die festgestellte Meinung, die einer der gesetzgebenden Faktoren mit einer Bestimmung verbunden hat, nicht schlechthin XxX, 1. — 1904 21 bei der Gesetzesauslegung entscheidend ist, so führt hier doch eine Betrachtung des Zwe, den Art. 22 verfolgt, zum nämüchen Resultat, Es sollte damit für das Recht der Erbfolge an Stelle der verschiedenen in den Kantonen geltenden Kollisionsnormen
das Wohnortsprinzip aufgestellt werden, nach welchem im Futeresse der Rechtsficherheit das auf die Erbfolge anzuwendende Necht sich nach einem äusserlichen, regelmässig leicht feststellbaren Tathestandsmerkmal, dem lessten Wohnsiz des Erblassers, bestimmt. Wenn hiebei nun als Konzession an das sogenannte Heimatsprinzip in Abs. 2 dem Erblasser die Möglichkeit gegeben ist, die Erbfolge in seinen Nachlass dem heimatlichen Recht zu unterstellen, so erscheint es notwendig, dass der Wille, der eine Ausnahme von der im übrigen zwingenden Gesegesnorm begründet, in ähnlicher Weise leicht feststellbar, d. h. ausdrüdlih erklärt sei. Andern= falls wird in zahlreichen Fällen unsicher und zwischen den gesetzlichen und testamentarischen Erben streitig sein, welem Necht der Erblasser die Erbfolge unterstellt wissen wollte. Nach der entgegengesetzten Auffassung, die lediglich darauf abstellt, ob der Fnhalt einer lesstwilligen Verordnung dem Heimatrecht entspricht, und nach der jedes Testament, das in Widerspruch gerät mit dem am lezten Wohnort des Erblassers geltenden Rechte, nach Heimatrecht dagegen gültig ist, zu Recht bestehen würde, wäre das Heimatsprinzip als gleichwertige Norm neben dem Wohn=- ortsprinzip anerkannt, je nachdem ein Testament nach dem einen oder andern Recht gültig wäre, während doh nach dem Gesetz die Anwendung des Wohnortsrehts die allgemeine Regel und diez jenige des Heimatrehts nur die unter bestimmter Voraussehung eintretende Ausnahme sein soll. Das Obergericht geht aber noch weiter ; es folgert eine Erklärung zu Gunsten des heimatlichen Rechts im Sinne von Art. 22 Abf, 2 schon aus der Tatsache, dass der Erblasser im Jahre 1887 nach dem damals in Luzern geltenden Konkordat über die Testiersähigkeit und die Erbrechtsverhältnisse nur nach aargauischem Recht testieren und beerbt werden konnte. Das heisst aber nihis anderes als für die zur Zeit des Jnkrafttreten® des Bundesgesetzes bereits errichteten leztwilligen Verfügungen die Anwendbarkeit des Art. 22 Abs. 1, die doch vom Obergericht und den Parteien anerkannt und au zweifellos ist, ausschliezen. Diese Theorie müsste folgerichtig allgemein auh bei solchen Testamenten gelten, die der in einem andern Kanton verstorbene Erblasser seiner Zeit in seinem Heimatkanton errichtet hat, und es wäre danach eine gültige Erflärung zu Gunsten des Heimatrehts sogar dann anzunehmen,
wenn das vor Jukrafttreten des Bundesgesetzes oder im Heimatfanton errichtete Testament vermöge seiner allgemeinen Formulierung — z. B.,: ich jee die Erben zu Gunsten meiner Ehefrau auf den Pflichtteil — nach den beiden in Frage konmenden Rechten inhaltlich in vollem Umfang gültig wäre und nur nach dem einen oder andern Recht verfchiedene Wirkungen äussern würde, Die Auslegung des Obergerichts würde also hier wiederum zu einer ganz ungebührlichen, mit Sinn und Geist des Gesetzes in Widerspruch stehenden Einschränkung des Wohnorts- zu Gunsten des Heimatprinzips führen. (Vergl. über die Frage : Amtl. Samml. AAI, S. 954 f., auf welches Urteil das Obergericht sich mit Unrecht für seine Auffassung beruft; XXV, 1. Teil, S. 55: Des Gouttes, Les rapports de droit civil, SG. 280 fff.; ein Urteil des Obergerich!s Thurgau, Revue XIV, Nr. 36; des Obergerichts Solothurn in der Zeitschrift des bernischen Zuristenvereins, Bd. AXAIV, S, 229) Jst somit daran festzuhalten, dass Art. 92 Abs. 2 eine ausdrückliche Erklärung des Erblassers fordert, so könnte es sih noch fragen, ob bei Testamenten, die zur Zeit des Jukrafttreiens des Gesetzes bereits errichtet sind (oder die errichtet wurden, als der Erblasser im Heimatkanton wohnte), unter der Herrschaft des Bundesgesetzes (oder nah dem Domizilwechsel) nicht eine besondere Erklärung hinzukommen muss, um der Wirkung des Art. 22 Ab}. 1 entgegenzutreten oder ob nicht, wie das BundeZgericht im Fall Bühler und Konforten (Amtl. Samml. XRI, S. 994) angenommen hat, die Erklärung zu Gunsten des Heimatrechis im Wortlaut der frühern legtwilligen Verfügung in Verbindung mit dem Umstand, dass der Erblasser das Testament bis zu seinem Tode hat bestehen lassen, gefunden werden kann. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da das vorliegende Testament nichts enthält, was als ausdrüdlihe Erklärung, es solle sih die Erb- 220 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. iI. Abschnitt. Bundesgesetze.
folge nach aargauischem Recht richten, ausgesasst werden könnte.
2. Aus dem Gesagten folgt, dass das angefochtene Urteil wegen Verlegung des Art. 22 BG betr. civilr, V. d. N, u. A. aufzuheben ist und zwar gemäss dem Antrag der Rekurrentin und in Anwendung von Art, 221 Ziff. 5 OG unter Kosten- und Ent- \sGädigungsfolge zu Lasten der Rekursbeklagten. Auf die übrigen auf den Erlass eines materiellen Entscheides durch das Bundesgericht an Stelle der aufgehobenen zielenden RekurSanträge tann dagegen hei der rein kassatorischen Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 175 Ziff. 3 OG nicht eingetreten werden ; — erkannt:
1. , Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 9. Dezember 1903 aufgehoben.
2. (Kosten.)