Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

30 I 607

BGE 30 I 607

105. Urteil vom 6. Oktober 1904 in Sachen

„Motor“ gegen Regierungsrat des Kantons Bern.

Bernische Steuerstreitigkeit: Besteuerung von Wasserkräften des

Elektrizitätswerkes einer auswärts domizilierten Aktiengesell¬

schaft. — Inkrafttreten einer bereinigten Grundsteuerschatzung

mangels rechtzeitiger Einsprache. — Verwirkung des Rekurses

wegen Rechtsverweigerung durch Verwirkung des Instanzenzuges bei

den kantonalen Instanzen. — Doppelbesteuerung.

Sachverhalt

A. Die Rekurrentin, eine in Baden, Kanton Aargau, domizi¬ lierte Aktiengesellschaft, besass bis Ende 1903 das Elektrizitätswerk an der Kander, Gemeinde Spiez, Kanton Bern, dessen Grund¬ steuertaxation sich vom Jahre 1899 bis 1902 auf rund 290,000 Franken belaufen hatte. Bei der Berichtigung der Grundsteuer¬ register pro 1903 wurde die Rekurrentin in der Gemeinde Spiez

XXX, 1. — 1904

ür eine Vermehrung ihres Grundsteuerkapitals im Betrag von Thun mit, er sei von der Steuerverwaltung davon in Kenntnis

3,780,000 Fr., bestehend in 4200 nutzbar gemachten HP gesetzt worden, dass die Rekurrentin laut Steuerregister Spiez eine 900 Fr. eingeschätzt. Diese Massnahme stützte sich auf eine regie¬ Vermehrung des Grundsteuerkapitals von 3,780,000 Fr. (4200

rungsrätliche Instruktion über das Schätzungsverfahren vom HP à 900 Fr.) verzeige; diese Wasserkräfte hätten schon 1899 20. Oktober 1875, deren § 19 in Abs. 4 besagt, dass bei Ge¬ eingeschätzt und versteuert werden sollen; der Amtsschaffner sei bäuden und Etablissementen, die den Vorteil der Benützung von beauftragt, nachträglich pro 1899—1902 die dergestalt berichtigte

Wasserkräften haben, eine erhöhte Schätzung in Form eines Zu¬ Grundsteuer zu beziehen. Die Rekurrentin erhob hierauf (am schlags von 2000 Fr. per HP und per Jahr stattfindet, sowie 30. Oktober 1903) Einsprache bei der Finanzdirektion, indem sie auf einen Beschluss des Regierungsrates vom 29. Juni 1898, erklärte, dass sie von einer solchen Einschätzung bisher keine Mit¬ der für Elektrizitätswerke die Schätzung per HP und Jahr auf teilung erhalten habe und geltend machte, dass eine Einschätzung 900 Fr. reduziert. Das bereinigte Grundsteuerregister der Ge¬ der Wasserkräfte als Grundsteuerobjekte ungesetzlich sei, und even¬ meinde Spiez war zu jedermanns Einsicht vom 1. bis und mit tuell, dass das Kanderwerk bei weitem nicht 4200 nutzbare HP dem 22. Juli 1903 öffentlich aufgelegt, und es war diese Auf¬ habe, wofür sie sich auf die Kontrollen des Werkes und auf ein lage in der Gemeinde auch vorschriftsgemäss bekannt gemacht von der bernischen Kantonalbank im Jahre 1902 eingeholtes worden, alles gemäss § 5 der ihrerseits durch Publikation im Gutachten berief. Durch Entscheid vom 9. März 1904 wies der Amtsblatt und in den Amtsanzeigern und durch Anschlag an Regierungsrat die Einsprache ab mit folgender wesentlicher Be¬ den gewohnten Orten bekannt gegebenen Verordnung des Regie¬ gründung: Durch eine beinahe dreissigjährige Praxis sei festge¬ rungsrates vom 11. Februar 1903 über die Bereinigung der stellt, dass die Wasserkräfte als Zubehörden zum Grundeigentum

Grundsteuer= rc. Register für das Jahr 1903, welcher § 5 lautet: steuerpflichtig feien; diese Praxis sei auch vom Bundesgericht als

Vom 1. bis und mit dem 22. Juli 1903 sollen die Grund¬ verfassungsmässig bezeichnet worden (Urteil vom 18. Juni 1903 „und Kapitalsteuerregister zu jedermanns Einsicht öffentlich auf¬ in Sachen der Elektrizitätswerke Hagneck). Die Einsprache der „gelegt, diese Auflage in jeder Gemeinde auf übliche Weise be¬ Rekurrentin müsse aber schon wegen Verspätung verworfen wer¬ „kannt gemacht und dem Amtsschaffner hievon zu Handen der den, weil sie nicht innerhalb der publizierten Auflagefrist erfolgt

Steuerverwaltung schriftlich Kenntnis gegeben werden. Diese sei, welche Frist nach konstanter Praxis peremptorischen Charakter Vorschrift beruhte auf Art. 15 des grossrätlichen Dekrets be¬ habe. Die Rekurrentin könne nicht geltend machen, dass sie keine treffend Revision der Grundsteuerschatzungen vom 22. August Mitteilung von der erfolgten Bereinigung des Grundsteuerregisters 1893, der bestimmt, dass die abgeänderten Grundsteuerregister pro 1903 erhalten habe; denn eine solche Mitteilung sei nirgends während 21 Tagen zur Einsicht aufzulegen sind, welche Auflage vorgesehen; sie sei eben durch die Auflage der Register und deren öffentlich bekannt zu machen ist. Innerhalb der Auflagefrist können öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Mangels einer rechtzeitigen die Beteiligten gegen die erfolgte Berichtigung der Grundsteuer¬ Einsprache der Rekurrentin sei daher die bereinigte Grundsteuer¬ register an die Finanzdirektion rekurrieren (Art. 16 des Dekrets schatzung des Kanderwerkes pro 1903 in Rechtskraft erwachsen.

und § 6 der Verordnung pro 1903). Die Rekurrentin hat innert Mit der Zustellung dieses Entscheides an die Rekurrentin (18.

der am 22. Juli 1903 zu Ende gegangenen Frist einen solchen März 1904) verband der Amtsschaffner von Niedersimmenthal

Rekurs gegen die bereinigte Grundsteuerschatzung pro 1903 nicht eine erneute Aufforderung, die Nachsteuer für die Jahre 1899

ergriffen. bis 1902 und die Steuer für das Jahr 1903 zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 1903 teilte der Amtsschaffner von Niedersimmenthal der Rekurrentin (in ihrem Bureau in * In der Amtlichen Sammlung nicht abgedruckt.

nicht in das Grundsteuerregister gehöre. Abgesehen hievon folge

B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat der „Motor“ aus der Garantie der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 4 rechtzeitig und in richtiger Form den staatsrechtlichen Rekurs BV), dass derartige Steuerveranlagungen den Pflichtigen mitzu¬ aus Bundesgericht ergriffen mit den Begehren: Es sei die Be¬ teilen seien, damit sie Gelegenheit hätten, sich dagegen zur Wehr¬ steuerung der Wasserkraft des Kanderwerkes für die Jahre 1899 zu setzen. Eine kantonalrechtliche Bestimmung, wonach die Steuer¬ bis 1903 als Grundsteuerobjekt durch die Gemeinde Spiez und register durch blosse Auflage rechtskräftig würden, sei damit nicht den Kanton Bern mit einem Kapital von 3,780,000 Fr. in vereinbar; und zwar müsse dies um so mehr gelten, wenn der jeder Form als verfassungswidrig und unzulässig zu erklären, Steuerpflichtige ausserhalb des Kantons wohne. Was die Nach¬ und es seien demgemäss die Entscheidung des Regierungsrates von steuern für die Jahre 1899 bis 1902 anbetrifft, so beruht die rn vom 9. März, die Verfügung beteffend nachträgliche Ein¬ Beschwerde auf der Voraussetzung, dass hierüber die Verfügung forderung der Steuern pro 1899 bis 1902, eventuell auch die einer kompetenten kantonalen Behörde ergangen sei. Verfügung des Amtsschaffners von Nieder=Simmenthal, d. d.

C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat beantragt, es 18. März 1904, aufzuheben. Eventuell: Es sei die Einschätzungs¬ sei der Rekurs aus dem formellen Grunde, weil der bestrittene summe von 3,780,000 Fr. als eine willkürliche und verfassungs¬ Steueranspruch nach bernischem Steuerrecht rechtskräftig festgestellt widrige zu erklären und dieselbe nach Mitgabe der Anbringen sei, eventuell als materiell unbegründet abzuweisen. Es wird be¬ sub IV zu reduzieren, eventuell sei der Regierungsrat von Bern merkt, dass darüber, ob die Rekurrentin für die Jahre 1899 bis einzuladen, nach gepflogener Untersuchung eine sachgemässe Ein¬ 1902 eine Steuernachzahlung zu machen habe, ein Entscheid der

schätzung vorzunehmen. In der Begründung wird unter Berufung kompetenten kantonalen Behörde noch nicht erfolgt sei; die Zah¬ auf das Urteil des Bundesgerichtes in Sachen des „Motor“ lungsaufforderung der Amtsschaffnerei Niedersimmenthal sei kein gegen Aargau vom 20. November 1903, speziell Erwägung 1 solcher Entscheid. Zur Zeit könne sich der Regierungsrat über den

(abgedruckt Amtl. Samml. d. bundesger. Entsch., Bd. XXIX, 1. Bestand oder Nichtbestand dieser Forderung nicht aussprechen. Teil, Nr. 103) nachzuweisen versucht, dass die Besteuerung der

Erwägungen

Wasserkraft des Kanderwerkes als Grundsteuerobjekt mit Rücksicht

1. Nachdem der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung auf das ausserkantonale Domizil der Rekurrentin sowohl grund¬ klärt hat, dass eine verbindliche kantonale Verfügung, wonach sätzlich als hinsichtlich der Höhe der Steuerschätzung gegen Rekurrentin für die Jahre 1899 bis 1902 nachträglich das Verbot der Doppelbesteuerung verstosse. Ferner wird geltend Wasserkräfte des Kanderwerkes zu versteuern hätte, nicht besteht, gemacht, dass sich diese Besteuerung auch vom Standpunkt des können als Gegenstand des Rekurses nur noch der regierungs¬ bernischen Steuerrechts aus als Rechtsverweigerung darstelle, weil rätliche Entscheid vom 9. März 1904 und die bereinigte Grund¬ nach diesem die Besteuerung einer Wasserkraft als Grundsteuer¬ steuerschatzung pro 1903 in Betracht kommen. objekt nicht zulässig sei, was näher ausgeführt wird. Auch sei die

2. Die bereinigte Grundsteuerschatzung des Elektrizitätswerkes Annahme, dass das Kanderwerk 4200 nutzbare HP habe, rein an der Kander pro 1903 ist mangels einer rechtzeitigen Ein¬ aus der Luft gegriffen und willkürlich. Endlich werden die Auf¬ sprache der Rekurrentin nach bernischem Steuerrecht, ohne Rück¬ fassung des Regierungsrates, dass die fragliche Grundsteuer¬ sicht auf ihre materielle Richtigkeit, formell in Rechtskraft er¬ schatzung mangels einer rechtzeitigen Einsprache der Rekurrentin wachsen. Die Bestimmungen des grossrätlichen Dekrets vom Jahr in Rechtskraft erwachsen sei, und die Dekretsvorschrift, auf welche 1893, auf denen auch die Verordnung des Regierungsrates für der Regierungsrat in dieser Hinsicht abstellt, als Art. 4 BV ver¬ die Bereinigung der Grundsteuerregister pro 1903 fusst, sind in letzend, gerügt. Die Eintragung der Wasserkraft im Grundsteuer¬ dieser Hinsicht durchaus klar. Die Rekurrentin hat auch weder register, so wird ausgeführt, sei schon deshalb bedeutungslos, als gegen die Rechtsbeständigkeit des Dekrets nach bernischem Ver¬ eine Wasserkraft gar kein Grundsteuerobjekt sei und daher auch fassungsrecht, noch gegen die Auslegung der Art. 15 und 16, Rekurrentin als verspätet zurückwies, sich einer Willkür jedenfalls wonach die sogenannte Auflagefrist mit peremptorischer Wirkung nicht schuldig gemacht, so ist damit auch bereits gesagt, dass die verbunden ist, etwas vorgebracht. Es kann aber auch keine Rede bereinigte Grundsteuerschatzung selber auf dem Wege des staats¬ davon sein, dass diese Vorschriften, insofern darnach die Auflage rechtlichen Rekurses aus Art. 4 BV nicht mehr angefochten wer¬ der Grundsteuerregister bloss öffentlich bekannt gemacht und den den kann, weder grundsätzlich, noch dem Betrage nach; denn die Beteiligten nicht noch besonders mitgeteilt wird, allgemein oder Voraussetzung einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ist die wenigstens in ihrer Anwendung auf die Rekurrentin den von Erschöpfung der kantonalen Instanzen, und es muss daher, wenn Bundeswegen bestehenden Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen die auf kantonalem Boden offen stehenden Rechtsmittel verwirkt würde. Eine solche Fristansetzung an alle, die es angeht, auf dem sind, auch der staatsrechtliche Rekurs wegen Rechtsverweigerung

Wege des allgemeinen Erlasses statt der individuellen Verfügung verschlossen sein.

ist vielfach und auf den verschiedensten Gebieten der Verwaltung 4. Der Umstand, dass die fragliche Grundsteuerschatzung in üblich, und ein bundesrechtlicher Satz, der dieser Praxis entgegen¬ Rechtskraft erwachsen ist, muss aber vorliegend auch einer An¬ stünde, kann aus Art. 4 BV nicht hergeleitet werden, vorausge¬ fechtung wegen bundesrechtlich unzulässiger Doppelbesteuerung im

setzt natürlich, dass — was hier nicht streitig ist — die Publi¬ Wege stehen. Wenn die Praxis des Bundesgerichtes eine Be¬ kation des Erlasses ordnungsmässig erfolgt. Auch vom Stand¬ schwerde wegen Doppelbesteuerung bei grundsätzlicher Anerkennung punkt des auswärts wohnenden Grundeigentümers aus kann der Steuer in einem Kanton für das betreffende Steuer¬ vorliegend bundesrechtlich ein mehreres nicht verlangt werden; jahr ausschliesst und eine solche Anerkennung z. B. in der Vor¬ denn wer in einem Kanton Grundbesitz hat, dem kann auch zu¬ nahme einer Selbsttaxation erblickt (Amtl. Samml. d. bundesg.

gemutet werden, dass er die seine Liegenschaft betreffenden ord¬ Entsch., Bd. XXVIII, 1. Teil, S. 121, Erw. 3), so muss dem nungsgemäss bekannt gemachten Erlasse kenne, und für die Re¬ der Fall gleichgestellt werden, da ein kantonaler Steueranspruch kurrentin konnte dies um so weniger mit Schwierigkeiten ver¬ für ein bestimmtes Jahr infolge unterlassener rechtzeitiger Ein¬ bunden sein, als sie, wenn auch keine Zweigniederlassung im sprache unanfechtbar und rechtskräftig geworden ist, wobei höch¬ Kanton Bern, doch ihre Organe beim Kanderwerk und auch ein stens die Einschränkung zu machen ist, dass der Pflichtige allge¬ Bureau in Thun hatte. Die Rekurrentin kann sodann die An¬ mein durch sein Domizil, oder doch mit derjenigen Beziehung wendung jener Dekretsbestimmungen auf sie auch nicht mit dem Grundbetrieb, Niederlassung, Geschäftsbetrieb, rc. —, an welche Einwand ausschliessen, dass die eingeschätzte Wasserkraft gar kein der Steueranspruch anknüpft, der Hoheit des betreffenden Kantons Grundsteuerobjekt sei, also nicht ins Grundsteuerregister gehöre unterstehen muss. Wer es unter diesen Umständen versäumt, die und somit auch der Rechtskraft des Registers nicht teilhaftig sein ihm zu Gebote stehenden Rechtsmittel gegen eine Steuerforderung könne. Es steht fest, dass nach langjähriger bernischer Steuer¬ zu ergreifen, muss sich gefallen lassen, dass dieses sein Verhalten praxis Wasserkräfte als Grundsteuerobjekte oder als Zubehörden, als Anerkennung für das betreffende Steuerjahr gedeutet und Annexe von solchen, behandelt werden. Für die formelle Gültig¬ eine nachträgliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung schon aus keit der Einschätzung und deren Fähigkeit, mangels Einsprache diesem Grunde abgewiesen wird, zumal es auch nicht die Aufgabe unabänderlich zu werden, muss dies aber zweifellos genügen, des staatsrechtlichen Rekurses sein kann, gegen solche auf eigener so dass nicht erörtert zu werden braucht, ob die der fraglichen Versäumnis beruhende Nachteile Schutz zu bieten, selbst wenn Praxis zu Grunde liegende Auffassung über die rechtliche und in ihnen nach Lage der Dinge eine unzulässige Doppelbesteuerung steuerrechtliche Natur der Wasserkräfte nach kantonalbernischem liegen sollte. (S. auch Amtl. Samml. d. bundesg. Entsch., Bd.

Recht haltbar ist. II, S. 186 Erw. 2.) Die Rekurrentin hätte allerdings gegen

3. Hat somit der Regierungsrat, indem er die Einsprache der die bereinigte Grundsteuerschatzung pro 1903, als angeblich gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstossend, direkt aus Bundes¬ gericht gelangen können, da bei Rekursen mit diesem Beschwerde¬ grund die vorgängige Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht erforderlich ist. Dies wäre aber, weil es sich im Verhältnis zur Rekurrentin nicht um einen Streit über die Hoheitsrechte zweier Kantone (Art. 175 Ziff. 2 OG), sondern um die An¬ fechtung einer konkreten kantonalen Verfügung wegen Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts (ibidem Ziff. 3) handelt, doch nur innert der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3 OG zulässig gewesen (die durch den vorliegenden Rekurs nicht gewahrt ist), und nur unter der Voraussetzung eines solchen rechtzeitigen staatsrechtlichen Rekurses gegen die bereinigte Grund¬ steuerschatzung könnte der Rekurrentin auch vor Bundesgericht die Versäumung der kantonalen Rechtsmittel und die Rechts¬ kraft der fraglichen Steuerschatzung nicht entgegengehalten werden.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 175 und Art. 178 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 4 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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