Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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VII. Vollziehung kantonaler Urteile. — Exécution de jugements cantonaux, 12, Arteil vom 18. Januar 1905 in Sachen Jilchex gegen Henu-Kunderk, bezw. Zudienzrichlker Züri.

Art. 61 BF, Art. 81 Abs. 2 SchKG. — Auch ein (selbständiges) Kostendekret (z. B. bei Abstand des Klägers von der Klage) ist als « Civilurteil» im Sinne diesèr Bestimmungen anzusehken. — Gehörige Mitteilung des Kostendekretes ? — Gehörige Ladung? § 185 st. gall. CPO. — Forbekalt der Verrechnung gegenüber der Rechtsöjfnung.

Sachverhalt

A. Der Rekursbeklagte Senn hatte gegen den Rekurrenten Fischer beim Vermittleramt Straubenzell eine Civilklage angemeldet, ihr aber dann, nachdem der Sühnevorstand stattgefundert, innert der geseglichen Frist zur Einreichung des Leitscheins beim Gericht keine weitere Folge gegeben. Auf Begehren des Rekurrenten und in Anwendung von § 135 der ſt. gall. CPO legte der Bermittler die Kosten des Sühneverfahrens dem Rekursbeklagten auf, wovon er beiden Parteien am 30. September 1904 Mitteilung machte und zwar dem Rekursbeklagten in folgender Form: „In Sachen Jhrer Klage contra Fischer, Christian, Agent in „Dletlikon, erhalten Sie hiemit den vom Beklagten verlangten „Kostenspruch des Vermittleramtes. — Gemäss Art. 135 proc. „civ. hat die Klägerschaft an den Beklagten Fischer für Kosten „Und Entschädigung 28 Fr. 55 Cts. zu bezahlen, sowie für Ur- „teilgebühren 1 Fr. 50 Cts. zu entrichten. Der Vermitiler : sig. „J. B. Kolb.“ Der angerufene § 135 der CPO lautet: „Wenn „eine Partei vor der gerihtlichen Einschreibung eines Rechts- „streites von demselben zurücktritt, sei es durch Verzicht auf die „Klage oder durch Anerkennung derselben oder durch Unterlassung „der Einschreibung, so entscheidet der Vermittler auf \<riftliches „Begehren der Gegenpartei nach eingeholter Vernehmlassung der „erstern endgültig und ohne Vorstand der Parteien über die Tragung „der amtlichen Kosten und die Parteientshädigung.“ Ob der Refursbeflagte vom Vermittler zur Vernehmlassung eingeladen worVIL. Vollziehung kantonaler Urteile, N° 12. G7 den ist, ijt streitig. Nach einer bei den Akten liegenden Bescheinigung des Vermittlers an den Anwalt des Rekurrenten if es durch nicht eingeschriebenen Brief geschehen, doch hat der Rekursbeklagte eine Antwort nicht eingereicht.

Der Nekurrent betrieb den Rekursbeklagten für die Kostenforderung von 30 Fr. 5 C13, und stellte, nachdem der lettere Necht vorgeschlagen hatte, beim Audienzrichter des Bezirksgerichis Züri, gestüsst auf den Entscheid des Vermittlers in Straubenzell, das Begehren um definitive Rechtsöffnung. Der Audienzrichter wies durch Verfügung vom 31. Oktober 1904 das Begehren ab, weil der vorgelegte Entscheid nicht die Erledigung einer streitigen Civilsache betreffe, alfo kein Civilurteil im Sinne des Ari, 81 SchKG sei, vielmehr aus einem Verfahren herrühre, das vor Anhängigmachung des Civilprozesses liege; dazu komme, dass der Angesprochene behaupte, einen Kassationsgrund gegen den Entscheid zu haben, weil er nicht gemäss § 135 der ſt. gall. CPO vor Erlass des Kostenspruchs zur Vernehmlassung aufgefordert worden sei.

B. Gegen diesen Entscheid des Audienzrichters des Bezirksgerihts Zürich hat Fischer den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei der Entscheid wegen Verlesszung des Art. 61 BV aufzuheben. Es wird ausgeführt, dass der Kostenspruch des Vermittlers in Straubenzell ein Civilurteil im Sinne der bundesgerichllichen Praxis sei und zwar ein rechtsTrâftiges, da der Bermitiler nah § 13d der ſt. gall. CPO Über die Erledigung der Kosten in solchen Fällen endgültig entscheide. Es liege auch keiner der Gründe vor, aus denen nach Art. 81 Abs. 2 SchGKG die Rechtsöffnung bei Urteilen aus andern Kantonen verweigert werden dürfe: die Kompetenz des Vermittlers ftehe ausser Zweifel (und zwar auch vom Standpunkt des Art. 59 BV aus, was näher ausgeführt wird), und der angebliche Kassationsgrund der Verweigerung des rechtlihen Gehörs treffe nicht zu; denn einmal sei gegen folche Kostendekrete der Vermittler nach 8 135 litt. c Überhaupt feine Kajssationsbeschwerde zulässig, und sodann sei die erfolgie Aufforderung an den Nekursbeklagten zur Vernehmlassung durch die Bescheinigung des Vermittlers belegt.

C. Der Rekursbeklagte Senn-Kundert hal auf Abweisung des Rekurses angetragen und * ausgeführt : Um ein rechtskräftiges XXXT, 41. — 1905 7

Civilurteil könne es \sich vorliegend, abgesehen von den vom Audienzrichter geltend gemachten Gründen, deshalb nicht handeln, weil eine blosse briefliche Mitteilung seitens des Vermittlers an den Rekursbeklagten erfolgt sei, die in keiner Weise den Erfordernissen eines Urteils oder Beschlusses nach den §§ 116 ff. der ſt. gall. CPO entspreche. Wollie man annehmen, dass eine friedensrichterliche Kostenfesisetzung nicht unter diese Vorschriften falle, fo wäre damit zugegeben, dass sie nicht als richterlicher Entscheid zu betrachten sei. Dazu komme, dass der Rekursbeklagte vom Vermittler nicht zur Vernehmlassung ausgefordert worden sei und daher keine Gelegenheit gehabt habe, die Kompensation des Kostenbetrages mit einer ihm laut protestiertem Afzept an den Rekurrenten zustehenden Forderung von 750 Fr. geltend zu machen. Der Mangel des rechtlichen Gehörs könne zweifellos auch der Rechts= öffnung entgegengesetzt werden. Sodann habe der Rekursbeklagte vor Audienzrichier die Kompetenzeinrede rechtsförmlich erhoben und der Audienzrichter hätte daher fchon aus diesem Grunde die RNechtsöffnung verweigern müssen, da ja diese Einrede vorher nicht habe geltend gemacht werden können.

Erwägungen

1. , Nah Art. 64 BV sollen rechtskräftige Civilurteile, die in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz vollzogen werden können. Diese Verfassungsbestimmung hat, soweit die Vollstreckung im Rechtsöffnungsversahren erfolgt, ihre bundesgesetzliche Ausführung in Art. 81 Abs. 2 SPKG gefunden, und wenn nun, wie vorliegend, wegen Missachtung des Verfassungsgrundjasses durch den Rechtsöffnungsrichter Beschwerde geführt wird, so ist die kantonal-richterlihe Entscheidung durch das Bundesgericht auf ihre Übereinstimmung mit der Verfafsung in Verbindung mit jener bundesgesetzlichen Ausführungsnorm über die interkantonale Urteilsvollstrekung nachzuprüfen (f\. A. S., XXIX, 41, S. 443 Erw. 2).

2. Der Rechtsöffnungsrichter in Zürich hat der Kostensentenz des Vermittleramis Straubenzell die BVollstreckung in erster Linie deshalb verweigert, weil ihr der Charakter eines Civilurteils im Sinne des Gesezes (und der Verfassung) mangle, und in der Tat hat der Vermittler, indem er dem Rekursbekkagten die Kosten des Sühneverfahrens auflegte, nicht eine Streitigkeit privatrechtlicher, sondern prozessualischer Natur zwischen den Parteien erledigt und sein Erkenninis entspricht daher dem Begriff des Civilurteils, wie er vom Bundesgericht bei Auslegung des Art. 61 BV \. Z. aufgestellt worden ist, nicht (\. A. S., V, S. 183). Allein in einem weitern Sinn werden nach allgemein juristischem Sprachgebrauch unter (Civil-)Urteil auch solche richterliche Ertenntnisse verstanden, die eine Streitfrage über ein Recht prozesfualishen Jnhalis zwischen zwei (oder mehrern) Parteien ents scheiden (\. z. B. Planck, Lehrb. d. deutsch. Civilprozessrechts I, S. 450, und A. S., XXIX, 1, S. 445). Insbesondere gilt dies von Kostenerkenntnissen, die nicht Bestandteil eines Civilurteils in der Sache selbst sind, sondern, weil der Streit über die Hauptsache aus irgend einem Grunde dahingefallen ist, selbständig erfolgen (f. 3. B. Wach, Handb, d, deutsch. CPO-Rechts I, S. 288; Weigmann, Lehrb. d, deutsch. CPO-Rechts IT, S. 914). Jn diesem weitern Sinne lag also doh ein Urteil dem Rechtsöffnungsrichter mit dem Kostenentscheid vor, der vom Vermittleramt Straubenzell, allerdings in einem Verfahren vor Anhängigmachung des Civilprozesses, jedoch auf Grund der ihm durch § 195 der ſt. gall, CPO für diesen Fall eingeräumten Zurisdiktionsgewalt erlassen worden ist, wobei es natürli nichts verschlagen kann, ob der Entscheid nach positivem kantonalen Prozessrecht als Urteil oder Beschluss oder Dekret zu bezeichnen wäre. Eine Auslegung , die den Begriff des Civilurteils im Sinn des Art. 81 Abf. 2 SGKG in Verbindung mit Art. 64 BV nict bloss als Entscheid über einen privatrechtlihen Anspruch nach der frühern bundesgerichtlichen Definition, sondern in einem weitern Sinne fasst, so dass auh Erkenntnisse über Ansprüche prozefsualischen Fnhalts und damit das in Frage stehende Kostendekret darunter fallen, ist demnach mit dem Wortlaut des Geseges und der Verfassung wohl vereinbar. Sie liegt aber auch im Sinn und Geist dieser bundesrechtlichen Normen ; denn die aus dem Wesen

und den Bedürfnissen des bundesstaatlichen Verhälinisses der Eidgenossenschaft und der Kantone geshöpften Erwägungen, die dazu geführt haben, die (rechtsfräftigen) Civilurteile aus einem Kanton als in der ganzen Schweïz vollstreckbar zu erklären, gelten in 100 À. Staatsrechtliche Entscheidungen, I. Abschnitt. Bundesverfassung.

gleicher Weise, wie für eigentliche Erkenntnisse über civilistische Ansprüche, auch für Urteile in der entwickelten weitern Bedeutung: dass sih nämlich die Kantone als Glieder eines Bundesstaates auch auf dem Gebiete der Privatrechtspflege nicht wie fremde Staaten gegenüberstehen, sondern dass die nebeneinander bestehenden Jurisdiktionsgewalten sich gegenseitig anerkennen und auf einander Rücksicht nehmen sollen, Es ist kein innerer Grund abzusehen, weshalb die durch die bundesstaatliche Vereinigung auch für die Rechtspflege bedingte engere Gemeinschast der Kantone deren gegenseitige Rechtshilfe bei der BVollstreckung von Erkenntnissen über privatrechtliche Ansprüche, nicht aber bei der Exekution von Urteilen in jenem weitern Sinne fordern sollte, und weshalb der Zweek der in Art. 61 BV den Kantonen aufgelegten Rechtshilfepilicht, dass nämlich eine Partei, die vor dem kompetenten Richter einen Entscheid erwirkt hat, sich in der ganzen Schweiz, wie im eigenen Kanton soll darauf berufen können, ohne denselben Anspruch anderwäris nochmals gerichtlich geltend machen zu müssen, nicht ebenso für Entscheide über Ansprüche mit prozessualischem Inhalt (soweit hier eine Vollstreckung in einem andern Kanton nah der Natur der Sache in Frage kommen kann), wie für solche über materiell-rechtliche Streitpunfte zutreffen sollte. Einer solchen Auslegung des Bundesrechts können, was speziell Entscheide über Gerichtskosten anbetrifft, umfoweniger Bedenken entgegenstehen, als nach Art. 81 Abf. 2 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen vollstreckharen gerichtlichen Urteilen auch im interkantonalen Verhältnis in Ansehung der Rechtsöffnung gleichgestellt sind, womit die Vollstreckbarkeit auh für die Kostendekrete, die sich an solche Akte anschliessen und die als Akzessorium den Charakter und die rechtlichen Schicksale der Hauptfache teilen, ausgesprochen ist. Es wäre gewiss auffallend und ein unbefriedigender Rechtszustand, wenn im Gegensahz hiezu bei anderweitigem Dahinfallen des Prozesses, z. B. infolge Rückzugs der Klage oder Versäumnis einer prozessualischen Verwirkungsfrist, wie vorliegend, das richterliche Erkenntnis über die Kosten nicht in derselben Weise wirken und auf Exekution in andern Kantonen keinen Ansprucch haben sollte.

3. , Durfte nah dem Gesagten der Audienzrichter von Zürich die Nechtsöffnung nach Art. 81 Abs. 2 SchWKG nicht deshalh verweigern, weil ihm fein Civilurteil vorlag, so ist der Rekurs gutzuheissen und die angefochtene Versügung als bundesrechtswidrig aufzuheben, falls nicht eine der übrigen Bestreitungen und Einwendungen, mit denen der Nekursbeklagte sich gegen die Vollstreckung zur Wehre gesetzt hat, zutrifft. Was nun zunächst das Requisit der Vollstreckbarkeit des Urteils im Sinne des Gesezes anbelangt, so hat der Rekursbeklagte die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Vermittleramts Straubenzell nicht in Abrede gestellt. Die Rechtskraft des Entscheides sodann, die weiter zum Begriff der Vollstreckbarkeit gehört, ist nicht deshalb bestritten worden, weil nach fantonalem Prozessreht noch ein die Nechtskraft hemmendes Rechtsmittel offen stünde — nach § 139 CPO entscheidet in solchen Fällen der Vermittler endgültig über die Kosten —, sondern weil das Kostendekret den Parteien durc blosse Zuschrift des Vermittlers, also nicht in der geseblich für Urteile oder richterliche Beschlüsse vorgeschriebenen Form mitgeteilt worden sei. Indessen kann kein Zweifel sein, dass die Zuschrift des Vermittlers an die Parteien die offizielle Mitteilung des Entscheides sein soll; auch ist der Juhalt der letztern daraus mit aller Deutlichkeit erfichtlich, und der Rekursbeklagte hat auch nicht etwa behauptet, dass dic dem Audienzrichter vorgelegte Ausfertigung mit dem Originalprotokoll des Vermittlers nicht übereinstimme. Vom Standpunkt des eidgenössischen VollstreckungSrechts aus, das über die Form der Urteile keine Vorschristen enthält, musste dies genügen. Den Bestimmungen der si. gall. CPO über die Form der richterlichen Erkenntnisse entspricht die fragliche Mitteilung allerdings nicht genau. Allein diesen Erfordernissen, von denen zudem zweifelhaft ist, ob sie auh für friedensrichterliche Kostendekrete nach § 135 litt. e gelten, kommt doch wohl nur der Charakter von Ordnungsvorschriften zu, deren Nichtbefolgung allerhöchstens ein Recht der Anfechtung begründet, im übrigen aber, falls eine Anfechtung, wie hier, nicht erfolgt, der Rechtskraft nicht im Wege steht.

Der Einwand des Rekursbeklagten, dass er vor Erlass des Entscheides über die Frage der Gerichtskosten nicht zu Gehör gekommen sei, ist nachG Art, 81 Abs. 2 im Rechtsöffnungsverfahren,

wenn es sich um ein Urteil aus einem andern Kanton handelt, an si zuläfsig, da ja der Angesprochene den Mangel einer regelrechten Ladung dem Rechtsöffnungsgesuch gegenüber rügen kann. Doch kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es im Sinne von Urt. 81 Abf. 2 genügt, wenn materiell Gelegenheit zur Verteidigung gegeben war und somit der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er von jeher als von bundesrechtswegen bestehend anerkannt wurde, befriedigt erscheint, oder ob ausserdem auh die nah kantonalem Prozessrecht für die Anhörung der Parteien vorgeschriebenen Formen beobachtet sein müssen. Denn dem Erfordernis der regelrechten Ladung auch im letztern Sinn wäre vorliegend dadurch Genüge geschehen, dass der Rekursbeklazte zur Sühneverhandlung und zwar unbestrittenermassen in rihtiger Form zitiert war und daselbst angesichts der Bestreitung der Klage durch den Nekurrenten mit dem Begehren um Kostenersass Gelegenheit hatte, sch für die Eventualiät, dass er der Klage keine Folge geben sollte, über den Kostenpunkt auszusprehen, Die ſt. gall. CPO sagt allerdings in § 139, dass der Vermitiler nah „eingeholter Vernehmlassung“ der Gegenpartei über die Kosten entscheide. Da aber einerseits nah kantonalem Recht kein Rechtsmittel wegen Nichtbefolgung dieser Bestimmung offen steht, ein friedensrichterlicher Entscheid also frog des Mangels endgültig und unanfechtbar ist, und anderseits eine solche Kostenregulierung lediglich die gesehliche Folge des Umstandes ift, dass der Kläger die Klage nicht weiter verfolgte und die Parteien ja, wie bemerkt, bei der Sühneverhandlung sich Hierüber haben äussern fönnen, fo ist anzunehmen, dass man es hier doh nur mit einer Ordnungsvorschrift für den Vermiltler zu tun habe, deren Nichtbeobachtung dem Rechtsoffnungsbegehren nach Art. 81 Abs. 2 SGKG jedenfalls nicht entgegengehalten werden kann. Auch wenn also vorliegend der Vermitiler, entgegen seiner Bescheinigung, die Vernehmlafsung des Rekursbeklagten über die Kostenforderung des Rekurrenten nicht eingeholt haben sollte, so durste deswegen der Rechtsöffnungsrichter in Zürich die BVollstreckung des Entscheides nicht verweigern.

Übrigens ers{<öpyft sih das Juteresse, das der Rekursbeklagte währten Gehörs hat, in der Kompensationseinrede, die ihm der Forderung des Rekurrenten gegenüber zustehen soll, und nun leuchtet ein, dass der Rekurs2beklagte damit vom Vermittler nicht hätte gehört werden können, weil die Entsceidungsbesugnis des letztern nach § 135 CPO sich auf die Regulierung der Kosten beschränkte und eine richterliche Kognition über Bestand und Höhe einer Gegenforderung ihm daher nicht zustand. Wohl aber konnte der Rekursbeklagte die Kompensation — die Liguidität der Gegenforderung vorausgesetzt — im Nechtsöffnungsverfahren geliend machen und kann dies neuerdings tun, falls der Rekurrent, nachdem der Entscheid des Audienzrichters durch das Bundesgericht aufgehoben ist, sein Begehren um Rechtsöffnung wiederholen sollte ; denn da die Kostenforderung erst dur die Verurteilung des Refursbeflagten existent und damit fompensabel geworden ist, so wäre die behauptete Tilgung durch Verrechnung auch erst seit Erlass des Kostendekrets eingetreten (Art. 81 Abj. 2 SchKG, Jäger, Kommentar zum SKG, Note 9 zu Art. 81; Archiv f. Sh. u. K,, IV, S. 348, Bemerkung der Redaktion). Demnach hai das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid des Audienzrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 1904 aufgehoben.

Vergl. auh Nr. 5.

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