Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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26. Arteil vom 27. Jaunar 1905 in Sachen Dovs-Weber, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Merz-Mexz und Genosse, Kl. u. Ber-Bekl, Widerspruchskiage gegen die Aufnahme von Fahrhabegegenständen in eine Retentionsurkunde. Art. 109 SchKG; Streitwert, Art. 59 0G.

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben :

Sachverhalt

A. Dur Urteil vom 21. Juni 1904 hat das Bezirkögericht Kulm in Gutheissung der Klage erkannt:

1, Beklagter hat das Eigentumsrecht der Kläger am „Landauer“, den sie mittelst Kaufvertrag vom 22. Dezember 1900 erworben, anzuerkennen.

9 Das vom Beklagten am fraglichen Kaufgegenstand behaupDie vom Beklagten gegen dieses Urteil ergriffene Appellation ist vom Obergericht des Kanions Aargau mit Urteil vom 30. November 1904 abgewiesen worden.

B. Gegen das obergerichtlihe Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: Jn Aufhebung des obergerichtlichen Urteils seien die Kläger mit ihrer Klage abzuweisen in dem Sinne, dass der Beklagte berechtigt erfläri werde für den Zins des legten und des laufenden Mietjahres, von der Vertragsbeendigung zurückgerechnet, das Retentionsrecht an den von den Klägern vindizierten Gegenständen geltend zu machen; —

Erwägungen

4. , Am 141. Januar 1904 wurde vom Betreibungsamt Menziken auf Begehren des Belagten eine Retentionsurkunde gegen Lohnkutscher Jakob Bolliger, zum „Sternen“ daselbst, aufgenommen, und gleichzeitig vom Bellagten Betreibung auf Verwertung der verzeichneten Gegenstände für eine Forderungssumme von 5339 Fr. 70 Cis. und 5 °/, Zins seit der Betreibung für „rückständigen Zins, Futter, Tagesenischädigung vom 1. Funi 1901 bis 1. No=- vember 1903 für Land und Scheune im „Siernen“ angehoben. Die Kläger beanspruchten das Eigentumsrecht an einem in das Retentionsverzeichnis aufgenommenen, zu 400 Fr. geshässten Landauer und erhoben, nachdem ihnen infolge Bestreitung des Eigentums Frist im Sinne des Art. 197 SchKG angesetzt worden war, rechtzeitig Klage mit den aus Fakt. A hievor ersichtlichen Nechtsbegehren. Sie stügen ihr Eigentumsrecht am Landauer auf einen vom 22. Dezember 1900 datierten „Kaufvertrag“ mit Bolliger, inhaltli dessen Bolliger ihnen verkauft hat: einen Wagen, „Landauer“, gesägt zu 1000 Fr.; einen weiteren Wagen, „Halblandauer®, geschägt zu 700 Fr. ; und eine Chaise, gewertet zu 700 Fr., — so dass also der Gesamt- Kaufpreis“ 2400 Fr. betrug, Nach dem „Kaufvertrag“ sollte der „Kaufpreis“ erst mit der Besizergreifung der Objekte durch die „Käufer“ fällig sein, und „vermieteten“ diese die „Kaufobjekte“ dem „Verkäufer“ im Sinne des Art. 202 OR. Die Bestreitung des Retentionsrehts des Betagten sodann (Klagebegehren 2) fügt sich auf die Tatsache, dass der Beklagte am 1. November 1903 den „Sternen“ verkauft hat, seither also nicht mehr Vermieter des Bolliger ist. Beide kantonalen Znstanzen haben im Sinne der Gutheissung der Eigentumsansprache der Kläger und Abweisung des Retenlionêrechts des Beklagten entschieden, die zweite Jnstanz lediglich mit der Begründung, dem Beklagten stehe kein Retentionsreht zu, er sei deshalb zur Bestreitung des Eigentums der Kläger in diesem Verfahren nicht legitimiert.

2. , (Nechtzeitigkeit der Berufung.)

3. Es ilt zu prüfen, ob die Berufung statthaft sei. Hinsichtlich des anzuwendenden Rechts und der Frage, ob das angefochtene Urteil sich als Haupturteil darstelle, kann das nicht zweifelhaft sein. Dagegen ist mit Bezug auf den Streitwert — es handelt sih zweifellos um eine Streitigkeit vermögensrechtliher Art, für die daher, damit die Berufung zulässig sei, die Berufungssumme von 2000 Fr. erreicht sein muss — zu bemerken : Die Berufungsshrift spricht von den „Objekten“, die den Streitgegenstand bilden ; und allerdings hat sich der „Kaufvertrag“ vom 22. Dezember 1900, der das Klagefundament bildet, auf mehrere Objekte bezogen. Allein die Klage beansprucht nur das Eigentumsrecht an 189 Civilrechtepflege, einem Objekt, dem Landauer, und bestreitet nur das Retentionsrecht an diesem Objekt ; nur dieses kann daher auch für die Frage des Streitwertes in Berüefsichtigung fallen. Wird nun der Streitwert in Hinsicht auf den Wert des bestrittenen Retentionsrechts festgesetzt, so ist zu bemerken : Wenn der Beklagte in der Berufungsschrift den Streitwert nach der Höhe der Forderung, für die das Pfand- bezw. Retentionsret geltend gemacht wird, berechnen will, so ist das in dieser Allgemeinheit unrichtig. Die Höhe der Forderung kann bei der Pfandrechtsstreitigkeit nur dann massgebend sein, wenn der Wert des Pfandes die Forderung übersteigt oder ihr doch gleichkommt ; ist dagegen der Wert des Pfandes geringer als die Höhe der Forderung, so muss jener geringere Wert massgebend sein, da ja nicht der Bestand der Forderung in Frage steht, sondern nur die Sicherung durch das Pfand, und der Streitwert des Pfandrechtes nicht grösser sein fann als der Wert des Pfandes. (Vergl. A. S. d. bg. Ent. XXIX, 2, S. 762 Erw. 2.) Und was für das Pfandrecht gilt, muss gemäss Art. 37 hätte daher, da der Wert des Streitgegenstandes hienach nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, vom Beklagten (als Berufungsfläger) der Streitwert angegeben werden sollen (Art. 67 Abs. 3 OG), und es könnte ih fragen, ob nicht schon die Unterlassung dieser Formvorschrist die Verwirkung der Berufung nah si ziehe. Jndessen braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, da in den Akten seststeht, dass der Wert des streitigen Gegenstandes den Betrag von 2000 Fr. jedenfalls nicht erreicht. Massgebend für die Berechnung des Streiiwertes is in erster Linie, da es sich um ein Jucident des Betreibungsverfahrens

handelt, die betreffende amtliche Schahung, die von keiner Seite angefochten ist ; hienach beträgt der Wert aher nur 400 Fr., steht also weit unier dem für die Berufung an das Bundesgericht erforderlichen Streitwert. Auch wenn der Streitwert vom Standpunkt der Eigentumsllage aus berechnet wird, gelangt man zu dem gleichen Resultate, da auh dann nur der wirkliche Wert des vindizierten Objektes massgebend fein kann. Und sogar wenn auf den „Kaufpreis“ abgestellt werden wollte — wobei jedoch richtigerweise eine Amortisationsquote in Abzug zu bringen wäre — IX. Organisation der Bundesrechtspfege. N° 27. 18L wäre der Streitwert von 2000 Fr. nicht erreicht, da jener „Kaufpreis“ nur auf 1000 Fr. festgefegt war ; — erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten, und es hat somit beim Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. November 1904 in allen Teilen fein Bewenden.

2. Arteil vom 17./18. Februar 1905 in Sachen Eisenhut, Kl, u. Ber.-Kl., gegen Möllex, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Vindikation von mit Arrest belegten Forderungen des Ehemannes durch die Ehefrau. gestützt auf Abtretung des Ehemannes. Bundesreckt (Art. 183 ff. OR) und kantonales (eheliches Güler-) Recht. Inkompetenz des Bundesgerichts. — Ausschluss neuer Tatsachen vor Bundesgericht. Art. 80 GG.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Tatsachen:

A. Am 17. März 1903 liess der Beklagte J. J. Möller für eine ihm zustehende Veclustscheinforderung von 4042 Fr. 82 Cis. aus dem 1894 erledigten Konkurse des heutigen Ehemannes der Klägerin, C. Eisenhut, auf ein diesem durch Urteil des Bundesgerihts vom 27. Februar 1903 * zugesprochenes Guthaben gegenüber Joh. Rohner in Rebstein bezw. auf den von Rohner beim Betreibungsamt Nebstein und von diesem bei der Handelsbank in St. Gallen deponierten Betrag des Guthabens von total 8400 Fr. Arrest legen. Sodann leitete er für die Arrestforderung Betreibung und auf den Rechtsvorschlag des Schuldners Eisenhut Klage ein. Dieser Klage hielt Eisenhut, unter Anerkennung der Existenz der Forderung, die Einrede entgegen, dass er tatsächlich kein neues Vermögen besitze, indem er die mit Arrest belegte Forderung durch Akt vom 15. Dezember 1902 an seine ihm im August 1902 * Abgedruckt Amtl, Samml, XXIX, 2, Nr. 15, $. 104 fÆ. (Anm. d. Red. f. Publi.)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 183 und Art. 202 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 109 und Art. 197 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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