31 II 590
BGE 31 II 590
Erwägungen
1. Der im Jahre 1870 geborene Kläger erlitt am 30. Ok¬
tober 1902 im Dienste der Beklagten, der Stadt Zürich, einen
Unfall. Er war in einem Strassenschacht mit Kanalreinigen be¬
schäftigt, als ihm ein zirka 20 Kg. schwerer Kübel aus einer
Höhe von ungefähr 60 Cm. auf den Rücken fiel. Die äussern
Verletzungen, bestehend in Hautschürfungen und Kontusionen,
waren unbedeutend. Dagegen beklagte sich der Kläger über schwere
75. Arteil vom 13. Dezember 1905 in Sachen allgemeine Beschwerden, die er auf den Unfall zurückführte. Er Sidler, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Stadt Zürich, Bekl. u. Ber=Bekl. wurde deswegen von verschiedenen Arzten und wiederholt auch
Würdigung von ärztlichen Gutachten im Haftpflichtprozess: Akten¬ im Kantonsspital Zürich behandelt. Seit dem 19. Januar 1904
widrigkeit? Begriff des Kausalzusammenhanges, insbesondere: arbeitet der Kläger wieder regelmässig bei der Beklagten und be¬
Kausalzusammenhang zwischen traumatischer Neurose und Unfall; zieht denselben Lohn wie vor dem Unfall. Autosuggestion. Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage. Art. 81 06. Mit Klage vom 7. Juni 1904 belangte der Kläger die Be¬ Art. 2 FHG. — Rektistkationsvorbehall, Art. 8 FIIG. klagte auf Zahlung einer Haftpflichtentschädigung von 4000 Fr.,
A. Durch Urteil vom 29. August 1905 hat das Obergericht indem er behauptete, dass seine Erwerbsfähigkeit infolge des Un¬ des Kantons Zürich, I. Appellationskammer, über die Streit¬ falls vom 30. Oktober 1902 dauernd um 50 % vermindert sei.
frage: Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich, I. Abteilung, ver¬
Ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger 4000 Fr. nebst neinte die Frage, ob der Kläger infolge des Unfalls noch in 5 % Zins seit 1. Dezember 1902 zu bezahlen, sowie sämtliche seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt und ob ihm eine dauernde Heilungs= und Verpflegungskosten zu ersetzen? Einbusse entstanden sei, gestützt auf ein Gutachten von Dr. Schuler in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, I. Abtei¬ in Zürich, und wies demgemäss die Klage ab. In diesem Gut¬ lung, vom 6. April 1905, erkannt: achten war der Experte zu dem Schlusse gekommen, es hätten
Die Klage wird abgewiesen. die Beschwerden des Klägers keine körperliche, sondern mehr eine
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans psychische Grundlage; es handle sich um eine traumatische Neu¬ Bundesgericht ergriffen mit folgenden Anträgen: rose; der Kläger sei, da er seit dem 19. Januar 1904 die Arbeit
Es sei die Klage in vollem Umfange, eventuell nach richter¬ wieder aufgenommen habe, auf dem besten Wege zur Heilung lichem Ermessen gutzuheissen; diesen Weg hätte er schon früher betreten können und sollen,
Eventuell seien die Akten an die Vorinstanz behufs Ver¬ und so sei die Annahme einer durch den erwähnten Unfall vollständigung Erhebung einer Oberexpertise und Einver¬ verursachten Erwerbsbeeinträchtigung für die Zeit nach dem nahme der angerufenen Zeugen — zurückzuweisen; 19. Januar 1904 unzulässig. Das Obergericht des Kantons
Es sei der Rektifikationsvorbehalt nach Art. 8 FHG ins Ur¬ Zürich zog als Oberexperten im Einverständnisse beider Parteien teil aufzunehmen. Privatdozent Dr. Nägeli in Zürich bei, der sich nach eingehender
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der Untersuchung des Klägers dahin aussprach, es liege ein organisches Vertreter des Klägers diese Anträge wiederholt und begründet. Nervenleiden nicht vor; es dürfe auch eine traumatische Neurose Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung im juristisch=medizinischen Sinne absolut abgelehnt werden, da alle und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. objektiven Symptome fehlen und der Kläger bei dem Unfall offenbar auch nicht etwa einen aussergewöhnlichen Schrecken er¬ instanz akzeptierte Feststellung ist für das Bundesgericht ver¬ litten habe; vielmehr seien die Beschwerden des Klägers auf bindlich, falls sie nicht etwa aktenwidrig sein oder auf einen un¬ Autosuggestion zurückzuführen; das beständige Sinnen und richtigen, dem FHG nicht entsprechenden Begriff des Kausal¬ Trachten nach einer Entschädigung habe eine psychische Erregung zusammenhangs abstellen sollte. Nun kann vorerst von einer und abnorme Empfindlichkeit geschaffen. In seinem, die Klage Aktenwidrigkeit keine Rede sein, und sie wird vom Kläger auch gleichfalls abweisenden, Urteil führte sodann das Obergericht u. a. nicht ernstlich behauptet. Bei den Akten befinden sich allerdings aus: Der Experte Dr. Nägeli wolle damit, dass er blosse Auto¬ verschiedene von den Gutachten abweichende ärztliche Zeugnisse;
suggestion und nicht traumatische Neurose annehme, sagen, es doch sind diese widersprechenden Ansichten von den Experten nicht seien die Beschwerden des Klägers durch sein blosses Sinnen und etwa ignoriert, sondern auf Grund eingehender fachmännischer Trachten nach einer Unfallentschädigung entstanden und so sehr Würdigung abgelehnt worden. Und was den zur Anwendung ge¬ auf seinen eigenen Willen zurückzuführen, dass sie nicht mehr als brachten Begriff des Kausalzusammenhangs anbetrifft, so ist mit eine Folge des Unfalles betrachtet werden könnten. Auf demselben der Praxis anzuerkennen, dass die Körperschädigung, damit ein Standpunkt stehe auch das Gutachten von Dr. Schuler, insofern Fall der Haftpflicht gegeben ist, nicht die unmittelbare Folge des dieser erkläre, der Kläger hätte den Weg zur Heilung schon lange Betriebsunfalls zu sein braucht, sondern dass es unter Umständen betreten können und sollen, und also annehme, es hätte der genügt, wenn die Einwirkung des Betriebs auf den Körper des Kläger bei einigermassen gutem Willen die Beschwerden längst Arbeiters deren mittelbare Ursache ist, sei es, dass der Erfolg im beseitigen können. Wenn also auch der eine Experte von Sug¬ Momente des Unfalls selbst durch dem Betrieb fremde Beding¬ gestion und der andere von traumatischer Neurose spreche, so seien ungen, z. B. eine körperliche Disposition, begünstigt wird, sei es,
sie doch darin einig, dass die Beschwerden des Klägers von seinem dass die körperliche Beeinträchtigung sich daraus unter Mitwirkung freien Willen in einer solchen Weise abhängig seien, dass sie anderer, dem Betrieb fremder Momente entwickelt. Und zwar muss
jedenfalls für die Zeit nach dem 19. Januar 1904 nicht mehr dies nicht nur für physische, sondern auch für psychische Störungen als eine Folge des Unfalles vom 30. Oktober 1902 betrachtet gelten. Dagegen liegt Kausalzusammenhang im Sinne des Ge¬ werden könnten. Im wesentlichen stimmten also die beiden Ex¬ setzes zwischen dem Unfall und der körperlichen Beeinträchtigung perten überein, und es bestehe auch kein Widerspruch mit den jedenfalls dann nicht vor, wenn der erstere zwar als äusserer An¬ andern bei den Akten liegenden Gutachten, wie dies bereits von lass der Störung erscheint, diese aber auf dem eigenen fehlerhaften Dr. Schuler ausgeführt worden sei. Es liege daher auch keine Willen des Betreffenden beruht, vorausgesetzt, dass dieser Wille Veranlassung vor, eine Oberexpertise, wie sie der Kläger bean¬ nicht etwa von Zwangsvorstellungen, die ihrerseits durch den Un¬ tragt hatte, anzuordnen. Vielmehr müsse als festgestellt gelten, fall und dessen unmittelbare Folgen ausgelöst wurden, beherrscht, dass der Kläger jedenfalls seit Wiederaufnahme der Arbeit, d. h. sondern ein — nach den Auffassungen des Lebens — freier Wille seit 19. Januar 1904 — für die Zeit vorher sei er entschädigt — ist. Ob dies im einzelnen zutrifft, ist wiederum Tatfrage. Die in seiner Arbeits= und Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls nicht Vorinstanz nimmt es beim Kläger nach den ärztlichen Gutachten, beeinträchtigt sei. namentlich den Ausführungen des Oberexperten Nägeli an. Danach
2. Die beiden Gutachten, auf welche die Vorinstanz sich stützt, beruhen die Beschwerden, an denen der Kläger zur Zeit der Unter¬
stellen nicht in Abrede, dass der Kläger an gewissen Beschwerden suchung durch den letztern noch litt, nicht auf dem Unfall und leidet, die an sich vielleicht geeignet wären, die Erwerbsfähigkeit der Verletzung, sondern ausschliesslich auf Autosuggestion, indem zu beinträchtigen; aber sie verneinen, dass dieselben auf den Unfall der Kläger sich in Gedanken beständig mit dem Prozess und dessen vom 30. Oktober 1902 zurückzuführen sind. Diese von der Vor¬ Aussichten beschäftigt und durch sein ununterbrochenes Sinnen und Trachten nach einer Entschädigung in einen Zusiand psy¬ des Rektifikationsvorbehaltes ins Urteil unbegründet, da nach
chischer Erregung und abnormer Empfindlichkeit geraten ist; und den Feststellungen der Vorinstanz die Unfallfolgen klar vorliegen von dieser durch übertriebenen Egoismus zu erklärenden un¬ (Art. 8 FHG), d. h. zur Zeit überhaupt keine Unfallfolgen mehr richtigen Gedankenrichtung hätte sich der Kläger bei gutem vorhanden sind. Ein Rektifikationsverbehalt würde ja auch eine
Willen, namentlich wenn er die Arbeit schon früher wieder auf¬ definitive Erledigung der Entschädigungsfrage hinausschieben und genommen hätte, befreien können. Wenn von dieser, für das dadurch der Heilung des Klägers von seinen Beschwerden im
Wege stehen. Bundesgericht verbindlichen, Feststellung aus die Vorinstanz den
ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden Demnach hat das Bundesgericht verneint, so ist nach dem gesagten der Begriff des Kausalnexus erkannt:
im Sinne des Gesetzes in keiner Weise verkannt, und es ist so¬ Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
mit das Bundesgericht daran gebunden, dass die Beschwerden des des Kantons Zürich, I. Appellationskammer, vom 29. August
Klägers nicht auf den Unfall zurückzuführen sind. 1905 in allen Teilen bestätigt.
3. Bei dieser Sachlage bleibt vom Standpunkt des Bundes¬ gerichts als Berufungsinstanz aus für die Erhebung einer weitern Expertise, wie sie vom Vertreter des Klägers heute mit Nachdruck verlangt worden ist, kein Raum, und von einer Rückweisung der Akten zu diesem Behufe ist daher abzusehen. Ebensowenig kann eine Aktenvervollständigung durch Einvernahme von Zeugen in
Frage kommen. Von den Arzten, die vom Kläger als Zeugen angerufen sind, liegen zum Teil sehr ausführliche Zeugnisse und Meinungsäusserungen bei den Akten, und die Tatsache, für die der Vorarbeiter Weiss angerufen ist — dass der Kläger nicht mehr so schwere Arbeiten wie vor dem Unfall verrichten könne — erscheint nach dem Ergebnis der beiden Expertisen als unerheblich.
4. Mit der Klage hat der Kläger auch Ersatz für vorüber¬ gehenden Erwerbsausfall und für die Heilungskosten verlangt. Die Vorinstanz hat ihn in diesen Punkten abgewiesen, weil er bis zu dem Zeitpunkt, da er die Arbeit wieder hätte aufnehmen können, voll entschädigt sei, weil die Beklagte die Verpflegungs¬ kosten im Kantonsspital Zürich und in Baden bezahlt habe, und der Kläger selber nicht behaupte, dass er weitere Auslagen für Heilung und Verpflegung gehabt habe. Irgendwelche Ausstellungen gegen das vorinstanzliche Urteil hat der Kläger in dieser Be¬ ziehung nicht erhoben, so dass die Berufung auch hinsichtlich des Ersatzes für vorübergehenden Erwerbsausfall und der Heilungs¬ kosten ohne weiteres als unbegründet erscheint.
5. Endlich ist auch das klägerische Begehren um Aufnahme