Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

32 I 161

mise en circulation et en vente de la marchandise revêtue de la marque contrefaite constituait une 8sorte de concurrence déloyale à l’égard des Pères Chartreux. Il ne régulte pas du dossier que Barraud, tenancier du Kursaal à Lausanne, ait su, alors qu’il acheta de la Chartreuse chez Béchert, que cette ligueur ne provenait pas des Pères Chartreux ; mais il eut plus tard connaissance de ce fait, lors du ségquestre de cette marchandise dans s0n établissement s0us date du © mai 1905, ce qui ne l’empécha pas d’en continuer le débit, de telle facon gue lors de s0n audition du 21 juin suivant, il n’en existait plus chez lui. Le prévenu Durand, à Montreux, ne paraît pas non plus avoir su, lorsqu’il acheta de la Chartreuse de 80n co-prévenu Légeret, que cette marchandise n’avait pas été fabriquée par les Pères Chartreux, mais il reconnaît, dans l’enquête, l’avoir appris dans des conversations avec ses collègues, ce qui ne l’a pas empêché de la mettre en vente.

11. En revanche, il n’existe, à la charge des prévenus Cottier, Tzaut-Serex et Freymond, aucun indice d'où l’on puisse inférer qu’ils aient eu connaissance de l’origine de la marchandise ; le premier, tenancier du Café des deux Gares, à Lausanne, a recu sa Chartreuse de l’ancien stock du sieur Légeret ; le second, épicier à Clarens, la recevait de Manuel frères, qui la lui facturaient comme Chartreuse véritable ; Freymond, qui autrefois détenait de la vraie Chartreuse, n’en a jamais eu d’autre en magasin ; il a renoncé à la vente de cet article. Aucun de ces trois prévenus ne pouvait s'apercevoir que la marque apposée sur cette marchandise différait de celle employée par les Pères Chartreux, et rien ne pourait leur faire suppogser que leurs vendeurs leur fournissaient une marchandise autre que celle fabriquée par ces religieuz.

Par ces motifs, La Cour de cassati on pénale du Tribunal fédéral prononce :

1. Il n’est pas entré en matière sur le recours, en tant que dirigé contre la décision du Tribunal d’accusation du «canton de Vaud, du 23 mai 1905, autorisant le Juge informateur du cercle de Lausanne à exiger un cautionnement du plaignant C.-M. Rey.

Sachverhalt

E. L'arrêt de non-lieu rendu par le Tribunal d’accusation du canton de Vaud, sous date du 5 octobre 1905, est déclaré nul et de nul effet en ce qui concerne tous les Prévenus, à l’exception des sieurs H. Cottier, à Lausanne, C. Tzaut-Serex, à Clarens, et E. Freymond, à Vevey.

ILL. Erôûndungspatente. — Brevets d'invention.

21. Arteil des Kassakioushofes vom 13. Februar 1906 in Sachen Hauer, Kassat.-Kl., gegen Yitcher-Manz, Kassat.-Bekl.

Bindende Kraft des die Patentnichtigkeitsklage abweisenden Ziyilurteils für den Strafrichter im Patentverletzungsprozesse. Art. 30 Abs. 1, Art. 10 Abs, 2 Pat.-Ges. Rechtskraft bundesgerichtlicher Ziviturteiüe. Art. 101 0G. — Verletzung eidgenössischen Rechts. Art. 163 06.

À. Durch Urteil vom 15. November 1905 hat die II. Appels Tationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich Über die Anllage :

„Bucher hat in den Monaten August und September 1903 bei der Firma R. Hachdanz in Offenburg 141 Stück Obst= „mühlen anfertigen lassen, welche die kennzeihnenden Eigentümanichfeiten des eidgenössishen Patentes Nr. 11,841 des Adolf „Hasner, Mechaniker in Richterswil, das folgenden Anspruch hat: Eine Obstmühle, dadurch gekennzeichnet, dass der den Ein- „sülltrichter und die Speisewalze enthaltende Oberteil und der die „Schaber enthaltende kastenförmige Unterteil scharnierbar mit dem «e Arbeitswalzengestell verbunden sind, so dass sie zwecks Freilegung ader inneren Bestandteile auf- bezw. niedergeklappt und auch bei «eHerausnahme des Scharnierbolzens ganz vom Walzengestell ent=

„fernt werden können, enthalten, indem der Fülltrichter und der „Oberteil, ersterer für sich allein und beide zusammen um je „einen Scharnierbolzen aufgeklappt werden können.

„Von diesen Obstmühlen, die Bucher in der oben angegebenen „Zahl in zwei verschiedenen Grössen (60 Stück kleinere Sorte „und 81 Stückk grosse Sorte) geliefert erhielt, hat derselbe bis. „zum 23. Oktober 1903 in Niederwenigen und auf feinen Filialen „in Neunkirch, Bonstetten, Altstätten, Eschenbach, Bazenheid, „Egnach und Lachen 110 Slück verkauft. Hiedurh hat sich der „Angeklagte schuldig gemacht der Verlegung des Bundesgesetze® „über die Erfindungspatente, Art. 24 Ziff. 2 und 3%; erfaunt :

Der Angeklagte ist eines Vergehens nicht schuldig und wird freigesprochen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Damnifikat rechizeitig und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 160 ff. OG) eingelegt, mit dem Antrage, es sei zu erkennen :

1, Die Kassarionsbeschwerde sei begründet und es werde dem= gemäss das Urteil der II. Appellationskammer des Obergerichts vom 15. November 1905 aufgehoben.

9 Die Akten werden zu neuer Entscheidung an die fantonale Instanz zurückgewiesen.

D. Der Kassationsbeklagte hat auf Abweisung der Kassations=- beschwerde angetragen.

Erwägungen

1. Der Kassationskläger, der Jnhaber des schweizerischen Patentes Nr. 11,841 für eine „schweizerische Obstmühle“ ist, reichte im September 1902 gegen den Kassationsbellagten Sirafanzeige wegen Patentverlezung ein, die zu der in Fakt, A wiedergegebenen Anklage führte ; der Kassationskläger machte im Strasprozess adhäsionsweise einen Entschädigungsanspruch wegen Patentverlessung. geltend. Jn der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gerichte

1. Instanz (Bezirksgericht Dielsdorf), am 18. März 1903, stellte der Vertreter des Kafsationsbeklagten den eventuellen Antrag, der Strafprozess sei zu sistieren bis nah Erledigung eines gegen.

TIL Erfindungspatente. N° 241, 163.

den Kasfationskläger am 5. März 1903 beim Friedensrichteramie Nichterswil angehobenen Zivilprozesses über die Frage der. Nichtigkeit des Patentes. Das Bezirksgericht Dielsdorf beschloss hierauf, der Strafprozess werde sistiert bis nach Erledigung des Bivilprozesses betreffend Nichtigkeit des Patentes des Kafsationsflägers, und segte dem Kassationsbeklagten Frist an, um sich darüber auszuweisen, dass die Zivilklage beim Handelsgeriht eingereiht und an Hand genommen worden sei; da das Handelsgericht sich unzuständig erklärte, reichte der Kassationsbeklagte die Nichtigkeitsflage beim Bezirksgericht Horgen ein. Die Nichtigkeitsflage wurde darauf gestügt, dass die patentierte Erfindung zur Zeit der Anmeldung nicht neu und dass sie überhaupt keine Ersindung sei. Das Bezirksgericht Horgen hat die Nichtigkeitsklage mit Urteil vom 16. Dezember 1903 abgewiesen, und das Bundesgericht hat dieses Urteil in der Hauptsache, in Abweisung der vom Nichtigkeitskläger (Kassationsbeklagten) dagegen ergriffenen Berufung, bestätigt (mit Ausnahme des nicht mehr im Streite liegenden Patentanspruches 2). (BGE 30 II Nr. 15 S. 108 ff.) Nach Erlass des bundesgerichtlihen Urteils wurde das Strafverfahren wieder aufgenommen; der Vertreter des Kassationsbeflagten trug in der Hauptverhandlung vom 25. Mai 1904 namentlich auf Aktenvervollständigung an und produzierte eine Reihe neuer Akten, aus denen die Nichtigkeit des Patentes des Kassationsklägers hervorgehen sollte. Das Beziröksgericht Dielsdorf erklärte jedoch mit Urteil vom 24. August 1994 ohne Aktenvervollständigung den Kassationsbeklagten der Patentverlegung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldbusse von 200 Fr., unter Verweisung der Zivilansprühe ad separatum. Über die beantragte Aktenvervollständigung führte dieses Urteil aus : Auf das Begehren des Angeklagten (Kassationsbeklagten) um neue Beweiserhebungen sei nicht einzutreten, denn es sei nach der Aktenlage nicht einzusehen, dass für den Angeklagten eine wefentlich günstigere Situation geschaffen würde, auh wenn ihm die angetragenen Beweise gelingen würden. Bezüglich der Patentfähigkeit der Erfindung des Damnifikaten hätten sich die zuständigen ricterlihen Behörden in bejahendem Sinne ausgesprocen und daher die vom Angeklagten erhobene Klage auf Nichtig= 164 B, Strafrechtspflege.

erklärung des Patentes abgewiesen ; dabei sei von beiden Jnstanzen die Behauptung des Angeklagten, dass das, was der Damnisikat als Erfindung geltend mache, gar nicht patentiert worden sei, als unzutreffend zurückgewiesen worden, und ebenso hätten die Gerichte erklärt, es sei nicht richtig, dass die Erfindung durch frühere Konstruktionen des Angeklagten antezipiert sei. Das Bezirksgericht sei „nah Prüfung der Akten ebenfalls vollständig dieser Ansicht“, Vor Appellationskammer, an welche der Angeklagte (Kassationsbeklagte) die Hauptappellation erklärte — während der Kassationsfläger anshlussweise Gutheissung des Schadenersassanspruches beantragte — trug jener eventuell auf Aktenergänzung durch neue Expertise über die Frage der Neuheit und des Vorliegens einer Erfindung an. Die Appellationskammer hat diesem Begehren entsprochen, hat zweimalige Expertise angeordnet und ist hierauf, da die von ihr als entscheidend betrachtete Expertise Ramel dahin ausfiel, es handle sich beim Patente des Kafsationsflägers nicht um eine „Erfindung“, zu dem eingangs mitgeteilten freisprehenden Urteile gelangt.

2 Über das Verhälinis des bundesgerichtlichen Urteils, das die Nichtigkeitsklage des Kassationsbeklagten abgewiesen hat, zum Strafprozesse, und seine Stellung zu jenem Urteile führt das angefochtene Urteil aus: „Es ergibt sih die Frage, ob dieses „Zivilurteil unter allen Umständen für den Strafrichter bindend „sei. Wäre die Nichtigkeitsklage gutgeheissen worden, so könnte „in dieser Beziehung ein Zweisel nicht bestehen. Alsdann hätte „das Strafverfahren ohne weiteres eingestellt werden müssen, weil „dann die Zivilgerichte in allgemein verbindlicher Weise festgestellt „hätten, dass das Patent nicht zu Recht bestehe. Zweifelhaft ist „die Frage im vorliegenden Falle, wo die Zivilgerichte zur Ab- „weisung der Nichtigkeitsflage gekommen sind. Hier kann es sich „sragen, ob nicht der Strafrichter die Frage der Nichtigkeit einer „selbständigen Prüfung zu unterwerfen habe und ob er sie gege- „benenfalls im gegenteiligen Sinne entscheiden dürfe. Die Frage „wird aber in lezterem Sinne zu entscheiden sein, shon aus dem „einfachen Grunde, weil der Strafrichter berechtigt ist, jene Ju- „zidentfrage selbständig zu entscheiden. Zweckkmässigkeitsgründe „döffentlich-rehtliher Natur mögen allerdings dafür sprechen, dass „der Strafrichter, wenn immer mögli, den Entscheid des Zivil- „richters anerkenne und sich mit demselben nicht in Widerspruch „sehe, aber auf das Recht der selbständigen Aktenwürdigung darf „er dann nicht verzichten, wenn das Zivilurteil mit seiner eigenen „Überzeugung im Widerspruch steht, und namentlich darf er dann „nicht einfach auf das Zivilurteil abstellen, wenn ihm ein an- „deres, vollständigeres Aktenmaterial zur Verfügung steht als „seiner Zeit dem Zivilrichter. Das lettere wird hauptsächlich „dann zutreffen, wenn, wie hier, es dem Nichtigkeitskläger aus „rein prozessualen Gründen nicht möglich war, dem Zivilrichter „das gleiche vollständige Aktenmaterial zur Verfügung zu stellen. „Im vorliegenden Falle war der Angeklagte in der Lage, nach- „träglich noh eine Anzahl von Objimühlen älterer Konstruktion „beizubringen, hergestellt längst vor der Patentierung der Obst „mühle des Damnifikaten, bei denen si die Speisewalze ebenfalls „hon im abhebbaren oberen Teil der Obstmühle befindet, um „damit darzutun, dass die Argumentation der Zivilinstanzen, dass „die patentierte Obstmühle des Damnifikaten gerade in dieser Be-

„zichung eine originelle Konstruktion aufweise, unrichtig sei. „Hiezu hatie er im Zivilprozesse keine Gelegenheit, weil er nicht „darauf vorbereitei war, dass diefe angeblich originelle Konstruk- „tion als Gegenstand des Patentanspruches bezeichnet werden „tönnte. Die Strafinstanzen verfügen also tatsächlich über ein „reibhaltigeres Vergleichsmaterial, als es den KZivilinstanzen zur „Versügung stund, und es musste deshalb dem Strafrichter umso- „eher gestattet sein, die Frage der Nichtigkeit des Patentes einer „erneuten Prüfung zu unterwerfen.“ Jn dieser Argumentation erblickt der Kassationskläger eine Verlegung des Patentgesetes, speziell der Art. 4 und 24 ff. Das Zivilurteil sei präfudiziell für den Strafrichter ; keine der beiden Parteien habe das bundes - gerichtliche Urteil durch ein Rechtsmittel mehr anfechten können ; auch sei der Strafprozess ja gerade zur Durchführung des Zivilprozesses sistiert worden. Dem Kassationskläger stehe daher die exceptio rei judicatae zu. Demgegenüber führt der Kassationsbeklagte aus, die Präjudizialität des Zivilurteils für den Strafrichter werde mit Unrecht geltend gemacht : weder die zürcherische noch die eidgenössische Gesetzgebung kenne eine die Präjudizialität

vorschreibende Bestimmung ; auch die heutige Doktrin und Praxis stehe auf dem gegenteiligen Standpunkt. Die Gutheissung der Nichtigkeitsklage wirke aus dem Grunde anders, weil dann das Patent gelöscht werden müsse und also die Grundlage für die Patent-Nachahmungsklage wegfalle. Eventuell läge in der Nichtbeachtung des Grundsatzes der Präjudizialität höchstens eine Verlegung eines Grundsages des Prozessrechtes, also des kantonalen Rechtes, worauf eine Kassationsbeschwerde nicht gestühsst werden könne. Der Strafrichter fei vollständig frei, die Nichtigkeit des Patentes incidenter zu prüfen, troy Vorhandenseins eines Zivilurteiles, das sih darüber aussprehe. Die Kassationsbeschwerde beschlägt sonach die Frage, ob eidgenöfsishes Recht dadurch verlegt jei, dass die Vorinstanz erklärt, das bundesgerichtliche Urteil vom 29. März 1904, das die Patentnichtigkeitsklage des Kassationsbeflagten abgewiefen hat, sei für sie, in ihrer Stellung als Strafrichter, nicht bindend, und dass sie troy jenem bundesgerichtlichen Zivilurteile neue Beweise über die Frage der Nichtigleit des Patentes des Kassationsklägers — im Sinne des Nichtvorhandenseins einer Erfindung und des Mangels der Neuheit des Patentes — zugelassen und diese neuen Beweise als entscheidend angesehen hat.

3. Zur Beurteilung dieser Frage ist vorab notwendig, Fnhalt und Tragweite jenes bundesgerichtlichen Zivilurteils zu bestimmen. Nun hat dieses Urteil die vom Kassationsbeklagten gegen den gerichtete Klage, die als negative Feststellungsflage zu carakterisieren ist, abgewiesen, mit der Begründung, die vom damaligen Kläger (jessigen Kassationsbeklagten) geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der Nichtneuheit der Ersindung und des Nichtvorhandenseins einer Erfindung treffen nicht zu. Dieses Urteil ift erfolgt während der Suspension des vom Kassationskläger gegen den Kassationsbetlagten angehobenen Strafsprozesses wegen Patentverlezung, und es ist damit eine Einwendung des Kassationsbeklagten abgewiesen worden, welche er im Sirasprozesse als Verteidigungsgrund geltend gemacht hatte. Der Entscheid des Bundesgerichts, der die Nichtigkeitsklage und damit implicite jene Einwendung des Kafsationsbeklagten als unbegründet abgewiesen hat, ist in Rechtskraft erwachsen, und nach den allgemeinen Grundsäzen über die Rechtskraft eines Zivilurteils ist es nun ausgescchlossen, dass unter denselben Parteien dieselbe Frage nochmals zum Gegenstande des Rechtsstreites gemacht werde ; „dieselbe Frage“ bedeutet aber bei Patentnichtigkeiisklagen die Frage der Nichtigkeit des Patentes aus einem schon im srühern Prozesse geltend gemachten Nichtigkeitsgrunde. (Vergl. Kohler, Handbuch des deutschen Pat.-Rechts, 2, Aufl. S. 387.) Die Rechtskraft äussert sich materiell in der bindenden Kraft des Urteilsinhaltes nicht nur im entschiedenen Prozess, sondern in jedem Prozess vor irgend einem Gericht zwischen denselben Parteien über die gleiche Sache; sie hat die Wirkung, den Parteien die excoptio rei judicatae zu verleihen, und die andere, dass das Entschiedene kraft seiner bindenden Autorität als wahr entschieden zu gelien hat (res judicata pro veritate habetur); das in jenem Nichtigkeitsprozess Entschiedene kann nicht nochmals Gegenstand der Entscheidung werden. Aus diesen Grundsässen — die als unbestritten gelten dürfen — folgt nun freilich nicht ohne weiteres, dass auch der Strafrichter im Patentverlegungsprozess schlechthin an das Zivilurteil über die Nichtigkeit des Patentes, zumal wenn die Nichtigkeitsklage abgewiesen ift, in dem Sinne gebunden sei, dass es für die Parteien im Strafprozess die Wirkung einer rehtskräftig entschiedenen Sache haben müsse. Denn im Strasprozess

sind ja Parteien nicht der vormalige Patentnichtigkeitskläger und dessen Prozessgegner, sondern der Staat und der Angeklagte; der Patentnichtigkeitsbeklagte — in casu der heutige Kassationskläger — ist nur Geschädigter und höchstenfalls Privaistrafkläger ; und der Anspruch, der im Strafprozess verfolgt wird, ist der Strafanspruch des Staates, nicht irgend ein Zivilanspruh. Wohl ist jene Vor- und Jncidentfrage der Nichtigkeit des Patentes rehtskräftig entschieden für die Parteien des dortigen Prozesses ; aber fraglich ist, ob sie es auch sei für den Staat, der den staatlichen Strafanspruch verfolgt. Hier, im Strafprozesse, bildet die Vorfrage der Nichtigkeit des Patentes nur ein notwendiges Glied in der Entscheidungskette, die zur Bejahung oder Verneinung des Strafanspruchs führt : ein nichtiges Patent ist „nicht fähig, Veranlasser eines staatlichen Strafrechts zu werden“ (Kohler,

S. 359 f.); und es erhebt sich nun das Bedenken, ob der Zivik-- richter dadurch indirekt über den Strafanspruh solle entscheiden können, dass er ein Urteil über eine Voraussetzung des Strafant-- spruches — die Gültigkeit des Patentes — mit bindender Kraft: auch für den Strafrichter soll fällen können. Trog dieses Bedenkens führen aber folgende Erwägungen zur Annahme der bindenden Kraft des Zivilurteils in Patentnichtigkeitsprozessenfür den Über die Patentverlezung urteilenden Strafrichter. Zunächst ist zweifellos (und wird auch von der Vorinstanz und dem: Kassationsbeklagten zugegeben), dass das die Nichtigkeitsklage gut=. heissende Zivilurteil allgemein, gegen jedermann, wirkt, also auch: bindend ist für den Strafrichter ; denn die Nichtigerkläcung wirkt: allgemein und hat die Löschung des Patentes zur Folge. Die Abweisung der Nichtigkeitsklage schafft nun freilich Rechtskraftnur unter den Parteien und nur bezüglich der geltend gemachten. Nichtigkeitsgründe, und aus der bindendeu Kraft des die Nichtigfeitsflage gutheissenden Urteils folgt daher nicht mit logischer Notwendigkeit auh die bindende Kraft des Abweifungsurteils.. Wohk aber fällt folgendes aussslaggebend in Betracht : Jm vor-: liegenden Falle ist der Strafprozess gerade zu dem Zwecke einge= stellt worden, dass vorerst über die zivilrechtliGe Vorfrage der Nichtigkeit des Patentes vom zuständigen Zivilrichter entschieden. werde ; der Strafrichter hat fsih also der Zuständigkeit zur Prüfung dieser zivilrechtlichen Vorfrage begeben, offenbar von der Erwägung ausgehend, dass die Zivilgerichte besser in der Lage seien als das Strafgericht, jene Frage zu beurteilen, und bessere Gewähr für eine richtige Beurteilung bieten. Es handelt si ja auh in der Tat hiebei um eine rein zivilrechtliche Frage, undErwägungen ähnlicher Natur haben bekanntlih manche Gesetzgebung. veranlasst, für die Nichtigkeitsfrage überhaupt nur den Zivilrichteroder ein spezielles Forum zuständig zu erklären und dem Straf= richter den (Jnzident-) Entscheid darüber zu entziehen. (S. insbe-- sondere jezt auh das deutsche Recht ; Kohler, a. a. O., S. 362: ff}.) Das eidgenössische Patentgesess geht nun allerdings nicht so weit. Wohl schreibt Art. 30 Abs. 1 den Kantonen die Bezeichnung, einer einzigen Jnstanz vor für die zivilrechtlihen Streitigkeiten wegen Patentnachahmung und Art. 10 Abf. 2 verweist auch die

Nichtigkeitsklagen vor dieses Forum. Allein die bundesgerichtliche Praxis hat stets angenommen, dass das Bundesgesess der Beurteilung der Nichtigkeltsfragen incidenter durch den Strafrichter nicht entgegenstehe, wobei freilich der Entscheid nur für die betreffenden Par=-- teien Recht fchafe. Dort, wo die Verweisung der Nichtigkeits-- frage an den Zivilrichter (oder ein Spezialforum) und dessen aus\chliessliche Zuständigkeit Gesess is, muss nun mit Gewissheit angenommen werden, dass das Zivilurteil über die Nichtigkeitsfrage auch für den Strafrichter bindend sein muss: würde doh andernfalls der Zweckk jener Gesezesvorschrift, die ausschliessliche Zuständigkeit des Zivilrichters, nicht erreicht. (Weiss, Konnexe Zivil- und . Straffachen, S. 538; vergl. auch Renouard, Traité des brevets d'inventions, N° 216 p. 453 et suiv.) Jt das aber richtig, so muss auh die Verweisung der Nichtigkeitsfrage an den Zivilrichter durch den Strafrichter selbst die gleiche Wirkung haben ; der Strafrichter will sich ja auch durch diese Verweisung dem Entscheide jener Frage gerade entziehen, und es ist deshalb als fein Wille anzusehen, den Entscheid des Zivil rihters über die Nichtigkeitsfrage als ihn bindend zu erachten, wobei gleichgültig ist, ob die Nichtigkeitsklage shon vor Anhebung des Strafprozesses erhoben war oder nicht. Diese Bindung liegt aber auch — und das ist ausschlaggebend — im Willen desPatentgesesszes selber. Denn indem es für die Nichtigkeitsklage ein einziges Forum vorschreibt (Art. 10 Abf. 2), geht es von der Grundgedanken aus, dass dieses Gericht — ein Zivilgericht — das ordentliche zur Beurteilung der Nichtigkeitsfrage zuständige Gericht und die Entscheidung derselben dur das Strafgericht nur die Ausnahme sein soll. Es muss daher dem Entscheide dieses ordentlichen Zivilgerichtes auch für den Strafrichter dieselbe autoritative Kraft zuerkennen, die er hätte, wenn die Nichtigkeitsfrage der Beurteilung des Strafrichters gänzlich entzogen wäre. Es fällt endliG auch die Erwägung — die in der Theorie undPraxis zur Grundlage der freien Stellung des Strafrichters gemacht wird — : dass der Angeklagte ein Jnieresse daran habe, dass der Strafrichter alle Voraussetzungen des Patentanspruches. frei prüfe, in den Fällen weg, wo der Angeklagte selbst (wie hier der Kassationsbeklagte) die Zivilgerichie zur Beurteilung einer 170 B, Strafrechtspflege.

zivilrechtlichen Vorfrage angegangen hat. Die bindende Kraft des HZivilurteils über die Nichtigkeitsklage, auch insofern es diese abweist, für den Strafrichter ist somit aus dem eidgenössischen Patentgesetze abzuleiten. Damit ist zugleich gesagt, dass in dem diesen Saz misskennenden Urteil der Vorinstanz eine Verlegung eidgenössischen Rechts liegt, und da diese für den Entscheid der Vorinstanz kausal ist, so ist die Kassationsbeschwerde begründet und das angefochtene Urteil aufzuheben.

4. Jt in den bisherigen Erörterungen nur die Stellung des Strafrichters und das Verhältnis des Strafsprozesses zur Nichtigfeitsflage in Erwägung gezogen, so wird nun aber das gewonnene Resultat ganz unabweisbhar, wenn berücksichtigt wird, dass der Kassationskläger nicht nur Strafanzeige erstattet und somit den Anstoss zu einer staatlichen Stras-Anklage gegeben hat, sondern dass er auch als Zivilkläger gegen den Kassationsbeklagten auftritt ; der Umstand, dass das durch Adhäsion an den Strasprozess geschah, schliesst nicht aus, dass der Kasfationskläger als eigentlicher Kläger, der Kassationsbeklagie als eigentlicher Beklagter in einem Zivilprozess anzusehen sind. Als solche nun sind diese Parteien identifch mit den Parteien des Nichtigkeitsprozesses (wenn auh mit umgekehrten Parteirollen), und es gilt daher hinsichtlich der Rechtskraft des Urteils im Nichtigkeitsprozesse für diese Parteien alles in Erwägung 3 eingangs gesagte ; es steht somit fest, dass für diese Parteien durch das bundesgerichtliche Urteil im Nichtigkeitsprozesse die Nichtigkeitsfrage — soweit es die dort geltend gemachten Nichtigkeitsgründe betrifft — rechtskräftig entschieden worden ist im Sinne der Verneinung der Nichtigkeit. Es würde somit der Rechiskraft dieses Urteils widerstreiten, wenn der damalige Kläger in einem gewöhnlichen Zivilprozez über Patentnachahmung die gleiche Frage der Nichtigkeit des Patentes nohmals ausrollen und, entgegen dem rechtskräftigen Urteile, neue Beweise für die gleichen Nichtigkeitsgründe vorbringen würde: dem ftünde zweifellos die exceptio rei judicatae entgegen. Was aber für den gewöhnlichen Zivilprozess gilt, muss ganz ebenso gelten für den im Adhäsionsprozess vor dem Strafrichter geltend gemachten Zivilanspruh ; an der Natur des Anspruches wird fa durch die Adhäfion nichts geändert, und der TI. Erfindungspatente. N° 22. 17L Geschädigte darf dadurch, dass er die Adhäsion ergreift, nicht schlechter gestellt sein, als wenn er einen selbständigen Zivilprozess neben oder statt dem Strafprozess durchführen würde. Die Beiseiteschiebung des rechtskräftigen Zivilurteils über die Nichtigkeitsfrage dur die Vorinstanz und die Zulassung neuer Beweise gegen dasselbe bedeutet daher eine Verletzung sder Rechtsnormen über die Rechtskrast von Zivilurteilen. Diese Verletzung involviert aber ihrerseits sowohl — da es sich um ein Urteil in

einem Palentnichtigkeitsprozesse handelt — eine Verlessung der dem eidgenössischen Patentgeseze innewohnenden Normen, als auch — da das rechtsfräftige Urteil vom Bundesgericht ausgeht — eine Verlegung der Normen über die Rechtskrast bundesgerichtlicher, in der Berufungsinstanz erlaffener Zivilurteile (Art. 101 OG), und nach diesen beiden Richtungen eine Verlesszung eidgenössishen Rechtes, Dass auh lettere Verlegung mittelst der Kassationsbeschwerde gerügt werden kann, ergibt sich aus Art. 163 OS, wonach Kassationsgrund die Verlegung jeder eidgenösfsischen Rechisvorschrift — nicht nur einer materiellen — ist. Fene Verlegung muss aber ebenfalls zur Aushebung des angefochtenen Urteils führen, und zwar in toto; wenn auch das Urteil nur den staatlichen Strafanspruch verneint, und ein neuer, felbjtändiger Zivilprozess über die Patentnachahmung dadurch wohl ausgeschlofsen wäre, so fusst es eben doch ia toto auf einer Verlegung der angeführten Rechtsnormen.

Dispositiv

Demnach hat der Kassationshof erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird begründet erklärt, demgemäss das Urteil der III[. Appellationskammer des Obergerichis des Kantons Zürih vom 15. November 1905 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an diese Justanz zurückgewiesen.

E

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 101 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen, Art. 163 — der Erlass wurde am 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. September 2007, 1. Januar 2009, 1. Januar 2013, 14. Januar 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 23. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. September 2024, 1. Januar 2026 und 26. Februar 2026 erneut konsolidiert.

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