32 I 33
5. Urteil
vom 14. März 1906 in Sachen Schindler gegen Arber und die Justizkommission Luzern.
Regeste
Luz. Ges. über die Gewerbegerichte, vom 9. März 1905, §§ 3, 4, 8, 9, 11, 13, 29.
Gesetzwidrige Besetzung eines Gewerbegerichtes (mit einem Richter aus einer andern Berufsgruppe als der die Parteien angehören) involviert eine Rechtsverweigerung.
Verwirkung der Beschwerde dagegen durch Nichterheben einer Einsprache bei der Verhandlung?
Sachverhalt
A.
Nach dem luzernischen Gesetz betreffend die Gewerbegerichte vom 9. März 1905 können für Zivilstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis Gewerbegerichte für eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden zusammen aufgestellt werden. Zu diesem Behufe werden "Gruppen gebildet, von denen jede ihr eigenes Gewerbegericht erhält"; über Zahl und Zusammensetzung der Gruppen entscheidet für jeden einzelnen Gewerbegerichtskreis der Regierungsrat (§ 3). Zu jeder Gruppe wählen in getrennten Wahlversammlungen die Arbeitgeber einerseits und die Arbeitnehmer anderseits aus ihrer Mitte je zwei Richter und vier Ersatzmänner (§ 4). Stimmberechtigt und wählbar ist jeder zu einer Gruppe gehörende männliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welcher in eidgenössischen Angelegenheiten das politische Stimmrecht besitzt (§ 8). Die Gewerbegerichte bestehen aus dem für alle Gruppen gemeinsamen Präsidenten und je vier Mitgliedern, von denen zwei den Arbeitgebern und zwei den Arbeitnehmern angehören (§ 9). Für jede Gruppe wird neben dem Gewerbegerichte ein Gewerbegerichtsausschuss (für Streitigkeiten unter 200 Fr.) aufgestellt, welcher aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und je einem Richter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Die Richter werden vom Präsidenten für jeden einzelnen Fall berufen und zwar diejenigen, welche mit Rücksicht auf den Rechtsstreit als sachverständig erscheinen (§ 11). Die Gewerbegerichte und deren Ausschüsse sind zuständig für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (§ 13). Gegen ein gewerbegerichtliches Urteil besteht das Rechtsmittel der Kassation ans Obergericht, wenn das Urteil zu dem klaren, unzweideutigen Wortlaut eines Gesetzes in Widerspruch steht (§ 29). Auf Grund dieses Gesetzes ist ein Gewerbegerichtskreis für das Amt Luzern und einige angrenzende Gemeinden gebildet und sind für diesen Gewerbegerichte nach sechs Berufsgruppen aufgestellt worden.
B.
Der Rekurrent Schindler hatte den Rekursbeklagten als Arbeiter plötzlich entlassen, weil er unmittelbar nach Schluss der Arbeit ausserhalb des Fabriktores mit Hilfe von zwei Lehrjungen des Rekurrenten einen Nebenarbeiter durchgeprügelt hatte. Der Rekursbeklagte belangte hierauf den Rekurrenten vor Gewerbegerichtsausschuss Luzern auf Zahlung einer Lohnentschädigung von 43 Fr. 20 Cts. Die Parteien gehörten der I. Gruppe (Schlosser, Schmiede ec.) an. Bei der Gerichtsverhandlung vom 5. Dezember 1905 war der Gerichtsausschuss besetzt aus dem Präsideten, dem Schlosser Georg Enger, Ersatzmann der Arbeitnehmer für die I. Gruppe, und dem Schreinermeister Lehmann, der Richter in der II. Gruppe (Maurer, Schreiner ec.) ist. Das Gericht hiess die Klage gut, weil der Rekursbeklagte wegen jenes Vorfalles ausserhalb der Fabrikräume und der Fabrikzeit, der keine Verletzung der Fabrikordnung involviere, nicht plötzlich habe entlassen werden dürfen.
Gegen dieses Urteil erhob der Rekurrent Kassationsbeschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts, indem er geltend machte: 1. der Gerichtsausschuss sei in gesetzwidriger Weise besetzt gewesen, weil ein nicht der I. Gruppe angehöriges Mitglied als Ersatzmann mitgewirkt habe; 2. das Urteil sei auch materiell willkürlich. Die Justizkommission wies durch Erkenntnis vom 30. Dezember 1905 die Kassationsbeschwerde ab. In der Begründung wird ausgeführt: Die Beiziehung eines der Gruppe ungehörigen Gewerberichters zu einem Rechtsstreit der I. Gruppe sei allerdings grundsätzlich anfechtbar; aber der Rekurrent habe das Recht auf Beschwerde in diesem Punkte verwirkt, weil er, bei der Gerichtsverhandlung persönlich anwesend, gegen die Besetzung des Gerichts nicht protestiert habe. Auch materiell sei die Beschwerde unbegründet, weil von der Verletzung einer klaren Gesetzesbestimmung keine Rede sein könne. Immerhin sei beim Kostenpunkt zu berücksichtigen, dass die Besetzung des Gewerbegerichtsausschusses nicht einwandfrei gewesen sei.
C.
Mit Rechtsschrift vom 29. Januar 1906 hat der Rekurrent gegen die Urteile der Justizkommission und des Gewerbegerichtsausschusses die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt, dass die Besetzung des Gerichtsausschusses ungesetzlich und willkürlich gewesen sei, indem eine Persönlichkeit mitgewirkt habe, die dem Gerichtsausschuss weder als Richter, noch als Ersatzmann angehöre. Der Einwand der Justizkommission, dass der Rekurrent sofort hätte protestieren sollen, sei unzutreffend und willkürlich; denn man könne einer gesetzesunkundigen Person nicht zumuten, solche formelle Einreden zu erheben. Das Gericht habe dafür zu sorgen, dass es gesetzlich zusammengesetzt sei, und die Partei dürfe auch vermuten, dass dem so sei. Sodann wird nachzuweisen versucht, dass das angefochtene gewerbegerichtliche Urteil auch materiell eine Rechtsverweigerung enthalte.
D.
Die Justizkommission des Obergerichts hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und u.a. geltend gemacht: Die luzernischen Gewerbegerichte bildeten eine einheitliche, unter einem Präsidenten stehende und mit einem Aktuar versehene Organisation. Die Mitwirkung eines einer andern Gruppe angehörigen Richters sei daher, wenn auch vielleicht anfechtbar, so doch keine positive Gesetzesverletzung, die eine Kassation des Urteils hätte begründen können. Übrigens habe die Beziehung des Schreinermeisters als Richter das fragliche Urteil nicht in für den Rekurrenten nachteiliger Weise beeinflusst, weil dasselbe laut Bericht des Aktuariats des Gewerbegerichts einstimmig ergangen sei.
E.
Der Rekursbeklagte Arber hat ebenfalls auf Abweisung des Rekurses angetragen.
F.
Auf Anfrage des Instruktionsrichters hat das Aktuariat der Gewerbegerichte der Stadt Luzern berichtet, dass in der Gerichtsverhandlung vom 5. Dezember 1905 der Rekurrent nicht darüber befragt worden sei, ob er mit der Mitwirkung des Schreinermeisters Lehmann als Ersatzmann einverstanden sei, dass er aber gegen die letztere auch keine Einwendung erhoben habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Aus den organisatorischen Bestimmungen des luzernischen Gesetzes betreffend die Gewerbegerichte vom 9. März 1905 erhellt mit aller Deutlichkeit, dass für einen Gerichtskreis nicht ein einheitliches Gericht vorhanden ist, sondern soviel Gerichte bestehen, als Berufsgruppen gebildet worden sind. Dies folgt zwingend daraus, dass in jeder Gruppe in getrennten Wahlversammlungen die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer je 2 Richter und 4 Ersatzmänner wählen (§ 4) und dass im Gesetze überall nicht von Abteilungen eines Gerichtes, sondern von den Gewerbegerichten und den Gerichtsausschüssen der verschiedenen Gruppen gesprochen wird (§§ 9, 11, 13). Allerdings sind Präsident und Aktuar den Gewerbegerichten aller Gruppen gemeinsam; aber hieraus kann angesichts der soeben angeführten, absolut klaren Vorschriften des Gesetzes schlechterdings nicht geschlossen werden, dass alle Gruppen ein gemeinschaftliches Gericht haben. In § 9 des Gesetzes heisst es denn auch ausdrücklich, dass die Gewerbegerichte aus dem allen Gruppen gemeinsamen Präsidenten und den Richtern bestehen. Hat aber jede Gruppe ihr eigenes, gesondertes Gewerbegericht, so haben die in einer Gruppe gewählten Richter und Ersatzmänner nur Jurisdiktionsgewalt im Gerichte der betreffenden Gruppe, und es ist damit ausgeschlossen, dass die Mitglieder des Gewerbegerichts einer Gruppe in demjenigen einer andern Gruppe als Ersatzmänner beigezogen werden dürften, weil es ihnen hiezu an Gerichtsgewalt ebensosehr, wie irgendwelchen dritten Personen, fehlt. Die Mitwirkung des der II. Gruppe als Richter angehörigen Schreinermeisters Lehmann im Gewerbegerichte der I. Gruppe war daher durchaus gesetzwidrig und angesichts der klaren Bestimmungen des Gesetzes geradezu willkürlich, und das angefochtene gewerbegerichtliche Urteil leidet daher an dem Mangel, dass dabei als Richter eine Persönlichkeit mitgewirkt hat, die keine Jurisdiktionsgewalt für jenes Gericht hatte, welcher Mangel nach dem gesagten als Rechtsverweigerung, die das Einschreiten des Bundesgerichts rechtfertigt, zu qualifizieren ist.
Der Einwand der Justizkommission des Obergerichts, dass die Mitwirkung des Lehmann im Gewerbegericht der I. Gruppe ohne nachteiligen Einfluss für den Rekurrenten gewesen sei, weil das Gericht das angefochtene Urteil einstimmig gefällt habe, kann nicht als stichhaltig anerkannt werden. Ganz abgesehen von der immerhin vorhandenen Möglichkeit, dass das Urteil bei gesetzmässiger Besetzung des Gerichts aus Grund der Diskussion in dessen Schoss anders ausgefallen wäre, hat jede Partei, ohne Rücksicht auf den Nachweis eines materiellen Interesses, einen selbständigen, durch staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht verfolgbaren Anspruch darauf, dass ihr gegenüber die Normen über Jurisdiktion und Kompetenz der Gerichte eingehalten und dass sie nicht von einem willkürlich besetzten Gerichte beurteilt werde. Ebensowenig ist der weitere Einwand der Justizkommission und des Rekursbeklagten begründet, dass der Rekurrent dadurch, dass er sich vor dem Gewebegerichtsausschuss auf die Klage des Rekursbeklagten eingelassen, die Beschwerde wegen gesetzwidriger Besetzung des Gerichts verwirkt habe; denn es ist Sache des Gerichts und nicht der Parteien, für die richtige Besetzung des Gerichts besorgt zu sein, und es würde allen Prozessgrundsätzen widersprechen, wenn man einer Partei -- bei Strafe des Ausschlusses mit einer künftigen Beschwerde -- zumuten wollte, sich während der Verhandlung darüber zu vergewissern, dass das Gericht nicht in ungesetzlicher Weife besetzt ist und dass insbesondere nicht Personen, die als Richter mitwirken, die Jurisdiktionsgewalt abgeht, und allfällige Mängel in dieser Beziehung sofort auf dem Wege der Einrede vorzubringen. Anders läge die Sache, wenn der Rekurrent, was nicht zutrifft, sich ausdrücklich mit der Mitwirkung des Lehmann als Gewerberichter einverstanden erklärt hätte. In diesem, aber auch nur in diesem Falle, könnte ein Verzicht des Rekurrenten auf eine bezügliche Beschwerde angenommen werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich nicht nur, dass das gewerbegerichtliche Urteil, sondern folgt bereits auch, dass das Erkenntnis der Justizkommission des Obergerichts wegen Rechtsverweigerung aufzuheben ist, weil das erstere Urteil einen solchen Verstoss gegen klares Recht aufweist, dass in der Verweigerung der Kassation durch die letztere Behörde ebenfalls eine Willkür erblickt werden muss, zumal die Justizkommission weder im angefochtenen Erkenntnis, noch in ihrer Vernehmlassung geltend gemacht hat, dass ein formeller Mangel eines gewerbegerichtlichen Urteils, wie der hier in Frage stehende, nicht im Wege der Kassationsbeschwerde gerügt werden könne.
2. Da der Rekurs aus dem besprochenen formellen Beschwerdegrund gegenüber beiden angefochtenen Entscheiden sich als begründet erweist, ist auf die eventuelle Beschwerde wegen materieller Rechtsverweigerung nicht einzutreten. Immerhin mag bemerkt werden, dass von einer Willkür im materiellen Sinn keine Rede sein könnte; die Auffassung des Gewerbegerichtsausschusses, wonach der Rekurrent keine wichtigen Gründe zur Entlassung des Rekursbeklagten hatte, stellt sich als eine rechtliche Würdigung von Tatsachen dar, die in keiner Weise gegen klares Recht verstösst, weil ja das Gesetz (Art. 346 OR) die Bestimmung dessen, was als wichtiger Grund zur Aufhebung eines Dienstvertrages gelten soll, ausdrücklich in das freie Ermessen des Richters stellt.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Urteile des Gewerbegerichtsausschusses, Gruppe I., vom 5. Dezember 1905 und der Justizkommission des luzernischen Obergerichts vom 30. Dezember 1905 aufgehoben.