Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

32 I 563

BGE 32 I 563

80. Entscheid vom 3. Juli 1906 in Sachen Zahn.

Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen der ersten Gläubiger¬

versammlung, Art. 239 SchKG. Statthaftigkeit der Beschwerde

gegen Zulassung oder Nichtzulassung eines angeblichen Gläubi¬

gers. Art. 17; 235 Abs. 2 SchKG. — Endgültige Entscheidungsbe¬

fugnis des Bundesgerichts, oder Rückweisung, wenn die Vorinstanz

die Beschwerdegründe nur teilweise geprüft hat und dadurch zur

Gutheissung der Beschwerde gelangt ist, das Bundesgericht als Re¬

kursinstanz aber die von der Vorinstanz gutgeheissenen Beschwerde¬

gründe für unstichhaltig ansicht? Vertretung von Gläubigergruppen

im Gläubigerausschuss. — Kompetenz der ersten Gläubigerversamm¬

lung, den freihändigen Verkauf von Aktiven zu beschliessen.

Art. 238; 256 Abs. 1 SchKG.

Sachverhalt

I. In dem vom Konkursamt Baselstadt geführten Konkurse des Karl Schmutz fand am 22. Mai 1906 die erste Gläubiger¬ versammlung statt. Anwesend oder vertreten waren 13 Gläubiger, die sich in zwei Interessengruppen schieden. Der einen gehörten 7 Gläubiger an, nämlich: der Rekurrent Zahn (vertreten durch Advokat Roulet), Karl Fr. Fleischer (vertreten durch Dr. Knörr) Heckle, Büchler & Cie, die Kantonalbank Neuenburg, Advokat Guinand und Stenger; der andern Interessengruppe die 6 Gläu¬ biger Dr. Kunz, Dr. Fierz (vertreten durch Dr. Kunz), Marie Beschlüssen dahin tendiere, die Masse einseitig zu seinem Vorteil Schaffner, Lina Schmutz, F. Spinnler und Handwerkerbank Basel. zu liquidieren und damit die Gruppe der Rekurrenten in unzu¬ Das Bureau wurde aus dem Konkursbeamten Dr. Stückelberg lässiger Weise zu schädigen.

als Vorsitzenden und Dr. Kunz und Dr. Knörr als Beisitzern Der Rekurrent Zahn beantragte Abweisung der Beschwerde bestellt. Die 13 Gläubiger wurden sämtliche zugelassen und die unter Bestreitung der geltend gemachten Beschwerdegründe. Das Versammlung als beschlussfähig erklärt. Gegen die durch Stichent¬ Konkursamt erklärte in seiner Vernehmlassung folgendes: Es habe

scheid des Vorsitzenden erfolgte Zulassung des Rekurrenten Zahn deshalb durch seinen Stichentscheid für Zulassung Zahns den gab Dr. Kunz einen Protest zu Protokoll, da Zahn nicht Gläu¬ Ausschlag gegeben, weil dieser in der vom Gemeinschuldner am biger, sondern Schuldner des Kridaren sei. Dem Konkursamt 8. Mai 1906 aufgestellten Bilanz als Gläubiger figuriere. Ob wurde ein Gläubigerausschuss von zwei Mitgliedern beigegeben Guinand und Stenger erst nach dem Konkursausbruche durch und als solche — entgegen dem Vorschlage des Konkursbeamten, Indossierung Gläubiger geworden seien, wisse es nicht. Fleischer jede der beiden Interessengruppen zu berücksichtigen — die der dagegen sei, da ihn die Bilanz als Schuldner und als Gläubiger Gruppe Zahn angehörenden Advokat Guinand und Dr. Knörr aufführe, irrtümlich eingeladen und zugelassen worden.

gewählt mit 7 Stimmen diese Gruppe gegen die 6 der andern. III. Unterm 9. Juni 1906 entschied die kantonale Aufsichts¬

behörde: die sämtlichen Beschlüsse und Wahlen der Gläubigerver¬ Unter gleichem Stimmenverhältnisse kam ferner ein Beschluss dahin zu Stande, das Konkursamt und der Gläubigerausschuss seien sammlung vom 22. Mai 1906 seien als nichtig aufgehoben und

das Konkursamt angewiesen, eine neue erste Gläubigerversamm¬ zum freihändigen Verkauf der Aktiven ermächtigt. Auch gegen

lung einzuberufen. Der Entscheid geht, gestützt auf die Vernehm¬ diesen Beschluss protestierte Dr. Kunz zu Protokoll.

II. Sodann erhoben er und die übrigen Gläubiger seiner lassung des Konkursamtes, davon aus, dass Fleischer nicht hätte Gruppe Beschwerde mit den Begehren, die Beschlüsse und Wahlen zugelassen werden dürfen, und dass ohne seine Zulassung die an¬ der Gläubigerversammlung vom 22. Mai 1906 aufzuheben, even¬ gefochtenen Mehrheitsbeschlüsse und Wahlen nicht hätten zu Stande

kommen können. Auf eine Prüfung der andern Beschwerdegründe tuell sie in dem Sinne zu modifizieren, dass beide Parteien im Gläubigerausschuss gleichmässig vertreten seien. Als Beschwerde¬ tritt er als unnötig nicht ein.

IV. Diesen Entscheid hat F. Zahn rechtzeitig an das Bundes¬ gründe wurden geltend gemacht: Zahn hätte nicht als Gläubiger

gericht weitergezogen mit dem Antrage, die Beschlüsse und Wahlen zugelassen werden sollen, da seinem Guthaben an den Gemein¬

der Gläubigerversammlung vom 22. Mai als zu Recht bestehend schuldner eine Schuld von höherem Betrage gegenüberstehe. Ferner seien die Kantonalbank Neuenburg, Advokat Guinand und Stenger anzuerkennen. Der Rekurrent führt des längern aus, dass seine effektiv nicht drei, sondern nur ein Gläubiger: denn die Bank Legitimation als Konkursgläubiger und diejenige Fleischers,

Guinands und Stengers zu Unrecht im jetzigen Beschwerdever¬ habe erst nach Konkursausbruch die bisher ihr gehörenden zwei

fahren bestritten werde und bemerkt, dass in der Gläubigerver¬ Akzepte, auf die Guinand und Stenger nunmehr ihre Gläubiger¬

sammlung selbst nur seine eigene, nicht die der andern in Frage eigenschaft stützen, an diese weiterbegeben und zwar nur um da¬ durch zwei Stimmen mehr in die Gruppe Zahn zu bringen. gezogen worden sei.

Die Beschwerdeführer Dr. Kunz und Konforten beantragen, Sodann hätte auch Fleischer nicht als Gläubiger zugelassen werden

den Rekurs abzuweisen, eventuell ihrer Gruppe im Gläubigeraus¬ sollen, da er ebenfalls in höherem Betrage Schuldner als Gläu¬ biger des Kridaren war. Zudem ständen auch die übrigen Gläu¬ schusse die gleiche Vertretung einzuräumen wie der Gruppe Zahn.

Dabei bemerken sie, dass Guinand und Stenger zu der Versamm¬ biger der gegnerischen Gruppe im Interessenkreis Zahns, der mit

lung nur zugelassen worden seien, weil ihre Indossamente zu diesen ohne gültige Mehrheit zu Stande gebrachten Wahlen und stimmen schienen und dass Fleischer unbeanstandet geblieben sei, mangels einer gültigen Mehrheit verlangte —) als in ihre weil noch keine Abrechnung vorgelegen habe. Zuständigkeit fallend angesehen. Mit Unrecht dagegen ist sie in

V. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Ansuchen des In¬ der Weise zur Gutheissung der Beschwerde gelangt, dass sie - struktionsrichters hin festgestellt, dass Fleischer eine Einladung zur unter Beiseitelassung der übrigen Beschwerdegründe - materiell Gläubigerversammlung erhalten hatte. geprüft hat, ob Fleischer wirklich Anspruch auf Zulassung zur

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht Versammlung gehabt habe oder nicht: Falls sich gegen die Zu¬

Erwägungen

1. Die vom Gesetze nicht ausdrücklich geregelte Frage, ob gegen der (nachherigen) Beschwerdeführer gewesen, dies vor der Zulassung die Zulassung oder Nichtzulassung eines (angeblichen) Gläubigers geltend zu machen und darauf zu dringen, dass nicht ein Unbe¬ zur ersten Gläubigerversammlung ein Beschwerderecht überhaupt rechtigter bei den Verhandlungen mitwirke. Sie hatten einerseits gegeben sei, ist grundsätzlich zu bejahen. Denn die Zulassung oder das Recht, von Fleischer Auskunft darüber zu verlangen, worauf Nichtzulassung hat die Natur einer Verfügung nach Art. 17 er seinen Anspruch auf Zulassung stütze, und vom Bureau Aus¬ SchKG und wirkt nach Art einer solchen auf die Rechtsstellung kunft darüber, ob und warum es diesen Anspruch für begründet der Beteiligten ein, und zwar auch soweit sie nicht vom Konkurs¬ halte. Anderseits aber mussten sie von diesem Rechte Gebrauch beamten allein, sondern von ihm unter Mitwirkung der beiden machen, ihre Gegengründe anbringen und auf Nichtzulassung an¬ in das Bureau gewählten Gläubiger angeordnet wird. Auch tragen, ansonst angenommen werden durfte, dass sie die verfügte Gründe praktischer Natur, namentlich das Interesse an einem Zulassung Fleischers gelten lassen. Dass sie aber irgendwie derart genügenden Rechtsschutze der Beteiligten und an einer gleich¬ opponiert hätten, behaupten sie selbst nicht; und es wird das mässigen Anwendung des Gesetzes in dieser Materie, sprechen für übrigens dadurch widerlegt, dass das Protokoll lediglich von einem die Statthaftigkeit des Beschwerdeweges. Immerhin kann dies nur Proteste gegen die Zulassung Zahns spricht.

mit der Beschränkung gelten, dass derjenige, der seine Nichtzulassung Selbst wenn übrigens die Vorinstanz den nachträglichen, durch

zur Versammlung oder die Zulassung eines andern durch Be¬ Beschwerde erhobenen Widerspruch gegen die Zulassung Fleischers schwerde anfechten will, die ihm nachteilige Verfügung, soweit an noch hätte berücksichtigen können, so wäre doch zu sagen, dass sie ihm liegt, zu verhindern versucht haben muss. Es geht nicht an, mit Unrecht auf eine Prüfung der materiellen Gründe, die gegen dass der spätere Beschwerdeführer während der Zeit, da über die die Zulassung geltend gemacht wurden, sich eingelassen hat, da

Zulassung oder Nichtzulassung verhandelt werden kann, sich passiv diese Gründe schon in der Gläubigerversammlung nicht mehr zu verhält, um dann nachher nicht nur die daraufhin getroffene Ver¬ prüfen waren und Fleischer ohne weiteres kraft der an ihn er¬ fügung selbst, sondern die Gläubigerbeschlüsse, deren Gültigkeit von gangenen konkursamtlichen Einladung zur Versammlung zu dieser ihrem Bestande abhangen, zu Fall zu bringen. Damit würde in zugelassen werden musste. Art. 235 Abs. 2 SchKG sieht nämlich das Institut der Gläubigerversammlung ein Element der Hem¬ ein Recht des Bureaus, über die Zulassung zu entscheiden (— und mung und Unsicherheit des Verfahrens eingeführt, das mit seinem nur dem Bureau, nicht der ganzen Versammlung, kommt die Be¬ gesetzlichen Zwecke sich nicht verträgt. urteilung solcher Anstände zu —), einzig vor in Beziehung auf

Geht man hiervon aus, so hat die Vorinstanz zwar mit Recht „Personen, welche, ohne besonders eingeladen zu sein, an den Ver¬ die Beschwerde (— die sich gegen die Zulassung des Rekurrenten handlungen teilnehmen wollen.“ Daraus ergibt sich, dass die Teil¬ Zahn, des Fleischer, des Advokaten Guinand und des Stenger nahmeberechtigung von Personen, die eingeladen worden sind, in zur Gläubigerversammlung vom 22. Mai richtete und gestützt der Versammlung nicht mehr bestritten werden kann, sondern hierauf Aufhebung der Wahlen und Beschlüsse der Versammlung solche Personen durch die erhaltene Einladung ohne weiteres zur

Teilnahme legitimiert sind. In diesen Fällen geschieht die Prüfung die oben über die Zulassung Fleischers gemacht worden sind:

der Gläubigerqualität, als einer Voraussetzung des Rechtes auf Zahn, der in der Bilanz vom 8. Mai 1906 figuriert, hat un¬ Zulassung (eine Prüfung, die natürlich nur einen provisorischen bestrittenermassen vom Amte eine Einladung zur Gläubigerver¬ Charakter hat und das Recht des Betreffenden, im übrigen als sammlung erhalten und war kraft dessen teilnahmeberechtigt. Die Konkursgläubiger im Verfahren [Kollokation, zweite Gläubiger¬ Zulassung Guinands und Stengers sodann kann deshalb nicht versammlung 2c.] mitzuwirken, unberührt lässt), vor Abhaltung mehr im Beschwerdewege anfechtbar sein, weil die Beschwerdeführer der Versammlung und durch das Konkursamt allein, bei Erlass sie — im Gegensatz zu derjenigen Zahns — ohne Widerspruch der Einladungen (Art. 233): die Einladung enthält eine konkurs¬ haben geschehen lassen.

amtliche Verfügung dahin, dass die Gläubigerqualität des Einge¬ Damit steht fest, dass die Mehrheit, welche die in Frage ge¬ ladenen in genügender Weise feststehe, um ihm das Recht zur zogenen Wahlen und Beschlüsse zustande brachte, durchwegs aus Teilnahme an der ersten Gläubigersammlung zuzuerkennen. Ob teilnahmeberechtigten Gläubigern sich zusammensetzte. Zu unter¬ nicht diese Verfügung ausnahmsweise noch einer nachträglichen suchen bleibt noch, ob jene Wahlen und Beschlüsse sachlich an Abänderung durch das Bureau der Versammlung zugänglich sei, einem, ihre Kassation rechtfertigenden Mangel leiden.

z. B. im Falle einer Personenverwechslung oder bei nachheriger 4. Von den getroffenen Wahlen werden zunächst diejenigen des Anderung der Verhältnisse, braucht hier nicht erörtert zu werden; Dr. Knörr und des Dr. Kunz als Mitglieder des Bureaus und ebensowenig, in welcher Weise sie der Anfechtung durch Be¬ (— bei denen beide Interessengruppen Berücksichtigung gefunden

schwerde unterliegt. Entscheidend ist, dass Fleischer tatsächlich eine haben —) nicht angefochten. Was sodann die angefochtenen niemals und von keiner Seite beanstandete Einladung zur Ver¬ Wahlen des Dr. Knörr und des Advokaten Guinand als Mit¬ sammlung vom 22. Mai 1906 erhalten hat und damit legitimiert glieder des Gläubigerausschusses anbetrifft, so lassen dieselben war, an letzterer mitzuwirken. allerdings die Gruppe des Dr. Kunz ohne Vertretung. Allein die

2. Hiernach ist die Begründung, welche die Vorinstanz ihrem Gläubigerversammlung hat damit innerhalb den Schranken ihres Entscheide gegeben hat, ungeeignet, diesen — die Verhandlungen Selbstverwaltungsrechtes gehandelt, so dass weder ein Beschwerde¬ der genannten Versammlung kassierenden — Entscheid zu recht¬ recht wegen Gesetzwidrigkeit, noch auch ein solches an die

fertigen. Es fragt sich aber noch, ob die andern Beschwerdean¬ kantonale Instanz — wegen Unangemessenheit gegeben ist. Anders bringen, die die Vorinstanz nicht geprüft hat, dazu führen müssen, könnte es sich zwar verhalten, wenn zum vornherein mit Grund den Anträgen der Beschwerdeführer Dr. Kunz und Konsorten zu befürchten stünde, dass die in den Gläubigerausschuss Gewählten ganz oder teilweise zu entsprechen. Nach bisheriger Praxis (vergl. ihr Mandat nicht in gesetzlicher Weise als Vertreter der Gesamt¬ z. B. AS Sep.=Ausg. 4 Nr. 54 Erw. 2 S. 231 und dortige gläubigerschaft ausüben, sondern zu unzulässiger Bevorteilung der Zitate*) kann das Bundesgericht dies direkt von sich aus, ohne Sonderinteressen ihrer Gruppe missbrauchen würden. An einem Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, untersuchen und den genügenden Anhaltspunkte hiefür fehlt es aber in den Akten.

Fall endgiltig entscheiden, sofern die Aktenlage es gestattet, was Damit bleibt immerhin der Gruppe Dr. Kunz die Möglichkeit zu bejahen ist. gewahrt, gegen eine allfällige missbräuchliche Geschäftsführung des

3. Die Einwendungen zunächst, die gegen die Zulassung noch bestellten Gläubigerausschusses auf gutscheinende Art aufzutreten.

anderer Gläubiger, nämlich der Gläubiger Zahn, Guinand und Von den gefassten Beschlüssen sind zunächst die — vom Bureau Stenger erhoben wurden, erledigen sich mit den Ausführungen, ausgehenden —, welche die Zulassung der anwesenden Gläubiger

und die Konstatation der Beschlussfähigkeit betreffen, bereits durch

* Ges.-Ausg. 27 I Nr. 113 S. 393. (Anm. d. Red. f. Publ. die frühern Ausführungen erledigt, so dass nur noch der — von der Gläubigerversammlung gefasste verbleibt, durch den das Konkursamt und der Gläubigerausschuss zum freihändigen Ver¬ kauf der Aktiven ermächtigt werden. Dieser Beschluss, gegen welchen Dr. Kunz schon an der Versammlung protestiert hat, erweist sich als gesetzwidrig und muss aufgehoben werden. Denn grund¬ sätzlich ist die Verwertung von Massegut und namentlich des ge¬ samten Massebestandes erst nach der zweiten Gläubigerversammlung statthaft und muss der letztern vorbehalten bleiben, den Verwer¬ tungsmodus (Versteigerung, freihändiger Verkauf 2c.) zu bestimmen (Art. 256 Abs. 1). Die erste Gläubigerversammlung dagegen hat eine solche Kompetenz nur ausnahmsweise, dann nämlich, wenn die Bestimmung des Verwertungsmodus und die Vornahme der Verwertung „keinen Aufschub duldet“ (Art. 238). Dass dem vor¬ liegenden Falles so sei, ergibt sich nirgends aus den Akten;

namentlich enthält das Protokoll über die Versammlung vom

22. Mai 1906 nichts darüber, dass jene gesetzliche Voraus¬ setzung für die Zulässigkeit des gefassten Beschlusses vorhanden gewesen sei.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, dass die Gläu¬ bigerversammlung vom 22. Mai 1906 als gültig abgehalten an¬ zuerkennen ist und ihre Beschlüsse aufrecht bleiben mit Ausnahme der dem Konkursamte und dem Gläubigerausschuss erteilten Er¬ mächtigung zum freihändigen Verkauf der Aktiven.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 17, Art. 235, Art. 238, Art. 239 und Art. 256 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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