Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

32 II 21

BGE 32 II 21

5. Arteil vom 1. Februar 1906 in Sachen

Hablützel, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Gasser, Kl. u. Ber.=Bekl.

Begriff des (Betriebs)unfalles. Wann liegt ein solcher — im Gegen¬

satz zu einem blossen Krankheitsausbruch — vor bei Bestehen einer

latenten Tuberkulose? Stellung des Bundesgerichtes; Art. 81 06.

Rückweisung zur Erläuterung und Ergänzung eines Gutachtens?

Sachverhalt

A. Durch Urteil vom 25. Oktober 1905 hat die II. Appella¬ tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:

Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 4500 Fr. zu bezahlen, abzüglich bereits bezahlte 1252 Fr. 30 Cts., nebst Zins zu 5% von dem noch auszurichtenden Betrag seit 15. Januar 1904.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Beru¬

fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei die

Klage gänzlich abzuweisen, eventuell seien die Oberexperten Pro¬

fessor Schlatter und Dr. Silberschmidt um Erläuterung ihres Obergutachtens in näher bezeichnetem Sinne (vergl. Erwägung

4 unten) zu ersuchen.

C. Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Bestäti¬ gung des angefochtenen Urteils antragen lassen.

Erwägungen

1. Der im Jahre 1866 geborene Kläger Hermann Gasser war in der Schreinerei des Beklagten I. Hablützel=Gasser, seines Schwagers, in Feuertalen, als Vorarbeiter angestellt. In der ersten Hälfte des Monats Februar 1903 — das genaue Datum ist nicht festgestellt — stiess ihm bei der Arbeit ein Unfall zu.

Über die näheren Umstände desselben hat der Beklagte anlässlich der persönlichen Befragung vor erster Instanz ausgesagt, am Abend des Unfallstages habe ihm seine Frau bei seiner Heim¬ kehr mitgeteilt, es sei dem Kläger in der Schreinerei ein „Fleck¬ ling“ auf den Fuss gefallen, der Kläger hinke stark; hierauf eiwa eine halbe Stunde nach Eintritt des Unfalls, habe er den Kläger darüber befragt, erinnere sich aber nicht mehr, mit welchen Worten ihm dieser den Unfall geschildert habe, sondern wisse nur, dass er nach der Art dieser Schilderung zur Überzeugung gekommen sei, dass ein eigentlicher Haftpflichtunfall vorliege. In des Unfallsereignisses, und überdies handle es sich dabei nicht der vom 10. Februar 1903 datierten Unfall=Schaden=Anzeige zu um einen Betriebsunfall; eventuell sei die Klage erheblich über¬ Handen der Gesellschaft „Zürich“, bei welcher der Beklagte seine setzt, jedenfalls müssten die an den Kläger bereits bezahlten Be¬ Arbeiter gegen Unfall versichert hatte, gab derselbe als Zeitpunkt träge von 1252 Fr. 30 Cts. Lohnausfall und 332 Fr. 40 Cts.

des Unfalles den 6. Februar, nachmittags 4 Uhr an, und be¬ Heilungskosten von der eingeklagten Forderung abgezogen werden.

merkte, der Unfall habe sich im Bretterschopf beim Umlegen von Replicando hat der Kläger den Abzug der 1252 Fr. 30 Cts.

Brettern ereignet; der Kläger habe beim Aufheben der Bretter anerkannt. Das Bezirksgericht ordnete ein Beweisverfahren über auf der Fassballe gestanden und sich dabei am linken Fusse eine die Tatsache des Unfalls und über den Kausalzusammenhang Nervenverstreckung zugezogen. Der den Kläger — nach seiner zwischen diesem und dem eingetretenen Körperschaden des Klägers Zeugendeposition erstmals am 9. Februar 1903 — behandelnde an und holte, neben der persönlichen Befragung des Beklagten Arzt, Dr. Emil Rahm in Schaffhausen, beantwortete auf der und der Einvernahme verschiedeuer Zeugen, ein medizinisches erwähnten Schadensanzeige die Frage nach der Art der Ver¬ Gutachten des Privatdozenten Dr. Lüning in Zürich ein. Dieser letzung mit „Verstauchung des linken Fusses“ und hat dazu vor kam zu dem Schlusse, dass die Knochentuberkulose, auf welche Obergericht als Zeuge deponiert, er glaube sicher, dass die von zweifellos der verhältnismässig langwierige, schliesslich die Ampu¬ ihm damals am Fusse des Klägers konstatierte Geschwulst in¬ tation des Fusses erfordernde Verlauf der Fussverstauchung zurück¬

folge des Unfalles entstanden sei. Da sich der Zustand der Ver¬ zuführen sei, wahrscheinlich erst durch diesen Unfall erzeugt, letzung innert der vorausgesehenen Heilungszeit nicht besserte, be¬ jedenfalls aber bedeutend in ihrer Entwicklung befördert worden gab sich der Kläger auf Anraten des Dr. Rahm, welcher im sei. Durch Urteil vom 17. Dezember 1904 sprach hierauf das Verlaufe seiner Behandlung auf die Vermutung kam, der Fuss Bezirksgericht dem Kläger eine Entschädigung von 3400 Fr., möchte tuberkulös sein, in das Kantonsspital Winterthur. Hier abzüglich der 1252 Fr. 30 Cts., nebst Zins seit 15. Januar wurde in der Tat Knochentuberkulose im Mittelfuss und in der 1904 zu, indem es annahm, dass der Kläger den Nachweis des Fusswurzel konstatiert. Diese machte am 1. Mai 1903 die Am¬ Betriebsunfalls erbracht habe, und, gestützt auf das Gutachten putation des Fusses nötig. Am 2. Juni 1903 sodann wurde der des Dr. Lüning, die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen Kläger als geheilt aus dem Spital entlassen und ist seither, mit diesem Unfall und der Verstümmelung bezw. der dadurch be¬ einem künstlichen Fuss versehen, wieder in den Dienst des Be¬ dingten Verminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers bejahte.

klagten getreten. Das Obergericht des Kantons Zürich, an das beide Parteien

Mit der vorliegenden, im Januar 1904 eingeleiteten Klage appellierten, verfügte zunächst die nochmalige Einvernahme Dr.

fordert nun der Kläger vom Beklagten eine Haftpflichtentschädigung Rahms als Zeugen und — veranlasst durch ein vom Beklagten von 4500 Fr. Er hat in der Verhandlung vor erster Instanz, produziertes Privatgutachlen des Dr. Gustav Bär für die Ver¬ dem Bezirksgericht Andelfingen, über das Unfallereignis aus¬ sicherungsgesellschaft „Zürich“, das die Auffassung vertrat, es führen lassen, dasselbe sei am Nachmittag des 4. Februar einge¬ müsse der als Unfall geltend gemachte Vorgang nach den ge¬ treten; als er, der Kläger, einen Dill von einem mannshohen gebenen Symptomen als der normalerweise, ohne ein besonderes Bretterstoss heruntergenommen habe, sei ein anderer Dill nach¬ Unfallsereignis eingetretene Durchbruch eines latenten Tuberkel¬ und ihm über das Bein gerutscht; dabei habe er sich durch Um¬ herdes, d. h. als Erscheinung lediglich der vorhandenen Krankheit kippen des Fusses die von Dr. Rahm konstatierte Verstauchung aufgefasst werden — die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zugezogen. Der Beklagte hat die Klageforderung grundsätzlich Dr. Lünings. Dieses schloss wesentlich dahin, es sei weder mit und dem Masse nach bestritten: Es fehle der bestimmte Nachweis Bestimmtheit anzunehmen, noch zu verneinen, dass das von Dr.

Rahm bei der ersten Untersuchung festgestellte Krankheitsbild einer einzelt zu finden seien; — dagegen erscheine die Annahme eines durch Unfall verursachten Verletzung entsprochen habe; die An¬ latenten tuberkulösen Herdes, der infolge der Verletzung zu einer nahme von Dr. Bär lasse sich zwar nicht absolut ausschliessen, manifesten Erkrankung geführt habe, am meisten plausibel. Es erscheine aber nach Prüfung aller begleitenden Umstände und sei nun von hervorragender klinischer Seite mit Recht darauf

auch nach der von Dr. Rahm gegebenen Krankheitsbeschreibung hingewiesen worden, dass ein Individuum mit latenter Tuberkulose als durchaus unwahrscheinlich. Als sodann der Beklagte eine vom Standpunkt der Unfallgesetzgebung aus als gesund anzu¬

Kritik dieses Ergänzungsgutachtens durch Dr. Bär einreichte, sehen sei; bleibe dieses Individuum von Unfällen verschont, so beschloss das Obergericht auf Antrag jenes, ein Obergutachten könne die latente Tuberkulose latent bleiben, ja sogar wieder un¬ einzuholen, und betraute damit den Professor Dr. Schlatter und vermerkt ausheilen. Von diesem Standpunkt ausgehend, wollen den Privatdozenten Dr. Silberschmidt in Zürich. Aus dem ge¬ die Experten die Frage offen lassen, ob es sich im Falle des meinsamen Befunde dieser Experten ist hervorzuheben: Die von Klägers um ein reine Unfalltuberkulose oder um eine durch den Dr. Rahm am 10. Februar 1903 konstatierten Symptome sprä¬ Unfall manifest gewordene latente Knochentuberkulose handle, ob¬ chen entschieden für eine akute Affektion des beschädigten Fusses: schon sie die letztere Annahme als die wahrscheinlichere betrachten.

die Schwellung sei über den ganzen Fussrücken ausgedehnt, der Sie resümieren ihren Befund in der Schlussfolgerung: Auf Druck sehr schmerzhaft gewesen; schon nach 5—6 Tagen sei die Grundlage der Akten, speziell der Aussagen des behandelnden Schwellung zurückgegangen und habe sich später auf ganz be¬ Arztes Dr. Rahm, des aufgenommenen Röntgenbildes und der

stimmte Stellen lokalisiert. Jeder unbefangene Beurteiler müsse im Kantonsspital Winterthur befindlichen Krankengeschichte könne diese klinischen Symptome zu Gunsten einer Verletzung aus¬ als wahrscheinlich angenommen werden, dass der Kläger eine Un¬ legen: sie machen jede andere Auslegung unwahrscheinlich. Be¬ fallverletzung erlitten habe. — Auf Grund dieses Befundes hat züglich der Entstehung der Knochentuberkulose, für welche drei das Obergericht den Nachweis eines Betriebsunfalls im Rechts¬ Möglichkeiten beständen, nämlich: sinne ebenfalls als geleistet erachtet und in Abänderung lediglich

a) Entwicklung einer sogenannten spontanen Knochentuberkulose, der Entschädigungsbemessung der ersten Instanz, insofern, als ohne Verletzung, ohne Trauma; diese die Entschädigung für Beschaffung, Ersatz und Reparaturen

b) Entwicklung der Knochentuberkulose an einer vorher ganz des künstlichen Fusses in das gesetzliche Entschädigungsmaximum gesunden Stelle im Anschlusse an eine Verletzung einbezogen, statt zu den Heilungskosten gerechnet hatte, den in

c) Bestehen eines latenten tuberkulösen Herdes, welcher sich im Fakt. A oben angeführten Entscheid gefällt.

Anschlusse an die Verstauchung zu einer manifesten Knochen¬ 2. Der Beklagte stützt seine Berufung vorab und in der Haupt¬ tuberkulose entwickelt habe; sache darauf, dass die erwähnte Annahme des Obergerichtes, es

prächen gegen die Annahme der ersten dieser Möglichkeiten die liege ein Betriebsunfall im Rechtssinne vor, auf Rechtsirrtum erwähnten von Dr. Rahm beobachteten Symptome, sowie der beruhe, indem er zur Begründung dieses Argumentes wesentlich Umstand, dass der Kläger bis zu dem angeblichen Unfall ohne ausführt: Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtes sei unter irgend welche Beschwerden schwere Arbeit (mit starker Belastung Betriebsunfall zu verstehen die körperschädigende, plötzliche Ein¬ des später erkrankten Fusses) verrichtet habe; — die zweite könne wirkung eines äussern, durch den Betrieb bedingten Geschehnisses nicht als wahrscheinlich bezeichnet werden, weil der Zeitraum auf den Menschen, im Gegensatz zu pathologischen Vorgängen, zwischen dem Trauma und den (durch Röntgenbild festgestellten) welche ihre Ursache lediglich im Innern des menschlichen Orga¬ Zeichen einer ausgesprochenen Tuberkulose zu kurz sei, wenn auch nismus haben und nicht durch akute plötzliche äussere Einwirkun¬ Fälle so rascher Erkrankung in der diesbezüglichen Literatur ver¬ gen hervorgerufen werden (zu vergl. AS 19 S. 388). Bei Vor¬ handensein einer Krankheit oder einer ausgesprochenen krankhaften Natur, an die Feststellungen des kantonalen Richters nach Mass¬ Anlage, die durch den einwirkenden Tatbestand plötzlich ver¬ gabe des Art. 81 OG gebunden ist. Materiell fällt sodann in

schlimmert worden seien, oder den schädigenden Effekt erst ermög¬ Betracht: Da nach der Aktenlage, insbesondere nach dem Be¬ licht haben, werde deshalb mit Recht verlangt, dass die den Unfall funde der Oberexperten, in der Tat angenommen werden muss, es verursachende Betriebstätigkeit in höherem Masse, als die Tätig¬ sei in dem amputierten Fusse des Klägers zur Zeit des streitigen keiten des gewöhnlichen Lebens, menschliche Kraftanstrengung er¬ Unfalls ein Tuberkelherd latent gewesen, so erfordert die Annahme fordere, weil nur in diesem Falle die eingetretene Verschlimmerung eines relevanten Betriebsunfalles gemäss der vom Bundesgericht des körperlichen Zustandes als eine Verwirklichung der besonderen in Sachen Hess gegen Paganelli vertretenen Auffassung, auf die Betriebsgefahr und nicht als die blosse natürliche Entwickelung der Berufungskläger abstellt, vorliegend allerdings, dass die Aus¬ des krankhaften Defektes erscheine (zu vergl. Urteil des Bundes¬ lösung der latenten Tuberkulose auf ein Ereignis zurückzuführen gerichtes i. S. Hess gegen Paganelli vom 5. Juli 1905: Schweiz. sei, das nicht als einen gewöhnlichen Vorgang des täglichen Lebens,

Juristenzeitung 2 S. 67 *). Danach aber hätte der Kläger, weil sondern als eine besondere, den Körper in ungewöhnlicher Weise er, wie namentlich aus dem nun massgebenden Obergutachten her¬ in Anspruch nehmende Funktion sich darstellt. Mit dieser Auf¬ vorgehe, zur Zeit des angeblichen Unfalles bereits mit einem fassung aber hat sich das Obergericht in seinem angefochtenen latenten Tuberkelherd, also gewiss mit einer krankhaften Anlage Urteile keineswegs in Widdrspruch gesetzt; es wird ihr vielmehr behaftet gewesen sei, den Nachweis erbringen müssen, dass der durchaus gerecht, indem es ausführt, es liege ein Betriebsunfall Ausbruch der Tuberkulose im Fusse durch einen aussergewöhnlichen vor, weil nach Angabe der Oberexperten die auf Grund der ge¬ Vorgang bewirkt worden sei. Allein dieser Nachweis sei nicht er¬ gebenen klinischen Symptome mit Wahrscheinlichkeit als Verletzung bracht; gegenteils sei nach der Aktenlage als sicher oder doch als zu qualifizierende, den eingetretenen Schaden veranlassende Ver¬ ausserordentlich wahrscheinlich anzunehmen, dass jene Krankheit änderung des Fusses des Klägers nur infolge einer Verstau¬ durch einen ganz gewöhnlichen Vorgang des täglichen Lebens chung des Fusses entstanden sein könne, „also infolge eines ausgelöst worden sei, wie denn das Obergericht selbst unrich¬ „durchaus zufälligen Ereignisses, nicht etwa infolge einer im tigerweise lediglich bei Bestimmung des Entschädigungsquantita¬ „Betriebe üblichen Tätigkeit“ (wobei die angegebene Wahrschein¬ tives — erkläre, es sei mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die lichkeit der Unfallverletzung doch jedenfalls eine sehr hohe sein Krankheit schliesslich ohne ein Unfallereignis in die Erschei¬ müsse und deshalb für den dem Kläger obliegenden Nachweis nung getreten wäre und zur Amputation des Fusses geführt des Unfalls genüge). Denn es handelt sich bei dem fraglichen hätte. — Hierüber ist nun zunächst bezüglich der Urteilskompetenz vom Bundesgericht in Sachen Hess erörterten Begriffsmerkmale des Bundesgerichts zu bemerken, dass diesem allerdings die freie des Betriebsunfalls nicht etwa um die Abgrenzung des Be¬ Nachprüfung der Frage zusteht, ob der vorliegende Unfallstatbe¬ triebsunfalles gegenüber dem Nicht=Betriebsunfall, sondern viel¬ stand als Betriebsunfall im Sinne des Haftpflichtgesetzes zu qua¬ mehr um diejenige des Betriebs unfalles gegenüber der beim Be¬

lifizieren sei, indem es sich dabei um die Auslegung und An¬ triebe zu Tage tretenden Krankheit als solcher, genauer: um die wendung eines vom Bundesrecht beherrschten Rechtsbegriffes Unterscheidung der Auslösung einer latenten Krankheit durch ein handelt, dass das Bundesgericht dagegen hinsichtlich der andern die Merkmale des Unfallsbegriffs aufweisendes, d. h. ein plötzlich Frage, ob und inwieweit der Nachweis für das als Unfall gel¬ (unerwartet) und äusserlich scharf abgegrenzt, an sich bestimmt tend gemachte Ereignis geleistet sei, weil dieselbe rein tatsächlicher erkennbar in die Erscheinung tretendes Ereignis, im Gegensatze

zu dem ohne äusserlich bestimmt ausgeprägte Veranlassung, bei

* In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.) der Tätigkeit des gewöhnlichen Lebens im Sinne vorgesehener, normaler Körperbetätigung, erfolgenden Ausbrüche einer solchen als wahrscheinlich bezeichnete Annahme der Unfallverletzung gegen¬ Krankheit. Und diesen Gegensatz gerade bringt die vorstehend über der Möglichkeit spontanen Krankheitsausbruchs entschieden zitierte Stelle der Motive des Obergerichts mit ihrer Antithese haben.

von „zufälligem Ereignis“, als dem ungewöhnlichen, plötzlich, 3. Als weiteres Berufungsargument bringt der Beklagte vor, gegen den Willen des Klägers eintretenden körperlichen Geschehnis das Obergericht habe sich einer Aktenwidrigkeit ferner dadurch der Fussverstauchung, und „betriebsüblicher Tätigkeit“, d. h. eben schuldig gemacht, dass es die grossen Widersprüche, die sich der speziell im betreffenden Betriebe vorgesehener, normaler Körper¬ Kläger im Verlauf des Prozesses bei Darstellung des Unfalls¬ betätigung, offenbar zum Ausdruck; jene Antithese ist daher ereignisses habe zu schulden kommen lassen, in keiner Weise be¬ keineswegs, wie der Berufungskläger behauptet, begrifflich wider¬ rücksichtigt und trotz denselben den Nachweis eines Unfalles als sinnig. Das gesetzliche Erfordernis des Betriebsunfalles aber geleistet erachtet habe. Dieser Vorwurf ist jedoch völlig unbegrün¬ des Eintrittes des fraglichen Unfallsereignisses in räumlichem und det. Das Obergericht hat nämlich in seinem Urteile jene Wider¬ kausalem Zusammenhange mit dem Betriebe, hat das Obergericht sprüche ausführlich zur Darstellung gebracht (Erwägung 2) und — allerdings ohne ausdrückliche Begründung — mit Recht als erklärt, durch sie zur zunächst angeordneten Ergänzung des Be¬ gegeben erachtet, weil der Kläger sich die festgestellte Verstauchung weisverfahrens veranlasst worden zu sein (Erw. 3). Es hat so¬ bei Anlass der ihm obliegenden Tätigkeit im Betriebe des Be¬ mit den Widersprüchen bei Prüfung des Unfallnachweises Rech¬ klagten, beim Umlegen von Brettern zugezogen hat, weil die Ver¬ nung getragen, ist jedoch schliesslich, auf Grund der zuletzt noch stauchung also durch seine Anstellung im Betriebe bedingt war. durch die Oberexpertise ergänzten Akten, dazu gelangt, einen ge¬ Somit wäre die obergerichtliche Annahme des Betriebsunfalles nügenden Nachweis des Unfalls anzunehmen. Danach aber kann nur zu beanstanden, sofern jenes ihr zu Grunde gelegte tatsächliche von Aktenwidrigkeit dieser Beweiswürdigung, weil sie, wie er¬ Unfallsereignis als aktenwidrig bezeichnet, indem an seiner Stelle wähnt, mit dem Gutachten der Oberexperten im Einklange steht, ein spontaner, ohne besondern äussern Anlass erfolgter Ausbruch wegen der darin liegenden Beiseitesetzung der fraglichen Wider¬ der latenten Tuberkulose als bewiesen angesehen werden müsste. sprüche offenbar nicht die Rede sein.

Nun sicht der Berufungskläger in dieser Hinsicht allerdings die 4. Nach dem gesagten haben die kanionalen Instanzen zutref¬ Feststellung des Obergerichts an, dass aus dem Oberexpertengut¬ fend den Beklagten als für den dem Kläger infolge des Wirk¬ achten eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein eines samwerdens der tuberkulösen Erkrankung seines Fusses erwachsenen Unfalles sich ergebe, indem er geltend macht, dass die undezidierte Schaden grundsätzlich haftpflichtig erklärt und das Moment der Konklusion der Oberexperten eher zum gegenteiligen Schlusse Krankheitsanlage lediglich bei der Entschädigungsbemessung in führe. Allein diese Bemängelung der obergerichtlichen Beweiswür¬ Betracht gezogen (vergl. hiezu den bg. Entscheid i. S. Hauser digung kann nicht durchdringen; denn es ist für die Überprüfung & Cie. gegen Längst: AS 29 II Nr. 35 Erw. 5 S. 233/234), der angefochtenen Feststellung seitens des Bundesgerichtes gemäss und es erweist sich daher das Hauptbegehren der vorliegenden Art. 81 OG durchaus unerheblich, welchen Grad von Wahr¬ Berufung als unbegründet. Allein auch dem Eventualantrage des scheinlichkeit das Obergericht jener Feststellung zu Grunde gelegt Berufungsklägers bezüglich der Erläuterung des Gutachtens der und als genügend erachtet habe; von Bedeutung und zu unter¬ Oberexperten kann nicht entsprochen werden. Das Bundesgericht suchen ist vielmehr bezüglich des Einwandes des Berufungsklä¬ wäre hiezu gemäss Art. 82 OG nur kompetent, wenn das Ex¬ gers nur, ob die Feststellung als solche mit dem Inhalte des pertengutachten der Berichtigung oder Vervollständigung bedürfte;

Oberexpertengutachtens im Widerspruch stehe. Dies aber ist augen¬ aus diesem Gesichtspunkte aber rechtfertigt sich die fragliche Er¬ scheinlich nicht der Fall, indem ja die Experten selbst sich für die läuterung nicht. Der Berufungskläger verlangt nämlich als solche, dass die Oberexperten veranlasst werden sollen, den Namen der von ihnen als „hervorragende klinische Seite“ bezeichneten Auto¬ rität, welche die Auffassung vertrete, dass ein Individuum mit latenter Tuberkulose vom Standpunkte der Unfallgesetzgebung aus als gesund anzusehen sei, nebst ihrem wortgetreuen Zitat zu nennen, da dieses letztere sich vermutlich auf die deutsche Unfall¬ versicherung beziehe und nicht für das Haftpflichtrecht Geltung habe, so dass — sofern diese Vermutung zutreffen sollte — der auf das Zitat abstellende Befund der Oberexperten sich danach als unrichtig erweisen würde. Nun geht aber diese Argumentation schon deswegen fehl, weil die Oberexperten die Auffassung der angerufenen Autorität durch ihre Beistimmung („mit Recht“) ausdrücklich zu der ihrigen gemacht haben. Zudem hat das Ober¬ gericht dieselbe seinem Urteile gar nicht zu Grunde gelegt, indem es ja den Kläger nicht als im Zeitpunkte seines Unfalls gesund erklärt, sondern gegenteils den als bewiesen angenommenen Um¬ stand, dass er damals bereits mit latenter Tuberkulose behaftet gewesen sei, im Sinne einer Reduktion der ihm normalerweise zukommenden Haftpflichtentschädigung berücksichtigt hat. Somit kann ein relevantes Interesse des Berufungsklägers an der ver¬ langten Aufklärung nicht anerkannt werden.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich (II. Appellations¬ kammer) vom 25. Oktober 1905 in allen Teilen bestätigt.

Cità en