Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

32 II 459

BGE 32 II 459

62. Arteil vom 13. Juli 1906 in Sachen Rückert,

Haftung des Familienhauptes, Art. 61 OR. — Natur dieser Haftung.

Umfang der Schadenersatzpflicht: Nachklagevorbehalt? Mit¬

verschulden des Geschädigten (eines 9-jährigen Knaben) oder dessen

Vaters? Abzug für Kapitalabfindung. Gleichgewicht zwischen

Schadenersatz und Verschulden, Art. 51 Abs. 1 OR.

Sachverhalt

A. Durch Urteil vom 23. April 1906 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Basel=Stadt erkannt:

Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet:

Der Beklagte wird zur Zahlung von 2071 Fr. 50 Ets. nebst Zins zu 5 % seit 23. September 1905 an den Kläger ver¬ urteilt.

B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes hat rechtzeitig und unter Beilage einer Rechtsschrift der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:

1. Es sei die Klage gänzlich abzuweisen;

2. eventuell sei das Begehren auf Zusprechung einer Aversal¬ ihrem ganzen Umfange der Beurteilung des Bundesgerichts un¬

entschädigung abzuweisen und grundsätzlich auf Zusprechung einer terstellt. Rente zu erkennen 2. Der Beklagte bestreitet in erster Linie grundsätzlich, haftbar

3. es sei der Anspruch des Klägers angemessen zu reduzieren. zu sein, indem er sich auf den Standpunkt stellt, er habe das üb¬

C. Der Kläger hat sich der Berufung innert gesetzlicher Frist liche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt und

angeschlossen; er stellt den Antrag auf Erhöhung der Entschädi¬ der Beaufsichtigung beobachtet: Die Überlassung der Luftbüchse

gungssumme auf 3871 Fr. 50 Cts. und Verurteilung des Be¬ an einen Knaben sei nicht gefährlicher als das durchaus übliche

klagten hiezu nebst Zins zu 5 % seit 23. September 1905. Überlassen von Pfeilbogen, Armbrüsten und dergleichen; auch sei

D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par¬ sein Knabe reif für das Spielen mit der Luftbüchse, er sei ein teien je auf Gutheissung der eigenen und Abweisung der gegne¬ gut erzogener und verständiger Knabe und habe schon Kadetten¬ rischen Berufung angetragen. übungen mitgemacht, endlich habe der Beklagte seinen Sohn in

Erwägungen

1. Der am 8. Juli 1890 geborene Knabe des Beklagten, geschärft. Darüber hat die erste Instanz (der sich die zweite In¬ Armand Rückert, spielte am 19. Mai 1905 mit einer sogenannten stanz ohne weiteres anschliesst) in tatsächlicher Beziehung folgendes Windbüchse auf der Beinwilerstrasse in Basel, wo seine Eltern im für das Bundesgericht verbindlich festgestellt: Richtig ist zwar, Hause Nr. 4 wohnen. Im Hause nebenan wohnt der Zugführer dass der Beklagte seinen Knaben im Schiessen unterrichtet hat.

Karl Bläsi. Dessen beide Knaben Karl, geboren 24. Juni 1893, Dagegen hat einmal ein anderer Knabe ein Mädchen mit dieser und Ernst, geboren 1896, befanden sich in einem Mansarden¬ Büchse angeschossen, auch haben Zeugen oft Schrotkügelchen in

zimmer der elterlichen Wohnung. Armand Rückert schoss ein ihren Zimmern gefunden; der Einschlag der Schrotkugeln sowohl

Schrotkorn nach dem Mansardenzimmer hinauf, welches die als auch der spitzigen Bolzen war jeweilen ein ziemlich starker,

Knaben Bläsi vergebens suchten. Armand [Rückert rief hierauf: da die Bolzen nur mit einer Zange aus der Wand gezogen werden Soll ich schiessen? Es ist nicht festgestellt, ob die Knaben Bläsi konnten. Wenn die kantonalen Instanzen aus diesen Feststellungen ihn abgemahnt haben, weiter zu schiessen — was der Kläger be¬ den Schluss ziehen, der Beklagte hätte daraus ersehen können, dass

hauptet hat — oder ob sie gegenteils (wie der Beklagte behauptet) die Büchse als Spielzeug gefährlich werden konnte, und er hätte dem Armand Rückert zugerufen haben, er solle nochmals schiessen. seinen Knaben warnen oder ihm das Instrument entziehen sollen, Armand Rückert schoss zum zweiten Mal hinauf. Im Momente er habe nicht gestatten dürfen, dass sein Knabe in seiner Abwesen¬ als er losdrückte erschien Ernst Bläsi am Fenster; er wurde ins heit die Büchse benütze, so liegt hierin, am Massstab des Art. 61 rchte Auge getroffen, dessen Funktion dadurch bleibend beeinträchtigt OR gemessen, eine richtige Würdigung des Tatbestandes. Die wird. Gegen Armand Rückert wurde Strafuntersuchung wegen eingangs dieser Erwägung angeführten Einwendungen des Be¬ fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet; er wurde jedoch durch klagten hiegegen vermögen nicht durchzudringen und die Haftpflicht Urteil des Strafgerichts vom 4. Juli 1905 freigesprochen. Im des Beklagten ist grundsätzlich gegeben. Auf ein Verschulden des heutigen Prozesse macht der Vater des Ernst Bläsi für den letztern Schädigers selbst (des Knaben Armand) kommt hiebei überhaupt eine Entschädigungsforderung, gestützt auf Art. 61 und 50 OR, nichts an, da Art. 61 OR den Aufsichtspflichtigen schlechthin für geltend, die er auf den in seinem Anschlussberufungsantrag (Fakt. die seiner Haftung unterstellten Personen ohne Rücksicht auf deren C) wieder aufgenommene Betrag von 3871 Fr. 50 Cts. (wovon Verschulden haften lässt und diese Haftung auch für die Taten 71 Fr. 50 Cts. Heilungskosten, das übrige Entschädigung für deliktsunfähiger Personen, wie gerade z. B. nicht deliktsfähiger bleibenden Nachteil darstellen) beziffert. Diese Streitsache ist in Kinder, besteht. (Vergl. C. Ch. Burckhardt in den Verhand¬

Kapitalabfindung auf 6000 Fr. ermässigt worden ist und dass lungen des schweizerischen Juristenvereins, 1903, S. 71 f., und

endlich der Kläger selber als heutigen Wert dieser erst auf sein Zeitschrift für schweizerisches Recht NF 22 S. 539 f.) Art. 61

20. Altersjahr fälligen Summe nur 3800 Fr. einklagt. Diesen OR statuiert eine Haftpflicht für eigenes Verschulden- mangel¬ Betrag — der also als wirklicher Schaden anzunehmen isthafte Beaufsichtigung —, nicht eine Haftpflicht für fremdes Ver¬

fordert der Kläger ganz, während die Vorinstanzen einen weitern schulden. (Für Art. 62 OR a. A. das Bundesgericht in Sachen

Abzug für Kapitalentschädigung gemacht und ferner berück¬ Walser & Cie. gegen Läuppi, Urteil vom 2. Juli 1903; vergl.

sichtigt haben, „dass doch der unglückliche Zufall bei dem Unfall AS 29 II S. 489 Erw. 3 und Revue 22 Nr. 12 — jedoch im

Widerspruch mit der frühern Praxis.) „eine Rolle spielte, indem der Knabe Ernst Bläsi gerade am

3. Kann sonach nur noch die Schadensschätzung und die Be¬ „Fenster erschien, als Armand Rückert schoss, und dass das Ver¬ messung des Umfanges der Schadenersatzpflicht des Beklagten in „schulden des Beklagten immerhin nicht als ein schweres taxiert

„werden darf.“ Der Kläger ficht diesen Abzug als rechtsirrtümlich Frage kommen, so ist zunächst das Begehren des Beklagten zurück¬

und auf unrichtiger rechtlicher Würdigung der Tatsachen beruhend zuweisen, welches auf Abweisung der Klage zur Zeit, soweit es

an, während der Beklagte eine weitergehende Berücksichtigung die Heilungskosten von 71 Fr. 50 übersteigt, gerichtet ist. Der

dieser seine Schadenersatzpflicht mindernden Momente fordert und Beklagte begründet dieses Begehren damit, die Folgen der Ver¬

zudem namentlich geltend macht, es falle auch dem Kläger selbst letzung seien heute nicht genügend abgeklärt, es sei gemäss Fest¬

und seinem Vater ein Verschulden zur Last. stellung der Experten eine kleine Besserung innert Jahresfrist

4. Vorab nun fällt ein Mitverschulden des geschädigten Knaben zu erwarten; der Kläger sei auf den Weg der Nachklage zu ver¬ Ernst Bläsi selbst ausser Betracht, da diesem die zur Erkennbarkeit weisen. Nun ist zwar ein derartiger Nachklagevorbehalt nach der

der Gefahr erforderliche Einsicht in Anbetracht seines jugendlichen Fraxis des Bundesgerichts bei Klagen aus Körperverletzungen

Alters offenbar abging. Aber auch von einem Mitverschulden des statthaft (vergl. AS 24 II S. 430 ff. Erw. 4 und 31 II S. 128

Vaters des Klägers kann keine Rede sein. Der Beklagte will ein Erw. 6); allein es ist hiervon nur ganz ausnahmsweise Gebrauch

solches in der mangelhaften Beaufsichtigung des Klägers erblicken. zu machen, nämlich dann, wenn wirklich gänzliche Unsicherheit

Allein ein solcher Mangel in der Beaufsichtigung liegt nicht vor über die Folgen einer Verletzung besteht. Eine blosse leichtere Un¬

es konnte doch dem Vater Bläsi nicht zugemutet werden, seine gewissheit oder der Umstand, dass die Folgen zur Zeit nicht mit

Knaben in seiner Wohnung speziell noch daraufhin zu beaufsichtigen, grosser Wahrscheinlichkeit berechnet werden können, genügt zur

dass sie nicht von auf der Strasse spielenden Kameraden geschädigt Verweisung auf die Nachklage nicht, da ein gewisser Grad von

würden und sie eventuell zu diesem Zwecke geradezu einzuschliessen; Unsicherheit sehr häufig bestehen wird, die sofortige Erledigung

das hiesse die einem Vater zuzumutende Aufsichtspflicht viel zu derartiger Prozesse aber doch die Regel sein soll. Ein so hoher

weit spannen und würde die Bewegungsfreiheit der Kinder und Grad von Unsicherheit, der eine Verweisung auf die Nachklage

des Vaters viel zu sehr beschränken. Auch das kann der Beklagte rechtfertigen würde, liegt hier nun nicht vor; die Vorinstanzen

nicht geltend machen, Vater Bläsi hätte seine Knaben und speziell haben vielmehr im Anschluss an die Experten den voraussichtlichen den Kläger vor dem gefährlichen Spielzeug des Knaben Armand künftigen bleibenden Nachteil festzusetzen vermocht, und unter diesen

Rückert warnen müssen; eine derartige Warnungspflicht würde Umständen ist für das Bundesgericht kein Anlass vorhanden, von

zu weit gehen. Es kann sich daher nur noch fragen, ob die von dieser Art der Regelung abzugehen. Es ist darnach der Feststel¬

der Vorinstanz vorgenommenen Abzüge rechtlich begründet und ob lung der Vorinstanzen gemäss, in Übereinstimmung übrigens mit

die bezüglichen Rechtssätze auf den vorliegenden Tatbestand richtig beiden Parteien, davon auszugehen, dass der effektive Schaden, den der Kläger erleidet, auf 7419 Fr. 10 Cts. zu berechnen ist, in¬ zur Anwendung gebracht sind.

5. Hiebei muss gegenüber dem Abzug für den Vorteil der dessen vom Kläger selber unter Zugrundelegung des Vorteils der Kapitalabfindung bemerkt werden, dass ein weiterer Abzug nicht schenden Grundsätzen des OR dem grössern oder geringern Ver¬ mehr stattfinden darf, nachdem der Kläger selber schon bei Be¬ schulden des Schädigers beizumessen ist. Massgebende Norm ist rechnung des Schadenersatzes diesen Abzug vorgenommen hat. Ein zunächst der — auch bei Klagen aus Art. 61 OR zur Anwen¬ weiterer Abzug unter diesem Titel würde weit über das Mass dung kommende — Art. 51 Abs. 1 OR, wonach Art und Grösse dessen hinausgehen, was in dergleichen Schadenersatzprozessen nach des Schadenersatzes durch richterliches Ermessen bestimmt werden der Praxis des Bundesgerichtes gesprochen zu werden pflegt „in Würdigung sowohl der Umstände als der Grösse der Ver¬ (vergl. AS 31 II S. 410 Erw. 3, wo 20 % als normaler Ab¬ „schuldung". Wie aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung, zug bezeichnet sind); es ist insbesondere zu beachten, dass es sodann aber namentlich auch aus deren Entstehungsgeschichte folgt, sich hier um die Entschädigung eines Knaben handelt, der das soll sie der klare Ausdruck des Grundsatzes des Gleichgewichtes zugesprochene Kapital nicht sofort lukrativ in einem Geschäft für zwischen Schuld und Schadenersatz sein, der namentlich von sich verwenden kann; der Tatsache aber, dass der Kläger das Kapi¬ Ihering und Bluntschli vertreten wurde, sich insbesondere im tal früher erhält, als auf den Zeitpunkt seiner Erwerbsfähigkeit, zürch. PGB, Art. 1827 ff., spez. 1833, 1834 ff., 1847, 1848,

ausgestaltet fand und von hier — in wesentlicher Vereinfachung — ist durch die eigene Berechnung des Klägers vollständig Rechnung

in die Vorentwürfe des SOR (Art. 91 des Munzinger'schen getragen.

6. Bei der Frage nun, ob und inwieweit der Umstand zu be¬ Entwurfes von 1871 und Art. 85 des Fick'schen Entwurfes rücksichtigen sei, dass dem Beklagten nur ein geringes Verschulden von 1875) überging, von denen er in das Gesetz herübergenom¬ zur Last falle, ist vorerst der Vorinstanz darin beizustimmen, dass men wurde. (Vergl. hierüber Th. Guhl, Untersuchungen über die das Verschulden des Beklagten in der Tat nicht als sehr schweres Haftpflicht aus unerlaubten Handlungen nach schweizerischem bezeichnet werden kann; das Gesetz verlangt die „übliche und Obligationenrechte, § 1 S. 8 ff.) In der Literatur ist denn auch durch die Umstände gebotene“ Sorgfalt, und wenn der Be¬ die Bestimmung des Art. 51 Abs. 1 OR ausnahmslos in diesem klagte auch diese nicht beobachtet hat, so ist doch sein Verschulden Sinne aufgefasst worden; vergl. Schneider und Fick, Art. 51 nicht als schweres zu bezeichnen, da sein Knabe Armand doch Anm. 3; Rossel, Manuel, 1. Auflage S. 97; insbesondere Th.

schon ein Alter erreicht hatte, in dem ihm eine gewisse Bewegungs¬ Guhl a. a. O., S. 27 ff.; — namentlich hat sich gerade auch

freiheit zu belassen war und Einsicht in die Gefährlichkeit des die an das Gesetz gerichtete Kritik gegen diesen Grundsatz ge¬ Manipulierens mit einer Windbüchse zugemutet werden durfte, wendet, so namentlich Rott in der Zeitschrift des bernischen Ju¬

zumal da Armand Rückert unter die Kadetten eingereiht war. ristenvereins, Bd. 12 S. 376 ff.; Stooss, Zeitschrift für schweize¬ Der Umstand, dass das Strafgericht in seinem den Armand risches Recht, N. F., Bd. 5 S. 592; vergl. Th. Guhl, S. 28 Rückert freisprechenden Urteil davon ausgegangen ist, es habe Anm. 47, und § 6 S. 41 bis 59 — das Gesetz also in diesem dem Angeklagten die zur Erkenntnis der Strafbarkeit seiner Hand¬ Sinne verstanden. Aber auch die Praxis des Bundesgerichtes lung nötige Einsicht gefehlt, schliesst nicht aus, dass der Zivil¬ steht auf diesem Standpunkte; vergl. AS 15 S. 618; 16 S. 395 richter annehmen darf, einen gewissen Grad von Einsicht, der Erw. 5; 20 S. 371; 21 S. 609 und besonders S. 1161; 22 den Beklagten einigermassen zu entlasten vermöge, habe Armand S. 164 Erw. 5 S. 1227; 24 II S. 407 Erw. 5 und S. 875;

Rückert besessen. Dagegen ist nun zu prüfen, ob und inwieweit 25 II S. 299 Erw. 5 i. f.; 26 II S. 63 Erw. 6; 27 II

dieser geringere Grad des Verschuldens bei der Festsetzung des Um¬ S. 112; 29 II S. 328 i. f. Erw. 4 S. 489 i. f. Erw. 3; 31

fanges der Schadenersatzpflicht des Beklagten zu berücksichtigen sei, II S. 290 E. 7. Wenn sich auch hierunter Fälle finden, in denen

und das führt auf die Frage, welcher Einfluss überhaupt nach der Betrag des Schadens frei zu schätzen war und bei dieser

den die Schadenersatzpflicht aus unerlaubten Handlungen beher Schätzung mit Rücksicht auf das grössere oder geringere Verschul¬

nach der Feststellung der Vorinstanzen nicht genügende Garantie; den des Schädigers höher oder tiefer gegriffen wurde, so sprechen

auch hat er genügende Sicherstellung auch heute noch nicht an¬ doch namentlich einige dieser Entscheide deutlich den Grundsatz

erboten. aus, dass die Schadenersatzpflicht, der Umfang der Haftung des Schädigers, sich richtet nach dessen Verschulden. Die Einwendung Demnach hat das Bundesgericht das Gesetz sei nur dahin zu verstehen, dass bei Schätzung erkannt:

des Schadens nach freiem Ermessen das Verschulden des Schä¬ Hauptberufung sowohl als Anschlussberufung werden abgewiesen digers zu berücksichtigen sei, und ebenso bei beidseitigem Verschul¬ und es wird das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons den dieses Verschulden abzumessen sei, im übrigen aber, wenn Basel=Stadt vom 23. April 1906 in allen Teilen bestätigt.

der Schaden ziffermässig feststehe, dürfe auf den Grad des Ver¬ schuldens keine Rücksicht genommen werden und habe der

Schädiger auch bei ganz leichtem Verschulden stets den ganzen Schaden zu ersetzen — entspricht dem Gesetze nach Wortlaut und historischer Entwicklung keineswegs und hat de lege lata keine Begründung. (Vergl. über den Unterschied von Schätzung des

Schadens und Bestimmung des Schadenersatzes: Guhl a. a. O.

S. 33.) Es ist daher im Grundsatze richtig, wenn die Vorin¬

stanzen berücksichtigt haben, welcher Grad des Verschuldens dem Beklagten zur Last falle und dass neben der Verschuldung des Beklagten auch eine Verkettung „zufälliger“ Umstände mitgewirkt hat: das hat auf die Schadensverteilung, gemäss dem oben ge¬

sagten, seinen Einfluss. In Anwendung dieses Grundsatzes nun rechtfertigt sich die von den Vorinstanzen vorgenommene Herab¬

setzung der Schadenersatzpflicht auf den von ihnen gesprochenen Betrag.

7. Zu erörtern ist noch, ob anstatt der Kapitalentschädigung, gemäss dem Berufungsantrage 2 des Beklagten, auf eine Ent¬ schädigung in einer Rente zu erkennen sei. Richtig ist nun zwar, dass auch bei Entschädigungen nach Art. 53 OR — und um eine solche handelt es sich ja hier — vom Richter auf Zusprechung einer Rente erkannt werden kann, wie aus Art. 51 Ab. 1 OR folgt; vergl. Urteil des Bundesgerichtes vom 19. Mai 1906 in Sachen Walker gegen Renz, Erw. 3 i. f.“ Allein Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Zahlungspflichtige Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit auch für die Zukunft bietet und er die Rente sicherzustellen vermag. Hierfür nun bietet der Beklagte

* Oben N° 42 S. 307. (Anm. d. Red. f. Publ.)

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