Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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126 «A. Staatsrechtliche Entseheidungen. IT. Abschnitt. Bundesgesetze.

handlung der Verlassenschast, zu der somit vorliegend die Nachlassbehörde von Schaffhausen als dem legten Wohnsisse der Erblasserin aus\cliesslich zuständig ist. Die Frage, von deren Löfung der Entscheid über den Rekurs abhängt, ift daher die, ob hier die Eröffnung (sog. Homologation) des Testamentes der Beginn der Verlassenschaftisregulierung oder das Ende der Testamentsecrichtung ist, ob sie die Nachlassbehandlung einleitet, oder zur Perfektion des Testamentes gehört. Die Frage ift nac aargauischem - Recht im erstern Sinne zu beantworten. Die Eröffnung des Testamentes besteht hienach darin, dass es vor Gericht eröffnet und „unter Vorbehalt richterlicher Aufhebung in Krast erkannt“ wird, zu welchem Akte die gesezlichen Erben vorzuladen sind (8 954 BGB). Den Bedachten hat das Gericht von der lessten Willensverordnung von Amtes wegen Kenntnis zu geben (§ 955). Die Testamentseröffnung hat zudem die Wirkung, dass von ihr eine einfährige Frist zur Anfechtung des Testamentes läuft (§ 996). Diese Vorschriften finden sich nicht unter dem Abschnitt „von der Errichtung und Form“, sondern unter demjenigen von „Aufhebung, Abänderung, Eröffnung und Bestreitung lezter Willens- „Verordnungen“. Unter den Förmlichkeiten der (gerichtlichen) legtwilligen Willensverordnung (§8 297 u. ff,) ist wohl die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde, nicht aber die Eröffnung nah dem Tode genannt. Es kann deshalb auh nicht angenommen werden, dass die lettere ein Aft sei, von dem die formelle Gültigfeit des Testamentes abhängen würde. Wenn es (in 8 954) heisst, dass das Gericht das Testament in Kraft erkläre, so ist dem nicht konstitutive Bedeutung beizumessen, sondern das Gericht stellt fest, dass mit der Eröffnung das Testament seine materiellen Wirkungen entfalten fônne, dass sodann die Mitteilung der lezten Willensverordnung an die Bedachten eine Massnahme des Erbschaftsvolizugs ist, und dass die Wirkung der Eröffnung des Testamentes, hinsichtlich der Frist zu dessen Anfechtung gleichfalls die Verlassenschafisregulierung beschlägt, leuchtet ohne weiteres ein. Jn letzterer Hinsicht ist noc daran zu erinnern, dass nach Art. 2 des Bundesgesetzes Erbstreitigkeiten dem Gerichtsstand des letzten. Domizils des Erblassers unterliegen (AS 32 1 S. 499). Eine allfällige Anfechtung des Testaments der Witwe Imihurn hätte also in Schaffhausen und nicht im Kanton Aargau zu erfolgen.

Nach diesen Ausführungen ift nicht das Bezirksgericht Aarau, sondern die Nachlassbehörde in Schaffhausen zur Eröffnung des Testamentes Jmthurn bundesrechtlich zuständig. Damit ist gesagt, dass der Kanton Aargau auch keinen Anspruch auf die mit der Testameniseröffnung verbundene sogenannte Homologationsgebühr hat. Dagegen würde dem Bezug einer Depotgebühr durch den Kanton Aargau für die Aufbewahrung des Testamentes nichts im Wege stehen ; — erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen. Demgemäss wird der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau (Jnspektionsfommission) aufgehoben in der Meinurtg, dass das Bezirksgericht Agrau angewiesen sei, das bei ihm hinterlegte Testament der verstorbenen Witwe Imthurn-Oschwald dem Waisengeriht Schaffhausen uneröffnet aushinzugeben.

Sachverhalt

IV. IV. Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes. Acquisition et exploitation de chemins de fer pour le compte de la Confédération.

19. Arkeil vom 20. Februar 1907 in Sachen Dchweizerishe Vundesbahuen gegen Kankon Aargau.

Árt. 10 Rücokkaufsgesetz. Die Stempetung der Recktsschriften der Baundesbahnen im Kanton Aargau fällt nicht hierunter. Umfang einer Steuerstreitigkeit zwischen Bund und Kantonen.

A. Art, 76 der KV von Aargau lautet in Abs. 1—4 :

„Bis zum Erlasse eines Gesetzes ist der Grosse Rat ermäch- „tigt, für Staatszwecke nachbezeichnete indirêkte Steuern einzu- „führen und die nötigen Strafbestimmungen gegen Übertretungen „aufzustellen :

„Eine Format}tempelsteuer von allen Rechtsschriften, richier-

„lien Urteilen und Versügungen in allen Rechtsf\treitigkeiten, „legtwilligen Verordnungen und daherigen gerichtlissen Abschrif- „ten, allen zahlbaren Auszügen aus den Zivilstandsregistern, „den Vollmachten zur Besorgung von NRechtsgeschäften und den „Schuldverschreibungen für Beträge von mehr als 190 Fr. ; mit „Stempelmarken zu 40 Cis, für den ganzen Foliobogen, zu „20 Cis. für den halben, zu 10 Cts, für den BViertelsbhogen.

„Eine Wertstempelsteuer von allen im Kanton zahlbaren „Wechseln, Cheks, wechselähnlihen und andern Ordrepapieren, „von Obligationen, Aktien und Gulscheinen der Kreditanstalten „unter 500 Fr. mit 10 Cts., für 500 Fr. bis 1000 Fr. und „jedes weitere tausend Franken mit 20 Cts.

„Eine Wertstempelsteuer von den Fnventarien über Verlasfen- „haften mit Reinvermögen von mehr ais 5000 Fr. ; und zwar „bei 9001 Fr. eine Stempelgebühr von 2 Fr. und für jedes „weitere tausend Franken 40 Cis.“ Die Ausführung diefer Verfassungsbestimmung bildet die grossrätliche Verordnung über die Einführung und den Bezug einer Stempelsteuer vom 27. November 1885. Nach dieser Verordnung sind für die Stempelung Stempelmarken zu verwenden. Die Formatstempelmarken sind auf der ersten Seite eines jeden Bogens des stempelpslichtigen Akienstückkes, die Wertstempelmarken auf der Borderseite des betreffenden Aktes anzubringen.

Nach dem Dekret des aargauischen Grossen Rates betreffend die Gerichtsgebühren in Zivilsachen vom 9. Februar 1875 werden in allen erledigten Streitsachen Gerichtsgebühren bezogen, die innerhalb bestimmter Grenzen nah Massgabe aller Verhältnisse, insbesondere des Streitwertes und der zur Erledigung der Sache ersorderlichen Tätigkeit durch das Gericht festzusetzen sind.

DB, Die Kreisdirektion III der Schweizerischen Bundesbahnen weigerte sich in verschiedenen Prozessen, die sie im Kanton Aargau zu führen hatte, unter Berufung auf Art. 10 des Nückkkaufsgesezes vom 15. Oktober 1897, ihre Nechtsschriflen zu stempeln, wurde aber von den *Gerichtspräsidenten und auh von der Finanzdirektion hiezu verhalten. Die Kreisdirektion ersuchte hierauf dea Regierungsrat des Kautons Aargau um einen grundsäglichen Entscheid darüber, ob sie der aargauischen Stempelsteuer für NechtsIV. Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen durch den Bund. N° 19, 129 schriften unterliege, Durch Beschluss des Negierungsrates vom 29. Juni 1906 wurden die Bundesbahnen pflichtig erklärt, ihre Nechtsschriften zu stempeln. Die Begründung geht dahin, die aargauische Stempelsteuer, speziell die Formatstempelsteuer sei Teine Steuer im Sinne des Art. 10 des Nückkaufsgesetzes, sondern eine Gebühr für JnanspruGnahme amtlicher Tätigkeit. Dass die Stempelsteuer in der Verfassung als indirekte Steuer bezeichnet jei, fönne uihts verschlagen, da es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf das Wesen der Sache ankomme. Für den Gebührenharakter des Stempels auf Rechtsschriften spreche u. a. auch die Tatsache, dass der Staat Aargau selber und seine Anflalten, sogar die Armenanstalten, die Rechtsschriften zu stempeln hätten.

C. Mit Nechts\chrift vom 28. August 1906 hat die Kreisdirektion Ul der Schweizerischen Bundesbahnen beim Bundessgericht unter Berufung auf Art. 179 OG den Antrag gestellt, das Bundesgericht möge erkennen, dass die Bundesbahnen gemäss Art. 10 des Nückkaufsgesetzes von der aargauischen Stempelsteuer Vesreit und daher auch nit verpflichtet scien, ihre Nechtsschriften zu stempeln, Zur Begründung wird ausgeführt, dass die aargauishe Stempelsteuer, speziell die auf Rechtsschriften erhobene, den Charakter einer Steuer und nicht einer Gebühr habe, wesYalb die Bundesbahnen nach der zitierten Gesezesbestimmung davon befreit sein müssten.

D. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und bemerkt, dass der Streit Ph allein darum drehe, ob die Bundesbahnen ihre Nechtsschriftert zu stempeln hätten. Es sei deshalb zwecklos, die Natur des aargauischen Stempels im allgemeinen zu untersuchen. Es wird \0- dann darzutun versucht, dass der aargauishe Formatstempel auf Nechtsschriften keine Steuer, sondern eine Gebühr sei.

Erwägungen

1. (Kompetenz des Bundesgerichtes nah Art. 179 OG, vergl. AS 29 1 S. 193 Erw. 1.)

2. , Der Begriff der Steuerstreitigkeit nah Art. 179 OG, die geeignet ift, der Gegenstand eines staatsrechtlichen Prozesses vor Bundesgericht zwischen dem Bund und einem Kanton zu sein, Feht voraus, dass ein Steueranspruch durch eine kantonale BeAS 33 I — 1907 9 120 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. fL Abschniit. Bandesgesetze.

hörde dem Bunde gegenüber erhoben und von diesem bestritten ist. Dagegen bildet eine blosse Meinungsverschiedenheit unter Behörden des Bundes und eines Kantons darüber, ob in einem lediglich gedachten Falle der Kanton steuerberechtigt wäre, keine Steuerstreitigkeit im angegebenen Sinn. Da zwischen dem Kanton Aargau und den Bundesbahnen nur in Bezug auf die -Stempelung der Nechisschriften ein konkreter Streit besteht, wie denn auc der Negierungsrat nur hierüber erkannt hat, so ist auch der Entscheid des Bundesgerichtes auf diese Frage zu beschränken, während die in der Rekursschrift der Bundesbahnen aufgeworfene allgemeine Frage, ob die Bundesbahnen der Stempelpflicht im Kanton Aargau unterliegen, im übrigen ausser Betracht bleiben muss.

3. Art. 10 des Eisenbahnrückfaufsgesezes vom 15. Oktober 1897 lautet; „Die Bundesbahnen sind von jeder Besteuerung durch Kantone und Gemeinden befreit.“ Der Negierungsrat von Aargau anerkennt, dass diese Bestimmung sich auh auf indirekte Steuern bezieht. Hierüber kann nah der Formulierung des Gesezes in der Tat kein Zroeifel fein. Anderseits geben die Bundesbahnen — und zwar gewiss mit Recht — zu, dass sie von der Entrichtung von Gebühren, die für die Jnanspruchnahme kantonaler Amisstellen und Verwaltungseinrichtungen erhoben werden, nicht befreit sind. Es ift daher zu prüfen, ob der aargauische Stempel auf Rechtsfchriften sich als Steuer oder als Gebühr darstellt.

Der Unterschied zwischen Gebühren und Steuern beruht, wie das Bundesgericht im Anschluss an die Doktrin der politischen Ökonomie shon wiederholt festgestellt hat (\. z. B. AS 291 S. 45; 24 11 S. 646), darauf, dass die Gebühren sich als spezieller Entgelt für bestimmte durch den Pflichtigen veranlasste Leistungen der Staatsgewalt kennzeichnen, welcher Entgelt demgemäss über die effektiven Kosten der betreffenden staatlichen Tätigkeit und der hiefür erforderlichen Einrichtungen im allgemeinen nicht hinausgehen soll, während die Steuern als Beiträge des Einzelnen zur Durchführung der allgemeinen, dem Wohl der Gesamtheit dienenden Staatsaufgaben erscheinen. Nun kann die Stempelabgabe nicht etwa allgemein der einen oder andern KateIV. Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen durch den Bund. N° 19, 1371 gorie zugeteilt werden; denn der Stempel ist nur eine Form der Erhebung von Abgaben und keine bestimmte Abgabenart. Für den Charakter einer Abgabe als Gebühr oder Steuer kommt es aber nicht auf die Art der Erhebung, sondern auf Inhalt, Zweck und Absicht des Vorganges an (f. v. Heel, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 2. Aufl. 6 S. 1083). Auch der Name der Abgabe als Stempelgebühr oder Stempelsteuer ist deshalb nicht entscheidend. Dass die betreffende aargauische Stempelabgabe in der Verfassung wie auch im grossrätlichen Dekret als Formatstempel steuer bezeichnet ist, sliesst nicht aus, dass man es bei der Stempelung von Prozessschriften mit Gebühren zu tun hat. Ebensowenig ist für den Steuercharakter der fraglichen Abgabe auf das in der Verfassung für die Einführung des Stempels angegebene Motiv „für Staatszwecke“, was wohl heissen soll: zur Vermehrung der Staatseinnahmen — abzustellen, weil auh die Einkünfte des Staates aus Gebühren einen Teil der öffentlichen Einnahmen bilden. Schliesslich ist es keineswegs notwendig, dass die sämtlichen dur das genannte Dekret mit Ermächtigung der Verfassung eingeführten Stempeklabgaben einheitlich als Steuern oder als Gebühren qualifiziert werden. Wesen und Zweck der Abgabe können bei den einzelnen Arten und Unterarten des Stempels verschieden sein und eine verschiedene Charakterisierung bedingen. Die Lösung der Frage kann daher auh für den Stempel auf Rechisschriften gesondert erfolgen und ohne dass zugleich untersucht werden müsste, ob die übrigen aargauischen Stempelabgaben sich als Steuern oder Gebühren darstellen.

Wer in einem Nechtsstreite als Partei beteiligt ist, nimmt dle Tätigkeit der staatlichen Rechtspflege in Anspruch, Dass hiefür ein angemessenes Entgelt geleistet werden muss, is allgemein üblich, Die Abgabe für die Jnanspruhnahme der Zustizorgane des Staates kann in einem vom Richter festzusezenden Pauschalbetrag, der sogenannten Gerichtsgebühr, bestehen. Sie kann aber auh in der Form von festen Einzelgebühren erhoben werden, die an bestimmte Prozessvorgänge, wie z. B. die Einreihung von Nechtsschriften, anknüpfen. Es ist au denkbar, dass beide Formen von Gebühren kombiniert werden, wenn in jeder allein kein hinlängliches Entgelt für die staatliche Leistung gefunden wird, Da 132 À. Staatsrechtliche Entscheidungen, [!. Abschnitt. Bundesgesetze, nun wohl zweifellos die aargauischen Gerichtsgebühren die Kosten der Einrichtung der Rechtspflege bei weitem nicht decken — von den Bundesbahnen ist nicht das Gegenteil behauptet —, so können die auf den Rechtsschriften zu entrichtenden Stempeltaxen fehr wohl als weitere Gebühren für die Tätigkeit des Richteramtes betrachtet werden. Dass die Abgabe in ihrer Höhe nach Zahl und Grösse der Seiten sich richtet und nicht weiter differenziert ist, steht dieser Auffassung nicht entgegen, denn der Umfang der NRechtsschriften bildet immerhin einen, wenn auch groben Massstab für die von den Gerichtsorganen aufzuwendende Tätigkeit. Auch gehört es feineswegs zum Begrisf der Gebühr, dass sie genau nach dem Werte des staatlichen Dienstes abgestuft sei, Es ist freilich nict zu verkennen, dass der Zusammenhang zwischen der Stempeltaxe auf Rechtsschriften und der Leistung der Juslizorgane eher ein loser ist und dass deshalb diese Abgabe sich bereits einer Verkehrssteuer nähert. Da aber das Moment der speziellen Entgeltlichkeit nah dem gesagten hier doh noch deutlich hervortritt, so rechtfertigt es si, den aargauischen Rechtsschriftenstempel nicht den Steuern, sondern den Gebühren zuzuzählen.

4. Darnach sind die Bundesbahnen von der Stempelung ihrer Rechts\chriften im Kanton Aargau nicht befreit, weil es sich hiebei um feine Steuer im Sinne von Art. 10 des Nückkaufsgesezes handelt, Bei dieser Sachlage bedarf die Frage keiner Erörterung, ob die Führung von Prozessen durch die Bundesbahnen eine dem Bahnbetrieb dienende Tätigkeit bildet und ob deshalb die Steuerfreiheit der Bundesbahnen sich überhaupt darauf bezieht (f. AS 26 1 S. 327).

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Das NRechtsbegehren der Bundesbahnen wird, soweit es sich auf die Stempelung der Nechts\chriften bezieht, abgewiesen. Jm Übrigen wird darauf nicht eingetreten.

Dritter Abschnitt. — Troisième section.

Kantonsverfassungen., Conslitutions cantonales.

Kompetenzüberschreitungen Kantonaler Behörden. — Abus de compétence des autorités cantonales.

1. , Uebergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt. — Empiétement dans le domaine du pourvoir judiciaire.

20. Arfeil vom 11. Januar 1907 in Sachen Wisiak gegen VBéegierungsrat Sk. Gallen.

Verfügung betr. Beseitigung einer Baute aus bau- und flusspolizeilichen Gründen : Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt? Wilikür ? St. gall. KV Art. 101; 29: BV Art. 58 und 4. Ver letzung des Privateigentums, Art. 51 K Ÿ von St. Gatten.

A. Der Rekurrent, Franz Wisiak, Seilermeister in Rorschach, beabsichtigte im Jahre 1901 einen Streifen Landes auf dem rechten ſt.. gallishen Ufer der Goldach oberhalb der Eisenbahnbrüde der Bahnlinie Romanshorn - Norschah zu erwerben und daselbst eine Seilerbahn zu erstellen. Er visierte diese Baute Und machte der zuständigen Amtsstelle, dem Gemeinderat Goldach, die Visieranzeige, alles nach den Vorschriften des |. gallischen Gesetzes über Grenzverhältnisse, Dienstbarkeiten usw. vom 6. Brachmonat 1850 (§ 14), wonach für jede Baute in der Nähe fremden

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 179 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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