Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

33 I 269

prononcé a été confirmé par la Cour de Justice civile ep date du 9 mars 1907. Les motifs invogués par le tribuna] de première instance et que la Cour de Justice a fait giens sont en résumé les suivants :

L'engagement pris par Marti est licite comme étant limits dans l’espace et dans le temps. Par ce contrat Marti n’abgiquait pas entièrement sa liberté individuelle, puisqu'il lui restait la faculté de travailler en dehors de Genève et après une période déterminée. L'objet du contrat n'était d’ailleurs pas immoral, le droit de grève étant reconnu partout en Suisse et la constitution en syndicat étant le moyen le plug efficace que possèdent les ouvriers pour obtenir une amélioration des conditions du travail. Enfin il n’a pas été prouvé qu’en déclarant la grève les ouvriers aient omis d’'observer les délais d’avertissement légaux.

Marti n’a pas justifié qu’il ait signé l'engagement sous Pempire de la crainte. Du reste, il l’a ratifié en touchant à diverses reprises des sgecours.

Bb. — C'est contre cet arrêt que Marti a, en temps utile, recouru pour déni de justice au Tribunal fédéral. Il reprend les moyens invoqués par lui devant les instances cantonales et insiste en particulier gur le fait que l’engagement pris par lui entratnait une restriction excessive de 8a liberté individuelle, qu'à ce titre il doit donc être considéré comme illicite et donc nul.

Staluant sur ces faits et considérant en droit :

Les motifs par lesquels l’arrêt attaqué a écarté les conclusions libératoires du recourant n'impliquent aucun déni de justice au préjudice de celui-ci. Marti alléguait en premier lieu que l’engagement signé par lui était nul, l’objet du contrat étant ülicite, Ce moyen, qui est purement de droit civil Eb Non point de droit public, a été examiné d’une facon approfondie par le tribunal de première instance, qui l'a repoussé en vertu de considérations qui, — à supposer même qu’elles fussent erronées, — ne sauraient en aucun cas étre qualifiées d'arbitraires. Quant au second moyen invoqué par le recourant, à gsavoir que le contrat était nul en tant que conclu s0us l’empire de la crainte, le jugement constate que Marti n’a pas réussíi à prouver qu’il eût été l’objet de menaces au sens des art. 26 et 27 CO ; rien ne permet de supposer que cette constatation soit contraire à la réalité et c’est en outre avec raison que le tribunal ajoute que le fait que Marti, après avoir signé l'engagement, a, à plusieurs reprises, touché des secours du comité de grève, est de nature à démontrer qu'aucune contrainte n’a été exercée gur lui pour l'amener à signer cet engagement.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral PTONORCE : Le recours est. écarté.

41. Arteil vom 29. Mai 1907 in Sachen Verger gegen Stadtraf Luzern und Obergerihf Luzern.

Bedeutung des Grundsatzes nulla poena Sine lege nach luzernischem Recht (Art. 5 KV}. Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen eine amtliche Verfügung, Art. 36 Abs. 2 luz. PoiStrG, Willkür ? — Luzernisches Baurecht. Ari. 4 der Verordnung vom 5. Mai 1898 ; W 24, 1 des Baugeselzes von 1864; Bauordnung vom 13. März 1807.

Faits

A. Im Jahre 1864 wurde im Kanton Luzern ein Baugesess für die Stadt Luzern erlassen, dessen § 1 bestimmt: „Der Um- „freis des Stadtbezirkes, für welchen diese Vorschriften Geltung „baben, soll vom Stadtrate, im Einverständnis mit dem Regie- „rungSrate, innert drei Monaten vom Tage der Jnfkrafttretung „dieses Geseges an genau abgegrenzt und dann darüber innert „Zwei Jahren ein detaillierter Stadtbauplan angefertigt werden. „Diesen Bauplan hat der Stadtrat entweder in seinem ganzen „Umfange oder wenigstens quartierweise dem Negtierungsrate zur „Genehmigung einzureichen (§ 4). Nach erfolgter Ratifikation „ist derselbe ins Staatss- und Stadtarchiv niederzulegen. — All- „fällig fpäter zweckmässig erscheinende Abänderungen und Erweite=

„rungen desselben bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Regie- „rungsrates.“ § 24 des Gesetzes lautet: „Die im gegenwärtigen „Gesetze enthaltenen Grundsässe und Bestimmungen sind dem „städtischen Baureglemente, welches innert sechs Monaten von „Jnkrafsttretung dieses Gesezes an anzufertigen ist, zu Grunde „zu legen und in diesem des nähern durchzuführen. Dasfelbe soll „zugleich die sahgemässen Vorschriften zur Wahrung der feuer- „Und gesundheitspolfzeilihen Jnteressen enthalten. — Dieses Bau- „reglement unterliegt der Ratifikation des Regierungsrates, wel: „her dasjelbe endgiltig festzustellen hat. Das ratifizierte Neglement „ist amtlich zu publizieren.“ Ferner is hier anzuführen § 18: „Das Baureglement soll angemessene Vorschriften aufstellen gegen „ein übermässiges Verbauen der Höfe und Gärten und anderer „offenen Räume zwischen Gebäuden, gegen Erbauung zu enger „und ungesunder Wohnungen, sowie gegen die Bewohnung neuer, „noch feuchter Gebäude. — Auch bei Wohn- und OÖkonomie- „gebäuden, die nicht an eine Baulinie zu stehen kommen, sind „immer wenigstens die im § 14 festgesetzten Entfernungen einzu- „halten.“ Die gemäss der legtern Bestimmung vom Regierungsrat nach Prüfung des vom Stadlirat eingereichten Entwurfes erlassene Bauordnung für die Stadt Luzern vom 13. März 1867 enthält in Ss 1 folgende Bestimmung : „Die Gemeinde Luzern teilt sich in „Beziehung auf das Bauwesen in den Stadt- und Landbezirk. — „Der Landbezir? besteht aus denjenigen Teilen der Gemeinde „Luzern, welche ausser dem im Stadtbauplane bezeichneten Stadt- „baukreise liegen ; für diese äussern Teile finden die für den Kan- „ton Luzern bestehenden Bauvorschriften Anwendung. Der Stadtnvezirk besteht aus der Stadt nebst den Vorstädten und dem Um- „kreis derselben, wie er durch den genehmigten Plan und den „Regierungsbeschluss vom 5. April 1865 festgestellt worden ist. „Für diesen Stadtbezirk gelten die in nachstehenden Artikeln ent- „haltenen Vorschriften.“ Aus dieser Vauordnung sind ferner hervorzuheben § 108: „Alle Haus- und Grundeigentümer der Stadtgemeinde Luzern, „alle Baumeister, alle Steinhauer, Maurer, Hafner, Zimmerleute, „Dachdecker und übrigen Bauhandwerker sind verpflichtet, ihre in 1, Rechtesverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze, N° 1. 2TI „hiesiger Stadt vorzunehmenden Bauarbeiten nach den Vorschristen „dieser Bauordnung einzurichten.“ Die §8 110 und 111 sehen

vor, dass für Übertretungen der Bauordnung die Fehlbaren dem kompetenten Nichter zur Bestrafung nach Vorschrift des Brandassekuranzgesetzes, bezw. des allgemeinen Polizeistrafgesezbuches überwiesen werden, Am 5. Mai 1898 erliess der Stadtrat Luzern eine Verordnung betreffend den Bezug neuersiellter Wohnungen, die durch Beschluss des Regierungsrates vom 12. August 1898 genehmigt und im Kantonsblatt vom 15. September 1898 publiziert worden ift. Die Verordnung bezieht sich ausdrücklich auf alle Neubauten „im „Umfkreise der Stadtgemeinde Luzern“, Die §§ 4 und 8 lauten ;

„8 4: Von der Vollendung des Rohbaues an sind mindestens „folgende Fristen einzuhalten ;

„a) Bis zum Beginn der Verpuyarbeiten im Jnuern des Ge- „bäudes : zwei Wochen, „b) Bis zum Beginn der äussern Verpuygarbeiten : drei Monate,“ „8 8: Wird eine Wohnung mit Ausserachtlassung dieser Ver- „ordnung und ohne Einholung des Nohbauabnahmescheins oder „der Wohnungsbewilligung bezogen, so ist der Eigentümer im „Sinne von § 111 der städtischen Bauordnung dem Strafrichter „zu Überweisen und die bezogene Wohnung sofort zu räumen.“ Endlich ist noch § 36 des Polizeistrafgeseges vom Jahre 1861 hervorzuheben, der lautet : „Wer gegen Landesgeseze oder obrig- „keitliche Verordnungen, auf deren Übertretung keine bestimmten „Strafen ausgesetzt sind, sich verfehlt, soll mit einer Geldstrafe „bis auf 150 Fr. oder Gefängnis von einem bis 50 Tagen be- „straft werden. — Jn gleiche Strafe verfällt, wer einem Besehl, „den eine Behörde oder ein Beamter der Negierung in amtlichem „Wirkungskreis erlässt, nicht Folge leistet, ohne dessen Aufhebung „bei zuständiger Behörde erwirkt zu haben.“

B. Der Rekurrent erstellte als Unternehmer für einen Dritten als Bauherrn ein Doppelwohnhaus, „Urnerhof“, an der Friedentalstrasse in der Stadt Luzern. Die Baustelle liegt unbesirittenermassen nicht im Stadtbaukreise, sondern im Landbezirk der Stadtgemeinde Luzern. Der Rohbau war am 13. Juni 1906 vollendet. Als der Rekurrent die äussern Verpussarbeiten shon Anfangs August in Angriff nahm, wurde ihm von der städtischen Baudirektion die Fortsetzung dieser Arbeit durch Befehl untersagt, gestüsst auf § 4 der Verordnung vom 5. Mai 1898. Ein Besuch des Rekurrenten um Aufhebung dieses Befehls wurde vom Stadtrat unterm 9. August 1906 abschlägig beschieden. Trossdem führte der Nekurrent die Verpussarbeiten fort, Auf Verzeigung des Stadtrates wurde er deswegen vom Bezirksgericht Luzern durch Urteil vom 23. November 1906 schuldig erklärt „der Übertretung der städtischen Verordnung vom 5. Mai 1898, sowie der Nichtbeachtung eines amtlichen Befehls“ und zu 30 Fr. Busse verurteilt. Jn der Begründung dieses Urteils wird ausgeführt : Das Gericht habe nicht zu untersuchen, ob die fragliche Verordnung materiell verfassungsmässig sei, sondern nur, ob sie auf verfassungsmässigem Wege zu stande gekommen fei, was bejaht werden müsse. Die Verordnung gelte ausdrücklich auh für den Landbezirk der Stadtgemeinde Luzern und sei vom Rekurrenten zweifellos übertreten. Nach der Verordnung in Verbindung mit § 36 des PolStrG fônne jodann auch der Unternehmer und nicht bloss der Bauherr zur Verantwortung gezogen werden, falls der legtere sich der Übertretung schuldig gemacht habe, Ein Gesuch des Nefurrenten um Aktenvervollständigung durch Einvernahme von Zeugen darÜber, dass die fragliche Verordnungsbeftimmung auc von andern Bauunternehmern ohne Einschreiten des Stadtrates nicht beachtet werde, hatte das Bezirksgericht abgewiesen.

Der Rekurrent ergriff gegen das bezirksgerichtliche Urteil die Kassationsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Luzern, welches die Beschwerde durch Urteil vom 26. Januar 1907 gabwies. Jn Bezug auf den Beshwerdegrund der verweigerten Beweissabnahme lautet die Begründung des obergerichllichen Urteils: „Dass das Bezirksgericht die beklagtischen Bervollständigungsantrâge mit Grund als irrelevant abgelehnt hat, zumal der Beklagte nach den ihm zugestellten stadträtlichen Erlassen über die HandHabung der Verordnung nicht im Unklaren sein konnte, und der Umstand, dass allfällig gegen einen Dritten wegen ähnlichen Vorgehens nicht geklagt worden wäre, das Gericht keineswegs dazu führen könnte, aus diesem Grund auf Straflosigkeit des ihm zur Beurteilung Überwiesenen zu erkennen.“

C. Gegen das obergerichtliche Urteil hat Berger den siaatsrechilichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung, Es wird ausgeführt, das Urteil verleze den Grundsag nulla poena sine lege (Art. 5 KV). Die städtische Verordnung vom 5. Mai 1898, auf welche die Verurteilung des Rekurrenten si stütze, sei in verfassungswidriger Weise zu stande gekommen und daher nichtig, da der Stadtrat keine Kompetenz zu deren Erlass gehabt habe. Die Verordnung sei eine Ergänzung der städtischen Bauordnung und beruhe wie diese auf dem Baugese für die Stadt Luzern. Bauordnung und Baugesez bezögen sich aber nicht auf den Landbezirk der Gemeinde Luzern, în welchem sich der fragliche Neubau befinde. Für den legtern seien die fantonalen Bauvorschriften massgebend und hier habe der Stadtrat feine Befugnis zum Erlass von Bestimmungen; höchstens der Regierungsrat hätte diese Befugnis. Übrigens würde dem Stadtrat die Zuständigkeit zum Erlass baupolizeilicher Bestimmungen auh für den Stadtbaubezirk fehlen (§ 24 des Baugesetzes). Dass die Verordnung durch den Regierungsrat genehmigt sei, könne jenen Mangel nicht heilen und mache sie insbesondere nicht etwa zu einer regierungsrätlichen Verordnung. Eine Delegation des Verordnungsrechts an den Stadtrat liege hier nicht vor und wäre zudem verfassungsrechtlih gar nicht zulässig. Der Rekurrent sei also gestügt auf eine ungültige und unverbindliche Verordnung®- bestimmung bestraft worden. Dazu komme, dass die Vorschrift des 8 4 der Verordnung keine Strafandrohung enthalte. Eine solche finde sich nur in § 8 der Verordnung für einen andern Fall, woraus zu schliessen sei, dass die sonstigen Tatbestände der Verordnung, speziell die Nichtbeachtung der Ordnungsvorschrist des 8 4 nicht unter Strafe gestellt selen. Deshalb könne auh § 36 des PolStrG nicht zur Anwendung kommen. Dass wegen Nichtbefolgung des § 4 nach der Meinung der Verordnung selber nicht bestraft werden sollte, ergebe sich ferner aus der Praxis des Stadtrates. Es sei kein Fall bekannt, dass wegen zu frühen Verputzens gebüsst worden sei. Wohl aber sei in vielen Fällen (die Rekursschrift führt einige an) vor Ablauf der Frist des § 4 mit dem äussern Verpuss begonnen worden, ohne dass der Stadtrat hiegegen eingeschritten wäre. Es liege eine Willkür darin, dass der Rekur-

rent mit seinen bezüglichen Beweisanträgen nicht zugelassen worden sei. Selbjtverständlich sei auh ein amtlicher Befehl, der auf Grund einer ungültigen Verordnung erlassen sei, unverbindlich, sodass auch für dessen Nichtbefolgung keine Strafe ausgesprochen werden dürfe.

D. Der Stadtrat von Luzern und das Obergericht des Kantons Luzern haben auf Abweisung des Rekurses angetragen.

Considérants

1. , Der Rekurrent hat unbestrittenermassen dem Befehl der Baudirektion der Stadt Luzern, die äussern Verpugarbeiten an dem von ihm als Unternehmer errichteten Neubau sofort einzustellen, zuwidergehandelt. Nun bedroht § 36 Abf. 2 des PolStrG für den Kanton Luzern denjenigen mit Strafe, der einem von einer Behörde in amtlichem Wirkungskreis erlassenen Befehl nicht Folge leistet, ohne dessen Aufhebung bei zuständiger Behörde erwirkt zu haben. Nach dieser Bestimmung ist der Ungehorsam gegen einen amtlichen Befehl als solcher unter Strafe gestellt. Dabei braucht das Erfordernis, dass der Befehl von der betreffenden Behörde „in ihrem amtlichen Wirkungskreis“ erlassen sei, keineswegs dahin verstanden zu werden, dass nur ein rechtsgültiger, auf richtiger gesetzlicher Grundlage beruhender Befehl befolgt werden müsse. Vielmehr kann es in Übereinstimmung mit allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsässen (f. z. B. O. Mayer, Verwaltungsrecht 1 S, 281 f.) sehr wohl als genügend angesehen werden, wenn der Befehl noh in die allgemeine Zuständigkeit der befehlenden Behörde fällt, wenn er feiner Form und seinem Juhalt nach denkbar ift als Ausübung der Befehlsgewalt der Behörde. Dies trifft aber auf einen Befehl baupolizeiliher Natur, der erlassen ist von der örtlichen Baupolizeibehörde und sich zudem auf eine wenigstens äusserlich zu Recht bestehende Verordnung stüben kann, zweisellos zu. Dass das Gesez — was vom Bundesgericht als Staatsgerichtshof allein zu prüfen ist — ohne Willkür im angegebenen Sinne aufgefasst werden kann, zeigt auh der Nachsass „Ohne dessen (des Befehls) Aufhebung bei zuständiger Behörde erwirkt zu haben“, der den einzelnen, der einen Befehl für ungerechisertigt hält, auf den Weg der Beschwerde an die zuständigen höhern Jnstanzen verweist. Wer den von einer Behörde in ihrer allgemeinen Zuständigkeit erlassenen Befehl für rehtsungültig hält, soll darnach bei der Nekursinstanz dessen Aufhebung betreiben (die gegebenen Falls die Wirkungen des Befehls auch sofort sistiecen wird). Unterlässt er dies, so hat er dem Befehl bei Vermeidung der Ungehorsamsstrafe einfah Folge zu geben, und er soll seinen Ungehorsam nicht nachträglich damit rechtfertigen können, dass der Befehl nicht verbindlich gewesen sei.

Nun hat der Rekurrent, abgesehen von seinem Gesuch an den Stadtrat um Zurücknahme des Befehls, keine Schritte getan, um dessen Aufhebung zu erreichen, obgleich ihm der Rekurs an den Regierungsrat offen gestanden hälte (Baugesey § 25). Der Tat- “ bestand des Ungehorsams im Sinne des Art. 36 Abs. 2 PolStrG fonnte daher als gegeben betrachtet werden und dementsprechend erweist sich die Beschwerde, der Grundsass nulla poena síne lege (Art. 5 KV) sei dem Rekurrenten gegenüber verlegt worden, als unbegründet, (Über die Bedeutung des iSrundsasses nulla poena sine lege na luzernischem Recht vergl. auh AS 32 1 9 Der Rekurrent ist nach dem Dispositiy des bezirksgerichtlichen Urteils nicht nur wegen Missachtung eines amtlichen Befehls, sondern zugleih auch wegen Übertretung der städtischen Verordnung betreffend den Bezug neuerstellter Wohnungen vom

5. Mai 41898 bestraft worden. Dem letztern Tatbestand konnte aber neben dem erstern feine selbständige Bedeutung zukommen — und zwar auch nicht einmal in Bezug auf das Strafmass —, weil der besondere an den Reburrenten ergangene Befehl sich inhaltlich mit dem allgemeinen der Verordnung deckt. Jmmerhin mag über die Frage, ob die Bestrafung des Rekurrenten auf Grund der Verordnung den Art. 5 KV verlegt, auf welche Frage in der Rekursschrist das Hauptgewicht gelegt ist, bemerkt werden : Der Rekurrent bestreitet nicht, dass die Bestimmung in Art. 4 der erwähnten Verordnung, wonach mit den äussern Verpugarbeiten nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Vollendung des Rohbaues begonnen werden darf, als Vorschrift des städtischen Baureglementes mit Wirksamkeit für das Gebiet des Stadthaukreises gültig und rechtsverbindlich wäre. Nah Art. 24 des Baugesehes. „unterliegt das Baureglement für den Stadtbaukreis der Ratisikation des Regierungsrates, welcher dasselbe endgültig festzustellen hat“, und ist das ratifizierte Neglement amtlih zu publizieren, was nur die Bedeutung haben kann, dass die \tädtishe Behörde “das Neglement ausstellt und der Negierungsrat es genehmigt, un es sodann, sei es als städtische Verordnung mit regierungsrätlicher Genehmigung, sei es als regierungsrätliche, auf Grund einer städti- [hen Vorlage erlassene Verordnung zu publizieren. Diese Form ift bei der Verordnung vom 5. Mai 1898 gewahrt worden, da sie vom Regierungsrat genehmigt und amilich publiziert ist. Die Verordnung bezieht sih nun allerdings auf den ganzen Stadtbezirk, nicht nur auf das Gebiet des Stadtbaukreises, Allein in § 1 des Baugesetzes ist der städtischen Behörde das Necht eingeräumt, den Stadtbaubezirk mit Bewilligung des Negierungsrates zu erweitern. Wenn diese Bestimmung dahin ausgelegt wird, dass nit nur das Gebiet des Stadtbaubezirkes allgemein ausgedehnt werden darf, sondern dass eine Erweiterung desselben auh in der Weise zulâssig ist, dass der Geltungsbereic einzelner Vorschriften des Baureglementes über die Grenzen des Stadtbaubezirks erstreckt wird, so ist ein Einschreiten des Bundesgerichts gegen eine solche, sehr wohl vertretbare Junterpretation ausgescslofssen, weil bei der Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesezesrechts das Bundesgericht bekanntlih an die Auffassung der zuständigen kantonalen Behörde, sofern diese nicht als willkürlich erscheint, gebunden ist.

Bom Standpunkt jener Jnterpretation des § 1 des Baugesetzes aus war aber der Stadtrat befugt, den § 4 der Verordnung mit Genehmigung des Regierungsrates auch für dea Landbezirk der Stadtgemeinde zu erlassen. Frägt es si sodann, ob für die Übertretung der eben genannten Bestimmung eine Strafsanktion bestehe, so braucht nicht einmal auf die Blankettstrafdrohung des 8 36 Abs. 1 PolStrG verwiesen zu werden, sondern es kann auf die §§ 110 und 111 des Baureglementes abgestellt werden, wonach die Übertretungen der Bauordnung nach Massgabe des Brandassekurranzgesetzes, bezw. des PolStrG bestraft werden. Die Verordnung vom 5. Mai 1598 ist nah dem gesagten — wie übrigens auch in der Nekursschrist zugegeben ist — eine Ergänzung des städtishen Baureglementes ; jene Strafandrohung kann daher unbedenklich auh auf Nichtbeachtung ihrer Befehle bezogen

6. Rechfsverweigerung und Gleichbeit vor dem Gesetze. N° 41, 2TT werden. Dass nach dem Brandassekurranzgesez oder dem PolStrG eine Polizeibusse von 30 Fr. gegen den Rekurrenten nicht ausgesprochen werden durfte, wird nicht geltend gemacht, Aus diesen Ausführungen folgt, dass auch die Bestrafung des Nekurrenten wegen Übertreiung des § 4 der städtischen Verordnung vom

5. Mai 1898 keine Verlegung des Grundsazes nulla poena sine lege involviert,

3. Der Rekurrent beschwert sich ausserdem wegen Verweigerung des rechtlihen Gehörs (Art. 4 BV), die darin liegen soll, day er mit bestimmten Beweisanträgen nicht gehört worden ist. Die Beweisanträge sind jedoch als unerheblich abgewiesen worden und es ift nicht erfichilih, dass hierin eine Willkür liegen würde, Es genügt in dieser Beziehung, auf die in Fakt. B mitgeteilten, aus Art. 4 BV nicht anfechtbaren Erwägungen des obergerichtlichen Urteils zu verweisen.

4. Bedeutet nach dem gesagten die Bestrafung des Rekurrenten feine Verlegung der angerufenen Verfassungsgrundsässe, so kann eine solche Verlegung umsoweniger darin liegen, dass das Obergericht, gegen dessen Urteil der Rekurs fi streng genommen allein richtet, die Kassationsbeschwerde des Rekurrenten über das die Bestrafung aussprechende bezirksgerichtliche Urteil abgewiesen hat,

Dispositif

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Nekurs wird abgewiesen.

Vergl. auch Nr, 46.

Cità en