Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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gegenüber der Bank erworben hätten; die Bank hat nicht alS Vertreterin der Nekurrenten gehandelt, und auch wenn man zwischen dem Erblasser und der Bank einen Vertrag zu Gunsten Dritter, der Rekurrenten, annehmen wollte, so liegt doch nichts dafür vor — und es wird von den Rekurrenten auch nicht - behauptet —, dass die Willensmeinung des Kontrahenten darauf ging, den Rekurrenten einen selbständigen Anspruch zu verleihen, wie denn auch die leztern von einem solchen Recht zu Lebzeiten des Erblassers nicht Gebrauch gemacht haben (Art. 128 OR). Es ist anzunehmen, dass der Erblasser jederzeit über die Titel hätte verfügen können, also namentlich auch in dem Fall, da er die Nefurrenten überlebt hätte. Der Mangel eines Rechtsgeschäftes zwischen dem Erblasser und den Rekurrenten, wie es nach aargauischem Necht zum Begriff der Schenkung gehört (8 T44 leg. cit. ), würde sogar dafür sprechen, dass überhaupt feine Schenkung, sondern lediglih ein Vermächtnis vorliegt.

Nac dem gesagten ist das Recht des Kantons Zürich zur Erbschaftssteuer anzuerkennen, und es braucht bei dieser Sachlage nichi untersucht zu werden, welcher Kanton steuerberechiigt wäre, wenn es sich um eine Schenkung unter Lebenden handeln würde.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne abgewiesen, dass dem Kanton Zürich das Necht zugesprochen wird, die streitige Erbschaftssteuer zu beziehen. :

IIT. Staatesrochtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. — Différents de droit public entre cantons.

92. Arkeil vom 28. Mai 1907 in Sachen Kanfou Zürich gegen Kanton Schaffhausen *.

Streit über das Hoheitsrecht am Rhein von Flaack-Berg abwärts bis Eglisau.

Sachverhalt

A. Mit Klageschrift vom 22. Februar 1906 hat der Kanton Zürich gegen den Kanton Schaffhausen beim Bundesgericht als Staalsgerichtshof, gestüsst auf die Art. 175 Ziff. 2 und 177 OG, das RNechtsbegehren gestellt, es sei die folgende Nechtsfrage zu bejahen : i „Steht nicht dem Kanton Zürich auf der Strecke des Rheins „von der Gemeindegrenze Flaach-Berg an abwärts bis Eglisau, „loweit retsfeitig schaffhauserisches Gebiet anstösst, das Hoheits- „recht über den gefamten Nhein zu ?“ Dieser Klageinleitung waren längere, ergebnislose Verhandfungen zwischen den Regierungen der beiden beteiligten Kantone Über einen bereits vor Jahrhunderten ausgebrochenen Grenzftreit um den rehtsfeitigen (nördlichen) „halben Nhein“ vorausgegangen, welcher Streit in neuester Zeit, mit der modernen Entwickklung der Wasserkraftverwertung, wieder aktuelle Bedeutung erlangt hatte und anlässlich einer im Jahre 1901 angehobenen Auseinandersetzung der beiden Kantone über die Rechtsstellung der sogen. „Stäubisallmend“, eines Sltreuelandkompleres der schaffhauserischen Gemeinde Nüdlingen auf dem linken Rheinufer bei Flaach, wiederum zur Erörterung gebracht worden war.

Die einlässliche Begründung der Klage beruht auf wesentlich folgenden Ausführungen :

Nach der Neichseinreilung Karls des Grossen sei die fragliche * Für die zweite Lieferung verspätet. (Anm. d. Red. f. Publ.) 538 4A. Silaatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschanitt. Bundesverfassung.

Rheinstrecke eingeschlossen gewesen von den Gaugrafschaften Klettgau nordwärts, und Thurgau, später Zürichgau südwärts , in denen je ein Gaugraf, ursprünglich als absehbarer Lehensmann des Königs, später, zufolge Der Schwächung des Königtums, als tatsächlich unabhängiger, nur nominell vom König bekehnter Landesherr, Landgraf genannt, die Rechte der Staatsgewalt, insbesondere die hohe Gerichtsbarkeit, ausgeübt habe. Jm Gebiete jener beiden Gaugrafschasten habe sich dann die Herrschaft Eglisau — die Stadt mit Umgelände zu beiden Seiten des Rheins —, seit der Mitte des 13. Jahrhunderts im Besize des Freiherrenge- \<lechts derer von Tengen, offenbar aus einer blossen Grundherrschaft zum selbständigen Territorium entwickelt, Die Freiherren von Teugen hätten unzweifelhaft wenigstens seit der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts die hohe Gerichtsbarfeit über die Herrschast Eglisau besessen; denn mit Brief vom 15. Dezember 1359 habe Kaiser Karl TV. dem Freiherrn Johann von Tengen „das oberste Gericht, Stock und Galgen und alles, was dazu „gehört, in seiner Stadt zu Eglisau, die allein von uns und „dem heiligen Römischen Reiche zu Lehen rühren" — bestätigt, mit dem Vermerk, dass schon seine Vorfahren diese Rechte redlich zu Lehen besessen hätten. Auch aus dem 19. Jahrhundert seien mehrere ähnlich lautende kaiserliche Bestäti gungsbriefe vorhanden. Am 5. Mai 1463 sodann hâtien Ritter Marquart von Baldegg und dessen Schwager Johann von Tengen die Herrschaft Eglisau — nämlich „jein (Marquaris) Schloss „und seine Stadt Eglisau und sein Haus, das mán nennt den „Hof, darin gelegen, mit aller Herrlichkeit, Würden, Ehren, Ge- „waltsame, Vogteien, Gerichten, Zwingen, Bännen, hohen und „leinen, mit eigenen Leuten und Gütern“ — für 12,000 Gulden an die Stadt Zürich verkauft. Diese aber habe die Erwerbung sofort um 12,500 Gulden an die in der Stadt verbürgerte adelige Familie der Gradner abgetreten und sich dabei für den Fall der Wiederveräusserung das Vorkaufsrecht ausbedungen. Mit Vertrag vom 4. Juni 1496 habe dann die Stadt Zürich wirklich die Herrschaft Eglisau, für welche die Gradner sich inzwischen, im Jahre 1465, die hohe Gerichtsbarkeit vom Kaiser ebenfalls hätten bestätigen lassen, von Johannes Gradner zurückgefauft. Nach diesem Vertrage bilde Kaussobjekt „das Schloss, „Stadt und Herrschaft Eglisau und das Haus genannt „Hof“,

„darinnen gelegen, mit aller Herrlichkeit, Obrigkeit, Würden, „Ehren und Gewaltsame, mit Gerichten, hohen und fleinen, „Zwingen, Bännen, Zöllen, Geleiten, Fällen, Geläsen, Frä- „seln, Bussen, mit Leibeigenen, Zinsen, Zehnten, Renten, Nuten, „Gülten, mit Gütern, mit allen Lehenschaften, geistlichen und „weltlichen, . . , mit Fischenzen, Wigern, Mühlen, Wasser und „Wajjerrunsen“ — also die Herrschaft mit hohen und niederen Gerichten und mit Zoll- und Geleitrecht. Dabei sei im Vertrage noh ausdrücklich bemerkt, dass Johannes Gradner die Herrschaft so verkaufe, wie sein Vetter und Erblasser Bernhard sie vormals von der Stadt Zürich gekauft habe (nebst den in der Zwischengeit dazu erworbenen Nechten : den besonders erwähnten Vogteien Hüntwangen und Wasterkingen „und andern Gülten, Leibeigenen und Gütern“). Zürich scheine sich nun allerdings seinerseits nicht besonders um die Verleihung der hohen Gerichtsbarkeit beim Kaiser beworben zu haben; allein dies erkläre sih wohl einfa aus der damals bereits weitgehend privilegierten Stellung der Stadt und dem gleichzeitig erwachenden Selbständigkeitsgefühl der eidgenössischen Orte überhaupt und könne jedenfalls die Gültigkeit des Übertragungsaktes nicht in Frage stellen. Übrigens liege eine ausdrüdckliche Bestätigung dieses Hoheitsrehts in dem der Stadt im Jahre 1521 von Kaiser Karl Y. verliehenen allgemeinen Privileg, die hohe Gerichtsbarkeit auszuüben „in allen ihren „Städten, Grafschaften und Herrschaften, die kaufs- oder pfand- „weise an sie gekommen sind.“ Auch habe Zürich die hohe Gerihtsbarkeit in Eglisau Jahrhunderte lang ohne irgendwelche Bestreitung seitens der Kaiser tatsächlich ausgeübt. Aus diesem Nechtserwerb aber werde die heute geltend gemachte Gebietshoheit abgeleitet. Die hohe Gerichtsbarkeit der Herrschaft Eglisau habe fih nâmlich damals auh auf die streitige Rheinstrecke ausgedehnt. Dies sei allerdings direkt nicht nahweisbar ; denn der Kaufbrief von 1496 enthalte selbst keine genaue Grenzbeschreibung der Herrschaft, sondern verweise hiefür auf deren „Urbare, Negister und Rödel“, und diese seien leider verloren gegangen. Doch ergebe sich die fragliche Umgrenzung der Herrschaft für das Jayr 1496 aus folgenden anderweitigen Anhaltspunkten :

a) Fm Jahre 1417 seien zürcherischen Kaufleuten, laut einer

damaligen Beschwerde Zürichs an Kaiser Sigismund, von Raubrittern „in des von Gachnang Gebiet“ Waren und Pferde weggenommen und diese „durch des von Tengen Gebiet über seine Wasser und mit seinen Schiffen“ weggeführt worden. Zwei Verwandte des Freiherrn von Tengen hätten in einem Schreiben an Zürich zugegeben, dass der Raub „über des von Tengen Wasser und Fähre“ fortgeschafft worden fei, jedoch bestritten, dass der Freiherr von Tengen deswegen verantwortlich gemacht werden könne. Die Angelegenheit sei dann durch Schiedsspruch vom Jahre 1419 aucch in diesem Sinne entschieden worden. Aus den erwähnten Aktenstücken aber gehe hervor, dass der Raub an einer Stelle über den Rhein geschaf worden sei, wo der Freiherr von Tengen die Oberhoheit besessen habe ; denn nur in diesem Falle habe seine Verantwortlichkeit übechaupt in Frage kommen können ; übrigens sei ja in den Akten nicht nur von feinen Schiffen, sondern auch von feinen „Wassecn“ die Rede. Und die fragliche Stelle des Nheins lasse sich nach dem Tatorte des Faubüberfalls „in des von Gachnang Gebiet" leicht feststellen : die Edlen von Gachnang hätten damals die zwischen Flaach und Andelfingen gelegene Burg Goldenberg besessen, und aus diefer Gegend sei der Raub offenbar über die bequem gelegene Fähre bei Nüdlingen, welche von jeher im Besisse der Freiherrn von Tengen gewesen fei, in Sicherheit gebracht worden. Folglich müsse in den Jahren 1417—1419 der Rhein bei Rüdlingen in seiner ganzen Breite unter der Hoheit der Freiherrn von Tengen gestanden haben, und daraus sei weiter zu schliessen, dass der ganze Nhein von Eglisau auswärts bis mindestens nach Rüdlingen zur Herrb) Sodann kônne auf den Uinsang der Herrschaft Eglisau zur Zeit ihres Erwerbes durch Zürich auh aus Akten des darauffolgenden 16. Jahrhunderts geschlossen werden.

Zn einem Vertrage vom Jahre 1564, den Zürich mit dem Landgrafen des Klettgaus, damals Wilhelm von Sulz (dessen Geschlecht im Jahre 14683 in den Besig des Landgrafenamts gelangt sei), abgeschlossen habe zum Zwecke klarer Abgrenzung des beiderseitigen Bereichs der „hohen Oberkeit“/ über welche wegen eines in jener Zeit auf dem Raszerfelde vorgesallenen Totschlags Zweifel entstanden feien, TIL Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 92. 4 werde die Grenze der nördlich des Rheins gelegenen Partie der Herrschaft Eglisau wie folgt bestimmt : Sie beginne unterhalb der Stadt Eglidau, unten „by der alten steig am Rhyn“, gehe von hier „grad ob sich uff bis an ein Marchstein, so uff dem vorbüchel stadt“ und weiter (gemäss näherer Beschreibung) nördlich, östlich und füdlih bis an den Nohrgraben bei Oberriet und dann dem Nohrgraben nah „bis an Rhyn“, wo sie endige. Und dazu sei (nach der weiteren Feststellung, dass demnach die Bestrafung des fraglichen Verbrechens Zürich zukomme) noch ausdrüdlih bemerkt, dass „obgeschribne beschechne March allein das erdterich „(Erdreich) unnd den Rhyn niendert belanngen“, d, h. nirgends in den Rhein hineinreiche. Dieser Vertrag enthalte somit eine Anerkennung seitens des Landgrafen im Klettgau nicht nur der Hohen Gerichtsbarkeit Zürichs in der Herrschaft Eglisau, sondern aul der Hoheit Zürichs über den ganzen Rhein, Auch zwei spätere Marchvereinbarungen zur Revision und Ergänzung des Vertrages vom Jahre 1564, aus den Jahren 1595 und 1598, hätten nicht Bezug auf den Rhein und bildeten daher einen neuen Beweis dafür, dass der Landgraf im Klettgau die Hoheit Zürichs Über den ganzen Rhein als festsiehendes, überliefertes Necht nicht angetastet habe. Ähnliche Bedeutung, wie diesen Grenzverträgen, komme ferner den Urbaren der Herrschaft Eglisau, speziell einem solchen vom Fahre 1559 zu. Jn diesem lesszteren seien sämtliche Rechte der Herrschaft aufgezählt — im Gegensatze zu zwei srüheren, seit dem Übergang der Herrschaft an Zürich angelegten Urbaren, aus den Jahren 1496 und 1530, welche nur die Zinsgerechtigkeiten, somit vom Rheine nur die Fischereirechte, nämlich die Fischenzen : „oberwasser“ (bei Rüdolingen), „wasser by der stat“ (Eglisau), „wasser im Namsow“ und „nider wasser“ und das Fahr bei Nüdlingen . aufgeführt hätten. Das Urbar von 1555 sei auf Veranlassung des damaligen Vogts zu Eglisau von einer durch den Rat in

Zürich ernannten besonderen Kommission sehr sorgfältig angelegt und wegen seiner Zuverlässigkeit bis ins 19. Jahrhundert benüsst worden, Darin aber finde sich unter dem Titel „Der Vogtei Wasser und Fischenzen im Rhein“ folgender Eintrag : „Das Oberwasser „im Rhein fängt an an der Thur beim Finsterlöli und geht hinab

„bis an den Herdernbach, Solh Wasser und Rhein zwischen diesen „zwei „„anstössen““ (Grenzen) is „„allerdynngen“" (d. h. „gänzlich) dem Schloss Eglisau zugehörig, und soweit der Rhein also „meiner Herren ist, wenn Eis darauf entsteht, was Fische dann die „Fischer darunter fangen, die sollen zur Hälfte dem Vogt zukommen.“ Dann folge die Aufzählung der Fischenzen und des Fahrs zu Rüdlingen, wie in den beiden früheren Zinsurbaren, und dazu als Verpflichtung der Fischer neben ihren Zinsleistungen noch, dem Vogt in Eglisau anzuzeigen, „was fräfel unnd unfüren uff „dem Ryn fürgaungen“. Das Urbar konstatiere demnach ausdrüflih, dass der ganze Rhein von der Thurmündung abwärts bis zur Einmündung des Herdernbaches Zürich als dem Jnhaber der Herrschaft Eglisau zustehe. Die angeführte Stelle umgrenze nicht etwa nur das Gebiet der Fischenzen, sondern zugleich auch dasjenige des Hoheitsrechts, wie sich s{<on aus ihrem Titel: „Wasser und Fischenzen“, und dann namentlich auch aus der Verpflichtung der Fischer ergebe, die auf jener ganzen NhHeinstrecke, also auh da, wo links und rechts andere Territorien anstossen, verübten Frevel und Unfuge beim Vogt in Eglisau zu verzeigen. Und diesem Urbar dürfe, trog seiner Natur als einseitigem, von einer interessierten Partei herrührendem Dokument, die Beweiskraft nicht abgesprochen werden.

Die so festgestellte Tatsache, dass das Hoheitsrecht der Herrschaft Eglisgu auf dem Rheine weiter gereicht habe, als ihr Landgebiet, finde denn auc) ihre Erklärung in den mittelalterlichen Nechtsverhältnisien der schiffbaren Gewässer. Diese hätten, wie die grossen Heerstrassen, ursprünglich unter königlicher Verfügung gestanden, und die Stromhoheit sei noch bis ins spätere Mittelalter vou der Hoheit der angrenzenden Territorien unabhängig gewesen, soweit der König nicht einen der Grenzterritorialherren ausdrüdcklih damit belehnt habe. Solche Belehnungen aber hätten si nicht selten auf ein Stromftückk weit über die Grenzen der Hoheit des betreffenden Territorialherrn zu Lande hinaus erstreckt. So habe z, B. die Stadt Lübeck durch königliche Verleihung vom Jahre 1188 weit Über ihr Landgebiel hinausreichende Hoheiisrehte über die Trave erhalten und dieselben gegenüber den Anfechtungen der Territorialanstösser bis heute behauptet (zu vergl. Schröder, Deutsche Rechts= geschichte, 4. Ausl., S. 397 und 534, und Schröder, Die Landeshoheit über die Trave, im Neuen Heidelberger Jahrbuch, Jahrg. 1 [1891] S. 32 ff.); so auch sei die Stadt Zürich im Jahre 1362 dur Schenkung Karls IV. în den Bejiss aller Hoheitsrechte auf dem Zürichsee bis hinauf nach Hurden gelangt, während sie damals an den beidseitigen Ufern noch gar kein Untertanengebiet besessen habe (zu vergl. Blunschli, Zürcherische Staats- und Nechtsgeschichte, 2. Aufl., Buch 3 § 6 S. 351). Häufig habe si die Verlethung nur auf einzelue Stromhoheitsrechte, insbesondere das Fischereirecht, bezogen, oder es feien die Hoheitsrehte über dieselbe Stromjtrecke sachlich unter mehrere Territorialhexren verteilt worden. Fn Fällen letzterer Art sei dann schon im 13, Jahrhundert derjenige als Jnhaber der eigentlichen Oberhoheit betrachtet worden, welcher mindestens im Besize der hohen Gerichtsbarkeit, des Stromzolles und des Geleitsrechts gewesen sei (zu vergl. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, S. 987 Anm. 3; Landeshoheit über die Trave, S. 35 ff.). Erst im Laufe des 14. und 15. Jahrhunderts, mit dem fortschreitenden Zerfall der kaiserligen Macht, hätten die Territorialherren angefangen, ihre Hoheit auch ohne besondere Belehnung auf angrenzende, nicht anderweitig verliehene Flusssirecken auszudehnen, wobei dann zwischen den beidseitigen Uferanstôssern die Flussmitte oder der sogenannte Talweg als Grenze

zur örtlichen Abscheidung ihres Hoheitsbereihs angenommen worden fei.

Bezüglich der Herrschaft Eglisau nun liege allerdings eine Belehnungsurkunde für die Hoheit über die streitige Rheinstrecke nichi mehr vor, weil sie vermutlich mit den meisten übrigen Dokumenten aus der Zeit, da Eglisau im Besive der Freiherren von Tengen gewesen, verloren gegangen fei, Da jedoch eine Verleihung jener Hoheit an den Landgrafen im Klettgau nicht einmal glaubhaft gemacht werden könne, so genüge zur Begründung des Hoheitsanspruchs von Eglisau der Nachweis, dass Zürich als Rechtsnachfolger der Freiherren von Tengen auf jener Rheinstrecke die entscheidenden Hoheitsrechte — hohe Gerichtsbarkeit, Zollregal und Geleitsrecht — tatsächlich ausgeübt habe. Hiefür aber fei geltend zu machen :

Der von 1553 datierte Bericht einer zürcherishen Kom- 544 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

mission, die vom dortigen Nate wegen des damals zwischen Zürich und Schaffhausen ausgebrochenen, durch das Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1897 (AS 23S. 1439 ff.) erledigten Streites Über den Verlauf der Rheingrenze bei der auf dem Nhein von Stein bis Kaiserstuhl betraut worden sei, sage Über die Nhein-Hoheitsrechte der Herrschaft Eglisau folgendes :

„Sglisau, Da steht die Brücke beiderseits in meiner Herren „(von Zürich) Obrigkeit ; die vier Fischenzen aber, die von alters her zum Schloss gehört haben, gehen abwärts bis an den Herdern- „bach und aufwärts gegen Nüdlingen hinauf, und was sich auf „dem Nheine zuirägt, das hat bisher ein Vogt zu Eglisqu be- „straft, wie überhaupt die Fischer ssuldig sind, das ihrem Ge- „lübde gemäss anzuzeigen. Darein habe bisher weder ein Graf „von Sulz, dessen Oberhoheit jenseits (des Rheines) anstösst, noh „die Vögte meiner Herren (von Kyburg), die diesseits an den „Rhein anstossen, nie etwas geredet, und wenn die Scbiffe auf- „wärts fahren, so müsse ein Vogt zu Eglidau, soweit die ge- „nännten Fischenzen gehen, bis gegen Nüdlingen hinauf am Ufer „auf der Seite des Schlosses räumen lassen, damit die Zugrosse „auswärts fommen können. . . .“ Hervorzuheben sei aus diefem Passus die Feststellung, dass auh jeitens der Landvögie von Kyburg die Hoheit der Herrschaft Eglisau auf der fraglichen Rhein}streckke stets anerkannt worden sei. Ferner sei au ein einzelner Fall der Ausübung der hohen Gerichlsbarkeit durch jene Herrschaft bekannt. Jm Jahre 1582 sei nämlich ein Kleinhans Rouber von Nüdlingen vom Rat in Zürich zum Tode verurteilt worden, weil er, wie damals bekannt geworden sei, im Jahre 1567 während einer Überfahrt mit der Fähre von Flaach nach Rüdlingen einen Urban Vaterlaus von Eglisau nach einem (im Momente der Entfernung der Fähre um Spiesseslänge vom Flaacherufer beginnenden) Wortwechsel erschlagen habe. Aus dem Eintrag über den Fall im Zürcher Natsbuch gehe allerdings nicht hervor, ob der Totschlag selbst auf der linken oder auf der rechten Flusshälfte verübt worden sei; allein gerade der Umstand, dass der Nat diese Frage gar nicht aufgeworfen habe, spreche dafür, dass die Hoheit Zürichs auf dem ganzen Rhein als feststehend angesehen worden sei. Und zwar handle es sich dabei um den Hoheitsbereich der Vogtei Eglisau, nicht etwa um denjenigen der bei jener Fähre am linken Ufer angrenzenden Vogtei Kyburg, da das Blutgerichi für Eglisagu vom Rate in Zürich ausgeübt worden sei, während Kyburg damals noh ein eigenes Blutgericht besessen habe (zu vergl. Blun] <li, Zürherische Staats- und Nechtsgeschichte, 2. Aufl., Buch 4 S. 20 ff.). Umgekehrt lägen gar keine Beweise für die Ausübung der hohen Gerichtsbarfeit anf dem Rheine seitens der Grafen von Sulz oder der

Landvögte von Kyburg vor. Ein Anstand Zürichs aus dem Fahre 1580 mit Schaffhausen, das damals wegen seines Besizes der Vogteien Nüdlingen und Buchberg als rheinauische Lehen Anspruch auf die Bussen der dort auf der rechten Rheinhälfte verübten Fischereifrevel erhoben zu haben scheine, betreffe nur die niedere Gerichtsbarfkeit ; bekannt sei übrigens von dessen Abwandelung nur, dass der Vogt zu Eglisau den Rat in Zürich um Wegleitung angegangen habe, wie er sich gegenüber jenem Anspruche verhalten solle, und dass der Rat deshalb den Stadischreiber Escher beauftragt habe, die Akten der Herrschaft Eglisau zu studieren und sodann einen Bericht über die in Frage kommenden Nechtsverhältnisse abzugeben.

Die tatsächliche Ausübung des ZoUl- und Geleitsrehts sodann, nicht etwa nur über die Brücke in Egli83au, sondern auch rheinauf- und -abwärts, ergebe sich aus verschiedenen (näher erörterten) Alktenstellen. Insbesondere gehe die faktische Unterhaltung des Leinpfades durch die Vögte in Eglisau auf beiden Ufern des Rheins, aufwärts jedenfalls bis gegen Rüdlingen, also am reten User auh im sulzischen, später fchasfhauserischen Gebiet, unzweifelhaft hervor aus zahlreichen Einträgen der Vogtsrehnungen, sowie auh aus zwei im Laufe des 16. Jahrhunderts beim Rate in Zürich angebraten und von ihm entgegengenommenen Beschwerden der Koblenzer Schiffsleute über mangelhafte Unterhaltung des Leinpfades. Die Leinpfadpflicht aber sei damals stets mit dem Geleitsret verknüpft gewesen ; soweit sie si erstrecke, reiche auch das Geleiisrecht (zu vergl. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter, Bd. 2 S. 291 f.), und dieses lehtere sei im späteren Mittelalter derart unzertrennbar mit dem Zollrecht verwachsen, dass aus feiner Ausdehnung ohne weiteres auh auf diejenige des Zollrehis geschlossen werden könne (zu vergl. Kalisch, Verhältnis des Geleitsregals zum Zollregal, Berliner Dissert, v. 1904). Somit sei der Beweis erbracht, dass fsich Zoll- und Geleitsrecht der Herrschaft Eglisau rheinaufwärts ebenfalls mindestens bis Nüdlingen erstreckt hätten.

Endlich habe der Vogt von Églisau auch noch in anderer Richtung eine ausgesprochene Herrschaft über den ganzen Nhein auf der fraglichen Strecke ausgeübt. Er habe im Laufe des 16. Jahrhunderts wiederholt die Schiffahrt bei der Glattmündung auf der linken Nheinhälste, welche dort einzig befahrbar gewesen sei, wegen angedlicher Störung des Nafénlaichs zeitweise verbeten, und die Schiffsleute von Koblenz und Schaffhausen, welche deswegen mehrfach mit Beschwerden sogar bis vor die Tagsatzung gelangt seien, hätten dabei die Kompetenz des Vogts zu jener Massnahme nie bestritten, sondern nur wegen des ihnen daraus erwachsenen Schadens reflamiert, Sodann sei das Mühlenregal, als zur Herrschaft Cglisau gehörig, gehandhabt worden ; denn im Jahre 1544, anlässlih der Errichtung einer Schiffsmühle bei Nüdlingen, als Lehen des Abtes von Nheinau, habe dieser lettere die Erlaubnis zum Betriebe der Mühle beim Rate in Zürich nachgesucht, worauf der Rat den Betrieb auf Zusehen hin gestattet und dem Vogt zu Eglisau (also wiederum nicht dem mit seinem Gebiete dort angrenzenden Vogt von Kyburg) entsprechende Weisung erteilt habe. Und schliesslih fet in diesem Zusammenhang auch die Tatsache zu beachten, dass der Herrschaft Eglisgu sämtliche Fischenzen vom Herdernbach bis zum Finsterlöli bei der Thurmündung zugestanden hâtten und dass die ganze Fähre bei Nüdlingen in ihrem alleinigen Besitze gewesen sei.

c) Aus dem 17. Jahrhundert endlich liege eine direkte und unzweideutige Anerkennung der zürcherischen Hoheit über die fragliche Nheinstrecke seitens des Landgrafen im Klettgau vor. Am T./17. Juni 1651 habe die Stadt Zürich vom Grafen Johann Ludwig von Sulz die hohe Gerichtsbarkeit gekauft über diejenigen Teile des Klettgaus, in denen sie bereits die niedere Gerichtsbarreit besessen habe, nämlich über die von einander getrennten Gebiete des Nafzerfeldes und des Nohls, Die wichtigste Stelle dieses Kaufbhriefes laute: Der Graf verkaufe „seine reichslehenbaren „hohen Landesobrigkeiten und Herrlichkeiten, Blutbann, Forst, „Geleit und landesgerichtlihe Jurisdiftion , soweit sih der ge- „nannten Herren der Stadt Zürich niedere Gerichte und andere „dazu gehörenden Rechte über die zur Herrschaft Eglisgu gehören- „den vier Flecken Rafz, Wil, Hüntwangen und Walterkingen, „desgleichen auch das Urfar oder Nohl genannt (dessen niedere „GSerichie und Mannschaftsrecht zur [zürcherischen] Herrschaft „Laufen gehören) mit samt dem halben Nhein, in die Land- „shaft Klettgau erstreckden und zwar mit und in dem Unikreis, „wie die Marchen, Ziele und Anstösse, welche wir und unser Herr „Bruder in persönlicher Gegenwart mit den Ehrendeputierten der „Stadt Zürich am Orte selbst abgemacht, abgesteckt und aus- „gemarcht haben, nah Jnhalt zweier gleichlautenden, zu diesem „Zwecke extra erstellten Rezesse oder Marchenbeschreibungen.“ Es erhebe sich nun die wichtige Frage, ob in dieser Urkunde die Worte „mit samt dem halben Nhein“ nur auf das Nohl, oder auh auf das Nafzerfelo zu beziehen seien. Die lettere Auslegung spräche gegen den von Zürich vertretenen Nechts\standpunkt, weil der Kaufbrief danach sagen würde, Zürich habe, soweit das Raszerfeld reiche, erst jezt die Jurisdiftion über die rechte Rheinhälste erworben, sie also bisher nicht besessen. Das im Kaufbriefe als integrierender Bestandteil des Kaufvertrages vorgesehene und tatsächlich auch noch im gleichen Jahre erstellte sogen. Marchenlibell oder -Protokoll aber entscheide die Frage unzweideutig im andern Sinne. Denn darin sei bei Eglisau der halbe Rhein nicht aufgeführt, wohl aber beim Nohl. Die Grenzbeschreibung des Rafzerseldes beginne unterhalb Eglisau „oben auf der Halde des Rheins” (welcher Ort offenbar identisch sei mit dem im Marchbrief von 41564 erwähnten Marchstein „auf dem Vorbüchel")

und endige oberhalb Eglisau, dem NRohrgraben nach Hinunterlaufend „bis an den Rhein.“ Bei dem „unter dem Laufen „auf klettgauisher Seite gelegenen“ Nohl dagegen heisse es ausdrücklich: „. . . und dann von dieser Eggmarch die Halde „gerade hinunter bis in die Mitie des Rheins, darauf der „Mitte des Rheins nach hinauf bis neben den zuer!î gefezten „oben genannten Marchstein, und endlih von diesem Punkte in „der Mitte des Rheins rechtwinklig hinaus auf das Land zu dem „Obgenannten ersten Marchstein, allwo angefangen wurde.“ Es handle sich also um die Abtretung der Rheinhälfte nur beim Nohk, die bisher unter sulzisher Oberhoheit gestanden habe; auf dem Rafzerseld habe Zürich nur festes Land erworben, weil eben dort der ganze Rhein bereits zur Herrschaft Eglisau gehört habe.

Hiefür finde sich eine Bestätigung denn auh noch in den zu gleicher Zeit entflandenen Werken des berühmten zürcherischen Ingenieurs und Kartographen Fohann Konrad Gyger. Dieser habe shon einige Jahre vor dem Gebietserwerb Zürichs von 1651, bei dessen Grenzfestsetzung er als zürcherischer Vertreter mitgewirkt habe, im Auftrage des Grafen von Sulz einen (allerdings nicht mehr vorhandenen) Riss über die flettgauischen Besissungen des Grafen angefertigt und darin, ohne dass der Graf hiegegen Widerspruch erhoben hätte, die zürcherische Hoheitsgrenze vom Finsterlöli abwärts bis zum Herdernbah dem rechten Rheinufer entlang eingezeihnet, wie in einem Schreiben Zürihs an Schaffhaufen vom Jahre 1662, das sich foffenbar auf die persönliche Aussage Gygers stütze, erwähnt sei. Jn gleicher Weise habe Gyger jene Grenze sodann auch eingetragen in seiner bekaunten Karte des Kantons Zürich vom Fahre 1667, und seine dazu herausgegebene ausführlihe Grenzbeschreibung laute für die betreffende Streckke wie folgt: „Hier (beim Einfluss der Thur in den Rhein) „steht ungefähr gegenüber auf der rechten Seite des Rheins auf „Rüdling schem Boden und auf dem Rheinufer ein alter March- „stein, der genannt wird „„bei dem finsteren Löli"* bei dem Zeichen Y (der Karte). Dieser Stein ist allein eine March „Und ein Zeichen des Nheins, nämlich dass derselbe von dem „Einlauf des Baches zu Herdern, ob Kaiserstuhl, in den Rhein „an Eglisau, Buchberg und Rüdlingen vorbei hinauf „vis zu diesem finsteren Löli ganz und so weit das „Wasser reiht, zu dem Schloss Eglisau mit aller „Botmässigkeit samt den Fischenzen und Fähren gänz- „lich zudient, Es gehen demnach die Marchen der Graffchaft „Kyburg von dieser Stelle aus der Mitte des Rheins nach links „auf die Flaachthalerseite ans Land, und obgleich das Land der „SBrafschaft Kyburg von hier dem Rheine nach hinab geht bis „zu der alten Burg Nheinsfelden und dort an die Mündung der „Glatt in den Nhein, so hat Kyburg doch kein Anrecht an den „Nhein bis gegenüber dem Herdernbach, weil der Rhein soweit dem „Schloss Eglisau gehört.“ Der Marchstein beim Finjterlöli habe tatsächlich bestanden, bis er im Jahre 1841, laut Bericht des Gemeinderats Flaach vom 24. Oktober 1842 an das Statthalteramt Andelfingen, auf unerklärlisshe Weise verschrounden sei.

Durch alle die angeführien Fndizien zusammen werde in genügendem Masse bewiesen, dass Zürich im Jahre 1496 mit der Herrschaft Eglisau die Hoheit über den ganzen Rhein von der Thurmündung abwärts bis zum Herdernbach erworben habe. Eventuell, für den Fall, dass das Bundesgericht diefen Beweis nicht als genügend ansehen sollte, werde die Ersigung der Stromhoheit durch Zürich und seine Rechtsvorfahren behauptet. Jn dieser Hinsicht sei abzustellen auf die Rechtsauffassung der damaligen Zeit, des ausgehenden Mittelalters, gemäss welcher si der Erwerb hoheitlicher Rechte vollzogen habe nah den Negeln des Privatrechts, dem damals das Jnsftitut der Verjährung nicht unbekannt gewesen sei. Weiter eventuell werde geltend gemacht, dass. Zürich sich in der Mitte des 17, Jahrhunderts längst im unvordenflichen Besitze der Gebietshoheit über die streitige Nheinstrecke befunden habe, dass es und seine Rechtsvorfahren dieselbe seit Fahrhunderten stets mit dem Bewusstsein der Nechtszuständigkeit ohne Einschränkung und ungestört ausgeübt hätten — ein Rechtstitel, den das Bundesgericht auch in seinem früheren Rheinprozess-Urteil vom 9. November 1897 anerkannt habe.

Gegenüber dem vorstehend entwickelten Nechtsstandpunfkte Zürichs berufe sich nun Schaffhausen zur Begründung seines Anspruchs auf die rechte Rheinhälfte auf einen Vertrag, den es am 21. Juni 1657 mit dem Grafen von Sulz als Landgrafen im Klettgau abgeschlossen habe. Durch diesen Vertrag habe die Stadt von dem bei ihr zufolge früherer Darlehen erheblich verschuldeten Grafen um die Summe von 50,000 Gulden die hohe Gerichtsbarkeit im Kletigau erworben, soweit bisher ihre niedere Gerichtsbarkeit gereiht habe, also u. a. auh über die auf der Strecke Thurmündung-Oberriet an das rechte Rheinufer stossenden, früher rheinauischen Dörfer Nüdlingen und Buchberg. Jm Kaufbrief sei nun

als Kaufobjekt auch die Oberhoheit über die rechte Hälfte des Rheins auf einer bestimmten Strecke erwähnt; der betreffende Passus laute nach dem Zitat Schaffhausens im frühern Nheinprozesse : Der Graf von Sulz verkaufe an Schaffhausen „die „von dem ftaiserl, rôm. Reiche mit anderem zu Lehen tragende „hohe Landes-, Ober- und Herrlichkeiten, Blutbann, Forst, die „Berechtigkeit zu jagen und zu geleiten, und landesgerichtliche „ZFurisdiktions - Exemtion famt dem halben Rhein, soweit „ih der Herren der Stadt Schaffhausen niederer Gerichtszwang „Und andere zuständige NRechtssjame über ihre Dôrfer, Wei- „ler, Höfe und Mühlen in der Landgrafschaft Klettgau, wo „Schaffhausen ohnedies die Mannschaft (das Aushebungsrecht ) hat, „erstreckt, mit allen Zu- und Eingehörden, Rechten und Gerech- „tigkeiten, genannt und ungenannt .…. “ Dieser Passus zerfalle in zwei Teile; er enthalte zunächst eine Auszählung der an Schaffhausen verkauften Nechle, in welche nicht ganz zutreffender Weise auch der „halbe Rhein“ einbezogen sei und die gerade mit diesen Worten endige, und sodann die Umschreibung des Gebiets, für welches diese Rechte übergehen, beginnend mit: „soweit fi... .“. Von wo bis wo aber der halbe Rhein an Schaffhausen übergehe, sage der Vertrag besonders nicht ; folglih müsse auch hiefür die auf das feste Land bezügliche Vertragsbestimmung gelten : joweit er bis dahin unter der niedern Gerichtsbarkeit Schaffhausens gestanden habe. Da nun dies nah dem früher gesagten sür die rechte Hälfte des Rheins von der Thurmündung bis Eglisau nicht bewiesen sei, so falle dieses Flussgebiet ausser Betracht, und es gelte der Vertrag nur für die Flussstrecke bei Neuhausen, wo der zusammenhängende Hauptteil des an Schaffhausen übergehenden flettgauishen Gebiets an den Nhein gestossen habe und wo die Grenze unbestrittenermassen durch die Mitte des Nheines gehe. Der Umstand, dass der Vertrag vorbehaltlos vom halben Rhein spreche, lasse sih sehr wohl daraus erklären, dass man bei seiner Abfassung gar nicht an die Anstossstrecke der ebenfalls an Schasfhausen übergehenden Enklave Rüdlingen-Buchberg gedacht und deshalb vergessen habe, ausdrücklich zu bemerken, dass hier die Grenze am Rhein und nicht im Rhein liege. Dieje Vermutung liege um so näher, als auh im Vertrage des Grafen von Sulz mit Zürich über das Rafzerfeld und das Nohl der gleiche Fehler

begangen worden sei ¿ es scheinen hier überhaup! die Worte „der halbe Rhein“, wohl als Reminiszenz an die ursprünglichen Grafschaftsgrenzen, etwas formelhaft und ohne Nücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse verwendet worden zu sein. Wenn der Graf von Sulz in diesem Vertrage wirklih die Hoheit über den halben Rhein vom Finsterlöli bis Oberriet als sein Eigentum an Schaffhausen verkauft hätte, so müsste angesichts der Tatsachen, dass derselbe Graf einige Jahre vor 1691 in seiner eigenen Karte der fletitgguischen Besitzungen die dortige Hoheitsgrenze dem rechten Rheinufer entlang habe einzeichnen lassen und im Vertrage von 1651 mit Zürich dessen Hoheitsreht auf dem damals in Betracht fommenden Teile jener Strecke ohne Widerrede anerkannt habe, angenommen werden, dass der Graf gegenüber Zürich und SchaffHausen doppeltes Spiel gespielt habe. Dies sei jedoch nicht sehr wahrscheinlich. Erklärlicher wäre für diesen Fall noch die Annahme, dass der über und über verschuldete Graf auf Wunsch Schaffhausens gegen eine Gegenleistung in Form eines erhöhten Kaufyreises wider besseres Wissen den halben Nhein bei Rüdlingen und Buchberg als sein Eigentum an Schaffhausen abgetreten hätte. Denn Schaffhausen habe damals ein grosses Jnteresse daran gehabt, fih gerade bei Rüdlingen Hoheitsrechte auf dem Rheine zu verschaffen, indem der Warentransport rheinauf- und -abwärts in jenen Jahren angefangen habe, von Ellikon nah Stein a/Rh. zum Zweckke der Umgehung der Schaffhaufer Geleitsund Zollgebühren den Landweg auf einer damals neuangelegten guten Strasse zu benussen, und Schaffhausen dieser finanziellen Schädigung nur durch Errichtung einer Zollstätte unterhalb Elli-z kon, bei Nüdlingen, hätte begegnen können. Wenn aber auch der Graf von Sulz im Vertrage von 1657 Über das Hoheitsreht an der streitigen Rheinhälfte tatsächlich verfügt haben sollte, so wäre dies rehtlich völlig bedeutungslos, nah der uralten Rechtsregel : nemo plus iuris transferre potest quam ipse habeat, da ja jenes Necht damals nicht dem Grafen zugestanden habe, sondern, wie bereits nachgewiesen, shon im Jahre 1496 von Zürich mit der Herrschaft Eglisau rechtmässig erworben und seither unangefochten ausgeubt worden sei. Schon aus diesem gleihen Grunde

fönne auch einem Marchenlibell, das im Jahre 1686 von sulzischen und schaffhauserishen Bevollmächtigten , angeblih zur Erläuterung des Kaufbriefes vom Jahre 1657, erftellt worden fei und die Rheingrenze auss der Enklave Nüdlingen-Bnchberg in die Mitte des Rheines verlege , keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden. Überdies habe dieses Marchenlibell auch deswegen feine Beweiskraft, weil zur Zeit seiner Erstellung der vorliegende Grenzstreit zwischen Schaffhausen und Zürich bereits seit 26 Jahren mit Erbitterung geführt worden sei und mit einer Niederlage Schaffhausens geendet gehabt Habe. Jm Jahre 1660 sei nämlich der Streit um die Nheingrenze ausgebrochen. Damals habe der schaffhauserische Obervogt in NRüdlingen einige auf der rechten Nheinhälfte begangene Vergehen selbst bestraft; der zürGerishe Landvogt zu Eglisau habe sich deswegen bei ihm beschwert und geltend gemacht, dass diese Strafkompetenz der Herrschaft Eglisau gebühre: der schaffhauserische Obervogt habe jedoch geantwortet, dass vor 1657 die Bögte in Nüdlingen und Buchberg bis in die Rheinmitie alle nicht des Schlosses Eglisau Wafer, Fischenzen und Lehen betreffenden Frevel abgestraft hätten und dass er nun, seit dem Erwerb der hohen Gerichtsbarkeit. in jener Gegend, auch diese Gerichtsbarkeit bis in die Rheinmitte auszuüben habe. Ferner sei es in den Fahren 1662 und 1663, u. a. an einer Konferenz in Bülach, zu Auseinandersezungen zwischen den heiden Städten gekommen , weil Zürich am linken Nheinufer gegenüber Rüdlingen eine Zolleinnehmerei errichtet und Schaffhausen seinerseits hierauf mit der Errichtung einer Zollstätte bei Nüdlingen zur Dokumentierung seiner Rechte am halben Rhein geantwortet habe. Schaffhaufen, das stets bestrebt gewesen sei, der Erörterung der Rechtsgründe auszuweichen, scheine dann auf Beshwerde Zürichs die Erhebung von Zöllen dort eingestellt zu haben. Jn den 1680 Jahren aber habe es, immer wieder unter dem Drucke der ihm durch den Ellikoner Landweg zugefügten Schädigungen, jenen Zollanspruch neuerdings durchzusetzen versucht, worauf Zürich die Angelegenheit vor die Konferenz der reformierten Kantone zu Baden gebracht und wiederum die tatsächliche Einstellung jedenfalls eines zwangsweisen Zollbezugs seitens Schaffhausens bewirkt habe. Erst nach diesen Vorgängen IH, Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 92, oS

sei dann das Marchenlibell von 1686 mit der Schaffhausen günustigen Auslegung des Vertrages von 1657 erstellt worden. Hierauf sei der Grenzstreit allmälig in den Hintérgrund getreten und während des 18. Jahrhunderts mehr und mehr in Vergessenheit geraten. Nur so erkläre sich ein die Gerichtsbarkeit betreffender Vorfall aus den Jahren 1709/1710. Damals habe der Vogt in Eglisau von demjenigen in Rüdlingen verlangt, dass er ihm zwei Bauern zur Bestrafung ausliefere, die einem Fischer auf der rechten Rheinhälfte bei Rüdlingen einen Lachs gestohlen hätten. Der Rüdlinger Vogt habe jedoch die Auslieferung verweigert, mit ver Begründung, dass der Straffall seiner Gerichtsbarkeit unterstehe. Uno die Regierung in Zürich habe ihrem Vogt auf Klage hierüber den Bescheid erteilt : „Wenn der Frevel auf derjenigen Seite des Rheins passiert sei, die den Herren von Schaffhausen „zustehe, so finden meine gnäd, Herren nicht genugsame Gründe, „dass die Stellung und Absirafung der Fehlbaren kraft des dort adestehenden zürcherischen Lehensrechts prätendiert werden möge, „2s wäre denn, dass der Vogt in Bezug auf das Strafrecht in „diesen Lehensfischenzen mehr, als nur was die Vergehen der „Lehensfischer gegen ihre Lehenspflicht betrifft, zu beweisen, und „tinige Konventionen hierüber vorzulegen hätte. Meine gnäd, „Herren wollen deshalb seinen fernern Bericht hierüber gewärti- „gen.“ Der weitere Verlauf der Angelegenheit sei nicht bekannt. Dieselbe zeige, dass noch im Jahre 1710 der Vogt zu Eglisau die Hoheit über den ganzen Rhein bei Rüdlingen für Zürich beansprucht habe. Wichtig sei ferner, dass auch während des ganzen 18. Jahrhunderts die Unterhaltung des Reck- und Schiffweges vom Finsterlôli bis hinunter an den Herdernbach vom Vogt in Eglisau besorgt worden sei, was aus den Jahresrecchnungen der Bogtei hervorgehe. Erst in den vierziger Jahren des 19. Jahrhunderts sei der alte Grenzstreit wieder ernstlih aufgetaucht, anlässlich von Auseinandersezungen zwischen den Regierungen von Zürich und Schaffhausen über die rechtliche Stellung der sogen. Stäubisallmend bei Flaach. Dabei sei eine Einigung Über die ganze Grenzstrecke der Enklave Rüdlingen-Buchberg nicht zu stande geTommen, dagegen hätten die beiden Kantone am 26. Juni 1851 einen vom Bundesrate genehmigten „Staatsvertrag betr. die Be-

stimmung der Kantonsgrenze und die Regulierung des MNheinlaufs bei Flaach und Rüdlingen® abgeschlossen , dessen § 1. bestimmt habe: „Es wird als Grenze zwischen den beiden Kantonen, „da wo die Gemeinde Flaach und Rüdlingen liegen, die Witte „des Rheinbettes, und zwar aus Grundlage des im Jahre „1817 aufgenommenen geometrischen Planes, nach der in dem- „selben hineingezeichneten Linie KKK festgesegt." Mit diefem Vertrage habe der Kanton Zürich auf die Hoheit über die rechte Rheinhälste von der Thurmündung bis zur Gemeindegrenze FlaachBerg zu Gunsten des Kantons Schasfhaujen verzichtet ; fein Klagebegehren beschränke sich deshalb auf die Beanspruchung der reten NHeinhälfte von der Stelle, wo die Gemeindegrenze FlaachBerg das Rheinufer schneide (in der Nähe der Nüvdlinger Mühle), abwärts bis Oberriet-Eglisau. Am 30. August /15. September 1870 endlich hätten Zürih und Schaffhausen einen Vertrag über die Erstellung einer Brücke Flaach-Rüdlingen abgeschlossen; darin sei der Vertrag von 1851 als aufgehoben erklärt, die Bestimmung betreffend die Kantonsgrenze von der Thurmündung bis zu der zu erstellenden Brücke jedoch unverändert aufgenommen worden (8 10). Somit habe Zürich aut im 19. Jahrhundert seine. Hoheit über die rechte Rheinhälste auf der Strecke von Rüdlingen his Oberriet - Eglisau bei jeder Gelegenheit zur Geltung gebracht.

B. Die Klagebeaniwortung des Kantons Schaffhausen vom 4. Mai 1906 bafiert auf folgendem Antrage :

„E83 sei das gestellte Klagebegehren zu verneinen und abzu- „weisen. Dagegen sei zu erkennen: „„Von der Gemeindegrenze „„Flaach-Berg an, eventuell der Rüdlinger Mühle an, abwärts bis zur Landesgrenze bei Oberriet (Eglisau) bilde die Mitte „ „des Rheins die Hoheitsgrenze zwischen den Kantonen Zürich „ „Und Schaffhausen.“ “ Der Beklagte bemerkt vorab, die Bezeichnung der obern Grenze des streitigen Flussgebiets seitens des Klägers, mit der Gemeindegrenze Flaach-Berg, jei neu und ungenau; jene Grenze bestimme sich lediglich nah der im Staatsvertrage der beiden Kantone vom Jahre 1870 angenommenen Grenzlinie der Rheinkorrektion, welche nach der Einzeichnung im vorgelegten Plane bis zur Rüdlinger Mühle reiche.

ML Sodann führt er zur Begründung seines Rechtsstandpunktes, der stosflihen Anordnung der Klage folgend, hauptsächlih aus :

Das Wesentliche der karolingischen Gaugrafschaft, die sich im späteren Mittelalter vielfach als Landgrafschast erhalten habe, bestehe in dem Komplex der als Neichslehen sich darstellenden alten _ Grafenrechte, der später sogen. „Hohen Obrigkeit“ oder „Hohen Gerichtsbarkeit“. Diese habe neben ihrem Hauptbestandteil, der hohen Gerichtsbarkeit im engern Sinne, d. h. dem Bluthanne, auch noch andere, häufig sogar alle andern Hoheitsrechte der Landgrafen, wie Forst- und Wildbaun, Zoll und Geleite, Friedgebot, sowie die Erteilung von Rechten an Gewässern umsasst, sofern diese letztern nicht überhaupt ganz dem Kaiser zugestanden hâtten. Die Veräusserung einzelner dieser Nechte an andere Grafen oder Freiherren, sei es durch den Landgrafen mit kaiserlicher Zustimmung, sei es durh den Kaiser direkt zum Nachteil des Landgrafen, habe die Landeshobeit dieses lebssteren im übrigen nicht berührt und die Erwerber solcher Rechte nicht etwa zu selbständigen Territorialherren gemacht. Jnsbesondere sei auch die Veräusserung wenigstens einzelner Gerichte ohne Aufgabe der Landherrschast möglich gewesen (zu vergl. Heusler, Deutsche Verfafsungsgeschichie, S. 206). Ein Beispiel hiefür biete die Geschichte gerade der Landgrafschast Kletigau : Durch Vertrag vom Fahre 1497 habe der Graf von Sulz dem Bischof von Konstanz die hohen Gerichte in der zum Klettgau gehörenden Herrschaft Neunkirch abgetreten, den Wildbann mit ihm geteilt, Zölle und Geleite jedoch für sich behalten, wie er dann ja seine Hoheitsrechte auch Über dieses Gebiet im Jahre 1657 an Schaffhausen veräussert habe. So sei der Klettgau im Jahre 1496 eine noch fast völlig geschlossene Landgrafschaft gewesen ; insbesondere habe die Herrschaft Eglisau, welche schon seit der Mitte des 13. Jahrhunderts im Besisse der Freiherren vou Tengen gewesen jein möge, damals noch unter der Hoheit der Landgrafen im Kletigau gestanden. Durch den Brief vom 15. Dezember 1359 habe Kaiser Karl IV, der übrigens wegen seiner Privilegienerteilung nicht im besten Rufe stehe, dem Freiherrn von Tengen nur das Recht des Blutbanns bestätigt, und zwar, wie die Urkunde ausdrüdlich jage, nur „in seiner Stadt zu Eglisau“. Danach habe alfo der Kaiser

speziell bezüglih des Gerichts in Eglisau den Blutbann, welcher selbstverständlih, entsprechend dem vom Kläger hervorgehobenen Beisag der Urkunde, Reichslehen gewesen sei, dem Landgrafen weggenommen und dem Freiherrn von Tengen verliehen. Diese Verleihung aber beweise nicht die Übertragung des Hoheitsrechts, und namentlich nicht des Hoheiisrechts über den Rhein zwischen Rüdlingen und Eglisau. Auch im Vertrage vom 5. Mai 1463 betr. den Verkauf der Herrschaft Eglisau an Zürich könne deshalb die Stelle von der Veräusserung der Stadt mit „. . . Ge- „richten . . . Bännen, hohen und kleinen . . .“, sofern die Worte „Hohen und fleinen“ überhaupt nichi nur auf die „Bänne“, sondern auch auf die „Gerichte“ zu beziehen sein sollten, nur jenen „Stock und Galgen“ 2c., d. h. das Bluigericht in der Stadt Eglisau bezeichnen ; vom Nheine stehe in diesem Vertrage, abgesehen von den Fischenzen, die bekanntlich kein Hoheitsrecht über das Gewässer bekundeten, gar nihts. Und die Familie der Gradner, an welche Zürich die Herrschaft Eglisau sofort weiterveräussert habe, fei, weil mit Österreich verfeindet, beim Kaifer (Friederich III.) nicht in befonderer Gunst gestanden. Sie habe daher wohl keine bedeutenden weiteren Privilegien erhalten, vielmehr scheine ihr im Jahre 1465 einfach das Privileg des Blutbanns in Eglisau bestätigt worden zu fein. Wenn nun trossydem Johannes Gradner beim Nücckverkauf der Herrschaft an Zürich, laut Vertrag vom 4. Juni 1496, zu den früheren MNechten zwei neue wichtige Hoheitsrechte, Zölle und Geleite, verkauft habe, so gebe es hiefür — da die Annahme, dass der Stand Zürich im Einverständnis mit seinem Bürger Gradner etwas unwahres in den Kaukfbrief ausgenommen habe, um Dritten gegenüber einen Erwerbstitel zu besigen, nicht angebracht sei — nur eine, naheliegende Erklärung : Zürich habe höchst wahrscheinlich mii dem südlichen, vou der Vogtei Andelsingen bis zur Glattmündung reichenden und an den Nhein stossenden Teile der Grafschaft Kyburg, in deren Besitz es vorübergehend schon im Jahre 1424 und desinitiv im Jahre 1452 gelangt fei, auh die Hoheit über die linke Hälfte des Nheins erworben und daher hier in der Tat die Hoheitsrechte des Gerichts, des Zolles und des Geleits besessen. Da nun der Rhein bei EgliSau beidseitig vom Gebiet dieser Herrschaft eingeHI. Staatsrechfliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 92, OT

\chlossen gewesen sei, so habe es Zürich freigestanden, auf dieser Strecke die Hoheitsrechte über den halben Rhein der Herrschaft Eglisau zuzuweisen und den Gradnern zu überlassen, Beim Nückerwerb der Herrschaft aber sei es gewiss zweckmässig gewesen, derselben den ganzen Komplex der zürcherishen Nechte am Rhein — die Hoheitsrechte auf der linken Hälfte von Rüdlingen bis Sglisau und nocch weiter hinab und die Fischereirehte auf dem ganzen Rhein — zuzuweisen, da der Vogt in Eglisau diese Rechte offenbar besser habe überwachen und handhaben können, als der weit weg wohnende Vogt von Kyburg. Und deshalb habe man mit gutem Gewissen auss das Recht der Zölle und des Geleits in die Urkunde von 1496 setzen dürfen. Jedenfalls habe Zürich den ihm obliegenden Nachweis des Erwerbs anderweitiger Hoheitsrehte am Rhein nicht erbracht. Denn hiezu wäre, wie das Bundesgericht schon im früheren Rheinprozessurteile vom 9. November 1897 (AS 253 S. 1433/34) festgestellt habe, die Borlage eines ausdrüdlichen Erwerbstitels erforderlich ; einen solchen aber besize Zürich nach eigenem Geständnis nict. Übrigens sei auch sein zum Erfasse hiefür versuchter Judizienbeweis teineswegs \{<lüssig.

a) Die Naubrittergeschichte vom Jahre 1417 beweise son deswegen nichts für den Hoheitsbereich der Herrjschast Eglisau, weil der Freiherr von Tengen wegen des Übersezens der Räuber dur seine Schiffsleute über den Rhein sehr wohl einfach als Begünjstiger des Raubes, auch ohne Oberhoheit, hätte verantwortlich gemacht werden können und weil der Ausdruck „Wasser“ in Urkunden der damaligen Zeit häufig in der Bedeutung von „Fishwasser“, promiscue mit „Fischenz“, gebraucht werde, so gerade in den vom Kläger angeführten zürcherischen Urbaren der Herrschaft Eglisau.

b) Dem Grenzvertrage Zürichs mit den Grafen von Sulz vom Fahre 1564 sodann sei vorab der bereits im früheren Brozesse angerufene und vom Bundesgericht (loc. cit. Erw. 4 S. 1490) gewürdigte Kreisbrief resp. Extrakt des kaiserlichen Lehen- und Kreisbriefes über die Landgrafschaft Klettgau aus den Jahren 1442 und 1473 entgegenzuhalten, worin sich folgende Grenzbeschreibung finde: „Namblichen des der (Cleggöw) anfehe „in dem Urwerff vor Schaffhusen unnd gehet den nechften bis „inn Mittel dez Nhyn hinab bis inn die Wuttah . . .“ Wenn demnach in diefer Zeit noch von der kaiserlichen Kanzlei die Rheinmitte vom Urwerf an bis zur Wuttach als Hoheitsgrenze angenommen worden sei, so éöônuten anderweitige, von nicht zuständiger Stelle behauptete Abmachungen hieran nichts ändern, Zudem könnte aus dem Vertrage Zürichs mit dem Grafen von Sulz vom Jahre 1564, dessen Grenzbeschreibung die March am Rhein endigen lasse und dazu noh ausdrücktlich bemerke, dass die Ausmarkung bloss das Erdreich und nicht den Rhein betreffe, dochss wohl nur herausgelesen werden, die Herrschaft Eglisau habe auf dem Wasser Überhaupt keine Hoheitsrechte, oder doh zum höchsten, man sei auf die Frage des Hoheitsrechtes auf dem Wasser gar nicht eingetreten. Ebenso bedeutungslos seien die Revisionen der auf dem Land gesetzten Grenzmarchen in den Jahren 1595 und 1598.

Ferner könne auh dem von Zürich selbst erstellten Urbar der Herrschaft Eglisau vom Jahre 1555 keine Beweiskraft zuerkannt werden; übrigens beziehe sich die angerufene Stelle des Urbars, nah ihrem Wortlaut und Zusammenhang, offenbar nur auf die Fischereirechte; von Hossheitsrehten fei darin nicht die Rede, da dieselben in den Urkunden jener Zeit allgemein mit dem Wort „ZJurisdiktion“ oder „Jurisdictionalia“ bezeichnet würden ; auch die Verpflichtung der Fischer, „Frevel und Unfüren“ auf dem Rheine dem Vogt zu Eglisau anzuzeigen, spree nicht hiefür, sondern betreffe wohl nur die Handhabung der Fischereirehtspolizei, und die besondere Erwähnung der Fähre bei RÜdlingen unter den Rechten Zürichs stehe der Annahme der dortigen Hoheit desfelben über den ganzen Fluss direkt entgegen, da fa das Fährerecht in felchem Hoheitsrecht ohne weiteres inbegriffen gewesen wäre.

Die mittelalterliche Auffassung über die Rechtsstellung der schiffbaren Ströme sodann könne Zürich ebenfalls nicht für sich anrufen, indem es ja selbst zugebe, feine Urkunde über eine Belehnung mit dem \treitigeu Hoheitsreht zu haben, während anderseits die Behauptung der Klage, dass eine faiferlice Verleihung der Stromhoheit über den Rhein an den Landgrafen im Klettgau nicht einmal glaubhaft gemacht werden könne, sehr befremde, anIFs, Staatsrechiliche Streitigkeiten zwischen Kantonen, No 92, 909 gesichts der Tatsache, dass Zürich selbst im früheren Hoheitsprozesse den Rechtsstandpunkt vertreten habe, die rete Hälste des Rheins vom Urwerf an hätte zur Landgrafschaft Kleitggu gehört, Der Brief Kaiser Friedrichs T1. über die Belehnung der Grafen von Sulz mit der Landgrafsczaft Klettgau vom 24. September 1442 beweise denn auh zur Genüge, dass den Grafen auch der „Zoll zu Wasser und zu Lande“ zugestanden habe.

Endlich sei auch der Nachweis tatsächlicher Ausübung von wesentlichen Hoheitsrechten auf der streitigen Rheinsirecke durch Zürich nicht erbracht. Der Bericht der zürcherishen Kommission zur Untersuchung der Rheingrenzverhältnisse vom Jahre 1553 könne nicht das wirkliche, sondern nur das von Zürich damals präâtendierte Recht beweisen ; dass die vom Nate in Zürich bestellten und instruierten Vögte von Kyburg gegen die Gerichtsbarkeit von EgliZau auf dem Rhein nichts eingewendet hätten, sei leicht verständlich, da. es denselben nicht habe einfallen können, dem Befehl ihrer Herren, welche fene Gerichtsbarkeit dem Landvogte zu Eglisqu zugewiesen hätten, zuwider zu handeln. Und der für die angebliche Praxis einzig namhaft gemachte Straffall Rouber vermöge nicht die Ausübung der hohen Gerichtsbarkeit auf der rechten Rheinhälfte zu belegen ; denn abgesehen davon, dass das betreffende Verbrechen nach den Akten wahrscheinlich auf der linken (zürcherischen) Rheinhälfte verübi worden sei, erkläre sih die Zuständigkeit Zürichs zur Aburteilung des in seine Gewalt geratenen Täters auh shon aus der Tatsache, dass das Opfer des Verbrechens ein Jnländer (Zürcher) gewesen sei. Zudem gehe aus der in der Klage erwähnten, fast gleichzeitigen Differenz Zürichs mit Schaffhausen wegen der niederen Jurisdiktion auf der reten Rheinhälfte mindestens hervor, dass damals weder der Rat in Zürich, noh der Vogt zu Eglisau gewusst hätten, was Rechiens sei. Was aber das Zoll- und Geleitreht betreffe, habe Zürich allerdings in Eglisau, wo es tatsächlich Herr des ganzen Rheins gewesen sei, jedenfalls seit der durch den Schwabenkrieg bewirkten faktischen Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft vom Reich, rechtmässig einen Rheinzoll beziehen können, dagegen habe ihm dieses Recht bei Nüdlingen nicht zugestanden, wie es denn auh seinen späteren Versuch, dort eine Zolltafel aufzustellen, gegenüber dem 560 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschniti. Bundesverfassung.

Proteste Schaffhausens mit der Ausrede entschuldigt habe, es bezwede damit nicht einen Rheinzoll einzusühren, sondern nur die Umgehung seines Thurzolles zu verhindern. Die Unterhaltung des Leinyfades habe in der hier in Betracht fallenden Zeit des späteren Mittelalters nicht mehr im Zusammenhang gestanden mit dem Hoheitsreht des Geletts, sondern qualisiziere sich lediglich als Zubehörde des Schiffahrtsrehts. Ein Territorialherr ohne Ortschaft oder Haltestelle an seinem UÜsfergebiet habe ganz wohl si der Unterhaltung des Leinpfades entschlagen und diese den Schiffahrtsberechtigten anheimjstellen können. So habe z. B., laut Vertrag zwischen Zürich und Schaffhausen vom 13. Juni 1807, die Unterhaltung der Leinpfade zu beiden Seiten des Nheins von Schaffhausen bis nach Stein, also auh auf zürcherischem Gebiet, der Schiffergesellschaft Schaffhausen obgelegen. Und diese Leinpfade seien shou seit ihrer Entstehung, spätestens im 14, Jahrhundert, von Schaffhausen unterhalten worden, trossdem sie zum kleinsten Teil in feinem Gebiete gelegen hätten, Der Umstand, dass der Vogt zu Egli2au den Leinpfad am rechten Rheinufer bis Rüdlingen hinauf unterhalten habe, schliesse somit die Hoheit der Grafen von Sulz auf der rechten Nheinhälfte bis Oberriet nicht - aus. Ferner sei nicht einzusehen, was die Tatsache, dass Zürich auf der linfen Rheinhälfte bei der Glattmündung zeitweife die Flussschisfahrt untersagt habe, mit dem Hoheitsrecht auf dem Rhein von Oberriet an flussaufwärts zu tun haben sollte. Ebenso stehe nicht fest, warum der Abt von Nheinau im Jahre 1544 beim Rate in Zürich um die Erlaubnis zur Erstellung einer Schiffsmühle bei Nüdlingen eingekommen sei; dies könne auch mit Nücksicht auf die Hoheitsrehte Zürichs auf der linken NRheinhälfte oder auf sein Fischereirecht auf dem ganzen Nhein geschehen sein. Jedenfalls stehe diesem Geschehnis die Tatsache gegenüber, dass bei Erstellung der heute noch am rechten Rheinufer bei Rüdlingen bestehenden Mühle eine Bewilligung von Zürich nicht eingeholt worden sei, dass vielmehr Schaffhausen stets unbeanstandet den Wasserzins von derselben bezogen habe. Dass endlich die Fischereirechte auf der ganzen Rheinbreite von Eglisau bis zur Thurmündung der Herrschaft Eglisau zugestanden hätten — wovon sich Schaffhausen im Jahre 1891 durch die Vorlage beweistüchtiger Urkunden in dem von Zürich damals eingeleiteten Prozesse habe überzeugen lassen

— , beweise nichts für die Gebietshoheit , sondern bilde lediglich ven Grund, aus dem Zürich schliesslich dazu gekommen sei, den Rhein überhaupt anzufprechen; bezüglih des Fährerechts bei Rüdlingen aber werde auf das bereits gesagte verwiesen. Von grösserer Bedeutung sei jedenfalls, dass das im Mittelalter wichtigste Necht am Rheine, das Schiffahrtsreht, auf der fraglichen Streckte Schaffhaufen als österreichisches Lehen zugestauden habe (zu vergl. Freuler, Nhein und Rheinfall).

ce) Die zürcherishe Auslegung des Kaufbriefes über das Rafzerfeld und das Nohl vom 7./17. Juli 1651 gehe offenbar fehl. Schon nah allgemeinen Grundsässen der Grammatik könne der Zusass „mit samt dem halben Rhin“ nicht bloss auf das lezte der aufgezählten Kaufsobjekte bezogen werden, und das zum Kaufvertrage gehörige Marchenlibell enthalte ja nicht etwa eine ausdrückliche Erläuterung jenes Zusazes, dahin, dass der halbe Rhein bis zum Finsterlöli hinaufreiche, sondern bestimme gegenteils, die Hoheitsgrenze gehe oberhalb Eglisau dem Rohrgraben entlang hinunterlaufend „bis an den Nhein“. Auch das Rafzerfeld habe mit seiner Gemarkung Hüntwangen nach der topographischen Karle der Schweiz direkt an den Rhein geftossen, und dort jedenfalls habe Zürich die hohe Gerichtsbarkeit noch nicht besessen, da die Gemarkung Hüntwangen nach eigener Angabe der Klage erst nach der Zeit der Freiherren von Tengen, nämlich im Jahre 1478 durch Bernhard Gradner, und zwar nur mit der niedern Gerichtsbarkeit, zur Herrschaft Eglisau erworben worden sei, Der Graf von Sulz habe unzweifelhaft, wie die Vergleichung seiner zwei Verträge — desjenigen mit Zürich vom Jahre 1651, und desjenigen mit Schaffhausen vom Jahre 1857 — erkennen lasse, seine beiden Vertragsgegner einander gleichgestellt, indem er jeder der beiden Städte die Hoheitsrechte über diejenigen Orlschaften verkauft habe, wo dieselbe bereits die niedere Gerichtsbarfkeit besessen habe, „mit samt dem halben Rhin“ — also doh wohl den halben Rhein im Territorialbereich jener Ortschafilen, Diese Auslegung werde jedenfalls durch das Marchenlibell nicht entkräftet. Der Gyger'schen Karte aber könne, bei aller Anerkennung ihres topographischen Wertes, für die Beantwortung von Rechts-

fragen, wie diejenige der Ausdehnung der Staatsgrenzen, irgend-= welche Autorität nicht zuerkannt werden. Dieser Privatkarte ständen übrigens andere, ebenso zuverlässige Privatkarten entgegen. So sei in der im Jahre 1566 ebenfalls von einem Zürcher Bürger, Jo). Murer, gezeichneten und im Jahre 1570 in Zürich gedruckten Karte des zürcherischen Gebiets die Landesgrenze von Nheinau bis Oberriet in der Vitte des Rheines eingetragen. Ebenso hade der Schaffhauser Kartograph Hauptmann Heinrich Peyer in einer im Jahre 1688 erstellten Grenzkarte des Kantons Schaffhausen die Hoheitsgrenze von Ellikon bis Oberriet in die Mitte des Rheins eingezeichnet, und das gleiche gelte endlich au nocch von ciner gedruckten Karte des Schaffhauser Gebiets vom Jahre 1685, Der Kartograph Gyger habe offenbar ixrtümlicherweise die Grenze der Fischereirehte als Hoheitsgrenze angesehen, wie daraus deutlich hervorgehe, dass er die Grenze bis zur Einmündung des Herdernbaches hinunter auf das rete Rheinufer verlege, während Zürichs Hoheit dort unbesirittenermassen nicht jo weit reiche, sondern die Rheinmitte nah den beiderseitigen topographischen Karten die Hoheitsgrenze zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Zürich bilde. Der in Gygers Karte eingezeichnete Markstein beim Finsterlöli \ei zweifelsohne eine Fischereimarch gewe]en.

Auch auf die eventuell geltend gemachten Erwerbstitel der Ersibung und des unvordenklichen Besisses könne sich Zürich nicht berufen ; der erstere fei im heutigen öffentlichen Rechte nichi anerkannt, und für den leptern mangle nah dem bereits gesagten der Beweis,

Schaffhaufen dagegen besize für seinen Anspruch auf die rechte NRheinhälfte einen unzweideutigen urkundlichen Beleg. Auch seine ältesten Nechtsvorfahren seien die Freiherren von Tengen. Jn den Jahren 1337—1339 habe Heinrich von Tengen die Vogtei der Dörfer Buchberg, Nüdlingen und Ellikon mit Zustimmung des Abtes von Rheinau als Lehensherrn an einige Schaffhauser Bürger (an dem Lewe) verkaust. Diese Vogtei sei demnach bis dazumal mit der Vogtei Eglisgu in einer Hand vereinigt gewesen. Nun hätten aber die Freiherren von Tengen niemals den An- - spruch erhoben, bei Buchberg und Nüdlingen die hohe GerichtsITE Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 92. 563 barkeit über den Rhein erworben zu haben, folglih sei auh nicht anzunehmen, dass sie dieselbe bei Eglisau gehabt und 1463 an Zürich hätten verkaufen können. Nah mehrfacher Weiterveräusserung unter Schaffhauser Bürgern sei die Vogtei \sliesslich, im Jahre 1520, an die Stadt Schaffhausen gelangt. Der Blutbann und die Hoheitsrechte über sie hätten unbestrittenermassen den Grafen von Sulz zugestanden ; die niedere Gerichtsbarkeit aber sei als rheinauisches Lehen von Schaffhausen erworben und, wie aus den Angaben der Klage felbst hervorgehe, bei gebotener Gelegenheit {1580 und 1709 auch auf der reten Nheinhälfte geltend gemacht worden. Jm 17. Jahrhundert nun seien die Grafen von Sulz, namentlich zufolge der Verheerung ihres Grundbesizes im unteren Klettgau während des dreissigjährigen Krieges, immer mehr in Schulden geraten, und zwar wesentli bei Schafshausen, wo sie zum Teil in dem ihnen gehörenden Hause „zur. Tanne“ gewohnt hätten. Diese Verschuldung habe den Grafen Ludwig um die Mitte des Jahrhunderts, als die Forderung Schaffhausens bereits über 30,000 Gulden betragen habe, zur Veräusserung jeiner Hoheitsrechte genötigt, und da Schaffhaujen und Zürich in gleicher Weise danach begierig gewesen seien, habe er dieselben, um es mit feiner der beiden Städte zu verderben, an beide abgetreten, nämlich billigerweise an jede nach dem Verhältnis ihres Besitzes an niederer Gerichtsbarkeit in ihren Vogteien, gemäss dem beinahe gleichen Worilauie der Kaussurkunden. Das ältere Datum des zürcherischen Kaufvertrages beweise nicht, dass Zürich mit seinem Rechtserwerb Schaffhausen zuvorgekommen sei. Tatsächlich hätten die Verhandlungen mit Schaffhausen, welche wegen der Schuld

des Grafen wichtiger und schwieriger gewesen seien, schon früher begonnen, und bereits vor 1651 habe der Graf für die beiden Veräusserungen die erforderliche Bewilligung des Kaisers eingeholt und erhalten. Denn diese kaiserliche Bewilligung datiere son vom 8. November 1650. Sie führe, abweichend von den beiden Kaufverträgen, den halben Rhein nicht auf, doh fei dies jedenfalls ohne Belang, da durch das Friedensprotokoll von Osnabrük vom Jahre 1648 der Übergang der Stromhoheil vom Kaiser an die Territorialherren ausdrülich sanktioniert worden sei. Was nun den Wortlaut der Kaufsurkunde Schasfhausens betreffe, finde si hinter den Worten „samt dem halben Rhin“ im Original fein Komma. Es zerfalle somit der ganze Sass nicht in die vom Kläger behaupteten zwei Teile, sondern zähle als Kaufsobjekte die Hoheitsrechte zu Lande und den halben Rhein auf und sliesse hieran, auf alle bezogen, die Umschreibung : „so weit sich der Herren von Schaffhaufen niederer Gerichtszroang erstreckt“. Auf eines der Objekte, und gerade das lesste in der Aufzählung diese Umschreibung nicht anzuwenden, würde gegen alle Grammatik verstossen und wäre um so unverständlicher, als die Worte „der halbe Rhein“ ohne nähere Bezeichnung oder Beschränkung einen für einen Kaufvertrag ganz unbrauchbaren Begriff bilden würden. Die Vermutung, dass diese Worte als Reminiszenz der ursprünglichen Grafschaftsgrenzen rein formelhaft und ohne Nücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse verwendet worden seien, entbehre jeder Wahrscheinlichkeit, da Zürich wie Schaffhausen seine Nechte auch auf dem Rheine in dem Vertrage habe wahren wollen. Das Verhalten des Grafen von Sulz erkläre sich ganz ohne die ihm vom Kläger unterschobene unehrliche Handlungsweise. Denn es sei jedenfalls nicht erwiesen, dass der Graf den vom Kartographen (GSyger angeblich angefertigten, jedoch nirgends auffindbaren Riss über sein Hoheitsgebiet jemals anerkannt oder auch nur angesehen habe, und ebenso kônne, wie bereits ausgesührt, weder die Gygersche Karte des Kantons Zürich, noch der Markenbeschrieb zum Vertrage von 1651 einen Beweis bilden für das stillschweigende Einverständnis des Grafen mit dem, was Zürich immer gewünscht oder beansprucht habe. Die Legende von diesem stillen Einverständnis werde vollständig zerstört durch ein vom

Grafen Ludwig von Sulz eigenhändig unterzeichnetes und gesiegeltes Schreiben an den Rat in Schaffhausen vom 16. April 1663, Darin erkläre der Graf, dass ihm der damals ausgebrochene Streit zwischen Zürich und Schaffhaufen wegen der Jurisdiftion auf dem Rhein schon bei früherer Mitteilung Schaffhausens „fremd gefallen“ sei und auch feht noch so vorkomme, „in Bedenkung „Wir von dieser zürcherishen Prätension vormals das geringste „gehört haben, und wiewohlen wir uns nit erinnern, noch bei „unserm Archiv auf fleissigst Nachschlagen gesunden werden kann, „dass einiger Aktus vorgegangen, wodurch solche Prätension be- „festigt werden möge . . ." Jmmerhin slage er vor, die Angelegenheit vermittelst einer Zusanunenkunft nech abzuklären. Über die tatsächliche Abhaltung einer solchen Konferenz sei in Schaffhausen nichts bekannt, das Schreiben des Grafen aber beweise dessen guren Glauben bei Verkauf des halben Rheins bei Rüdlingen und Buchberg an Schaffhausen.

Das MarGenlibell vom Jahre 1686 zum Vertrage vom Jahre 1657 sodann föônne nicht wegen feiner späten Erstellung als beweisuntüchtig erachtet werden; denn abgesehen davon, dass fein Marchenbeschrieb, der die streitige Rheinhälfte ausdrücflih umfasse, mit dem an sich schon klaren Wortlaut des Vertrages übereinstimme, stehe in seiner Einleitung deutlich, dass fchon im Jahre 1657 die „Hoche-Gerichtsmarken“ zwar beschrieben und mit Marksteinen ausgeschieden und auch anno 1677 die teilweise zerbrochenen durch beiderseitige Deputierte erset worden seien, dass sich jedoch „darinnen“ einige Streitigkeiten ereignet hätten, weshalb es beiderfeits für gut befunden worden sei, nach deren nun erfolgten gütlichen Beilegung die nachfolgende Marchenbeschreibung in zwei besondern Libellen festzulegen. Dass die Marken wirklich schon im Jahre 1657 gefegt worden seien, ergebe sich aus einem Schreiben des Nats von Schaffhausen, laut welchem Junker Heinrich Peier und der Landvogt in Neunkirch am 12. Juni 1657 angewiesen worden seien, die Marfsteine anzuschaffen. Und die fraglichen Streitigkeiten hätten sich, laut verschiedenen Korrespondenzen des Grafen von Sulz mit Schasfhausen, nicht auf den Rüdlinger Bann, sondern auf die Gemarkung Neuhausen bezogen, Auch die zur Entkräftung des Marchen-Libells aufgestellte Behauptung des Klägers, dass zur Zeit der Entstehung desselben der Streit zwischen Zürich und Schaffhausen sou seit 26 Jahren mit Erbitterung geführt worden sei und mit einer Niederlage Schaffhausens geendigt gehabt habe, sei durchaus unrichtig. Der 41660 ausgebrochene Streit sei shon im Jahre 1663 nach einem scharfen Schriftenwechsel troy dem damaligen Begehren Schasf=- hausens, ihn durch die Eidgenossen entscheiden zu lassen, liegen geblieben, weil Zürich in der Folge die Unterstüzung Schasfhausens wegen des Falles Peter Kappeler in Frauenfeld, der beinahe zum Kriege mit den fünf Orten geführt hätte, nôtig gehabt habe. Und die angebliche Niederlage Schaffhausens werde deutlich

illustriert durch den in der Klage erwähnten Bescheid des Nates von Zürich an den Vogt in Eglisau vom Jagre 1709, welcher eine Anerkennung der Ansprache jenes enthalte. Der Rechtsstandpunkt Schaffhausens sei denn auh von Anfang an deutlich geltend gemacht worden, sowohl schon im Antwortschreiben vom 21. Zanuar 1661 des Schafshauser Obervogts zu Nüdlingen auf die Reklamation des zürcherishen Landvogts zu Eglisau wegen der Ausübung der Gerichtsbarkeit auf dem Rheine, als dann namentlih auf der Konferenz in Bülach vom April 1662. Laut deren Protokoll habe Schaffhausen sich gegen die von Zürich bei Rüdlingen errichtete Zolltafel wegen der damit bezwecktien Etablierung der Jurisdiktion über den ganzen Nhein verwahrt, während Zürich diesen Zweck in Abrede gestellt und behauptet habe, dass es mit der fraglichen Zolltafel lediglih die Umgehung des Thurzolles verhindern wolle. Zürich habe laut jenem Protokoll seinen Hoheitsanspruch auf ein altes Urbar von Eglisau, auf eine alte Rechnung, wonach der Obervogt zu Eglisau jemanden wegen einer auf dem Nhein begangenen Unzucht gebüsst habe, sowie auf angebliche Anerkennung feitens der Grafen von Sulz gestügt. Schaffhausen sei diesem Anspruch entgegengetreten, indem es geltend gemacht habe, dass jenes alte Urbarium die Furisdictionalia nicht berühre, sondern nur die Fischenzgerechtsame Eglisaus und seine Lehenschaft des Fahrs bei Rüdlingen verzeichne, dass jene alte Nechnung nichts beweise, indem der fragliche Straffall sich auch auf der zürcherischen Rheinhälfte zugetragen haben könne, dass vielmehr die auf dem halben Rhein gegen Rüdlingen zu verübten Frevel federzeit vom dortigen Obervogt abgestraft worden seien und auch die sulzischen Amtsleute stets die Hoheit auf dieser Rheinstrecke angesprochen hätten, wie denn auch eine alte Offnung von Flaach ergebe, dass der dortige Vogt die Frevel allein bis auf den halben Rhein abzustrafen habe, und dass es endlich überhaupt gemeinen Rechtens sei, „wann ein Fluss zwischen zweyen Stätten „Und Ländern herabläuft, dass der halb Theil desselben mit allen „Recht- und Gerechtigkeiten jedem zugehdre, juxta regulam: 81 „Aumen esset in confinis etc.“ Schaffhausen habe dann, weil Zürich seine Zolltafel bei Rüdlingen nicht entfernt habe, auf dem rechten Rheinufer daselbst ebenfalls eine solche errichtet und dieII. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. Ns 92, 567

Jelbe nicht. shon im Jahre 1663, sondern erst viel später auf Neklamation des Kaisers und des Grafen von Sulz wieder aufgehoben. Jn der an die Konferenz in Bülach anschliessenden Korrespondenz habe Schaffhausen (mit Schreiben vom 15. April 1663) ausdrücklich die Anrufung des eidgenöfsischen Rechts vorgeschlagen; nicht es sei also der Erörterung der Rechtsgründe ausgewichen, sondern Zürich. Auch auf der Badener Konferenz vom Jahre 1682 habe Schaffhausen sein Hoheitsreht nicht fallen lassen, und seine Zollstätte bei Rüdlingen nachher nicht in dieser Meinung, sondern in erster Linie wegen der shon erwähnten Reklamation des Grafen von Sulz aufgehoben. Ausdrücklich verwiesen werde endlich auf einen „Auszug der besiegleten Marchen- „beschrybung zwüschent Herrn Grafen zu Sulz und loblichen „Stadt Zürich hohen Gerichten, die Landgrafschaft Cleggöw und „Herrschast Egli$au betresfend“, den der Rat von Zürich nach Abschluss der Kaufverträge des Grafen von Sulz mit den beiden Städten, am 21. November 1657, wegen der Marken zwischen der Vogtei Nüdlingen - Buchberg und der Herrschaft Eglisau an den Rat von Schaffhausen gesandt habe und worin die Grenze der Herrschaft Eglisau als am Nhein anfangend und endigend veschrieben und bemerkl sei, dass was ausserhalb dieser Grenze si befinde, in die Landgrasschaft Klettgau gehörig sei.

Dass Schaffhausen im 18, Jahrhundert die Reck- und Schifffahrtswege unterhalten habe, sei, wie bereits früher ausgeführt, ohne Belang für die Frage des Hoheitsrechts; übrigens habe Schaffhausen im Jahre 1786, als zum ersten Male eine grössere Auslage (190 Pfund) für Räumungsarbeiten im Flusse bei Rüdlingen nôtig gewesen sei, mit der Hälste hieran beigetragen. Jm 19. Jahrhundert aber hätten schon vor den vierziger Jahren wiederholt Verhandlungen wegen Fragen des Rheins zwischen Zürich und Schaffhausen stattgefunden, insbesondere im Jahre 1818 wegen einer Rheinkorrektion bei“ Rüdlingen, auf deren geometrishen Plan der Vertrag von 1851 Bezug nehme, Die Korrektionsarbeit — das Graben eines Kanals, 15 Fuss vom zürcherischen Ufer weg, durch die dortige Geschiebebank — sei damals von Schaffhausen allein besorgt worden, und dies könne nur daraus erklärt werden, dass Zürich und Schaffhausen den Nhein als bei 568 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

NRüdlingen halbscheidig geteilt angenommen Hätten, Zürich also seinen Anspruch damals fallen gelassen habe. Ebenso habe dieses denn auch, nach den Auseinandersezungen der vierziger Jahre, durch den Vertrag vom 26. Juni 1851 und dessen Bestätigung vom Jahre 1870 auf der Strecke Flaah-NRüdlingen die Mitte des Rheins als Grenze anerkannt. Ausserdem seien aus dem 19. Jahrhundert noch folgeude für den Nechtsstandpunkt Schaffhaufens sprechende Tatsachen vorzubringen: Bei Erstellung der topdgraphischen Karte der Schweiz sei die streitige Grenzlinie in der Mitte des Rheins eingetragen worden, und Zürich fei damit einverstanden gewesen. Ferner habe der Kanton Zürich im Jähre 1891 beim Bundesgericht eine Klage auf Anerkennung nur seiner Fischereirechte im Rhein gegen den Kanton Schaffhausen eingereicht, während er doch damals schon seinen heutigen Anspruch auf die Hoheit über den Rhein hätte geltend machen können und gewiss auch. geltend gemacht hâtte, wenn er sich dieses Rechts bewusst gewesen wäre. Überdies habe Zürich im früheren Hoheits-= prozesse, 1894—1897, ausdrückklih, unter BeweiSsangebot, ausführen lassen, dass die Hoheitsgrenze in der Mitte des Iheines liege, und diefe Auffassung werde auch vertreten in dem 1205 von Prof. Dr. Max Huber der Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich erstatteten Rechtsgutachten über die Gebietshoheit an längsgeteilten Grenzflüssen (zu vergl. S. 13 daselbst). Somit habe Zürich im 19. Jahrhundert tatsächlich auf seinen früher behaupteten Hoheitsanspruch verzichtet.

Nur eventuell sei den bisherigen Ausführungen noch beizufügen, dass die Klage des Kantons Zürich abzuweisen wäre, selbst wenn der beklagte Kanton Schaffhausen gar keine Erwerbstitel für die streitige Nheinhälfte besigen würde, oder wenn die betreffenden Urkunden aus irgend welchem Grunde nicht als beweistüchtig angesehen werden sollten. Denn in diesem Falle wäre die rechtliche Situation beider Parteien bezüglich ihrer Ansprüche auf den Rhein gleichartig, und eê müsste daher im Sinne der heutigen Auffassung der Rech18wissenshaft (zu vergl. Max Huber, a. a. O. S. 14 und #41)- die Nheinmitte als Grenze angenommen werden.

C. In der Replik hat der Vertreter des Kantons Zürich da# Rechtsbegehren der Klage erneuert und an dessen Begründung gegenüber den Ausführungen der Klagebeantwortung im wesentlichen festgehalten. Mit Bezug auf die obere Begrenzung der streitigen Nheinstrecke sei zu verweisen auf § 1 des zürcherischschaffhauserishen Staatsvertrages vom 26. Juni 1851, welcher die Grenze bestimme „da, wo die Gemeinden Flaach und Rüdlingen liegen“, d, h. soweit, als die beiden Gemeinden an den Rhein stossen. Und in der Sache selbft sei das Fundament der Klage, die Behauptung, dass Zürich durch Vertrag vom Jahre 1496 Hoheitsrechte über jene Rheinftrede erworben habe, durch die Einwendungen der Klagebeaniwortung nicht entkräftet. Wenn Schaffhausen nachzuweisen versuche, dass Eglisau unter der Herrschaft der Grafen von Tengen noh zur Landgrafschaft Klettgau gehört habe, übersehe es, dass die Landeshoheit der Landgrafen damals, im 14. und 15, Jahrhundert, noch gar kein ausgebildeter Begriff gewesen sei (zu vergl. Heusler, Deutsche Verfgssunasgeschichte S. 207/208, S tuss, in der Zeitschrist der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, germaänist. Abteilung, Bd. 25 [1905]). Speziell die Landgrafschaft Klettgau sei (nah Angabe der vorzüglichen Monographie C. A. Bâächtolds: Wie die Stadt Schaffhausen ihre Landschaft erwarb, in der Festschrift der Stadt Schaffhausen zur Bundesfeier von 19041, S. 67 u. 153) als Territorium überhaupt erst in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts entstanden, indem damals erst die Grafen von Sulz angefaugen hätten, ihr Amt zu einer Territorialherrshaft umzugestalten. Dies beweise namentlich der von Bächtold (a. a. O. S. 154 ff.) dargestellte Streit der Grafen von Sulz mit dem Bischof von Konstanz, dessen Kernpunkt darin bestanden habe, dass der Bisof dem Grafen die kraft seines Landgrafenamtes erhobenen Ansprüche auf die hohe Gerichtsbarkeit, Wildbann, Geleite 2c. in Hallau und Neunkirch gestügt auf frühere Verleihung bestritten habe, wobei dann diese Hoheitsrehte durch den den Streit beendigenden Schiedsfpruch unter die beiden Gegner als gleihberechtigte Parteien nah billigem Ermessen verteilt worden feien. Damals habe noch der Kaiser als Landesherr gegolten , der seine Regierungsbefugnisse entweder durch den Landgrafen, oder, kraft besonderer Belehnung, durch einen oder verschiedene andere Herren habe ausüben lassen. Erst in der zweiten Hälfte des 16, Jahr-

570 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt, Bundesverfaseung.

hunderts habe die Frage anftauchen fönnen, wer als LandeSherr zu betrachten sei, und erft dannzumal sei die Oberhoheit bei verteilten Hoheitsrechten stets dem Jnhaber der hohen Gerichtsbarkeit, neben welcher auf Strömen noch Zoll und Geleite in Betracht getommen feien, zuerkannt worden, Demnach aber erfordere die Begründung der vorliegenden Klage nur den Nachweis, dass Zürich diejenigen Hoheitsrechte an sich gebracht habe, welche seinen später erhobenen Anspruch auf die hohe Obrigkeit zu rehtfertigen vermöchten, und dass die Landgrafen des Klettgaus vor der Mitte des 16. Jahrhunderts . im Gebiete der Herrschaft von Eglisau neben den Herren von Tengen als Rechtsvorsahren Zürichs nicht Nechte besessen hätten, aus denen sie später, als jle Territorialherren geworden feien, ihrerseits die hosse Obrigkeit hätten ableiten fönnen. Und dieser Nachweis sei in der Klageschrift erbracht. In der Kaufsurkunde von 1496 seien die hohe Gerichisbarkeit, Zoll und Geleite ausdrüdlich erwähnt, folglich besitze Zürich hiefür einen rechtsgültigen Erwerbstitel, der nach allgemein anerkannter Nechtsregel Beweis schaffe, sofern nicht die Gegenpartei selbständige Einredetathestände nachweise, kraft deren der “streitige Anspruch troy jenem Kaufvertrag gar nicht zur Entstehung gelangt oder späler wieder erloschen sei. Wenn nun Schasshausen zunächst behaupte, Zürich habe Zoll und Geleite nicht von seinen Rechtsvorfahren, den Freiherren von Tengen, erwerben fönnen, weil dieje nur das Blutgericht innerhalb der Stadt Eglisgau besessen hätten, so sei allerdings zuzugeben, dass aus dem Worilaut der produzierten Urkunden (der kaiferl. Bejtätigungsbriefe an die Freiherren von Tengen) an und für sich nicht hervorgehe, dass sich die hohe Gerichlsbarkeit auch auf ein Stüd des Rheines ersireckt habe. Allein anderseits könne daraus auc nicht gefolgert werden, dass die hohe Gerichtsbarkeit sich ausichliesslich auf das Weichbild der Stadt beschränkt habe. Denn zur Herrschafi Eglisau habe schon unter den Herren von Tengen das Dörfchen Oberriet am rechten und das Dörfchen Seglingen famt dem Laubberg und dem Hiltberg, am linken Rheinufer, sowie das Land im Umfange des heutigen Gemeindebannes um das Städtchen herum gehört und sei vou jeher der hohen Gerichtsbarkeit zu EgliZau unterstanden, ohne dass die kaiserl. Bestätigungsgur- “TTI. Sfaatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 92, DT

kunden etwas davon sagten. Folglih sei zuni vornherein wahrscheinlich, dass sich die hohe Gerichtsbarkeit wenigstens auch auf das vom tengenschen Besiy umgebene Nheingebiei bezogen habe. Der Ausdruck „in seiner Stadt zu Egli2au” bezeichne lediglich den Sig der Gerichtsbarkeit. Und wenn in den Bestätigungsbriefen nur das Hoheitsrecht des Blutbannes erwähnt sei, so beweise dies wiederum nicht, dass den Freiherren von Tengen weitere Hoheitsrete nicht zugestanden hätten, da die Freiherren nachweisbar auch noch andere Rechte (so den Wildbann auf dem Laub- und dem Hiltberg, die Fischereihoheit auf dem Rhein von der Thurmündung bis zum Herdernbach, und bis 1376 auch die Vogtei Bülach mit dem hohen Gericht und dem Wildbann auf dem Schläufenberg) besessen hätten, welche in den Bestätigungsbriefen nicht aufgeführt seien. Diese lehteren hätten sih eben damit begnügt, das wichtigste Necht, die hohe Gerichtsbarkeit, zu nennen und die andern bloss anzudeuten und zusammenzufassen mit den Worten „und alles was dazu gehört“, Für den Erwerb des Zolls und Geleits auf dem Nhe, neben dem Fischereirecht , seitens der Freiherren von Tengen spreche jedenfalls deren Geschichte : offenbar habe dieses alte Adelsgeschlecht eine Zeit lang den Plan verfolgt, ich nach dem Muster der Zähringer, Habsburger, 2c, ein umfangreiches Herrschaftsgebiet, mit Eglisau als Mittelpunkt, zu schaffen, und wohl zur Zeit (bis in die Mitte des 14. Jahrhunderts), da es die Bogtei über Nüdlingen, Buchberg und Ellikon besessen, auf dem angrenzenden Nheinstücke Rechte erworben, die es dann bei Aufgabe jener Vogtei beibehalten habe. Dagegen erscheine es, wie auh” die Klagebeantwortung annehme, als ausgeschlossen, dass die fraglichen Rechte erst nah 1463, zur Zeit der Gradner, der Herrschaft Eglisau verliehen worden seien. Und der in der Klagebeantwortung gemachte Erklärungsdversuch, dass es fi beim Zoll und Geleit der Urkunde von 1496 um die von Zürich mit der Grafschaft Kyburg erworbenen und an die Gradner abgetretenen Rechte auf der linken Nheinbälste handle, stelle eine durhaus unglaubwürdige, jedes urkundlichen Beweises ermangelnde Hypothese dar. So bleibe eben nur die natürlisste Erklärung übrig, dass jene beiden Rechte shon im Jahre 1463, beim Übergang der Herrschaft Eglisau von den Freiherren von Tengen an Zürich

und aun die Gradner, mit derselben verbunden gewesen seien, was denn auch durch die in der Klage angerufene Naubrittergeschichte vom Jahre 1417 direkt nachgewiesen werde. Gegenüber der Berufung der Klagebeantwortung auf die kaiferl. Lehensbriefe aus den Jahren 1442, 1473 und 1490 sei zu bemerken, dass diese Briefe zweifellos nicht die Meinung haben könnten, alle Rechte, hohe und niedere Gerichte, 2c., innerhalb des umschriebenen Gebiets als den Grafen von Sulz zugehörig zu erklären, weil dies einfah im Widerspruch mit den Tatsachen gestanden hätte. Es werde darin vielmehr rein theoretish der alte Umfang der Gaugraffchaft aufrecht erhalten und damit das Gebiet bezeichnet, in= nerhalb dessen die Landgrafen als Nachfolger der alten Gaugrasen die gräflichen Rechte ausübten, soweit sie nicht im Laufe der Fahre in andere Hände übergegangen seien. So habe, laut der Neplik Schaffhausens im früheren Rheinprozesse, noch im Jahre 1657 Kaiser Leopold dem Grafen von Sulz den Kreisbrief mii genau der gleichen Umschreibung erneuert, die der Brief von 1473 enthalte. — Anderseits werde an den für die Umgrenzung der Herrschaft Eglisau und die Ausübung ihrer Hoheitsrechte in der Klage angerufenen Beweismitteln festgehalten. Die Auffassung Schaffhausens über die Bedeutung der Leinpfade treffe für das Mittelalter nicht zu ; erst in neuerer Zeit, seitdent das Geleitsrecht seinen Jnhalt verloren habe, sei der Zusammenhang zwischen ihm und der Pflicht zum Unterhalt der Reck- und Schisfswege in Vergessenheit geraten und habe dieser Unterhalt dem Jnhaber des Sthiffahrtsrehts überbunden werden können, Was endlih die Auslegung des Kaufbriefes vom Jahre 1651 betreffe, sei der Darjtellung der Klage erläuternd beizufügen, dass nah der topographischen Karte auh das Rafzerfeld, allerdings nur auf einer kurzen Strecke bei Hüntwangen, an den Rhein gestossen habe, doh sei diese Strecke eben im Kausvertirage nicht inbegriffen gewesen, wie aus dem Marchenlibell klar hervorgehe, und hiefür gebe es nur zwei Erklärungen : entweder habe der Graf von Sulz jenes Rheinstückk für sih behalten wollen — was an und für sich höchsi unwahrscheinlich sei —, oder er habe im Jahre 1651 dort auf dem Rheine keine Rechte mehr besessen und deshalb auch keine solchen veräussern können — was eben dem in der Klage vertretenen Rechtsstandpunkt entspreche, Bezüglich des eventuellen Klagestandpunktes der Ersizung sodann

fei neuerdings zu betonen, dass hiebei nicht abgestellt werden dürfe auf die heutige, erst im 17. Jahrhundert begründete Wissenschaft des Völkerrechts, welche die acquisitive Verjährung nicht kenne, dass vielmehr abzustellen sei auf die den mittelalterlihen Umwandlungsprozess des deutschen Reiches beherrschenden flaats- und privatrechtlichen Grundsässe, nah welchen insbesondere die Ersigung hoheitlicher Rechte möglich gewesen sei (zu vergl. Schröder, an der Spitze seines Gutachtens über den Travestreit, und Heusler, Institutionen des deutschen Privatrehis 1 S. 336 ff.). Danach seien die Hoheitsansprüche der Grasen von Sulz auf die streitige Rheinstrecke jedenfalls in 30 Jahren seit dem Nechtserwerb Zürichs vom 4. Juni 1496 verjährt. Endlich sei auch. die unvordenkliche Verjährung dargetan : Zürich, als Jnhaber der Herrschaft Eglisau, habe sich im Jahre 1657 schon längst in rechtmässigem Besisse der Gebietshoheit auf jener Rheinfirecke befunden. Danach aber exscheine der von Schaffhausen als Rechtstitel angerufene Bertrag vom Jahre 4657, so weit er über dieses Gebiet verfüge, jedenfalls, auch wenn er von beiden Parteien optima de abgeichlossen worden wäre — was Schaffhausen allerdings wenigstens glaubhaft gemacht habe —, als rehtlich völlig bedeutungslos. Übrigens habe der Graf von Sulz bei diesem Vertragsabschluss wissen müssen, dass Zürich und seine Rechisvorfahren seit unvordenklicher Zeit auf der fraglichen Rheinstrecke stets allein Zoll und Geleite bezogen, sowie den Schiff und Reckweg auf der rechten Flussseite unterhalten hätten. Wenn der Graf von Sulz, saut dem Schreiben an Schaffhausen vom Jahre 1663, in seinem Archiv keine den Anspruch Zürichs belegende Akten gefunden habe, fo erfläre sich dies einfa daraus, dass die Grafen von Sulz erst 1410, d. h. mindestens 100 Jahre na < der kaiserl, Belehnung der Freiherren von Tengen mit der hohen Gerichtsbarkeit und der Strombhohsseit auf der streitigen Nheinstrecke, Landgrafen im Klettgau geworden seien. Auffallend sei nur, dass Schaffhausen diesen Brief im damaligen Sehriftenwechsel gar nicht erwähnt habe. Dem von Schaffhausen angerufenen „Protokoll“ der Bülacher Konferenz fomme feine Beweiskraft zu, da es nicht unparteiischen Charakter oT4 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

habe, jondern lediglich eine einseitige Darstellung des scaffhause= rischen Stadtschreibers Speisegger enthalte; übrigens wiege ‘der darin erwähnte Akt der zürcherischen Strafrechtspflege offenbär mindestens so viel, als die allgemeine und völlig unbelegte Behauptung der Schaffhauser Delegierten , dass die sulzischen Amtsleute die Oberhoheit auf dem Rhein ausgeübt hätten. Die dorr angerufene Offnung von Flaach sei ohne Belang, weil sie uur die niedere GerichtSharkeit des Vogtherren betreffe. Richtig sei, dass Schaffhausen am 15. April 1663 die Entscheidung des Streites durch Vermittlung der reformierten Orte anlässlich der nächsten Konferenz in Aarau vorgeschlagen habe. Da diese Konferenz aber nicht zustande gekommen sei, habe Zürich eine Besprechung der Angelegenheit an der hierauf in Aussicht genommenen Konferenz in Baden beantragt und sie tatsächlich im Jahre 1682 dort zur Sprache gebracht, sei also keineswegs ausgewichen. Dass der Strett gegen Ende des 17, Jahrhunderts in den Hintergrund getreten jei, habe an den politischen Verhältnissen gelegen ; diese hätten namentlich auh die Stellungnahme Zürichs beim Anftand vom Jahre 1709 beeinflusst. Von einer Anerkennung des schaffhguserischen Anspruchs durch Zürich im Laufe des 19. Jahrhunderts könne endlih ebenfalls nicht die Nede sein. Die vertragliche Ver = ständigung vom Jahre 1851 stelle sich vielmehr dar als Abiretung der rechten IRheinhälste von Zürich an Schaffhausen für die Gegenleistung der Anerkennung der Gebietshoheit Zürichs über die Stäubisallmend. Das Rechtsgutachten von Max Huber fei in der Klagebeantwortung unrichtig zitiert ; dasselbe untersuche

A. a. D. (S. 13) lediglich, ob die festgestelltermassen im Flusse in seiner Lângsrichtung liegende Grenze der Flussimitte oder dem Falnage folge.

Jn der Duplik hat der Kanton Schaffhausen an deu Ann und Ausführungen der Klagebeantwortung in allen Teilen festgehalten. Hervorzuheben ist als Ergänzung in tatsächlicher Hinsicht : Kaiser Karl IVY, auf dessen Lehensbrief an den Fretherrn von Tengen vom Jahre 1359 sich die Klage berufe, habe im Jahre 13659 auch den Brüdern Rudolf und Gottfried (ven Habsburg) einen Lehensbrief für die Landgrafschaft im Klettgau „mit Gerichten und Zwingen, mit Bannen und Wildbannen, mit [IT Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 92. DTD „Stocken und Galgen und mit allem, was dazu höret“, gegeben. Danach wäre also der Blutbann in Egliêau aus Jrrtum oder wissentlich zweien verliehen worden. Wohl aus diesen oder ähnlichen Gründen, vielleicht auch wegen der Ansprüche des Bischofs von Konstanz, hade Kaiser Friedrich IIL., als er im Jahre 1474 den Grafen von Sulz ihre Gerichtsprivilegien im Klettgau hestätigt habe, die Erklärung beigefügt : „Was auh Gnaden und „Fryheit vormals von uns oder unfern Vorfahren erworben oder „usgangen wäre oder noch us slyssigem bette uss vergessenheit „usgeen würden, die diesen unsern kaiserlihen Gnaden und Fry- „heiten Abbruch teten, . . . dieselben alle tun wir ab, ver- „nichien die, von obgemelter unserer kaiserlichen Machtvollfommenheit . . ." Damit sei also jedensalls der besondere Blutibann über Eglisau nicht mehr anerkannt worden. Ferner sei bezüglich des Hoheitstreiles zwischen dem Grafen von Sulz und dem Bischof von Konstanz noch zu erwähnen, dass derselbe shon in den 14806 Jahren zu einem schiedsgerichtlihhen Vermittlungsversuche geführt und dass das damalige Schiedsgericht (bestehend aus Hans Waldmann, Bürgermeister, und Johannes Trachthofer, Ratsherr, beide von Zürich, als von fulzischer Seite, Ulrih Trüllerei, Bürgermeister von Schaffhausen, und Hans Fries, alt Ammann zu Uri, als von bischöflicher Seite bestellten Schiedsrichtern, und Ritter Heinrich Escher, Ratsherr in Zürich, als Obmann) am 17. Oktober 1486, mit Stichentscheid des Obmanns, also mit den Stimmen gerade seiner zürcherischen Mitglieder, zu Gunsten der Grafen von Sulz erkannt habe, von der Annahme ausgehend, dass der Kletigau als freie Landgrafschaft den Herren von Sulz

zuständig sei. — Ju rechtlicher Beziehung beruft sich Schaffhausen event. auch zu seinen Gunsten auf die Nechtstitel der Srsibung und der unvordenklichen Verjährung hinsichtlich der Nechtsstellung seiner Rechtsvorfahren, der Grafen von Sulz. :

E. Das Beweisverfahren ist auf die Produktion und Erôrterung der von den Parteien angerufenen Urkunden beschränkt worden. Im Verlaufe desselben hat der Kanton Schaffhausen uo ein inzwischen erst durch Zufall aus privater Hand erworbenes Protokoll der im Schreiben des Grafen von Sulz an den Schaffe hauser Nat vom 16. April 1663 vorgeichlagenen Zusammenkunst

beigebracht, die danach wirklich im Jahre 1663 in Lottstetten stattgefunden habe. Er folgert aus den darin verzeichneten Angaben der fulzischen Delegierten, dass die Grafen von Sulz tatsählich von jeher die Hoheit über die streitige Nheinstreckke beansprucht hätten. Der Kanton Zürich hat die von Schaffhausen gegebene Auslegung der erst in der Duplik namhaft gemachten beiden Urkunden von 1365 und 1471, sowie die Beweiskraft der Notizen über die Konferenz von VLottstetten bestritten und seinerseits einen weiteren — angeblich den ersten — Lehensbrief der Grafen von Sulz für die Landgrasschaft Klettgau, vom 25. Juli 1430, produziert, als neuen Beweis dafür, day diese Lehensbriefe jeweilen nur die damaligen wirÉlichen Nechte des Landgrasenamts hätten bestätigen wollen,

Erwägungen

1. Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet eine Grenzstreitigkeit zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen, zu deren Beurteilung das Bundesgericht als Staatsgerichtshof gemäss den Art. 175 Ziff. 2 und 177 OG kompetent ist. Es handelt sich um die Feststellung der interkantonalen Grenze für einen Teil derjenigen Strecke, auf welcher der Rheinstrom die \chaff- _ hauserische Enklave Rüdlingen-Buchberg vom zürcherischen Staatsgebiete fcheidet, nämlich von einem bezüglich seiner genauen Bestimmung ebenfalls streitigen Punkte südlih der Ortschaft Rüdlingen stromabwärts bis dahin, wo der Kanton Zürich, mit dem Gebiete des Örtchens Oberriet beginnend, sich auch nordwärts des Rheines ausdehnt und die genannte Enklave weiterhauptung Zürichs das rechte (nördliche) Rheinufer, nach der Behauptung Schaffhausens aber die Mitte des Rheines die Grenze bilden. Streitig, als von beiden Kantonen angesprochen, ist somit die Gebietshoheit über die rechte (nördliche) Hälfte des Rheinftromes in der umschriebenen Ausdehnung. Beide Parteien gründen ihren Anspruch auf den rechtmässigen Erwerb der betreffenden Gebietshoheit seitens der ihnen als Kantonen voraufgegangenen itädtischen Staatswesen Zürich bezw. Schaffhausen und versuchen daher, den Nachweis eines solchen Hoheitserwerbes zu erbringen. Dabei gehen sie, im wesentlichen übereinstimmend, von einer zutreffenden allgemeinen Auffassung der hiefür massgebenden mittelHI, Staaterechttiche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 98. 9TT alterlihen Nechtsverhältnisse aus. In der Tat \tellie die öffentliche Gewalt im Mittelalter nicht, wie im modernen Staate, einte Einheit dar, sondern war aufgelöst in ihre einzelnen Attribute, die Hoheitêrechte, die als solhe vom König, als ihrem grundsässlichen Jnhaber, ursprünglich zu rein amtlicher, später zu lehensrechtlicher Ausübung vergeben wurden. Jn letzterer Art, durch Verleihung, wurden mit hoheitlichen Funktionen betraut sowohl die Gaugrafen, die beamteien Träger der Neichsgewalt nah der alten Gauversfassung, unter lehensmässiger Umgestaltung ihrer ehemaligen Amisbefugnijsse und dadurch allmählig bewirkter Radizierung ihrer (Gewalt als „Landgrafen“ ihrer Gaue, als auch in den Gauen aufsstrebende Grundherren nah Massgabe der territorialen Ausdehnung ihres Besiges, Für die Übertragung der

einmal verliehenen Hoheitsrehte galten aller Regel nach die Formen des Privatrechtsverkehrs, doch blieb daneben als Wahrzeichen des Ursprungs jener Nechte das Erfordernis der königlichen Sanktionierung des Übergangs durch Bestätigung der Berleihung zu Gunsten des neuen Junhabers. Erst allmählig erlangten die wichtigsten einzelnen Hoheitsrechte : die hohe Gerichisbarkeit {„Blutbaun“) nebst dem namentlich bei Flüssen bedeutsamen Zollund Geleitsrecht in ihrer Zufammenfassung als „hohe Obrigkeit“ Überwiegende Bedeutung, und hieraus entwicelte sh die heutige einheitlice Gebiets- oder Staatshoheit.

2. Der als Kläger auftretende Kanton Zürich beruft sich für seinen NRechtsstandpunkt in erster Linie auf einen selbsländigen Nechtstitel: den Vertrag vom À. Juni 1496, laut welchem die Stadt Zürich die Herrschaft Eglisau von Johannes Gradner zurückgekauft hat, nachdem sie dieselbe shon im Jahre 1463 von ihren angestammten Besitzern, den Freiherren von Tengen, erwerben, aber gleichzeitig unter Wahrung des Rückkaufsrechts an die in Zürich niedergelassene, ehemals österreichische adelige Familie der Gradner weiter veräussert hatte. Durch jenen Rechtsakt soll die Stadt dte die Grundlage der späteren Gebietshoheit bildenden Hoheitsrechte der hohen Gerichtsbarkeit, des Zolls und des Geleits über den Rhein auf der Strecke von der Thurmündung bezw. dem ihr gegenüberliegenden Punkte zum „Finsterlöli“ oberhalb, bis zur Einmündung des Herdernbaches unterhalb der Stadt Eglisau, worin der heute

streitige Abschnitt: inbegriffen; ist, erworben haben. Der Vertrag verurkundet jedoch lediglich den Verkauf der Herrschaft Eglisau und vermag daher den Übergang der zugehörigen Hoheitsrechte nach der von Zürich selbst entwickelten, vorstehend wiedergegebenen Nechtsanshauung nur auszuweisen in Verbindung mit einer föniglichen Bestätigung der Übertragung jener Rechte. Eine solche aber liegt zugestandenermassen nicht vor. Zürich sucht nun ihren Mangel hauptsächlih durch Himveis auf die damals beginnende, im Schwabenkriege vom Jahre 1499 faktisch durchgefegte Lostrennung der eidgenössishen Orte vom Neiche zu erklären und berust si ausserdem auf ein der Stadl im Jahre 4521 verliehenes allgemeines Privileg des Kaisers Karl V. Allein demgegenüber fällt in Betracht, dass der Schwabenkrieg mit seinem Friedensschlusse zu Basel die rechtliche Zugehörigkeit der Eidgenossenschaft zum Reiche, ausser ihrer Exemtion von der Reichskammergerichtsharkeit, nicht aufhob, dass im übrigen vielmehr die formalen beidseitigen Rechtsbeziehungen, speziell die Einholung der Privilegienbestätigungen seitens der eidgenössischen Orte bei den Kaisern, auch im 16, Jahrhundert noch fortdauerten, wie ja gerade das von Zürich angerufene Privileg aus dem Zahre 1521 beweist. Cs schliessen also jene poli: tischen Verhältnisse die juristische Notwendigkeit des kaiserlichen Bestäti - gungsaftes für den Hoheitserwerb Zürichs vom Jahre 1496 keineswegs aus (vergl. Dändlitker, Geschichte der Schweiz, 2 [3. Aufl. } S. 323). Und das genannte spätere Privileg umfasst die aus dem streitigen Kaufsaft abgeleiteten Hoheitsrechte jedenfalls nicht im vollen Umfange, da darin ausschliesslich von der hohen GerichtSbarkeit, nicht auch von Zöllen und (Geleiten, die Rede ist. Der fragliche Erwerbstitel erscheint somit [schon in formeller Hinsicht nicht als völlig einwandfrei. Überdies aber ist er auc inhaltlich nicht geeignet, den Hoheitsanspruch Zürichs zu begründen. Als Kaufsobjeki nennt der Vertrag vom Jahre 1496 „das sloss, „statt und herrschaft Eglisow und das hugs, genannt hoff, darinne „gelegen, mit aller herlifeit, oberkeit, wirden, eren und gewalt- „jamy, mit gerichten, hohen und fleinen, zwingen, bennen, zöllen, „geleitten, fellen, geläsen, fräfeln, busen, mit eignen lütteu, zinsen, „Fehenden, rennten, nüssen, gülten und güteru, mit allen lehen- „[hafften, geistlichen und weltlichen, befunders . . ., mit vischengzen,

„wigern, müllinen, wasser und wasserrünsen, mit holt, veld, „wunn, weid, steg, weg und aller ehaffte, rechttung und zuge- „börung“, als denjenigen Rechten, welche der Rechtsvorfahr des BVerfkäufers, Bernhard Gradner, seinerzeit von Zürich erkauft habe, und dazu ferner mit den von Bernhard Gradner später erworbenen Nechten „der vogtye und vogistür zu Hüntwangen, auch der vogtye „Zu Wasterkingen und andren gülten, eigen lütten und gutten ., .“, „und zwar „alles na lut und innhalt der urber, register und röôdeln, „drüber wisende darinn sölihs namlich und eigentlich beschrieben „Und vergriffen were.“ Danach sind mit der Herrschaft Eglisau in der Tat Hoheitsrechte der hohen Gerichtsbarkeit, des Zolls und des Geleits veräussert worden, und zwar sollen diese Rechte, nach dem ausdrücklichen Wortlaute des Vertrages, shon bei der VerÄusserung der Herrschaft seitens der Stadt Zürich an die Gradner im Jahre 1463 dazu gehört haben, somit, da jene Veräusserung Zürichs unbestrittenermassen in unmittelbarer Übertragung seines Erwerbs von den Freiherren von Tengen erfolgte, schon auf diese ursprünglichen Besizer der Herrschaft zurückkgehen. Die Aufzählung der veräusserten Rechte im Titel des leztgenannien Erwerbs aber weiht von derjenigen im Vertrage vom ‘Fahre 1496 teilweise ab. Jener Titel spricht von Schloss und Stadt Eglisau und dem darin gelegenen Haus zum „Hof“ mit „aller herlikeit, wirden, „eren, gewaltsamy, vogtyen, gerichten, twingen, bennen, hochen und „tleinen, nit eigenen lütten und gütern und sunders mit allen „lechenschaften, geistlichen und weltlichen . . .“, enthält also speziell die „zölle und geleitte“ der Aufzählung vom Jahre 1496 nicht, Dazu kommt, dass faktisch ein Ausweis königlicher Verleihung von Zöllen und Geleiten zu Gunsten der Herrschaft Eglisagu nicht vorliegt. Denn die vom Kläger angerufenen kaiserlichen Bestätigungsbriefe an die Freiherren von Tengen erwähnen als Lehen alle nur „das obrijte gerichte, stoë und galgen, und „alles was darssu gehoret, in seiner stat zu Eglesaw“ (Briefe vom

159. Dezember 1359 uud vom 12. Mai 1400) bezw. „die hoen „gerichte, den ban uber das blut ssu richien in dem flosse „Sglisauwe mit vorstetten, luiten und hufern darzu gehorig“ sBrief vom 20. März 1408, und ähnlich son Brief vom 20. Juni 1406), also nur die hohe Gerichtsbarkeit oder den Blutbann. Und lediglich hierauf, mit wörtlich gleicher Lehensbezeichnung, wie în den ersterwähnten Briesen, bezieht sich auh noh die von Bernhard Gradner im Jahre 1465 nachgesuchte und erlangte kaiserliche Bestätigung. Somit erscheint die wirkliche, rechtmässige Zugehörigkeit irgendwelcher Zoll- und Geleitsrehte zur Herrschast Eglisau im Jahre 1496 als mindestens zweifelhaft. Die Argumentation Zürichs, dass jene Rechte in den erörterten Belehnungsurfunden jeweilen stillschweigend inbegriffen gewesen, bezw. neben dem wichtigsten Hoheitsrecht der hohen Gerichtsbarkeit in dem zufsammenfassenden Zusatze „und alles was dazu gehört“ lediglich angedeutet worden seien, ist keineswegs Überzeugend, sondern — was wenigstens die Auslegung jenes Urkundenzusasszes betrifft — offenbar haltlos, da ja ¿zoll- und Geleitsrecht an sich von der hohen Gerichtsbarkeit durchaus unabhängig waren. Jhr hält jedenfalls die Vermutung die Wage, es möchten die erst 1496 ausdrüklich erwähnten „Zölle und Geleite“ der Herrschaft Eglisau, vielleicht shon vou den Rechtsvorfahren der Gradner, usurpiert und von diesen letteren im Jahre 1496 auf Grund der nun eingelebteit faflischen Ausübung Übertragen worden sein, wobei den beiden Vertragsparteien sehr wohl das Bewusstsein der Unrechtmässigkeit dieses Verhältnisses fehlen fonnte. Wenn aber auch anzunehmen fein jollie, dass das Zoll- und Geleitsrecht, gleichwie die hohe Gerichtsbarkeit, der Herrfchaft Eglisgu im Jahre 1496 unanfechtbar zugehört habe, und dass daher Zürich durch deren Erwerb, feiner Verurkundung gemäss, in den Besitz der für die Begründung der Gebietshoheit wesentlichen Hoheitsrechte gelangt sei, so kann doch die von Zürich behauptete territoriale Ausdehnung dieser Rechte nicht als erwiesen angesehen werden. Das Flussbett des Rheins zwischen der Einmündung der Töss und derjenigen des Herderubaches reichte unbestrittenermassen nah beiden Seiten über die Grenzen der Herrschaft Eglisau zu Lande hinaus ; speziell lag die vorliegend fragliche Flussstcrecke von Oberriet an aufwärts nicht innerhalb derselben , sondern war damals eingeschlossen :

rechtsseitig (nordwärts) vom Hoheitsgebiet der Landgrafsschaft im Klettgau, und linksseitig (südwärts) von der zürcherischen Landvogtei Kyburg, der früher österreichischen Grafschast, welche Zürich im Lause des 15, Jahrhunderts (endgültig zufolge Verpfändung vom Jahre 1452: Dierauer, Geschichte der schweizerischen Eidgenossenschaft 2 S. 139) erworben hatte. Nun ist allerdings in der Klage zutreffend ausgeführt, dass die Hoheitsrechte an den schiffbaren Strömen im früheren Mittelalter von denjenigen an den anliegenden Uferterritorien grundsässlich unabhängig warett und insbesondere einem hoheitsberechtigten Useranstösser auh über deu Bereich seiner Land-Hoheitsrehie hinaus verliehen werden fonnten. Allein eine solche Verleihung bildete immerhin, wie namentlich der von Schrôder, a. a. O, erörterte Fall der Stromhoheit Lübecks an der Travemündung zeigt, die jeweilen in besondern Verhältnissen begründete Ausnahme und bedarf daher zu rechtswirfsamer Geltendmachung naturgemäss eines strikten Nachweises. Dieser aber ist vorliegend nicht erbraht, Zunächst kann, wie der Kläger jelbst zugeben muss, aus dem Jnhalte der VertragZurkunde vom 4. Juni 1496 felbst in keiner Weise abgeleitet werden, dass die streitigen Hoheitsrechte auh auf den Rhein im angeaebenen, über den Landbefis der Herrschaft Eglisau hinausreichenden Umfange Bezug haben. Denn jene Urkunde verweist hinsich!lich der Begrenzung der darin als zu Schloy und Stadt Eglisau gehörig aufgeführten Rechte lediglich auf die einschlägigen Urbare, Negister und Rödel der Herrschaft, und diese sind zugestandenermassen nicht erhalten geblieben. Ferner liegt auh irgend eine speziell jene Stromhoheitsrechte als solche den Herren von Eglisau zuweisende Verleihungsurkunde nicht vor. Der Kläger sieht sich deshalb ausfchliesslich auf die Beweisführung durch Zndizien angewiesen. Hierüber ist nun zu fagen :

a. Die Naubrittergeschichte aus den Jahren 1417/1419 vermag fkeineswegs die Annahme zu begründen, dass die Freiherren von Tengen als Herren von Egli2au damals schon die wefentlichen Hoheitsrechte auf dem Rheine bis mindestens nach Nüdlingen hinauf besessen haben, Wohl erwähnen die vorliegenden Urkunden, dass der Raub, um dessetwillen der Freiherr von Tengen zur Verantwortung gezogen werden wollte, „über des von Tengen Wasser und „mit seinen Schiffen“ bezw. „über seine Fähre“ fortgeschafft worden sei, und mögen sich diese Angaben aller Wahrscheinlichkeit nah auf die Rüdlinger Fähre beziehen, welche tatsächlich den Freiherren von Tengen zu Leheù gehörte. Allein die Schluss-

folgerung, dass der Ausdruck „des von Tengen Wasser“ dessen „Oberhoheil“, d. h. eben den Besiz aller wesentlichen Hoheitsrechte auf dem Nheine bei Rüdlingen, bezeichne, geht offenbar zu weit. Näherliegend und natürlicher erscheint gewiss die Auslegung des Wortes „Wasser“ als konkrete Bezeichnung lediglich des dem Freiherrn von Tengen dort, nah dem anschliessenden Texte der Urfunden : „mit feinen Schiffen“ bezw. „über seine Fähre“, am Wasser zustehenden speziellen Rechts des Fährebetriebs. ES ist denn auch nicht einzusehen, warum der Freiherr von Tengen nicht ebensowohl als einfacher Jnhaber der Fähre, wie als eigentlicher Territorialherr des Rheins wegen Begünstigung des Naubes hätte verantworilich gemacht werden fönnen.

hb. Als Belege aus der Zeit nah dem Erwerbe der Herrschaft Eglisau durch Zürich, welche dartun sollen, dass die Herrschaft im Zeitpunkte jenes Erwerbs die in Frage stehenden wesentlichen Hoheitsrechte wirkli in der behaupteten Ausdehnung umfasst habe und dass dem Kaufvertrage vom 4. Juni 1496 tatsächlich die Bedeutung folher Rechtsübertragung zukomme, nennt dte Klage einmal die seit 1496 angelegten Urbare der Herrschäft. Sie gibt jedoch sofort zu, dass die beiden ersten derselben, aus den Jahren 1496 und 1530, Über den Hoheitsbereih der Herrschaft keine Auskunft geben, indem darin nur die Zinsgerechtigkeiten, d. h. die nubbaren niederen Regalien : vom Rheine die Fischereirechie und das Fährerecht bei Rüdlingen, aufgezählt sind; dagegen ftüsst jie sich auf das Urbar vom Jahre 15595, welches alle Rechte der Herrschaft enthalten soll. Allein die angerufene Stelle dieses Urbars bezieht sich, wie Schaffhausen zutreffend einwendet, ebenfalls nur auf die unbestrittenermassen von der Thurmündung an abwärts zu Eglisau gehörenden Fischereigerechtigkeiten. Der Ausdruck „Wasser“ ist hier wieder verwendet zur konkreten Bezeichnung des in Rede stehenden fpeziellen Rehts am Wasser, also hier gleichbedeutend mit Fischenz. Dies geht ohne weiteres hervor aus der territorialen Einteilung des Fischereigebiets zum Zwecke der dem Vogte in Eglisau zustehenden Nutzungsverleihung (zu „Schupslehen“) in die einzelnen Fischenzen „ oberwasser “, „niderwasser“ „wasser inn der Ramfsouw“ und „wasser by der statt“, welche Einteilung das Urbar von 1555 der in der Klage zitierten allgemeinen Bestimmung über die Ausdehnung und Bedeutung von „der Vogtyg wasser und Fischenugen im Rhyn“ unmittelbar anschliesst (wesShalb die einleitende Bezeichnung der ganzen Stromstrecke vom Finsterlöli bis zum Herdernbach als „Oberwasser“, statt wie im Titel, allgemein nur als „wasser“, wohl auf Versehen beruht). Dieselbe Einteilung und Benennung der Fischenzen findet sich denn auh \chon in den beiden älteren Urbaren. Der Sass des Urbars von 1555, welcher „söllih wasser „unnd Rhyn“ (d. h. auf der angegebenen Strecke vom Finsfterlöti bis zum Herdernbach) als „allerdynngen“ dem Schlosse zugehôrig bezeichnet, 1ässt sich gewiss ungezwungen dahin auslegen, dass damit eben die Fischereirehte auf dem ganzen Rhein in jener Ausdehnung für Eglisau beansprucht werden. Jedenfalls

spricht die Fortsetzung des Textes: „unnd so wyt der Nhyn alfo „miner Herren ift, wann daruff yhss wirl, was Fischenn dann „die Fischer darunnder fachent, die söllennd halb einem Vogt „wärdenn“ — eine Bestimmung, welche auh schon das Urbar vom Jahre 1530 im Anschlufse an die Aufzählung der Fischenzen enthält — durchaus für diese Auslegung, da der Anspruch des Vogts auf die Hälfte der unter dem Eis gefangenen Fische doch unzweifelhaft lediglih aus der Verleihung der Fischereirechte herzuleiten ist. Und auch aus der im Urbar von 1555 ausserdem noch statuiecten Verpflichtung der Fischer, dem Vogte anzuzeigen, „was fräfel unnd unfüren uff dem Nhyn fürganngen“, kann in threm Zusammenhange nicht ge|{<lossen werden, dass Eglisau im Bereiche seines Fischereigebiets zugleich auch die allgemeine Gerichtsbarkeit, mit Einschluss des Blutbanns, besessen habe. Jener Zusammenhang legt vielmehr die von Schaffhaufen vertretene Annahme nahe, dass mit den fraglichen „Freveln und Unfüren“ Ipeziell nur die Fischereivergehen gemeint seien. Der Umstand, dass das Urbar von 1555, soweit Zürich darauf abstellt, weder Zoll noch Geleite irgendwie erwähnt, noh auh auf die hohe Gerichtsbarkeit ausdrücklich Bezug nimmt, würde es als gewichtiges Jndiz gerade gegen den Rechtsanspruch Zürichs erscheinen lassen, wenn die Behauptung der Klage, dass es — im Gegen}tasse zu den früheren Urbaren —- eine Aufzählung aller Rechte der Vogtei Eglisau enthalte, taisächlich zutreffen sollte. S4 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

c. Im weiteren beruft sich die Klage zur Bekräftigung ihrer Auslegung des Vertrages vom 4. Juni 1496 darauf, dass Zürich die wesentlichen Hoheitsrechte auf dem fraglichen Nheingebiete speziell im Laufe des 16, Jahrhunderts tatsächlich ausgeübt habe. Nun kann aber aus der gelegentlichen späteren Vornahme hoheitlicher Akte überhaupt nicht mit Sicherheit auf den Erwerb der betreffenden Hoheitsrechte durch jenen Kaufvertrag geschloslen werden. Vielmehr lässt \ich eine solche Hoheitsausübung mit glei - <er Wahrscheinlichkeit auf die damals teineswegs jeltene Anmassung der Hoheitsrechte zurückführen, Überdies ist bezüglich der einzelnen Anbringen zu bemerken :

œ) Die Ausübung der hohen Gerichtsba reit soll sich zunächst ergeben aus dem Bericht einer vom zürcherischen Nate zur Untersuchung der Hoheitsverhältnisse auf dem Nheine mit Rücksicht auf den Grenzanstand mit Schaffhausen hei der Feuerthalerbrüde eingesetzten Koinmission, vom Jahre 1553. Allein dieser Bericht fann, wie Schaffhausen mit Necht eimvendet, nicht als unparteiische Verurkundung der darin festgestellten Rechtsverhältuisse angesehen werden und deshalb nicht ohne weiteres Beweis schaffen. Zudem ist auh sein Juhalt nicht unzweifelhaft schlüssig im Sinne der Klage. Denn die dort zitierte Stelle des Berichts Über die Hoheitsrechte von Eglisau am Rhein, deren Eingang urschriftlich lautet : „Da staht die brugg beidersit in myner Herren Oberkeit. „Die Vier Vischengen aber, so zum ssloss von alter har gehört „hand, gahnd nidtsih bis an den Herderbach und obsih gegen „Rüdlingen hinuff. Und was sich uff dem Ryn zu treit, das hat „bishar ein Vogt zu Eglisouw gestrafft, wie dann die Vischer „\<uldig sygend, das Jnhalt ihres glübdis zu leiden“ — erwähnt die Strafgerichtsbarkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit den Fischenzen und stellt deren Ausdehnung durch das Wort „aber“ in ausdrüdlichen Gegensass zu der „Oberkeit“ an der Brücke. Dieser Text kann deshalb mindestens fehr wohl auch dahin ausgelegt werden, dass die fragliche Gerichtsbarkeit Eglisaus nur die Wahrung feiner Fischereirehte zum Gegenstande habe und somit auf die Beurteilung niederer Frevel beschränkt sei. Auch diese niedere Gerichtsbarkeit Zürichs war übrigens nicht unbestritten, da nah Angabe der Klage selbst im Jahre 1580 SchaffIHL Staaisrechlliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. Ne 92. O85 hausen als Fnhaber der Vogtei Rüdlingen die Bussen der auf der anstossenden (rechten) Rheinhälfte begangenen Fischereifrevel für sich beanspruchte. — Ferner verweist die Klage noch auf den 1582 in Zürich beurteilten Straffall des Kleinhans Rouber von Nüdlingen betreffs Totschlag auf der Rüdlinger Fähre. Dieser Fall ist jedoch shon deswegen nicht geeignet, die Gerichtshoheit Eglisaus über den Rhein bei Rüdlingen zu belegen, weil keineswegs feststeht, ob die damalige Ausübung der hohen Gerichtsbarkeit durch Zürich überhaupt mit Rücksicht auf den Tatort des Verbrechens, oder nicht vielmehr, wie Schaffhausen geltend macht, lediglich im Hinblick darauf erfolgt ist, dass das Opfer des Ver-=

brechens, Urban Vaterlaus von Eglisau, ein zürcherisher Untertan war. Als Beziehung der Angelegenheit zu Eglisau ist aus dem hierüber vorliegenden Natsprotokoll nur ersichtlih, dass ein Nüdi Meyger, „ouch von Egglisouw“, den Kleinhans Rouber anlässlich einer Zusammenkunft im Dorfe Rafz der Ermordung des Vaterlaus bezichtigt und dass deshalb RNouber den Meyger „an dem griht zu Egglisouw mit recht fürgenommen“ habe, worauf dann „die gannss hanndlung“ an Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich „als die ordentlich oberhannd zu gebürendem underscheid gewyst worden“ sei. Danach scheint also die Heimat des zunächst in der Beklagtenrolle stehenden Menger den Gerichtsstand bestimmt und der Rat in Zürich gar nicht direkt, sondern als Ober- (Appellations- oder sogenannte Zugs-) instanz (vergl. Blunschli, Staats- und Nechtögeschichte der Stadt und Landschaft Zürich, 2. Aufl., Buch 3, S. 403 ff.) geurteilt zu haben. Ebenso fann auch dem laut der Klagebeantwortung von Zürich auf der Konferenz zu Bülach im Jahre 1662 geltend gemachten Fall zürcherischer Bestrafung einer auf dem Rheine begangenen Notzucht, den Zürich in der Replik zu seinen Gunsten beizieht, in Ermangelung aller näheren tatsächlichen Angaben keine Erhehblichkeit zuerkannt werden.

7) Was die Hobeiisrehte des Zolls und des Geleits betrifft, geht aus verschiedenen Belegen der Klage, worunter ein Eglisauer Zollrodel, hervor und wird auh von Schaffhaufen nicht în Abrede gestellt, dass jedenfalls Zoll- und wahrscheinlih auch Geleitsgebühren in der Stadt Eglisau für den Durchgang D226 A. Staatsrechtiiche Entscheidungen. I. Äbschnift. Bundesverfassung.

von Waren auf dem Rheine tatfählich erhoben worden sind. Bestritten aber ift, dass diese Gebühren auf eine längere Stromftrecke, als das eglisauische Landgebiet einschloss, Bezug gehabt hätten. Nun stügt sich die Klage für die behauptete weitere Ausdehnung der fraglichen, in damaliger Zeit angeblich stets verbundenen Hoheitsrechte auf die entsprechende Ausdehnung der als Korrelai des Geleitsrehts bezeichneten Pflicht der Unterhaltung der Leinpfade („Schiffswege“). Allein es steht: shon nichi ausser allem Zweifel, ob überhaupt Eglisau zur Unterhaltung der Leinpfade auf beiden Rheinufern von der Einmündung des Herdernbaches bis zur Thurmündung hinauf verpflichtet gewesen sei. Jedenfalls bemerkt der bereits erwähnte zürcherische Kommissionsbericht vom Jahre 1553, im Anschlusse an die territoriale Umschreibung der Fischereirehte Eglisaus, nur, es müsse der Vogt zu Eglisau, „so wyth die bemelten Vischenyen gahnd, bis gegen „NRüdlingen hinuff am Land gegen der sgthen des Schlosses“ — d. h. des Schlosses Eglisau, welches sich na überlieferten Bildern (vergl. Beschreibung Egkisaus von Pfarrer Albert Wild, nach den Seiten 88 und 146) am linken Nheinufer beim dortigen Brückenkopf befand — „lassen rumen, dass - die Zugross hinuff mögint kommen . . .“", während allerdings einzelne Vogtsrechnungen vom Ende des 16. und Anfang des 17. Jahrhunderts auch Ausgaben für Arbeiten am Schiffswege „näbent Nüdlingen“ und „an der Rambsen“ (südlich Rüdlingen), also auf dem rechten Ufer, aufführen und eine Beschwerde der Koblenzer Fischer an den Rat in Zürich vom Jahre 1585 sich ebenfalls auf den Schiffsweg „zu Rüdlingen“ bezieht. Überdies aber ist auch eine notwendige Beziehung zwischen dem Geleitsrechi und der LeinpfadUnterhaltungspslicht im Sinne der Klage nicht nachgewiefen. Die in der Klageschrift zitierte Stelle aus dem Werke Lamprechts (Deutsches Wirischaftsleben im Mittelalter 2 S. 291 f.) kann hiefür nicht angerufen werden, da dort der Übergang des früher föniglichen Geleitsrechts auf den Wasserstrassen an die Territorialherren mit dem Besiss der Leinpfade am Ufer, also lediglich mit dem Normalfall der unmittelbaren Uferterritorialhoheit, und nicht shon mit der Pflicht der Unterhaltung der Leinpfade ohne Nükficht auf die zugehörige Gebietshoheit, wie hier in Frage, in TIL, Staatsrechiliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 92. el

Zusammenhang gebracht wird. Sollte die Unterhaltung der Lein - psade aber auh aller Regel nah als Indiz für die Ausübung des Geleitsrechts in gleicher Ausdehnung angesehen werden können, jo ist dieser Zusammenhang doh jedenfalls nicht rehtlich notwendig. Vielmehr war, wie gerade die in der Klagebeantwortung relevierten und von Zürich nicht bestrittenen Verhältnisse am Rheine oberhalb der Stadt Schaffhausen zeigen, die Übernahme der Unterhaltung solcher „Schiffswege“ denkbar auch unabhängig von den wesentlichen Attributen der zugehörigen Stromhoheit, auf Grund jonstiger Juteressen am betreffenden Schiffsverkehr. Hieran aber war gegebenenfalls Zürich, wenn auc das Schiffahrtsrechi selbst nicht ihm, sondern, wie es scheint, Koblenzer und Schaffhauser Schifsern zustand, doh zweifellos schon zufolge der in Eglisau ausgeübten Stromheitsrechte, wegen der dort erhobenen Zoll- und Geleitsgebühren, wesentli interessiert. Endlich ist eine Einheit von Zoll- und Geleitsreht, welche, wie die Klage behauptet, von der Ausdehnung des lezteren obne weiteres auch auf diejenige des ersteren schliessen liesse, ebenfalls nit zwingend dargetan. Die hiefür zitierte Schrift Kalischs (Über die Berhältnifse des Geleitsregals zum Zollregal) nimmt zwar eine faktische Berbindung der beiden insofern an, als an den Zollstätten regelmässig auh die Geleitsgebühren erhoben worden seien, betont jedoch (loc. cit, S. 19) ausdrücklich den hier gerade relevanten Gegensatz, dass sich der Zoll lediglich auf bestimmte Durchgangspunkte von Vertehrêlinien, das Geleit dagegen auf die Verkehrslinien jelbst beziehe.

7) Von den noch namhaft gemachten anderweitigen Rechtsgusübungen Zürichs auf der fraglichen Nheinstrecke sind vorab die Verleihungen der Fischenzen und die JZnnehabung der Fähre zu Rüdlingen, weil lediglich niedere Negalien, Nussungen privatrechtlichen Charakters, betreffend, für die Frage der Gebietshoheit ohne Belang. Bezüglich der vom Vogt zu Eglisau erlassenen zeitweisen Schiffahrisverbote für die linke Rbeinhälfte bei der Glattmündung sodann ergibt sich aus den einschlägigen Akten, dass es si dabei stets um Massnahmen zum Schuge der Fischerei (des Nasenlaichs) handelte, welche zwar an sich hoheitlichen Sharakter haben mögen, jedoch ihrem angegebenen Zwecke nach nicht

als Manifestationen eines besonderen Hoheitsrechtes und jedenfalls in diesem Sinne nicht als Ausfluss des Vertrages vom À, Juni 1496 aufzufassen sind. Und was fchsliesslich den Fall angeblicher Handhabung des Müsshlenregals als Pertinenz der Stromhoheit betrifft, geht aus dem angerufenen Schreiben des Nats von Zürich an den Abt des Klosters Rheinau vom Jahre 1544 ohne weiteres hervor, dass die Schiffsmühle bei Rüdlingen, welche seinen Gegenstand bildet, ein rheinauisches Lehen war, also jedenfalls nicht ausschliesslich von Zürih abhing. Dies aber legt die Vermutung nahe, dass die damalige Begrüssung Zürichs seitens des Abtes von Rheinau lediglich erfolgt sei im Sinne einer Mitberücsichtigung der durch den dortigen Fischereirechtsbesik gegebenen zürcherischen Jnteressen, deren Beeinirähtigung infolge des Betriebs einer Schiffsmühle ja sehr wohl in Beiracht fallen konnte. Daraus erklärt fh denn auh aufs einfachste der von Zürich hervorgehobene Umstand, dass der Vogt von Eglisau in der Angelegenheit beteiligt war. Folglich ist auch diesem Vorfall nicht die Bedeutung eines Jndiziums zuzuerkennen für die Ausdehnung des Hoheitsbereichs, welche Zürich aus dem Vertrage vom Jahre 1496 ableiten will. Dieses Jndizium würde übrigens aufgewogen durch die von Schaffhausen unbestritten behauptete Tatsache, dass die heute noh bei Rüdlingen bestehende Mühle ohne zürcherische Bewilligung angelegt worden und von jeher nach Schaffhausen zinspflichtig gewesen sei.

d. Neben den erörterten, als praftishe Betätigung der streitigen Stromhoheit geltend gemachten Tatsachen verweist die Klage ferner auf Aktenstüccke, aus welchen die Anerkennung jener Hoheit seitens der dabei inleresfierten Grenznachharn der Vogtei Eglisau gefolgert wird. Jn Betracht fällt zunächst die Feststellung des mehrerwähnten zürcherischen Kommissionsberihts vom Jahre 1553, dass gegen die darin dem Vogt zu Eglisau zuerkannte Strafkompetenz auf dem Rheine bisher weder die Grafen von Sulz, welchen die Oberhoheit jenseits des Rheins zustehe, noch die zürcherishen Vögte von Kyburg als diesseitige Rheinanstösser jemals Einsprache erhoben hätten. Allein diese Feststellung kann scon nah den oben geäusserten Zweifeln darüber, ob die fragliche Strafkompetenz überhaupt die hohe Gerichtsbarkeit betreffe, nicht als erheblich erachtet werden. Sodann gehört zu jenen Aktenstücckken der Vertrag Zürichs mit Wilhelm von Sulz über tie Abgrenzung des Bereichs der hohen Gerichtsbarkeit zwischen der Vogtei Eglisqau und der Landgrafschaft des Klettgaus, vom Jahre 1564, mit Revisionen und Ergänzungen aus den Jahren 1595 und 1598. Der Umstand aber, dass in der Grenzbeschreibung dieses Vertrages der Nhein ausdrücklich ausgeschlosjsen ist, kann schlechterdings nicht die von Zürich behauptete Meinung haben, dass dadurch die Berichtsbarkeit der Vogtei Eglisau auf dem Rheine nicht nur innerhalb des Bereichs der Vogtei auf dem Lande, sondern auch noch darüber hinaus, abwärts bis zum Herdernbach und aufwärts dis zum Finsterlöli gegenüber der Thurmündung, anerkannt worden el. Denn vorab ist nit einzusehen, warum diese Meinung nicht in einer Weiterführung der Grenzmarken von den beiden Rheinanstössen dem Rheinufer entlang bis zu den angegebenen Endpunkten zum bestimmten Ausdruck gebraht worden sein sollte. Und zudem fann gegen dieselbe auh die positive Formulierung des Vertrages ins Feld geführt werden. Jm Anschlusse an die in der Klage hervorgehobene Stelle, es sei vereinbart, „dass . …. „Sbgeschribne beschechne March allein das erdterich unnd den Nhyn „niendert belanngen“, fährt nämlich die Vertragsurkunde fort : „auch dies alles menglichem an synen zechenden ohne schaden syn „Unnd wie die Landigrafschafft Klegkouw bishar in den dörffern „Wyl, Rafz, Hüntwangen unndWalsterkingen die hohen gericht, „Und die herrshoft Eglisow die übrigen herrligkeiten, es fsygen

„die fleinen ald niedern gericht mit sambt der Mannschafft unnd „annderm daselbs gehebt, also söllen sy die beidersyts fürer haben „Unnd daby belyben . . ,“ Diese Fortsetzung der fraglichen Stelle aber legt gewiss den Schluss nahe, dass es sich auch bei ihr, entsprechend den lehterwähnten Verhältnissen, lediglich um den ausorüdlichen Borbehalt der bisherigen Rechtsftellung der Vertragsparteien bezüglih des Rheines handle. Die Ausnahme dieses Vorbehalts lässt sich denn auch ohne S&hwierigkeit erklären, ist es doch mindestens fehr wohl denkbar, dass damals die Hoheitsverhältnisse auf dem Rheine — speziell innerhalb des vertraglich umgrenzten Landgebiets der Vogtei Eglisau, auf welche Strecke der ttreitige Vorbehalt wohl am natürlichsten zu beziehen ist — eben- 590 «4. Staatsrechtliche Entscheidungen. E. Abschniit. Bundesverfassung.

falls nicht vôllig abgeklärt schienen, da Zürich jene Strecke jedenfalls als zu der sie beidseitig einschliessenden Vogtei Eglisau gehörig beanspruchte, während vielleicht der Graf von Sulz diesen Anspruch auf Grund seiner eigenen landgräflichen Kompetenzen nicht anerkennen wollte, und dass die zurzeit nicht direkt gebotene Erörterung dieser Verhältnisse durch solchen Vorbehalt in unpräjudizierlicher Weife vermieden werden wollte. Eine „direkte und unzweideutige“ Anerkennung der fraglichen Stromhossheit kanu endlich auch aus dem in letzter Linie hiefür angerufenen Kaufverirag Zürichs mit dem Grafen Johann Ludwig von Sulz über das Rafzerfeld und das Nohl, vom 7./17. Juli 1651, nicht gefunden werden. Dessen Bezeichnung des Kaufsobjektes lautet im Urtext: „Wir Johann Ludwig, graffe zu Sülz... thuen „thundt . . ., dass wir ., . zu kouffen zeben . . . für das erste „Unsere richslehenbare hoche landesober- und herligfeiten, blutpan, „vorst, gleit und landtgerichtliche jurisdiction, so weith sich ermelter „herren der stati Zürich nidere gerihtszwang und andere zue- „stendige rehtssame Über die zur herrschaft Eglisouw gehörigen „vier fläken Raff, Wyl, Hündtwangen und Wasterkingen, dess- „gleih auch dass Uffahr ald Nol genandt (dero nidere gericht und. „die mannschaft zue der herrschafft Lauffen dienet) mit sambt „dem halben Rhin in die landtgraffschafft Kleggow erstreckk:, „mit allen zu- und ingehörden, recht und gerectigkeiten, wie die „iren namen haben mögent, und ,. ,“ (folgt Verweisung auf die in der zugehörigen Marcheubeschreibung festgelegte Umgrenzung). Es ist nun zuzugeben, dass sich der Ausdruck „mit sambt dem halben Rhin”, nah der textlich bestimmien Auseinanderhaltung der beiden veräusserten Gebietsteile durch die Gegenüberstellung - „für das erste .. .“ und: „dessgleih auh .. .“, nur auf den lesstgenannten Gebietsteil des Nohls bezieht, dass also der Vertrag eine Veräusserung des halben Rheins im Gebiete des Rafzerfeldes nicht in sich schliesst. Dies geht denn auh aus der Marchenbeschreibung des nach dem Bertragsabschluss erstellten Marchenlibells, welche den halben Rhein nur beim Nohl umfasst, unzweideutig hervor. Allein aus dieser Tatsache kann, entgegen der Argumentation Zürichs, eine Anerkennung des Junhalts, dass Zürich die Hoheit auf dem Rheine in dessen ganzer Breite vom

Herdernbach bis zum Finsterlöli bereits besitze, wiederum nicht gefolgert werden. Wohl mag*die Nichterwähnung speziell des bereits vom bisherigen Hoheitsbereich der Vogtei Eglisau beidseitig eingeschlossenen und jenem deshalb jedenfalls tatsächlich zugehörigen Nheingebiets im streitigen Kaufvertrage zu dem Schlusse berechtigen, dass der Graf von Sulz auf die Hoheitsansprüche, die seine Rechtsvorfahren dort allfällig noh zu wahren?versucht hatten, wegen der nun noch verstärkten dortigen Machistellung Eglisaus stillschweigend verzichtet habe. Dagegen bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche die gleiche Erwägung auch bezüglich der ausserhalb des eglisauischen Landgebiets zwischen Herdernbach und Finsterlöli gelegenen Rheinabschniite zu rechtfertigen vermöchten. Es erscheint vorab als höchst: fraglich, ob das durch den Vertrag vom Jahre 1651 veräusserte Gebiet des Rafzerfeldes den Nhein direkt überhaupt berührt hat. Denn die von Schaffhausen ausgehende und hierauf — in der Replik — von Zürich zu seinen Gunsten verwertete Angabe, dass jenes Gebiet, Taut der topographischen Karte der Schweiz, mit der Gemarkung Hüntwangen unterhalb Eglisau an den Rhein gestossen habe, entspricht der Marchenbeschreibung des damals erstellten Marchensibells nit. Diese lässt vielmehr die fragliche March beginnen „am Rhyn, drygthusent und dryghundert schritt ungefährlichen „Under der Bruggen zu Eglisouw, da oben uf der Halden dess „Rhyns zwüschent dem Hüntwanger Hard und deren von „Herderen Neittholy ein mit graff-sulzischem und zürche- „rishem Erenschiltt bezeichnete Marc siaht“, d. h., wie Zürich selbst in der Klage zutreffend bemerkt hat, offenbar bei dem im Marbrief von 1564 erwähnten Marchstein „so uff dem vorbüchel stadt“, wonach also die neue Grenze des eglisauischen Hoheitsbereihs am Rheine vom bisherigen Grenzpunkt ausging. Und diesem unmittelbaren Dokument gegenüber kann die abweichende Umgrenzung der Gemarchutg Hüntwangen nach den heutigen Karten wohl nicht Beweis schaffen. Wenn aber auch hierauf abgestellt werden wollte, so würde docch nur ein so kurzes Stü (zirka 300 M.) Rheingrenze in Frage kommen, dass einerseits die Vermutung wenigstens nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen wäre, es sei dasselbe bei der Grenzbeschreibung als nicht der Erwähnung wert erachtet, wenn nicht überhaupt übersehen worden.

Zudem läge dann anderseits, beim Mangel irgend welcher gegenteiliger Jndizien, die in der Replik alternativ erwähnte, jedoch als an und für sich höchst umoahrscheinlich bezeichnete Annahme, dass der Graf von Sulz den halben Rhein jenes Grenzstückks, das ja im Zusammenhang mit dem ihm noch verbleibenden Hoheitsgebiet des Kleitgaus stand, habe behalten wollen, doch gewiss nicht weniger nahe, als die von Zürich verfochtene andere Alternative, der Graf habe dort, wie überhaupt auf der ganzen Strecke des Rheins vom Herdernbah bis zum Finsterlöli, bereits keine Rechte mehr besessen. Denn dieser lezteren Annahme steht ja mit Bezug auf den Abschnitt des Nheins vom Ende des Eglisauer Landgebiets bei Oberriet an aufwärts der Junhalt des vom gleichen Grafen von Sulz im Jahre 1657 mit Schaffhausen abgefchlofsenen Vertrages (vergl, hierüber Erw. 5 unten) direkt entgegen.

e, Als lesstes Jndiz für ihre Auslegung des Kaufvertrages vom Jahre 1496 führt die Klage endlih die von 1667 datierte Gygersche Karte des Kantons Zürich an. Allein der Umstand, dass Gyger die streitige Grenze dem rechten Rheinufer entlang eingezeichnet hat, mag wohl die damals in Zürich hierüber herrschende Auffassung wiedergeben, kann jedoch als Dokument für den Erwerb der betreffenden reten Rheinhälfte durch den Vertrag vom Jahre 1496 um so weniger angesehen werden, als Zürich sich in den um die gleiche Zeit beginnenden offiziellen Auseinandersezungen mit Schaffhausen auf jenen Vertrag gar nicht gestützt hat. Übrigens ift diesem Kartenbeweise auh deswegen keine Bedeutung beizumessen, weil Schaffhausen für seinen Nechtsstandpunkt ebenfalls Karten des fraglichen Gebiets beigebracht hat, von denen jedenfalls diejenige des Zürchers Jos. Murer aus den Jahren 1566/70 die Gygersche Karte an Beweiskraft hinsichtlich des Bertrages vom Jahre 1496 aufwiegt.

Das Ergebnis der ganzen vorstehenden Erwägung ist somit, dass Zürich seinen eingeklagten Hoheitsanspruch aus dem Kausfvertrag um die Herrschaft Eglisau vom 4. Juni 1496 nicht ableiten kann, indem es den hiefür erforderlihen Nachweis des durch jenen Bertrag erfolgten reGtmässigen Erwerbs der wesentlichen Hoheitsrehte — der hohen Gerichtsbarkeit, des Zoll- und Geleitsrehts — auf dem Rheine, jedenfalls in der für den fragHI. Staatsrechiliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 92. 595 lichen Anspruch allein relevanten örtlichen Ausdehnung : über die vom Territorium der Herrschaft Eglisau umschlossene Rheinstrecke hinaus, stromauswärts speziell bis in die Gegend der Thurmündung, nicht erbracht hat.

3. Eventuell stügzt der Kanton Zürich seinen Hoheitsanspruch unter Zugrundelegung des Kaufvertrages vom 4. Juni 1496 auf den Kechtsgrund der Ersizung der mehrerwähnten wesentlichen Hoheitsrechte und stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass hiefür die zu jener Zeit geltenden Privatrechtsnormen massgebend seien, nach welchen sih damals allgemein der Verkehr mit den Hoheitsrechten vollzogen habe. Wenn nun aber auch dieser Nechtsstandpunkt, speziell mit Bezug auf den Erwerb von Hoheitsrechten an Flüssen, als zutreffend anzunehmen sein sollte, so wäre doch zu beachten, dass das einschlägige mittelaltertich-deutsche Sachen - recht die Ersizung nicht kannte in der röômisch-rechtlicen Bedeutung eines positiven Eigentumserwerbsgrundes (vergl. Heusler, Jnstitutionen des deutschen Privatrehts 2 S. 65), sondern lediglich in dem negativen Sinne eines Ausschlusses des Anfechtungsrechts des wirklich Berechtigten gegenüber dem unrechtmässigen Erwerber, sofern die Anfechtung nicht innert bestimmter — hôchstens 30-jähriger — Frist geltend gemacht wurde (vergl. z. B. Heusler, a. a. O., §8 97 u. 98 S. 103 ff., spez. S. 105; Schröder, Deutsche Nechtsgeschichte, S. 383 oben, u. S. 720), und dass diese Nechisfolge des Anfechtungsausschlusses naturgemäss das Bekanntsein des fraglichen Rechtsanspruches, d. h. dessen offenkundigen Erwerb oder die als rechtmässig erworben sich Augernde dauernde Ausübung bezw. Nuzung des Nechts, vorausjete. Gegebenenfalls ift jedoch nach dem vorstehend gesagten keine dieser Voraussetzungen erfüllt : Von offenkundigem Erwerb der streitigen Hoheitsrechte laut dem Vertrage vom Jahre 1496 fann nicht die Nede sein, da ja dieser Vertrag — abgesehen von dem formellen Mangel der darin stipulierten Nechtsübertragung zufolge Fehlens der königlichen Bestätigung — die örtliche Ausdehnung jener Nechte nicht erkennen lässt. Und eine dauernde, auf den vertragsgemässen Erwerb basierte Ausübung der Rechte isst, wie ausgeführt, insbesondere für die erste Zeit nah 1496, ebenfalls nicht nachgewiesen.

4. , Weiter eventuell beruft sich der Kanton Zürich noch auf unvordenkliche Verjährung, und zwar zum Beweise dafür, dass ihm die streitige Gebietshoheit im Jahre 1657, dem Zeitpunkte ihres vertragsgemässen Übergangs an Schaffhausen, bereits rechtsgültig zugestanden habe. Nun fommt dem Nechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung oder unvordenklichen Zeit die Bedeutung zu, dass danach — anuerkannutermassen speziell auch mit Bezug auf Hoheitsrechte (vergl. Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts 1 3. Aufl.] S. 656 u. 661) — einer seit Menschengedenken, 80 bis 100 Jahre, faftisch unangefochten bestehenden RechtSausübung als folchen, ohne Nückksicht auf titelmässigen Ausweis, rechtlihe Begründetheit zuerkannt wird. Somit hätte Zürich zur Begründung feines Rechtsstandpunktes in jedem Falle den Nachweis solcher Ausübung der streitigen Gebietshoheit, bezw. der ihr wesentlichen Hoheitsrechte, vor dem Jahre 1657 zu erbringen. Auch diefer Nachweis kann jedoch nicht als geleistet erachtet werden. Allerdings ist aus dem in Erw. 2 oben erörterten Fudizienmaterial zu ssliessen, dass Zürich im Laufe des 16. und in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts auf dem Rheine zwischen der Einmündung des Herdernbaches und der Thurmündung eine gewisie Herrschaft, wohl in der Meinung rechtlicher Zuständigkeit, tatjächlih ausgeübt hat, Dies geschah im Zusammenhang mit der Verwaltung der ihm, d. h, der Vogtei Eglisau, auf dieser ganzen Streckke unbestrittenermassen zustehenden Fischereirechte, die, wie Schaffhausen zutreffend bemerkt, zufolge ihrer Auszeichnung in den VogteiUrharen und namentilich im zürcherischen Kommissionsbericht vom Jahre 1553, überhaupt das Moliv und den Ausgangspunkt für die dortigen Hoheitsbestrebungen Zürichs gebildet zu haben seinen (fso die Beurteilung der Fischereifrevel, die Schiffahrtsverbote und die Einwilligung zum Betriebe der rheinauischen Schiffsmühle bei Rüdlingen), und vielleicht auch auf Grund der in gleicher Ausdehnung wohl in der Hauptsache ebenfalls von der Vogtei Eglisau besorgten Unterhaltung der Schiff= und Neckwege (Erhebung von Geleits- und Zollgebühren in Eglisau). Allein diese speziell bezüglich der wesentlichen Hoheitörehte durchaus unsichere Rechtsausübung ift son damals nicht einmal in ihrer nach aussen auffallendsten Erscheinung, der Fischereigerichtsbarkeit , unangefochten geblieben, wie die Einsprache Schaffhausens vom Jahre 1580

zeigt, und kann jedenfalls heute nicht mehr zur Gutheissung des in Rede stehenden Nechtsstandpunktes führen.

5. Durch Kaufvertrag vom 21. Juni 1657, aus welchem der Kanton Schaffhausen feinen widerklageweise geltend gemachten Hoheitsanspruch ableitet, hat nämlich der Graf JoH. Ludwig von Sulz der Stadt Schaffhausen die wesentlichen Hoheitsrechte über die streitige Rheinstrecke ausdrücklich abgetreten. Es ergibt sich dies zu voller Gewissheil aus der vertraglichen Umschreibung des Kaufobjektes als „. . . hoche Lands- Ober- undt Herrlichkaiten, „Bluetpann, Forst, die Gerechtigkeit zu jagen undt zu glaiten „Undt landgerichtliche Jurisdictions Exemption sambt dem halben „Rhein soweit sich der Herren der Stadt Schaffhaussen niederer „Gerichtszwang undt andere zueständige rechtsame über ihre Dôr- „fer, Weyler undt Mühlenen in der Landgrafschaft Kleggöw „…. „erstrekht .. .“ (wozu erwiesenermassen die mit ihren Gemarkungen an die fragliche Rheinstrecke stossenden Dörfer Rüdlingen und Buchberg gehörten) — in Verbindung mit der faktischen Einbeziehung der dortigen Nheinhälfte in das zugehörige Marchenlibell vom Jahre 1686, dessen Marchenfesisetzung laut unangefohtener Angabe Schaffhausens unmittelbar nach dem VertragSabschlusse erfolgte. Der Kanton Zürich hat denn auch an seiner ursprünglichen Bestreitung der Tatsache dieser Abtretung în der Replik nicht festgehalten, sondern lediglich den weiteren Einwand erneuert, dass die Abtretung angesichts seines eigenen âlteren Nechtsbesiges, nah dem aUgemeinen Rechtsgrundsage : nemo plus inris transferre potest quam ipse habeat, der Rechtswirksamkeit ermangle. Dieser Einwand aber wird durch die vom Kanton Schaffhausen angerufenen Rechtstitel der Grafen von Sulz entkräftet.

Denn ein diesen für das Landgrafenamt im Klettgau erteilter faiserlicher Lehen- (Bestätigungs-) brief vom Jahre 1442 erwähnt als „zugehörung“ der „Grafschaft im Klettgöw“, „als die von alter herfomen ist“, u. a. auch „den Zeoll uff wasser und uff dem lannd“, und ein kaiserlicher Bestätigungsbrief vom Jahre 1473 enthält folgende territoriale Lehensumschreibung, welche den streitigen halben Rhein ausdrückli einschliesst : „Die gemeldt Landgraffschaft im „Klegkow, die dann mit îren Cfrayssen und begryffen anvahett in

„dem Urwerff vor Schafshusen und geht den nächsten bis in mittel „des Nheins und den Nhein ab bis in die Wuttach uff an den „Schlaytheimer Bach, do er in die Wuttah loffet, also das der „halb Rhein und die halb Wuttach in den Kreis zu der Graff- „schaft gehören.“ Die Echtheit dieser beiden, auf Kaiser Fried= ri II. als Aussteller lautenden Urkunden, deren lettere allerdings nur în einer unbeglaubigten, jedoch in einem als durchaus zuverlässig erscheinenden Sammelbande enthaltenen Kopie eines Vidimus des Hofrichters zu Rottweil, vom Jahre 1490, vorliegt, fann mit Grund wohl nicht bezweifelt werden, stellt doh auc C. A. Bächtold in seiner, von Zürich selbst lobend angezogenen Abhandlung : „Wie die Stadt Schaffhausen ihre Landschaft erwarb“, in der Festschrist der Stadt Schasshausen zur Bundesfeier von 1901, ohne jedes Bedenken auf den fraglichen Urkundeninhalt ab (S. 152). Dagegen ist dem Kanton Zürich gemäss den Ausführungen Bächtolds allerdings zuzugeben, dass jene terri= toriale Nechtsumschreibung des sogenannten Kreishbriefes vom Jahre 1473 nach den Umständen der Zeit nicht absolut, sondern nur mit der Beschränkung eines stillshweigenden Vorbehalts anderwetliger widersprewender Rechtsverleihungen, verstanden werden darf. Allein in diesem beschränkten Sinue ist sie grundfässlich als rechtlich bedeutsam und demnach vorliegend als Rechtstitel für die Hoheit in dem ganzen umschriebenen Gebiet anzuerkennen, soweit Zürich ihr gegenüber nicht den Nachweis eines rechtsgültigen Hoheitserwerbs zu erbringen vermag. Auf dieser Anschauung über die Rechtsstellung des Landgrafen im Klettgau beruht denn auch der 1n der Duplik angerufene Schiedsentscheid, den im Jahre 1486, im Laufe des von den Parteien mehrfach berührten Streites zwischen den Grafen von Sulz und dem Bischof von Konstanz wegen der hohen Gerichtsbarkeit und der Wildbänne zu Neuukirch und Hallau, der zürcherishe Ratsherr Heinrih Escher als Obmann, in Zuftim-=. mung zu den beiden ¿zürcherischen (sulzischen) Mitgliedern des damaligen Schiedsgerichts, getrossen hat (vergl, hierüber Bächtold, a, a. O. S. 154 ff., spez. 161). Nun is aber eine Verleihung hoheitlicher Nechte an die Herrschaft Eglisau nah dem früher gefagten nachgewiesen — durch die kaiserlichen Lehensbriefe aus den Jahren 13959 bis 1465 — nur mit Bezug auf die hohe GerichtsIII. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. No 92. 597

barkeit (den „Blutbann“) in der Stadt Eglisau, somit auf dem nirgends erwähnten Rhein jedenfalls höchstens in der Ausdehnung des ihn umschliessenden eglisauischen Landgebiets, weshalb dahingestellt bleiben fann, ob nicht diese Verleihung durch das in der Duplik angeführte Privileg des Kaisers Friedrich II. an die Grafen von Sulz, vom Jahre 1471, wieder rückgängig gemacht worden sei. Es liegt also kein Grund vor, den Fortbestand der Gebietshoheit der Grafen von Sulz als Landgrafen im Klettgau über die rechtsseitige Rheinhälfte, speziell von Oberriet auswärts vis zur Thurmündung, bis zum Jahre 1657 zu verneinen und aus diesem Gesichtspunkte die Rechtsgültigkeit ihrer damaligen Übertragung an Schaffhausen zu beanstanden. Diesem unzweideutigen Rechtserwerbe Schaffhausens gegenüber hat denn auch Zürich seinen angeblichen Rechtsanspruch im Laufe des seither schwebenden Streites nach den vorliegenden Akten tatsächlich nichl zu behaupten vermocht. Die im Jahre 1660 von zürcherifcher Seite — yom Vogte zu Eglizau — erhobene Einsprache wegen der vom Schaffhauser Vogt zu Rüdlingen mit Bezug auf die streitige Rheinstrecke ausgeübten hohen Gerichtsbarkeit drang nicht durch, sondern führte lediglich zur ausdrülichen und seither stets festgehaltenen Bestreitung des von Zürich geltend gemachten Hoheitsanspruchs durch Schaffhausen (vergl. die in der Klagebeaniwortung angeführten Aktenstücfe : das Antwortschreiben des Bogts zu Rüdlingen vom 21. Januar 1661, die Verhandlungen in Bülach vom Jahre 1662 — deren vorliegendes Protokoll nah dem Inhalte der übrigen Akten feineswegs als unglaubwürdig erscheint — und die hierauf bis in das Jahr 1663 hinein sortgesetzte Korrespondenz). Und zwar erfolgte diese Besireitung mit Unterstüzung des Grafen von Sulz (vergl. dessen in der Klagebeantwortung erwähntes Schreiben an Schaffhausen vom 16. April 41663, sowie das nachträglich beigebrachte, ebenfalls durchaus glaubwürdige Protokoll der hierauf erfolgten Zusammenkunft schaffhauserischer und sulzischer Delegierten zu Lottsteiten). Auch an der shliesslich angerufenen Konferenz der reformierten Orte zu Baden, im Jahre 1682, scheint Zürich feinen bestimmmten ihm günstigen Entscheid erlangt zu haben, da die Klage einen solchen nicht namhaft zu machen weiss; es scheint vielmehr in der Folge seinen wohl

auh zur Sicherung der streitigen Gebietshoheit unternommenen Versuch der Erhebung eines Rheinzolles gegenüber Rüdlingen im Interesse des guten Einvernehmens mit Schaffhausen wieder aufgegeben zu haben, So endete schon diese erste Phase des Streiles in der Tat nicht mit einem Siege, sondern eher mit einer Niederlage Zürichs. Einen augenfälligen Beweis hiefür bildet das Verhalten des Rats von Zürich anlässlich des in der Klage selbst zutreffend dargestellten Vorfalls vom Jahre 1709/10. Die Tatsache, dass damals der Rat auf die Geltendmachung des vom Vogt zu Eglisau erneuerten Gerichtsbarkeitsanspruchs mangels bekannten Nachweises desselben verzichtete, verträgt sich schlechterdings nicht mit der Annahme, dass Zürich nur einige zwanzig Jahre früher die jene Gerichtsbarfeit in sich schliessende allgemeine Gebieishoheit siegreich gewahrt habe, Ebenso muss aus den im Prozesse erörterten Ereignissen des 19. Jahrhunderts, insbesondere aus dem Verirage der Prozessparieien vom 26. Juni 1851, worin Zürich seinen Hoheitsanspruch für die dort in Betracht fallende Rheinstrecke ausdrücklich aufgegeben hat, unzweifelhaft auf die bestehende faktische Präponderanz der Nechtsstellung Schasshausens geschlossen werden. Endlich entspricht diese Situation auch dem in Ermangelung einer abweichenden rechtswirksamen Überlieferung oder Vereinbarung im späteren Mittelalter zur Geltung gelangten Nechtsgrundsatze, den Schaffhausen tatsählich bereits in den Verhandlungen zu Bülach vom Jahre 1662 für sich angerufen hatte, dass die Hoheitsgrenze zweier durch einen Fluss getrennter Staaten diesen Fluss zu Hälften teilt, d. h. in der Flussmitte verläuft (vergl. den Verweis hierauf im Rheinprozess-Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 1897, AS 253 Nr. 196 Erw. 5 S, 1452, sowie die von den Parteien zitierten Werke: Schröder, Die Landeshoheit über die Trave, in den Neuen Heidelberger Jahrbüchern [1891] S. 32/33, und Max Huber, Nechtsgutachten über die Gebielshoheit an längsgeteilten Grenzflüfsen, S. 14 und 41).

6. Gemäss den vorstehenden Erwägungen muss einerseits die Klage des Kantons Zürich abgewiesen und anderseits die Widerklage des Kantons Schaffhaufen gutgeheissen werden. Die Differenz der Parteien über den oberen Endpunkt des streitigen Rheingebiets ist bei diesem Entscheide belanglos, indem die danach in der Nheinmitte verlaufende Grenze mit ihrem oberen Ende jedenfalls unmittelbar an den in gleicher Weise vertraglich — durch die nun im zürcherisch-\chaffhauserischen Staatsvertrage vom 30. August/15. September 1870 über die Erstellung der Brücke FlaachRüdlingen enthaltene Vereinbarung vom Jahre 1851 — geregelten Grenzabschnitt anschliesst.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht in Abweisung der Klage und Gutheissung der Widerklage erkannt:

Die Hoheitsgrenze zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen geht vom unteren (südweitlichen) Endpunkte des durch den Staatsvertrag der beiden Kantone vom 30. August/15. September 1870 zwischen den Gemeinden Rüdlingen und Flaach bestimmten Grenzabschnitts abwärts bis zur Landesgrenze bei Oberriet, d, h. bis zu dem Punkte, wo die Grenze, sich nach Norden wendend, den Nhein verlässt, durch die Mitte des Rheins.

AS 23 ! — 1907 EH)

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