Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

33 I 712

BGE 33 I 712

2. Soweit in der Besteuerung des Vermögens und des Ein¬

kommens der Rekurrenten für die Jahre 1902 bis und mit 1907

eine unzulässige Doppelbesteuerung liegt, sei dieselbe aufzuheben.

3. Soweit die von den Rekurrenten an die Rekursbeklagten in

den Jahren 1902 bis und mit 1906 bezahlten Einkommens= und

Vermögenssteuern von diesen zu Unrecht bezogen wurden, seien sie

zur Rückerstattung anzuhalten.

Sachverhalt

II. Die Regierungsräte von Bern und Zürich haben beantragt,

es sei der Rekurs, soweit er sich jeweilen gegen ihren Kanton

richtet, zu verwerfen.

B. In tatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten

Die Kollektivgesellschaft F. Morgenthaler & Cie., die seit 1902

die Rechtsnachfolgerin der Firma F. Morgenthalers Witwe ist,

betreibt in Bern die Fabrikation von Billards und der dazu ge¬ 114. Arteil vom 30. Oktober 1907 hörigen Utensilien und besorgt auch Reparaturen von Billards. in Sachen F. Morgenthaler & Cie. und Morgenthaler gegen In Zürich hat die Firma in einem Ladenlokal ein ständiges Lager

Bern und Zürich. von Billards, dessen Inventar für zirka 100,000 Fr. gegen Feuer

versichert ist. Der eine Gesellschafter, Otto Morgenthaler, der zu Steuerhoheit bei Vorliegen des allgemeinen Geschäftsdomizils im einen,

eines besondern Geschäftsdomizils in einem andern Kanton. Kriterien Geschäftsabschlüssen berechtigt ist, hat seinen Sitz in Zürich, von

für ein steuerrechtliches Spezialdomizil. — Steuerpflicht des am wo aus er die Nord= und Ostschweiz für die Firma bereist. Das

letztem Ort domizilierten Gesellschafters. — Verwirkung des Re¬ Lager in Zürich ist in der Hauptsache Musterlager; nur in drin¬ kurses wegen Doppelbesteuerung infolge Zahlung und Nichtanfech¬ genden Fällen werden daraus Billards abgegeben, im Jahre etwa tung der Steuerauflage innert Rekursfrist. 2 bis 4 bei einem Gesamt=Jahresverkauf der Firma von 70

A. I. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. April 1907 bis 100 Stück. Ausserdem werden in Zürich Utensilien, nament¬ haben die Rekurrenten beim Bundesgericht folgende Anträge ge¬ lich Billardstöcke und Kreide, verkauft und in kleinem Masse auch stellt: Reparaturen besorgt. Die Bestellungen, die Otto Morgenthaler

1. Es sei zu erkennen, in der Besteuerung des Vermögens und in Zürich auf Grund des Musterlagers entgegennimmt, werden Einkommens der Rekurrenten, der Kollektivgesellschaft F. Mor¬ also meistens von Bern aus ausgeführt. Auch die Fakturen wer¬ genthaler & Cie. bezw. F. Morgenthalers Erben in Bern, und den meist von Bern aus ausgestellt. In Zürich werden Zahlungen Ernst Otto Morgenthaler in Zürich, durch die Kantone Bern für das Geschäft entgegengenommen; doch wird, nach den An¬ und Zürich und durch die Einwohnergemeinde der Stadt Bern gaben der Firma, der Inkasso für Billardslieferungen von Bern und der Stadt Zürich für die Jahre 1902 bis und mit 1907, aus besorgt, abgesehen von kleinen Lieferungen aus dem Zürcher liege eine bundesrechtswidrige und deshalb unzulässige Doppel¬ Lager. Soweit es die Bedürfnisse des zürcherischen Geschäftsbetriebs besteuerung bezw. rechtsungleiche Behandlung der Rekurrenten; erfordern, wird dort eine eigene Buchhaltung geführt. Ein weiteres

eventuell: Das Bundesgericht möge bestimmen, ob und wo Personal als der Gesellschafter Otto Morgenthaler befindet sich bezw. zu welchen Teilen die Rekurrenten für die Zeit von 1902 daselbst nicht. Die von Otto Morgenthaler in Zürich und auf bis 1907 und in Zukunft, für ihr bezügliches Einkommen und seinen Reisen erzielten Geschäftsabschlüsse betragen jeweilen zirka Vermögen die Staats= und Gemeindesteuern zu entrichten haben. 50 % des Gesamt=Jahresumsatzes der Firma.

Die Firma F. Morgenthaler & Cie. wird in Zürich für in Zürich anerkannt werden. Der Geschäftsbetrieb der Firma in

Zürich stellt sich nach seiner tatsächlichen Organisation und seiner 20,000 Fr. Geschäftsvermögen und 2400 Fr. Geschäftseinkommen, und der Gesellschafter Otto Morgenthaler daselbst für 3000 Fr. wirtschaftlichen Bedeutung als relativ selbständiger Betrieb dar,

der nach der Praxis einen Spezialsteuerwohnsitz für den daraus Einkommen besteuert. Die Steuern sind bezahlt bis auf diejenigen von 1906. Bern besteuert das gesamte Vermögen und Einkommen erzielten Erwerb und das darin investierte bewegliche Kapital zu der Firma, und zwar im Jahre 1905 Fr. 32,120 und im Jahre begründen vermag (s. AS 31 I S. 76 und die dortigen Zitate).

1906 Fr. 80,700 Reinvermögen und in beiden Jahren 25,000 Fr. Die zürcherische Niederlage der Firma steht unter durchaus selb¬

ständiger Leitung: Der ihr vorstehende, in Zürich wohnhafte Ge¬ Reineinkommen; zurzeit sind noch ausstehend die Staats=Ein¬ kommenssteuer pro 1905 und 1906 und die Gemeinde= Ein¬ sellschafter ist allgemein zur Vertretung der Firma und speziell zu kommenssteuer pro 1906. Was die Besteuerung in Bern pro 1907 Verkaufsabschlüssen und auch zur Entgegennahme von Zahlungen

befugt. In Zürich spielt sich ein wesentlicher Teil der Absatztätig¬ anbetrifft, so schweben zurzeit noch Unterhandlungen über die Höhe des Geschäftseinkommens der Rekurrentin; die Steueranlage für keit und damit der gewerblichen Tätigkeit der Firma überhaupt

ab. Abgesehen vom Verkauf von Utensilien aus dem dortigen das Vermögen hatte zur Zeit der Einreichung des Rekurses noch nicht stattgefunden. Lager und der Besorgung von Reparaturen, werden in Zürich

auf Grund des Lagers von dessen Leiter in zweifellos erheblichem Die Rekurrentin verlangte seinerzeit in Bern eine Reduktion ihrer Einschätzung pro 1905, mit Rücksicht darauf, dass sie in Masse Verkaufsabschlüsse erzielt. Dass die Bestellungen in der

Regel nicht aus dem Lager in Zürich, sondern aus der Fabrik Zürich gleichfalls besteuert werde, wurde aber mit diesem Begehren in Bern ausgeführt werden, kann hiegegen nichts verschlagen; durch Entscheide des Regierungsrates von Bern vom 16. Februar und 2. Mai 1906 abgewiesen mit der Begründung, es liege kein denn das entscheidende für den Absatz ist der Abschluss von Ver¬ Nachweis dafür vor, dass die Rekurrentin in Zürich ein Geschäfts¬ käufen und nicht die Lieferung der Ware. Endlich könnte der

Zürcher Geschäftsbetrieb auch ohne wesentliche Anderung vom domizil habe und dort für einen Teil ihres Geschäftseinkommens

mit Recht besteuert werden könne; sie habe daher ihr gesamtes Hauptgeschäft losgetrennt und mit rechtlicher Selbständigkeit aus¬ Geschäftseinkommen in Bern zu versteuern. Für die Staatssteuern gestattet werden; man braucht sich nur vorzustellen, dass der pro 1905 und 1906 und die Gemeindesteuern pro 1906 ist die Leiter der Niederlage nicht Gesellschafter, sondern selbständiger Rekurrentin in Bern am 8. März und 24. April 1907 betrieben Verkaufskommissionär oder =Agent wäre.

worden. 2. Ist somit Zürich grundsätzlich berechtigt, die Firma F.

Morgenthaler & Cie. für den Erwerb aus ihrem zürcherischen Gestützt auf die erwähnten bernischen Entscheide suchten die

Geschäftsbetrieb und das darin investierte Kapital zu besteuern, Rekurrenten in Zürich Befreiung von der dortigen Besteuerung

so könnte hier von einer bundesrechtlich unzulässigen Doppel¬ zu erwirken, jedoch ohne Erfolg

besteuerung nur die Rede sein, wenn anzunehmen wäre, dass mit C. Die Rekurrenten vertreten in ihrem Rekurse die Auffassung,

den zürcherischen Taxationen — Geschäftseinkommen 2400 Fr. dass sie kein Steuerdomizil in Zürich haben und nur in Bern

und Geschäftsvermögen 20,000 Fr. — in Wahrheit Erwerbs¬ zur Steuer herangezogen werden können, eventuell verlangen sie, faktoren und Vermögen mitbesteuert werden sollen, die dem Haupt¬ dass das Bundesgericht bestimme, in welcher Weise sie an beiden

geschäft in Bern angehören. Hiefür liegen nun keine Anhalts¬ Orten unter Vermeidung bundesrechtswidriger Doppelbesteuerung

punkte vor. Wenn auch die Taxation des Vermögens gegenüber dem besteuert werden können.

Betrag, für welchen das Lager versichert ist (rund 10,000 Fr.),

Erwägungen

als etwas hoch erscheint, so ist doch nicht ersichtlich, dass Zürich

1. Nach den Feststellungen sub Fakt. B muss ein Spezial¬ die Firma in dieser Beziehung für etwas anderes besteuern will, domizil steuerrechtlicher Natur der Firma F. Morgenthaler & Cie.

als für das wirkliche Kapital, das in der Niederlage investiert ist. der Rekurrenten aus dem Verbot der Doppelbesteuerung nichts Die Frage, ob diese Einschätzung richtig sei, ist daher keine solche einzuwenden ist, bedarf die Frage keiner Erörterung, welche ein¬ der interkantonalen Doppelbesteuerung, sondern eine kantonale zelnen zürcherischen Steueransprüche aus formellen Gründen über¬ Taxationsfrage. Und zu einem Einschreiten des Bundesgerichts haupt noch angefochten werden könnten.

aus dem Gesichtspunkte der Doppelbesteuerung gegen die Ver¬ 5. Was die Besteuerung der Firma F. Morgenthaler & Cie.

mögenseinschätzung liegt um so weniger Veranlassung vor, als an ihrem Hauptsitz in Bern anbetrifft, so ist Bern behufs Ver¬ die Taxation des auf das Geschäft in Zürich entfallenden und meidung bundesrechtlich unzulässiger Doppelbesteuerung grundsätz¬ dort steuerpflichtigen Erwerbs, der nicht einmal 1/ des bisher lich verpflichtet, darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Firma und in Bern versteuerten Gesamteinkommens ausmacht, allem Anscheine der Gesellschafter Otto Morgenthaler auch dem Kanton Zürich nach eher bescheiden ist. gegenüber steuerpflichtig sind: das Einkommen und das Ver¬

3. Auch die Besteuerung des Otto Morgenthaler in Zürich mögen, wofür die Firma und Otto Morgenthaler in Zürich für ein Einkommen von 3000 Fr. ist aus dem bundesrechtlichen steuerpflichtig sind, dürfen in Bern nicht nochmals zur Steuer Verbot der Doppelbesteuerung nicht anfechtbar. Otto Morgenthaler herangezogen werden. Soweit indessen die Firma in Bern die ist in Zürich domiziliert und mithin daselbst einkommenssteuer¬ Steuern bezahlt hat, ist eine Anfechtung ausgeschlossen, einmal pflichtig. Allerdings ist nach der Praxis der Geschäftsanteil des weil in der Bezahlung eine Anerkennung liegt, und sodann weil Kollektivgesellschafters nicht an seinem Wohnort, sondern von der eine Anfechtung zweifellos längst verspätet wäre (Art. 178 Ziff. 3 Kollektivgesellschaft am Gesellschaftssitz zu versteuern (s. AS 14 OG). Aber auch in Bezug auf die noch nicht bezahlten Steuern S. 401). Ob ein entsprechender Satz auch für den Anteil des pro 1905 und 1906, für welche die Firma betrieben ist, erscheint Kollektivgesellschafters am Geschäftsgewinn der Gesellschaft im all¬ der Rekurs als unzulässig; denn die betreffenden Steuerentscheide gemeinen bundesrechtlich anzuerkennen wäre, kann hier dahingestellt sind nach kantonalem Recht zweifellos in Rechtskraft erwachsen bleiben, da Zürich ja nach den Ausführungen in Erwägung 1 und auch die 60tägige Rekursfrist ist ihnen gegenüber nicht ge¬ vom steuerrechtlichen Standpunkt aus Spezial=Gesellschaftssitz und wahrt; wenigstens ist nicht behauptet und dargetan, dass die be¬ da Otto Morgenthaler Leiter dieses Spezialsitzes ist. Dazu kommt, treffenden Entscheide nicht schon mindestens 60 Tage vor Erhebung dass der Betrag von 3000 Fr. Einkommen, für den Otto Morgen¬ des Rekurses erlassen worden seien (vergl. AS 30 I S. 613 thaler in Zürich besteuert wird, steuerrechtlich jedenfalls, unbedenk¬ Erw. 4). Hinsichtlich der bernischen Steuern pro 1907 liegt noch lich als Gehalt, d. h. Entgelt für seine Arbeitsleistungen als Leiter keine definitive Veranlagung vor. Es ist anzunehmen, dass die der Zürcher Niederlage und Neisender der Firma, und nicht als bernischen Steuerbehörden, nachdem sie vom vorliegenden Urteil eigentlicher Anteil am Geschäftsgewinn der Gesellschaft betrachtet Kenntnis genommen haben, bei der Steueranlage der Firma pro werden kann, und zwar selbst dann, wenn es sich nach dem 1907 dem Steuerrechte des Kantons Zürich ohne weiteres in

internen Verhältnis der Gesellschafter nur um Anteil am Ge¬ gebührender Weise Rechnung tragen werden, und es dürfte nicht

chäftsgewinn handeln würde; denn wirtschaftlich muss doch ohne notwendig sein, in dieser Beziehung im Dispositiv eine grundsätz¬ Frage die Tätigkeit des Otto Morgenthaler für die Gesellschaft, liche Verfügung zu treffen.

für welche Tätigkeit er seinen Ersatz in seinen Gesellschaftsbezügen

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht zu suchen hat, mindestens auf die genannte Summe bewertet erkannt: werden, die daher steuerrechtlich — und zwar auch im inter¬ Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. kantonalen Verhältnis — sehr wohl als Arbeitseinkommen be¬ handelt werden darf.

4. Da nach dem gesagten gegen die zürcherische Besteuerung

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