Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

34 II 279

BGE 34 II 279

32. Arteil vom 15. Mai 1908 in Sachen

Erzer, Kl. u. I. Ber.=Kl., gegen Meier, Bekl. u. II. Ber.=Kl.

Schadenersatz wegen ungerechtfertigten Arrestes und dadurch be¬

wirkter Kreditschädigung, Art. 273 SchKG, Art. 50 u. 55 OR.

Für die Kreditschädigung sind nur die letztgenannten Artikel an¬

wendbar.

Sachverhalt

A. Durch Urteil vom 30. Oktober 1907 hatte das Amtsgericht Dornach=Thierstein über die Klagebegehren:

„1. Ob der auf Begehren des Beklagten durch die Arrestbe¬ „hörde von Dorneck=Thierstein unterm 19. März 1907 gegen den „Kläger verfügte Arrest (Arrestbefehl Nr. 6) gerichtlich aufzu¬

„2. Ob der Beklagte zu verurteilen sei, an Kläger zu bezahlen zember 1905, gestützt auf ein Urteil des Obergerichts Solothurn „10,000 Fr., eventuell einen nach richterlichem Ermessen festzu¬ vom 28. Dezember 1906. Als Arrestgrund war Art. 271 Ziff. 2 „setzenden Betrag, nebst Zins zu 5 % seit Klaganhebung?“ SchKG angegeben und beigefügt: „Laut Amtsblatt Nr. 11 vom

erkannt: „16. März 1906 lässt nämlich Schuldner seine in Seewen ge¬

1. Der auf Begehren des Beklagten durch die Arrestbehörde „legenen Liegenschaften Samstag, den 23. dies, abends 8 Uhr, von Dorneck=Thierstein unterm 19. März 1907 gegen den Kläger „versteigern und sucht sich somit durch Beseitigung seiner Ver¬ verfügte Arrest (Arrestbefehl Nr. 6) ist gerichtlich aufgehoben. „mögensgegenstände der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu ent¬

2. Der Beklagte ist verurteilt, an Kläger zu bezahlen 5000 Fr. „ziehen. Die Arrestforderung betraf eine Konventionalstrafe, zu nebst Zins zu 5% seit Klaganhebung (25. März 1907). Die deren Bezahlung der Kläger erst= und zweitinstanzlich verurteilt

Mehrforderung ist abgewiesen. war; er hatte indessen gegen das zweitinstanzliche Urteil Berufung

Auf Appellation des Beklagten hin, mit der er Abweisung der an das Bundesgericht eingelegt, über die auf den 21. März 1907 Klage, eventuell Reduktion des zugesprochenen Betrages auf 200 Fr. Verhandlung angesetzt war; das Bundesgericht bestätigte dann in beantragt hat, hat alsdann das Obergericht des Kantons Solo¬ der Folge das verurteilende Erkenntnis. Der Arrest wurde vom thurn unter dem 25. Januar 1908 folgendes Urteil gefällt: Gerichtspräsidenten bewilligt, wobei als Arrestgegenstand „des

Der Beklagte hat dem Kläger eine Entschädigung von 2000 Fr. Schuldners bewegliches und unbewegliches Vermögen“ angegeben zu bezahlen. wurde; am 20. März 1907 wurde der Arrest vollzogen, und

B. Beide Parteien haben gegen das obergerichtliche Urteil recht¬ dabei wurden verarrestiert: zirka 20,000 Liter Wein, geschätzt zu

zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht 10,000 Fr.; zwei Pferde im Schätzungswerte von zusammen eingelegt. 1800 Fr.; zwei Kühe im Schätzungswerte von je 400 Fr. Die

Der Kläger beantragt: Es sei ihm an Stelle der vom Ober¬ Arresturkunde wurde dem Kläger am 23. März 1907 übergeben.

gericht zugesprochenen Entschädigung von 2000 Fr. eine solche Dieser Arrest ist es, den der Kläger zum Gegenstand seiner, die von 5000 Fr. zuzusprechen. in Fakt. A wiedergegebenen Rechtsbegehren enthaltenen Klage ge¬

Der Beklagte stellt dagegen die Anträge: macht hat, zu deren Begründung er die Art. 273 SchKG, 50

1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben. und 55 OR angerufen hat.

2. Es sei die Schadenersatzklage des Klägers vollständig abzu¬ 2. In seinem Urteil geht das Obergericht zunächst davon aus, weisen. der Arrest sei ungerechtfertigt gewesen, bezw. dem Beklagten sei

3. Eventuell: Es sei dem Kläger im ganzen ein Betrag von der ihm obliegende Nachweis, dass ein Arrestgrund und speziell der höchstens 200 Fr. für tort moral zuzusprechen. von ihm angegebene vorgelegen, nicht gelungen. Der Beklagte

C. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par¬ hatte sich nach dieser Richtung auf Ausserungen des Klägers des teien ihre Anträge wiederholt und überdies je auf Abweisung der Inhaltes, der Beklagte werde trotz Obsiegens (im Konventional¬ Berufung der Gegenpartei angetragen. strafprozess) nichts erhalten, berufen; ferner auf die Steigerungs¬

Erwägungen

1. Der Beklagte stellte durch seinen Anwalt Dr. R. Sch. am schäft mit einem Bauunternehmer, Olhafen. Jene Ausserungen des

18. März 1907 beim Gerichtspräsidenten von Dornach ein Ge¬ Klägers bezeichnet das Obergericht als „leeres Wirtshausgeschwätz“ such um Anlegung eines Arrestes gegen den Kläger, für eine es legt sie überdies in dem Sinne aus, der Kläger habe damit sagen Forderung von 10,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli wollen, es sei noch nicht entschieden, ob der Beklagte noch letztin¬ 1905 und 494 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu 5% seit 29. De¬ stanzlich obsiegen werde. Die Steigerung hält die Vorinstanz für ein höchst ungeeignetes Mittel, Vermögen beiseite zu schaffen. „die Tatsache des Arrestes im Schwarzbubenland sowohl wie in Über das Verhalten mit Olhafen endlich stellt die Vorinstanz fest, „der weiteren Umgebung das falsche Gerücht aufkam, der Kläger die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe den Olhafen „stehe finanziell in schlechter Lage, es sei ihm gepfändet worden, übervorteilt, sei nicht richtig. Die Vorinstanz bezeichnet einen Ent¬ „er sei in Zahlungsschwierigkeiten geraten, usw. Es musste be¬

scheid über das Rechtsbegehren betreffend Arrestaufhebung (vergl. „greiflicherweise das ihm plötzlich entgegengebrachte Misstrauen in Disp. 1 des erstinstanzlichen Urteils und Rechtsbegehren 1) aus „seine Zahlungsfähigkeit schweres seelisches Leid bereiten. Der dem Grunde als gegenstandslos, weil der Kläger die Arrestsumme „Kläger hat sehr verzweigte Geschäftsbeziehungen, gilt als sehr bezahlt habe und damit der Arrest dahingefallen sei. Des weitern „wohlhabend und geniesst bei seinen Mitbürgern das beste An¬ ist aus den Feststellungen der Vorinstanz hervorzuheben, dass der „sehen und Zutrauen, so dass sie ihn in die gesetzgebende Behörde Kläger Liegenschafts= und viel Mobiliarvermögen besass und als „des Kantons Solothurn gewählt haben (Zeugnis Altermatt, finanziell so gut situiert galt, dass er jederzeit für 10,000 Fr. „Ammann, Erzer). Dieser Umstand ist auch besonders im Urteil hätte aufkommen können. Die Vorinstanz nimmt dann weiter an, „des Amtsgerichts scharf hervorgehoben. Kläger ist durch dieses es sei allerdings nicht erwiesen, dass der Beklagte bei Heraus¬ „falsche Gerücht in nicht geringer Besorgnis gewesen, seinen Kre¬ nahme des Arrestes dolos gehandelt habe (wie der Kläger in erster „dit zu wahren und aufrecht zu erhalten, und er musste wenigstens Linie behauptet hatte); wohl aber qualifiziert sie sein Verhalten „zeitweise von schweren Sorgen erfüllt gewesen sein, wie er sich als ein grob fahrlässiges, indem sie besonders hervorhebt: der „vor der Erschütterung seiner ökonomischen Existenz schützen konnte.

Beklagte habe die grossen geschäftlichen Beziehungen, die der Kläger „Es ist deshalb als erwiesen anzunehmen, dass ihm durch die im Schwarzbubenland unterhielt, gekannt und bei der geringsten „grob fahrlässige Handlung des Beklagten eine Kränkung in seinen Umsicht erfahren müssen, dass dessen finanzielle Lage eine geord¬ „persönlichen Verhältnissen zugefügt worden ist. Aus diesem Grunde nete war; nun habe sich aber der Beklagte nirgends informiert. „soll ihm eine ausgiebige Entschädigung zugesprochen werden.“ Auch habe er den Arrest entgegen dem Rat seines Anwaltes her¬ 3. Es ist zunächst mit den Vorinstanzen davon auszugehen, ausgenommen, und das zwei Tage vor dem Urteil des Bundes¬ dass der Arrest, den der Beklagte gegen den Kläger aushingenom¬

gerichts über die bestrittene Forderung. Hinsichtlich der Folgen des men hat, objektiv ungerechtfertigt war, indem der von ihm ange¬

rrestes steht das angefochtene Urteil auf dem Standpunkte, der führte Arrestgrund (ein anderer Arrestgrund kommt überhaupt Nachweis eines unmittelbaren Vermögensschadens sei nicht geleistet, nicht in Frage) nicht bestand. Dagegen kann von einer Anwend¬ übrigens auch nicht eingetreten, weshalb es Art. 273 SchKG barkeit des Art. 273 SchKG aus dem Grunde keine Rede sein, eliminiert. Der Nachweis der behaupteten Kreditschädigung sodann weil von der Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher

sei nicht erbracht, so dass auch Art. 50 OR nicht zur Gutheissung Weise festgestellt ist, dass der Kläger den Nachweis eines unmit¬ der Klage führen könne. Dagegen spricht es die Summe von telbaren Vermögensschadens im engern Sinne — abgesehen von

2000 Fr. zu gestützt auf Art. 55 OR, indem es ausführt: „Eine der Kreditschädigung — nicht geleistet hat. Der nach Art. 273 „Kreditschädigung nach Art. 50 f. OR wurde deshalb nicht ange¬ SchKG vom Arrestgläubiger bei ungerechtfertigtem Arrest ex lege, „nommen, weil kein positiver Schaden nachgewiesen war. Festge¬ abgesehen von jedem Verschulden, zu ersetzende Schaden umfasst „stellt wurde aber, dass die Auswirkung des Arrestes durch den nur den unmittelbaren Vermögensschaden, der auf die Behinderung

„Beklagten eine grob fahrlässige Handlung desselben bedeutete. Es in der Verfügung über die Arrestgegenstände zurückzuführen ist,

„kann sich unter diesen Umständen fragen, ob nicht eine Schaden¬ nicht aber die aus dem Arrest erwachsende Kreditschädigung.

„ersatzforderung wegen tort moral nach Art. 55 OR als ange¬ (A. A. Reichel, Komm. [2. Aufl.] S. 396, Anm. 1 zu Art. 273.)

„bracht erscheinen würde. Aus den Akten ist ersichtlich, dass durch Letztere, wie auch die ernstliche Verletzung der persönlichen Ver¬ hältnisse, kann nur auf Grund der Art. 50 und 55 OR verfolgt sagt, der Kläger habe erklärt, der Beklagte werde nichts erhalten,

werden, d. h. es muss zu der objektiven Ungerechtfertigkeit des auch wenn er, der Kläger, den Prozess verliere. Diesen vom Arrestes ein Verschulden des Arrestgläubigers hinzukommen, da¬ Kläger selbst getanen Ausserungen gegenüber kann nicht gesagt mit dieser haftbar wird. Es ist daher, da die Klage gerade Kre¬ werden, es handle sich um „leeres Wirtshausgeschwätz“; denn ditschädigung und ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse wenn auch die Ausserungen zum Teil im Wirtshaus gefallen sind, des Klägers zum Gegenstande hat, zur Prüfung dieses Verschul¬ so gingen sie eben doch vom Kläger selbst aus, stellten also nicht dens überzugehen. ein Gespräch über ihn dar. Aus dem Verhalten des Klägers im

4. In dieser Beziehung fällt folgendes in Betracht: Die Ar¬ Konventionalstrafprozess, bezw. dem Verhalten, das zu diesem Pro¬ restnahme bedeutet die Verfolgung eines Rechtes; sie kann daher, zess geführt hat, aber durfte der Beklagte nicht ganz ohne Grund abgesehen von Art. 273 SchKG, nur dann zur Haftbarkeit füh¬ annehmen, der Kläger gehe darauf aus, ihn um seine Forderung ren, wenn sie in arglistiger Weise — d. h. im Bewusstsein der zu bringen. Unrichtig gewürdigt ist sodann von der Vorinstanz Ungerechtfertigkeit des Arrestes, des Nichtbestehens einer Forderung weiter der Umstand, dass der Kläger sich des Mittels einer Stei¬ oder eines Arrestgrundes unter wissentlich unwahren Angaben gerung bediente: es ist durchaus nicht richtig, dass hierin an sich oder in fahrlässiger Art — d. h. in Ausserachtlassung der nötigen schon niemals ein Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen Sorgfalt, die bei einem derartigen Eingriff in das Vermögen des liegen kann, und dass daher der Beklagte unmöglich auf den Ge¬ Schuldners zu beobachten sist — bewirkt worden ist. Jener erste danken, der Kläger wolle Vermögen beiseiteschaffen, hätte gelangen Tatbestand (Arglist) fällt hier von vornherein ausser Betracht. können. Auch eine derartige offene Umwandlung von Vermögen Dem Beklagten stund unbestrittenermassen die Forderung, für die kann vielmehr eine Massnahme sein, die nach Art. 271 Ziff. 2 er Arrest nahm, zu; dass sie noch im Streite lag, hinderte ihre SchKG einen Arrestgrund bilden kann; den Gläubiger auf den Fälligkeit nicht. Hinsichtlich des Arrestgrundes sodann war es Erlös zu verweisen, geht nicht an, da der Erlös leicht beiseitege¬ nicht unwahr, was der Beklagte in dem Arrestgesuch zur Be¬ schafft werden kann. Endlich ist dem Beklagten auch daraus kein gründung vorbrachte: dass nämlich der Kläger eine Liegenschaften¬ begründeter Vorwurf zu machen, dass er nicht das bundesgericht¬ steigerung ausgeschrieben habe. Die Frage des Verschuldens spitzt liche Urteil im Konventionalstrafprozess abgewartet hat: er war sich vielmehr darauf zu, ob der Beklagte bei der damals gegebenen offenbar vom Obsiegen überzeugt (mit Recht), und ergriff eben Sachlage das Vorhandensein des Arrestgrundes des Art. 271 das ihm geeignet scheinende Mittel zur Wahrung seiner Rechte.

Ziff. 2 SchKG bei einigem Nachdenken annehmen durfte, d. h. ob Kann so der Vorinstanz darin keineswegs beigestimmt werden, für ihn genügende Anzeichen vorlagen, die in ihm die Annahme dass das Verhalten des Beklagten sich als grobe Fahrlässigkeit erwecken konnten, der Kläger wolle Vermögensgegenstände beiseite¬ qualifiziere, so kann ihm immerhin der Vorwurf nicht erspart wer¬ schaffen, um ihn, den Beklagten, um seine Konventionalstraffor¬ den, dass er mit einer gewissen Sorglosigkeit und übermannt von derung zu bringen. Bei Prüfung dieser Frage sind vorerst die übertriebener Aufregung die schwere Massregel des Arrestes be¬ Ausserungen, die der Kläger während des Konventionalstrafpro¬ wirkt hat. Nähere Überlegung musste ihm immerhin erkennbar zesses gegenüber Dritten getan und die dem Beklagten zu Ohren machen, dass der Kläger, dessen finanzielle Situation nach der kamen, von Bedeutung. Zwar hatten einige der Zeugen die Auf¬ verbindlichen Feststellung der Vorinstanz er kennen musste, ein ver¬ fassung, der Kläger wollte nur sagen, es sei noch nicht sicher, ob möglicher Mann sei und dass ihm seine Forderung nicht verloren der Beklagte den Prozess gewinne; allein die Zeugen Albert gehen werde. Auch darauf ist (mit der Vorinstanz) hinzuweisen, Scherer und Vögtli — die von den Vorinstanzen nicht etwa als dass sein Vertreter ihm selbst anfänglich von der Arrestlegung ab¬ unglaubwürdig beiseitegeschoben wurden — haben positiv ausge¬ geraten hat. Darin, dass der Beklagte trotz dieser Momente sich unbedacht zur Aushinnahme des Arresies hat verleiten lassen, liegt ein gewisses Verschulden im Sinne der Art. 50 und 55 OR, das ihn haftbar macht.

5. Was nun den Umfang der Haftbarkeit betrifft, so kann in der Aushinnahme des Arrestes an sich noch keine ernstliche Ver¬ letzung der persönlichen Verhältnisse des Arrestschuldners gefunden werden, wohl aber unter Umständen, und so gerade bei Ziff. 2 des Art. 271, im Arrestgrund. Es kann nun nicht bestritten werden, dass hier die Angabe dieses Arrestgrundes geeignet war, den Kläger in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich zu ver¬ letzen, ihn in Aufregung zu bringen (was tatsächlich nachgewiesen ist). Dagegen irrt die Vorinstanz darin, dass sie, nachdem sie das

Vorhandensein einer Kreditschädigung zuerst verneint hat, nun doch wieder bei Art. 55 OR Momente heranzieht, die auf den Nach¬ weis einer Kreditschädigung hinauslaufen: diese Momente haben ausser Betracht zu bleiben, zumal nicht angenommen werden kann dass der Kredit des Klägers ernstlich erschüttert worden sei; die bezüglichen Gespräche bezogen sich lediglich auf den Konventional¬ strafprozess, der Arrest wurde als Episode in diesem Prozess auf¬ gefasst. Schon diese Erwägung führt zu einer bedeutenden Reduk¬ tion der von der Vorinstanz gesprochenen Entschädigung. Weiter aber ist auch das Mass des Verschuldens des Beklagten, wie in

Erw. 4 ausgeführt, von der Vorinstanz unrichtigerweise beurteilt worden; eine richtige Beurteilung, die auch das Verhalten des Klägers mit berücksichtigt, bildet einen weiteren Grund zur Her¬ absetzung.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, dagegen die¬ jenige des Beklagten teilweise als begründet erklärt.

2. Demgemäss wird, in Abänderung des Urteils des Oberge¬ richts des Kantons Solothurn vom 25. Januar 1908, der Be¬ klagte verurteilt, dem Kläger 300 Fr. (nebst 5% Zins seit Klag¬ anhebung) zu bezahlen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 50 und Art. 55 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 273 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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