35 I 864
BGE 35 I 864
145. Entscheid vom 20. Dezember 1909 in Sachen Toneatti schwerdepunkt anbetreffe, so könne, abgesehen davon, dass die Teil¬
haber der Gemeinschuldnerin, wie der Konkursverwalter ausführe Art. 244 SchKG: Einholung der Erklärung des Gemeinschuldners über
die Konkurseingaben. Anrecht eines jeden Kollektivgesellschafters. und es der Rekurrent bezüglich seiner eigenen Person selbst zugebe,
Rechtliche Natur der Vorschrift. — Berechnung der Beschwerde¬ mit Ausnahme des Götz nach Ablauf der Auflagefrist landesab¬
frist. — Kein Einschreiten des Bundesgerichts von Amtes wegen und wesend gewesen seien und es demnach dem Konkursverwalter gar keine Rechtsverweigerung. nicht möglich gewesen sei, dieselben einzuvernehmen, auch hier for¬
Sachverhalt
A. — Unterm 18. Oktober 1906 hat der Rekurrent Domenico mell wegen verspäteter Einreichung der Beschwerde auf dieselbe
nicht mehr eingetreten werden. Toneatti, Bauunternehmer in Frutigen, als Teilhaber der seit
C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig ans Bun¬ dem 19. Juni 1909 im Konkurs befindlichen Kollektivgesellschaft Götz, Toneatti & Cie in Interlaken bei der kantonalen Aufsichts¬ desgericht weitergezogen mit dem Antrag, es seien in Abänderung
desselben die von ihm vor der Vorinstanz gestellten Begehren zu behörde Beschwerde geführt mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der Kollokationsplan im genannten Konkurs auf¬ schützen. Er macht geltend, der Vorentscheid erweise sich als gesetz¬
widrig, zudem involviere er eine Rechtsverzögerung oder Rechts¬ zuheben. verweigerung. Die Begründung der rechtzeitigen Beschwerdeein¬ Das Konkursamt Interlaken als Konkursverwaltung sei anzuhalten, in Gemässheit von Art. 244 SchKG vorzugehen und reichung liege im Gesetz und es müsse daher in formeller Bezie¬ über die Konkurseingaben des R. Bocci, des F. Hutmacher sowie hung auf seine Beschwerde eingetreten werden. Sodann wird aus¬
geführt, Art. 244 SchKG enthalte eine zwingende Norm und es der übrigen Gläubiger die Erklärung der Gesellschafter einzuholen. habe daher der Konkursverwalter von Amtes wegen über die Kon¬ 3. Die Aufsichtsbehörde möchte im übrigen zum Schutz der beiden Gesellschafter Götz und Toneatti die ihr erforderlich schei¬ kurseingaben die Erklärung des Gemeinschuldners einzuholen.
nenden Massnahmen von Amtes wegen treffen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurs abgesehen, das Konkursamt Interlaken hat sich auf seine Zur Begründung dieser Begehren führte der Rekurrent aus, nach der im Amtsblatt vom 27. September 1909 erfolgten Publikation Vernehmlassung an die kantonale Aufsichtsbehörde berufen.
sei der Kollokationsplan nur vom 28. September bis und mit Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht dem 5. Oktober, statt wie gesetzlich bis und mit dem 8. Oktober, auf in Erwägung:
dem Konkursamt aufgelegen. Ferner sei bei der Aufstellung des¬ 1. — Was zunächst den Hauptbeschwerdegrund d. h. die Unter¬
selben von der Konkursverwaltung unterlassen worden, über jede lassung der Einholung der Erkärung des Rekurrenten über die Konkurseingabe die Erklärung der Gemeinschuldnerin einzuholen. Konkurseingaben anbetrifft, so hat, da beim Konkurs der Kollek¬
B. — Mit Entscheid vom 9. November 1909 hat die kantonale tivgesellschaft in Ermangelung eines einheitlichen Rechtssubjekts Aufsichtsbehörde gestützt auf die von ihr eingeholte Vernehmlassung die Gesellschafter im Grunde genommen als die Träger des des Konkursamtes Interlaken die Beschwerde aus folgenden Grün¬ Konkurses erscheinen, allerdings grundsätzlich jeder derselben, sofern den abgewiesen: Es sei allerdings richtig, dass im bernischen Amts¬ er nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, ein Anrecht blatt vom 27. September, nicht aber im schweizerischen Handels¬ auf Mitwirkung bei der Erwahrung der Konkursforderungen.
amtsblatt, als Schlusstag der Anfechtungsfrist irrtümlicherweise Dagegen kann dem Rekurrenten darin nicht beigepflichtet werden, der 5. Oktober angegeben gewesen sei. Die bezügliche Beschwerde dass die Vorschrift des Art. 244 SchKG als eine zwingende
sei jedoch verspätet eingereicht worden, da die gesetzliche Beschwerde¬ Norm des öffentlichen Rechtes anzusehen sei, wegen deren Nicht¬ beachtung der Kollokationsplan jederzeit angefochten werden könnte. zeichnet worden und es ist die Behauptung des Rekurrenten, die Dies wäre schon von der Erwägung aus unzulässig, dass damit Begründung der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung liege im Gesetz sämtliche auf den Kollokationsplan gestützte Prozesse auf unbe¬ selber, in keiner Weise geeignet, den Vorentscheid zu entkräften.
stimmte Zeit hinaus in Frage gestellt würden. Es liegt aber auch Ebensowenig kann es sich für das Bundesgericht darum han¬ für die Offentlichkeit kein Grund vor, von Amtes wegen für die deln, wie vom Rekurrenten auch noch verlangt, von Amtes wegen Einziehung dieser Erkundigungen zu sorgen. gegen die Konkursverwaltung einzuschreiten.
Wenn dem Gemeinschuldner auch durch den (an und für sich Dass in casu endlich von einer Rechtsverweigerung oder Rechts¬ durchaus zulässigen) Verzicht der Gläubiger auf Einholung seiner verzögerung im Sinn von Art. 17 ff. SchKG nicht die Rede Erklärungen über die Konkursforderungen eventuell insofern ein sein kann, bedarf keiner weitern Erörterung.
Nachteil erwachsen sollte, als eine Forderung zugelassen würde,
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer deren Wegweisung er vielleicht schon von der Konkursverwaltung erkannt: hätte erwirken können, so ist zu sagen, dass ihm die Geltendmachung Der Rekurs wird abgewiesen. der ihm gegen diese Forderung zustehenden Einreden auch nach
Austrag des Konkurses ja immer nach möglich ist. Ebenso¬ wenig kann eine Anerkennung der Forderung seinerseits in den
Verlustschein eingetragen werden — und wesentlich zur Ermögli¬
chung dieser Angabe ist Art. 244 zit. überhaupt ins Gesetz auf¬
genommen worden —, sodass der Verlustschein auch nicht als Schuldanerkennung gegen ihn benutzt und verwertet werden könnte.
Gegen die Zulassung der Forderung im Konkursverfahren aber kann der Schuldner sich überhaupt auf keine andere Art und
Weise wehren als daduxch, dass er seine Einwendungen bei der Erwahrung der Forderungen anbringt; werden sie von der Kon¬ kursverwaltung nicht berücksichtigt, so steht ihm jedoch gegen die
trotzdem verfügte Zulassung der betreffenden Forderung zur Teil¬ nahme am Konkursverfahren ein Rechtsmittel nicht zu Gebote.
Begibt sich nun der Schuldner, wie in casu, entgegen der Vor¬
schrift des Art. 229 SchKG während des Konkursverfahrens ins Ausland und versetzt er sich damit selbst in die Unmöglichkeit, rechtzeitig bei der Erwahrung der Konkursforderungen mitzu¬ wirken, so kann er sich nachträglich nicht darüber beschweren, dass
sie vorgenommen worden sei, ohne dass er angehört worden wäre.
Hieraus folgt, dass die Vorinstanz die Beschwerde insofern mit
Recht als verspätet abgewiesen hat.
2. Auch das weitere Begehren des Rekurrenten, es sei der
Kollokationsplan wegen mangelhafter Publikation aufzuheben, ist
von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Recht als verspätet be¬