Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

35 I 867

866 B, Entscheidungen der Schuldbetreibungsbeachtung der Kollokationsplan jederzeit angefochten werd Dies wäre shon von der Erwägung aus unzulässig, è sämtliche auf den Kollokationsplan gestüsszte Prozesse stimmte Zeit hinaus in Frage gestellt würden. Es liegt für die Öffentlichkeit kein Grund vor, von Amtes wege Einziehung dieser Erkundigungen zu sorgen.

Wenn dem Gemeinschuldner auch durch den (an un durchaus zulässigen) Verzicht der Gläubiger auf Einhol Erklärungen über die Konkursforderungen eventuell in Nachteil erwachsen sollte, als eine Forderung zugelasse deren Wegweisung er vielleicht shon von der Konkursv hätte erwirken können, so ist zu sagen, dass ihm die Gelten der ihm gegen diese Forderung zustehenden Einreden a Austrag des Konkurses ja immer noh möglich ist wenig kann eine Anerkennung der Forderung seinerseit Verlustschein eingetragen werden — und wesentlich zur <ung dieser Angabe ist Art. 244 zit. überhaupt ins E genommen worden —, sodass der Verlustschein auch Schuldanerkennung gegen ihn benusst und verwertet werd Gegen die Zulassung der Forderung im Konkursv aber kann der Schuldner sich überhaupt auf keine andere Weise wehren als daduxch, dass er seine Einwendunge Erwahrung der Forderungen anbringt ; werden sie von fursverwaltung nicht berücksichtigt, so steht ihm jedoch trossdem verfügte Zulassung der betreffenden Forderung nahme am Konkursverfahren ein Rechtsmittel nicht z1 Begibt sich nun der Schuldner, wie in casu, entgegen chrift des Art. 229 schKG während des Konkursverfa Ausland und versetzt er sich damit selbst in die Unn rechtzeitig bei der Erwahrung der Konkursforderungi wirken, so kann er sich nachträglich nicht darüber beschn sie vorgenommen worden sei, ohne dass er angehört wor Hieraus folgt, dass die Vorinstanz die Beschwerde in} Necht als verspätet abgewiesen hat.

2. — Auch das weitere Begehren des Rekurrenten, Kollokationsplan wegen mangelhafter Publikation aufz1 von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Recht als ve en könnte. zeichnet worden und es ist die Behauptung des Rekurrenten, die ass damit. Begründung der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung liege im Gesetz uf unbe- selber, in keiner Weise geeignet, den Vorentscheid zu enikräften.

aber auch Ebensowenig kann es sich für das Bundesgericht darum hann für die deln, wie vom Nekurrenten auch noc verlangt, von Amtes wegen gegen die Konkursverwaltung einzuschreiten.

> für sich Dass in casu endlich von einer Nechtsverweigerung oder Nechtsing seiner verzögerung im Sinn von Art. 17 ff, SchKG nicht die Nede ofern ein sein fann, bedarf keiner weitern Erörterung.

n würde, Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer rwaltung erkannt:

dang Der Rekurs wird abgewiesen.

. Ebenso-

3 in den Ermögli- , G -

Sachverhalt

E. cni 146. Eutscheid vom 27. Dezember 1909 in Sachen Ialon.

nicht als. Betreibungsort. Art. 46 SchKG : Begriff des Wohnsitzes. — Zusteln könnte. lung der Betreibungsurkunden. Art. 64 Abs. 1 SchKG: Folgen erfahren. der Annahmeverweigerung. Art, 72 Abs. 2 SchKG . Inhalt der Zustellungsbescheinigung. Anfechtbarkeit bezw. Nichtigkeit.

Art und n bei der A. — Der Rekurrent Michael Jalon - Rosenmann, Jnhaber der Kon- eines Junport- und Exportgeschäfts in London, welches er in den gegen die lezien Jahren von Basel aus geleitet hatte, meldete si dort zur Teil- Ende September 1909 polizeilich ab und bezahlte seine Steuern ¿ Gebote. „wegen Abreise“. Seither hält sich Jalon in London auf, wo er der Vor=- in einem boarding-house zwei Zimmer zu 10 sh per Woche gehrens ins mietet hat. Seine Frau und seine Kinder sowie sein Hausraôglichkeit, sind dagegen nach wie vor in Basel und es ist das von ihnen n mitzu- weiter bewohnte Einfamilienhaus nach dem auf den Sohn auseren, dass gestellten Mietvertrag vom 4. Oktober 1909 noch auf drei Jahre den wäre. fest gemietet.

ofern mit Jnzwischen hatte J. J. Anner, Kaufmann in Reutlingen, gestützt auf vier Akzepte gegen den Rekurrenten ein Betreibungses sei der begehren für 30,000 Fr. nebst Zins zu 59%, seit 15. Januar heben, ist: 1909 gestellt. Behufs Zustellung des hierauf vom Betreibungs= Weibel Bider am 8. November 1909 in die Wohnur milie Jalon. Er traf daselbst den Sohn des Adressaten Jalon, welcher die Abnahme des Zahlungsbefehls 1 Hierauf warf Weibel Bider denselben nach seiner eig stellung in den Briefkasten und nah derjenigen des 9 in den Hausgang.

B. — Der Rekurrent verlangte auf dem Beschwerd hebung der Betreibung wegen Missachtung der Art. SchKG, d. h. weil er in Basel keinen Wohnsiss meh der Zahlungsbefehl auh abgesehen davon nicht rehtsg stellt worden sei.

Nach Einholung der Vernehmlassung des Betreibung des treibenden Gläubigers hat die fantonale Aufsichts Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 1909 aut Gründen abgewiesen : Der Rekurrent habe den Mittelp häuslichen und bürgerlichen Existenz immer noch in polizeiliche Abmeldung, die Steuerzahlung und der Aufenthalt in London seien für eine Änderung des ziv Wohnsiges blosse Judizien, die durch die ausschlaggel sache, dass er seine Familie und seinen ganzen Hausrc gelassen habe und noch weitere drei Jahre dort zu lafs entkräftet werden. Dass der Mietvertrag vom 1. Ok auf den in der väterlichen Haushaltung lebenden S|! ausgestellt sei, sei unerheblich. Aber auch die Zustellun( lungsbefehls sei richtig erfolgt. Die Annahmeverwei( Sohnes sei rehtlich irrelevant; denn die Zustellung sei seitiges Rechtsgeschäft, sondern eine einseitige Handlur treibungsbeamten.

C. — Diesen Entscheid hat der Nekurrent unter ( seines Begehrens und Wiederholung seiner Ausführu zeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Was den z| shwerdegrund anbetrifft, so gibt er zu, dass die Zuste einseitigen Aft darstelle und eine Empfangnahme nid Er behauptet aber, der Zahlungsbefehl sei entgegen Art. überhaupt keiner bestimmten physishen Person zugeste sodass eine rehtsgültige Zustellung dennoch nicht v: übrigens aus dem Zahlungsbefehl selbst deutlich hervo die Post Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum , Dr. Max Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht erweigerte, i in Erwägung: nen Dare 1. — Zu entscheiden ist zunächst, ob der Nekurrent im Zeittekurrenten punkt der angefochtenen Zustellung des Zahlungsbefehls, d. h. am : 9. November 1909, seinen Wohnsiss überhaupt noch in Basel eweg Auf- hatte. ' haup bn da Wie das Bundesgericht shon wiederholt erkannt hat (vergl.

7 insbesondere AS Sep.-Ausg. 5 Nr. 32*, ferner Z Nr. 3% 6 ültig zuge- Nr. 73%, 9 Nr 34 und 44*=* sowie Jaeger, Komm. Anm. 3 zu Art. 46) ist für den Wohnsiss im Sinn von Art. 46 SchKG der Begriff} des zivilrechtlichen Wohnsisses massgebend, wie er in Art. 3 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. vom 25. Juni 1891 umschrieben ist. Demnach ist unter Wohnsit als ordentlichem Betreibungsforum der Ort zu verstehen, wo der Schuldner mit der Absicht, dauernd zu verbleiben, wohnt.

Zamts und behörde die ; folgenden unkt feiner Basel. Die asique Da nun in casu feststeht, dass der Rekurrent vom 24. Februar regulen 1905 bis zum 22. September 1909 jedenfalls in Basel seinen vende TatWohnsiss gehabt hat, so hängt die Lösung der. Streitfrage davon sIn Basel ab, ob er nachgewiesenermassen in London einen neuen Wohnsig en gedenke, begründet habe oder nicht. Jst ihm dieser Beweis nicht gelungen, ober 1909 fo ist ohne weiteres anzunehmen, dass der Wohnsiss in Basel hn Jalon weiter bestehe. j des Zah- : Die vom Rekurrenten vorgebrachten Gründe dürften zwar als erung des zur Annahme hinreichend erscheinen, dass der Nekurrent zur Zeit fein zwei- : tatsächlich in Loudon wohne; doch genügt der tatsächliche Aufentig des Be- halt, wenn er nicht mit der Absicht verbunden ift, am neuen Aufenthaltsort auh dauernd zu verbleiben, zur Begründung eines Frneuerung Domizils nicht. Und nun weisen eine Reihe von Tatsachen darngen recht- auf hin, dass der Rekurrent in London nicht mit der Absicht sich veiten Be- aufhält, dort von nun an das Zentrum seiner ganzen wirtschastfung furent lichen Tätigkeit zu haben, und dass er vielmehr sein bisheriges it erheische.

64 SchKG * Ges.-Ausg. 28 I Nr. 33 S. 216 ff. — ** Id. 26 I Nr.20 S. 123 Æ — [lt worden, *** Id, 29 I Nr. 122 8.563 ff. — **** Ig, 32 I Nr. 63 S. 415 ff. u. Nr. 88 rliege, wie ] 8, 600 ff. (Anm. d. Red. f. Pabl.) rgehe. AS 35 I — 1909 57 und Familienvater. Vom 24. Februar 1905 bis zum tember 1909 hat er ununterbrochen mit seiner Famili in einem Einfamilienhaus gewohnt, welches vom 1. Y an auf den Namen des mehrjährigen Sohnes Max mietet war. Sein Londoner Geschäft, welches shon damdo leitete er von Basel aus. Die Familie blieb auch 22. September 1909 in Basel im fraglichen Hause, da die verhältnismässig lange Dauer von drei Jahren v. tober 1909 an fest gemietet ist, Es fragt sich daher, beiden Jndiziengruppen grössere Bedeutung beizulege1 Übereinstimmung mit der Vorinstanz muss die zweite shlaggebend betrachtet werden.

Haudelt es si, wie im vorliegenden Fall, um das haupt, so fällt der Wohnsiss der Familie im allgemein Ermittlung des Ortes, wo er selber dauernd zu verbl sichtigt, als wichtiges Element mit in Betracht ; psleg Familienvater — aussergewöhnliche Umstände vorbehalt daselbst dauernd festzusetzen, wo seine Familie nieder (vergl. auh Sep.-Ausg. 3 Nr. 3 S. 13 Erw. 1*).

Anderseits kann dem Umstand, dass der Mietvertrag den Rekurrenten selbst, sondern auf seinen Sohn aus feine Bedeutung beigemessen werden, da ja nicht bestrit! dieser mit seinen Eltern zusammen in deren Hausha Es braucht daher nicht untersucht zu werden, aus welc den Jalon Sohn und nit der Rekurrent selber den Y eingegangen hat. Daraus, dass Max Jalon schon seit de! 1907, d. h. auh schon während der Zeit, wo der Rek bestrittenermassen seinen Wohnsig in Basel hatte, als Y getreten ist und der Rekurrent die Behauptung des Gläubigers, dass Max Jalon ökonomisch noch gar nicht sei, nicht bestritten hat, könnte füglich geschlossen w letzterer nur als Strohmann anzusehen sei. Sollte den sächlich auch nicht so sein, so steht doh soviel fest, dc milie Jalon eine Hausgemeinschaft bildet und dass sie noch wenigstens drei Jahre in Basel zu verbleiben ged * Ges.-Ausg. 26 I Nr. 20 S. 125 Erw.1. (Anm. d. Red.

verheiratet Dafür, dass man es nict mit einer definitiven Übersiedlung des 22. Sep- Rekurrenten nah London zu tun hat, spricht ferner der Umstand, e in Basel dass er daselbst lediglich in einem boarding-house zwei Zimmer [pril 1907 gemietet hat, welche er alle acht Tage aufgeben kann. Auch kann Jalon ge- nicht davon die Rede sein, dass die Leitung des Geschäfts seine 18 bestand, ständige Anwesenheit in London erforderlich mache, da er es ja seit dem jahrelang von Basel aus dirigiert hat. 3 noch auf i Es kann daher ni <t angenommen werden, dass der Rekurrent om 1, Of- wirklich beabsichtige, dauernd in London zu verbleiben und diese velcher der Stadt zum Mittelpunkt seiner rechtlichen Beziehungen zu machen, 1 sei. Jn m. a. W. der Beweis ist n icht erbracht, dass er in London als aus- einen neuen Wohnsig begründet habe. Somit erscheint Basel in der Tat als der gesetzliche Betreibungsort. Familien- 2. — Was sodann den zweiten Beschwerdegrund d. h. die been bei der hauptete Missachtung von Art. 64 SchGKG anbetrifft, so hat die iben beab- Vorinstanz in — weil in keiner Weise aktenwidrig — für das t doh der Bundesgericht bindender Weise festgestellt, dass der Zahlungsbefehl en — sich Nr. 73,397 von Weibel Bider tatsächlich nicht ohne weiteres in zelassen ist den Hausgang oder in den Briefkasten geworfen, sondern zuvor dem zur Haushaltung des Rekurrenten gehörenden erwachsenen nicht auf Sohn üÜberreiht worden ist. Dieser weigerte sich jedoch, ihn gestellt ist, anzunehmen. Dass aber eine solche Weigerung die Zustellung en ist, dass nicht unwirksam zu machen vermag, ist von der Praxis längst [tung lebt. anerkannt (vergl. z. B. Archiv 4 Nr. 27 und AS Sep.-Ausg. 5 hen Grün- Nr. 23 S. 98*) und wird übrigens vom Rekurrenten selbst zuNtietvertrag gegeben. n 1. April Nichtig ist, dass die Zustellungsbescheinigung der Vorschrift des irrent un- Art. 72 Abs. 2 SchKG insofern nicht vollständig gerecht wird, Nieter auf- als vom Weibel unterlassen worden ist, anzugeben, an wen die treibenden Zustellung erfolgt sei. Hierüber könnte sich aber nur der Gläuselbständig biger beschweren und nicht der Schuldner. Da in casu auf andere erden, dass Weise dargetan ist, dass die Zustellung in gesetzlicher Weise erfolgt aber tat- ist, hat die Unterlassung dieser Bescheinigung auh nicht ohne 1 die Fa- weiteres die Nichtigkeit der Zustellung zur Folge (vergl. Jaeger, als solche Komm. Anm. 6 zu Art. 72).

nkt.

* Ges.-Ausg. 28 I Nr. 44 S, 494. (Anm. d. Red. f. Publ.)

F. Publ.) 872 B, Entscheidungen der SchuldbetreibungsAuch dieser Beschwerdegrund erweist sich somit als un und damit der Rekurs überhaupt als unbegründet.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurska erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

147. Enfscheid vom 27. Dezember 1909 in Sac Konkursamt Witktellaud.

Art. 231 ff. SchKG: Konkurspublikation im summarischen I] Nichtanwendbarkeit des Art. 288. — Art. 251 Abs. 2 Sch spâtete Konkurseingabe. Pflicht zur Kostentragung, a die Verspätung durch den Konkursbeamten verschuldei ist.

A. — Am À. Oktober 1909 wurde Über J. Mösli, LT meister in Niederteufen, der Konkurs eröffnet und am 9 die DurGführung des Konkurses im summarischen Versi geordnet. Hierauf forderte das Konkursamt Mittelland biger durch öffentliche Bekanntmachung im kantonalen 3 sowie in der „Appenzellerzeitung“ und im „Säntis“ Forderungen einzugeben, und es wurde die am 18. erfolgte Auflage des Kollokaiionsplanes in den nämliche publiziert.

Erst in diesem Stadium erhielt die Firma Noppel & gelfabrik in Emmishofen bei Kreuzlingen, welche zu den Gläubigern des Gemeinschuldnèrs gehörte, da sie auf den dem Konkursamt eingereichten Gläubigerverzeichnis figu Konkurs Kenntnis. Am 24. November gab sie d Forderung im Betrag von 637 Fr. 44 Cis. ein und deren Kollokation. Es wurde ihr jedoch eröffnet, dass ei derung des Kollokationsplanes nur erfolgen werde, wenn Art. 254 Abs. 2 SGKG für die hieraus entstandene auffomme.

B. — Hierüber beshwerte sich die Firma Noppel < der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie ausführte, es an der verspäteten Konkurseingabe kein Verschulden. Dag tichhaltig ‘ das Konkursamt Mittelland unterlassen, ihr gemäss Art. 233 SchKG von der Konkurseröffnung direkt Mitteilung zu machen. Es sei daher nicht berechtigt, von ihr die Bezahlung der dadurch verursachten Kosten zu verlangen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 1909 geshüsszt und die Kosten der Abänderung des Kollokationsplanes dem Konkursamt Mittelland auferlegt. Es könne feinem Zweifel unterliegen, dass die erfolgte Konkurspublihen kation eine den Verhältnissen nicht angemessene gewesen sei, da das Konkursamt nicht habe annehmen dürfen, dass die Beschwerdeführerin die benussten Publikationsorgane zu Gesicht bekomme. Die mmer rerfahren.

KG: Ver- Verhältnisse hätten zum mindesten eine Schuldenrufbekanntmachung uch wenn auch im „St. Galler Tagblatt“ erfordert. Ausserdem liege seitens des Konkursamtes eine gänzliche Ausserachtlassung der Vorschrift aude És des Art. 299 SchGK vor, welche Vorschrift auch auf das sum- “ Oktober marxische Konkursverfahren Anwendung finde (vergl. Reichel, ' Komm. Anm. 4 zu Art. 231). Unter diesen Umständen rechtferhren an- tige es sich nicht, die Kosten der im Hinblick auf Art. 254 SchKG E abla selbstverständlich vorzunehmenden nachträglichen Kollokation der a Gläubigerin aufzuerlegen. auf, ihre C. — Diesen Entscheid hat das Konkursamt Mittelland seinerNovember seits rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Be- 1 Müttern gehren, es sei die Beschwerde der Firma Noppel & Cie. abzui i weisen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Dieses Begehren Cie, Zie- wird damit begründet, dass die erfolgte Konkurspublikation den bekannten Vorschriften der Art. 231 und 35 SchKG in allen Beziehungen : von ihm entspreche und Art. 233 SKG für das summarische KonkursGi om verfahren ausser Betracht falle. verlangte Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht ne Abâän- in Erwägung: ' sie gemäss 1. Die Vorinstanz hält dafür, dass das Konkursamt Mittelland n Kosten sih eines doppelten Fehlers schuldig gemacht habe : einmal sei die öffentliche Bekanntmachung nicht in zweckentsprechender Weise erfolgt 7 Cie. bei und sodann hâtte die Firma Noppel & Cie. als bekannte Gläutreffe sie bigerin gemäss Art. 233 SchKG von der Konkurseröffnung direkt egen habe in Kenntnis gesetzt werden sollen. Da somit die verspätete ¡Forderungseingabe ihren Grund nicht etwa in einem Verschulden der

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 35, Art. 46, Art. 64, Art. 72, Art. 231 und Art. 233 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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