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treibung hängt ja die Zuständigkeit zur Durchführung der bung nicht davon ab, dass im Moment des Bollzuges den dung das Objekt sih im betreffenden Betreibungskreise sondern massgebend und forumbegründend ist, ohne Rü einen spätern Wechsel des Domizils des Schuldners 1 Standortes der Sache, die Pfändungsanzeige. Die näâml deutung kommt im Arrestverfahren dem Arrestb ef ehl zu.
Z, — Demgegenüber vermag die Argumentation der Vo nicht aufzukommen. Der Verschiedenheit zwischen der P und dem Arrest kann ausschlaggebende Bedeutung nicht werden, zumal die- Vollstreckungsbehörden ja den Arrest nicht subordiniert, sondern koordiniert sind (vergl. den ( des Bundesgerichts vom 2. Oktober 1906 i. S. Dreif Sep,-Ausg. 9 Nr. 52*). Die Vorinstanz macht sodann — und hierin ist ihr Hauptargument zu erblickden —, 2 SchKG erkläre wohl die Art. 91—109 auf das Arrestv anwendbar, nicht aber den Art. 89. Damit fei die Bolli eines Arrestes auf dem Requisitionsweg geradezu ausge| Abgesehen davon, dass der Hauptinhalt des Art. 89, d, h. \chrift, die Pfändung sei innert drei Tagen nah Empfang d segungsbegehrens zu vollziehen, für das Arrestversahren vr herein ausser Betracht siel und die Nichterwähnung des sich shon daraus zur Genüge erklären würde, ist zu sa: das Geset eben, wie bereits fonslatiert, den Normalfall i gehabt und daher unterlassen hat, die Ausnahmefälle zu regeln. Dafür, dass diese Unterlassung eine gewollte n nach dem Gesagten ein genügender Anhalispunkt nicht v dern man hat es mit einer wirklichen Lücke zu tun, welc Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse im Sinn u: des Gesetzes auszufüllen dem Richter obliegt.
4, — Dass nun die praktishen Bedürfnisse eine solche gebieterish verlangen, wird von keiner Seite bestritten. An hätte es der Schuldner in der Hand, einen von der zu! Behörde in gesetzlicher Weise erlassenen Arrestbefehl unwin machen und müsste der Arrestgläubiger einem ambulanten * Ges.-Ausg. 32 I Nr. 108 S. 727 fff. (Anm. d. Red. f.
jen Be= ner gegenüber in jedem neuen Arrestbezirk, in welchen die zu verBetrei- arrestierenden Gegenstände verbraht werden, einen neuen Arrest- Pfän- befehl erwirken und auch so noch Gefahr laufen, überhaupt nie befinde, zu einer effektiven Arrestierung zu gelangen, obschon gerade in icht auf einem solchen Fall ein wirksames Sicherungsmittel am meisten der des not tut. Der Umstand, dass der Schuldner, in der Absicht, sich iche Be- der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sih flüchtig macht oder Anstalten zur rinstanz Flucht trifft, ist denn auh vom Gesess zum selbständigen Arrestfändung grund erhoben worden (auf den gestüsst der vorliegende Arrest bebeigelegt willigt worden ist), ein weiterer Beweis dafür, dass man dem jehörden geschlichen Gedanken und Willen nur durch die Annahme gerecht *ntscheid wird, dass das im Moment des rechtsgültigen Erlasses des Aruss AS restbefehls zum Arrestvollzug zuständige Betreibungsamt seine geltend Zuständigkett behält, auch wenn vor dem Vollzug die Gegenstände (rt. 275 aus dem Betreibungskreis entfernt werden. erfahren Das von der Vorinstanz für die Fälle, wo Gefahr im Verzug treckung liegt, angeregte Verfahren findet dagegen im Geseg keine Stüssze <lossen. und erweist sich durchaus nicht als geeignet, die von ihr zugegeie Vor- benen Schwierigkeiten einer andern Lösung zu vermeiden. es Fort- Dennach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer n yorn- erkannt: Art. 89 Der Nekurs wird gutgeheissen und damit unter Anfhebung jen, dass des BVorentscheides der vom Betreibungsamt Biel vollzogene Arrest im Auge : A in Kraft erklärt. esonders ar, liegt or, son- x : : he unter 60. Eufscheid vom 21. Juni 1910 in Sachen Lüscher. 1d Geist Art. 17 ff. und 265 Abs. 2 und 3 SchKG: Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden, über die Gültigkeit eines Rechisvorschlages und mitLösung hin auch der Einrede des mangelnden neuen Vermögens zu entscheidernfalls den. — Art. 230 SchKG: N ichtigkeit eines gestützt anf die blosse Eintändigen stellung des Konkurses mangels Aktiven ausgestellten Verlustscheines. fsam zu A. — Über den Rekursgegner Nobert Schmidli, Müller in Schuld- Lenzburg, wurde im Juli 1909 infolge Jnsolvenzerklärung der Publ.) Konkurs eröffnet, im August gleichen Jahres dann aber wegen wieder eingestellt.
Am 4. April leitete der Rekurrent, Notar Lüscher iù sodann für eine Forderung von 41 Fr. 95 Cts. gegen Betreibung ein. Dieser erhob aber Rechtsvorschlag mit der dung, die Forderung habe vor dem Konkurs bestanden U seither zu keinem neuen Vermögen gekommen. Das Bett amt verurkundete diesen Rechtsvorschlag vorschriftsgemäss für den Gläubiger bestimmten Doppel des Zahlungsbefel Gläubiger stellte troydem nach Ablauf der gesetzlichen - Fortsezungsbegehren, unter Hinweis darauf, dass die Ein Art, 265 Abs. 2 SchKG auf einen nach Art. 230 eir Konkurs nicht zutreffe. Das Betreibungs2aml entsprach gehren am 25. April durch Ausstellung der Pfändung gung und sete den Schuldner hievon gleichzeitig mittelst Zuschrift in Kenntnis : „Der gemachte Recht83vorschlag „unbegründet abgewiesen werden, weil der Konkurs ma! „tiven nicht durchgeführt wurde, es muss demnach den „zungsbegehren Folge gegeben werden.“
Sachverhalt
B. — Infolge Beschwerdeführung durch den Schuld diese Verfügung vom Gerichtspräsidenten von Lenzburg al Aufsichtsbehörde aufgehoben, von der Erwägung aus, Betreibungsbeamte weder die Pflicht noch auch nur D habe, über die Begründetheit des Rechtsvorschlages ei! suchung anzustellen.
Die kantonale Aufsichisbehörde, an welche der Glâu gegen rekurrierte, bestätigte diesen Entscheid mit folgende dung : Obschon der in der Motivierung des Rechtsv vom Schuldner eingenommene Standpunkt offenbar un! müsse die vom Betreibungsamît getroffene Versügung ( werden, Dasselbe habe seiner Zeit den Rechtsvorschlag e nommen, auf dem Zahlungsbefehl verurkundet und d Gläubiger zugestellt, ohne dass gegen die formelle GÜl Rechtsvorschlages vom Gläubiger innert Frist Beschwer worden sei. Damit seien die Funktionen des Betreibung:
züglich des Rechtsvorschlages erschöpft gewesen. Es hab Recht nicht zugestanden, venselben auf Begehren des ( SchKG hinterher als unbegründet abzuweisen und darüber hinweg dem Fortsezungsbegehren Folge zu geben. Der Rechtsvorschlag könne ¿ Kulm nur auf gerichtlichem Wege beseitigt werden. Solange dies nicht Schmidli geschehen sei, kônne von einer Fortsetzung der Betreibung nicht Begrün- die Nede sein. nd er sei C. — Diesen Entscheid hat der Nekurrent nunmehr unter Ereibungs- neuerung seines Begehrens, es sei der Betreibungsbeamte anzuauf dem weisen bezw. berechtigt zu erklären, die angeordnete Pfändung les. Der gegen Schmidli zu vollziehen, innert Frist ans Bundesgericht Frist das weitergezogen. Er sührt aus, in der Entgegennahme des Rechtsede Us vorschlages könne eine Verfügung des Betreibungsbeamten, dahingestellten gehend, tass er einem eventuellen Fortsezungsbegehren nicht Folge ran Be- geben werde, nicht erblickt werden. Es habe daher für ihn kein ankündi- Anlass vorgelegen, shon beim Empfang des NRechtsvorschlages folgender Beschwerde zu führen. Die Vorinstanz übersehe sodann, dass es muss als sich in casu gar nicht um die Aufhebung eines RechtSvorschlages gels Af- handle, sondern um dessen Gültigkeit. Hierüber hätten aber die Fortset- Aufsichtsbehörden zu entscheiden und nicht der Zivilrichter.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht er wurde in Erwägung: 8s unterer 1. — Die Auffassung der Vorinstanz, dass die streitige Verdass der fügung des Betreibungsamts Lenzburg sich als verspätet erweise, as Necht ist unzutreffend. Das Betreibungsamt war laut Art. 74 und 76 ne Unter- SchKG verpflichtet, den Rechtsvorschlag des Schmidli entgegenzunehmen und dem Rekurrenten auf der für ihn bestimmten Aussbiger hie- fertigung des Zahlungsbefehls mitzuteilen, damit dieser danach die Begrün- nôtigen weitern Anordnungen treffen konnte. Darüber zu entorschlages scheiden, ob der Rechtsvorschlag als gültig zu betrachten sei, lag ‘ichtig sei, für das Betreibungsamt dagegen ein Anlass erst dann vor, wenn ufgehoben der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung anbegehrt hatte. ntgegenge- 2. — Ebensowenig kann zweifelhaft sein, dass das Betreibungsiesen dem amt zuständig war, eine solche Verfügung zu treffen. Konstanter tigkeit des Praxis gemäss liegt der Entscheid über die Gültigkeit eines de geführt Rechtsvorschlages — im Gegensahss zu dessen materieller Beamtes be- gründetheit — beim Betreibungsamt, und auf Beschwerde hin e ihm das bei den Aufsichtsbehörden, und nicht beim Richter (vergl. Jaeger, $läubigers Komm. Anm. 4 zu Art. 74).
vorschlag, d. h. um die Bestreitung der in Betreibung Forderung selber oder ihrer Vollstreckbarkeit, sondern um falls auf dem Wege des Rechtsvorschlages aufzuwerfende dass der Schuldner nicht zu neuem Vermögen gekou (Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG), und es fragt sich, Einrede im vorliegenden Fall überhaupt zulässig sei. Den bungsbeamte hat diese Frage verneint, im Hinblick dar der im Jahr 1909 über den Schuldner Schmidli eröffni kurs nicht durchgeführt, sondern gemäss Art. 230 SchK gels Aktiven eingestellt worden fei. Diese Auffassung durchaus der bundesgerichtlichen Praxis (vergl. AS 23 11 J indem es in einem solchen Fall an einer amtlichen Fe sowohl . der Forderung selber als der Zahlungsunfähi Schuldners und demgemäss an der Ausstellung eines \cheines fehlt. Und es ist diese Frage auch durchaus nid Richter nur darüber zu entscheiden, ob der Gemeinsch! neuem Vermögen gekommen sei, Alle andern ex ekutio! lichen Bestimmungen über die Wirkungen des Verly mit Bezug auf die weitere Stellung des Gläubigers in treibung sind dagegen der richterlichen Kognition entz fallen in den ausschliesslichen Bereich der Kompetenzen streckungsbehörden. Diese Lösung ist auch vom praktische punkt aus die einzig rationelle, indem es durchaus kein hätte, den Gläubiger zu verhalten, wegen solcher einfad tionsrechtlicher Fragen einen Prozess anzustrengen.
3. — Freilich ist nun die streitige betreibungSamtil fügung insofern in formeller Beziehung nicht korrekt, als lautet, der vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag 1 unbegründet abgewiesen werden. Doch ergibt sich aus der Inhalt der Verfügung („weil der Konkurs mangels „nicht durchgeführt wurde, es muss demnach dem Fort „gehren Folge gegeben werden“), in Verbindung mit ständen unzweideutig, dass das Betreibungsamli nicht übe “ terielle Begründetheit des Rechtsvorschlages, d. H. da entscheiden wollen, ob der Schuldner zu neuem Bermög Rechts - men sei, sondern lediglih hat konstatieren wollen, dass der Rechtsiegenden vorschlag die Betreibung nicht einzustellen vermöge, da der Schulddie eben- ner zur Anrufung des Art. 265 gar nicht befugt sei.
Einrede, Dabei handelte es sich im Grunde genommen um eine einfache men sei Feststellung. Die erfolgte Durchführung des Konkurses bildet ob diese ein essentiale für die Anwendbarkeit des Art. 265 und mithin
Betrei- für die Gültigkeit der Einrede des mangelnden neuen Vermögens.
auf, dass Fehlt es an dieser Voraussetzung, so ist ein hierauf gegründeter te Kon- Rechtsvorschlag daher nicht nur anfechtbar, sondern Überhaupt G man- nichtig und es kann diese Nichtigkeit vom Betreibungsamt jederenispricht zeit konstatiert werden. Jst dem aber so, so konnte die Verfügung tr. 262), des Betreibungsamtes Lenzburg a fortiori nicht als verspätet beststellung zeichnet werden.
gkeit des Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Berlusi- erkannt :
té grate Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss unter Aufhebung des Vorentscheides das Betreibungsamt Lenzburg ange- 1ldner zu , : m ps :
drets wiesen, die angeordnete Pfändung gegen Schmidli zu vollziehen.
stscheines ' der Beogen und : ‘ er Voll- 61. Enfscheid vom 21. Juni 1910 in Sachen 1 Stand- Firma G. Wullscleger.
en Zwe Art. 95 Abs. 3 und 275 SchKG: Voraussetzungen für die Pfändung er exeku- bezw. Arrestierung von im Drittgewahrsam befindlichen Gegenständen. — Wirkungen der Bezahlung der Wechselsumme an das Betreiiche Ner- bungsamt nach erfolgter Abweisung des Rechtsvorschiages.
sie dahin A. — Mit Zahlungsbefehl vom 12. November 1909 betrieb nüsse als die Süddeutsche Diskontogesellschaft in Pforzheim den Rekurrenten 2 Übrigen G, Wull\<leger, Möbelfabrik in Zürich 111, für einen Betrag Auna von 1121 Fr. 50 Cts. nebst Zins und Kosten gestüsst auf einen epungôbe- von Paul Waidelih in Waldenbuch bei Stuttgart auf Wullden Uu \cleger gezogenen und von ihm akzeptierten Wechsel. Wullschleger f die Mae erhob Rechtsvorschlag mit der Begründung, die Diskontogesellschaft ‘über ha! sei nicht rechtmässige Jnhaberin des Wechsels, sondern es handle en getom- sich nur um ein verstecktes Junkassomandat. Der Wechsel stehe noch