Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

37 I 503

502 À. Staatsrechtliche Entscheidungen., I, Abschnitt. Staatsverträge, Thurgau, — wobei, da der Rekurrent selber ein Einw: des Kantons Thurgau ist, als andere „Angehörige“ dieses tons nur dessen Bürger in Betracht kommen können. Gleichbehandlung wird nun aber dem Rekurrenten nicht verw da an sein Armenrechtsgesuch nicht etwa ein strengerer M angelegt wird, als wenn es von einem Bürger des Kc Thurgau eingereicht worden wäre. Auf den Rekurrenten ist die gleiche Gesessesbestimmung angewendet worden, wie geg Falls auf einen Kantonsbürger, nämlich § 4105 der thurg. prozessordnung. Mag nun auch das in dieser Gesetesbestin vorgesehene Armenrecht ein höchst prekäres sein, da es den der Berechtigten in einer durchaus singulären Weise einsck so ist es doch das einzige von der Gesessgebung des Ka Thurgau vorgesehene Armenrecht, dessen Voraussetzungen auch von den Einheimischen erfüllt werden müssen, sofern der Rechtswohltat des Armenrechts teilhaftig werden wollen 5. — Unter diefen Umständen wäre eine tatsächliche Schl stellung der im Kanton Thurgau wohnhaften Angeh anderer Staaten gegenüber den Kantonshürgern, und alsc Verlegung der internationalen Übereinkunft, nur dann anzune wenn der Rekurrent den Beweis für seine Behauptung ex hätte, dass Ausländer im Kanton Thurgau Überhaupt nie . liche Armenunterstüssung geniessen können, weil in diesem K gegenüber Ausländern, welche der öffentlichen Wohltätigke| heimfallen, sofort die Abschiebung nach dem Heimatstaat v werde. Nach der bestimmten Erklärung des Obergerichts in Vernehmlassung ist jedoch im Kanton Thurgau die Absch| nah der Heimat, wenigstens gegenüber Kranken, ausdr nur für den Fall der Verweigerung einer Unterstüssung des Heimatstaates vorgesehen. Dass sie aber bei Gesunden weiteres stattfinde, d. h. ohne die sonst überall übliche Anfra die Heimatbehörde, ob sie die erforderliche Unterstüzung ge ist mangels eines bezüglichen Beweises nicht anzunehmen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

m —————S D ————— hner KanDiese eigert, assstab ntons Dritter Abschnitt. — Troisième section.

genau fi Kantonsverfassungen.

tvtl- y mung Constitutions cantonales.

Kreis räntt, : RR ntons eben diese EFigentumsgarantie. — Garantie de la propriètó. echter- , drigen 103. Arfeil vom 16. Nov. 1911 in Sachen eine „Helvetia“ und Konsorken gegen Graubünden. hmen, Rekurs wegen Verletzung der kantonalen Eigentumsgarantie, Missbracht achtung der derogatorischen Kraft des eidgenössischen Rechts und ¡fffent- Verletzung der Rechtsgleichheit, bezw. Willkür, durch eine Bestimanton mung eines kantonalen Gebäudeversicherungsgesetzes, wonach mit - dem Tage der Betriebseröffnung der staatlichen Anstalt alle de- 1 ue stehenden Versicherungsverträge, soweit sie Gebäulichkeiten betreffen, erfügt die unter die staatliche Versicherung fallen, ohne Entschädigung seiner aufgehoben werden. ebung a) ad « Verletzung der kantonalen Eigentumsgarantie» : Die durch üdlich den Eingriff affizierten Forderungsrechte als Gegenstand der Eigen- _ tumsgarantie. Die Natur des in Frage stehenden Eingriffs als eines eitens solchen in die Substanz jener Forderungsrechte (Erw. 2). Die ohne Eigentumsgarantie als Schranke nicht nur für die Administrativge an behörden, sondern auch für den Gesetzgeber ; auch wenn die Verwähre tassung von vornherein «die gesetzlichen Ausnahmen» vorbehätl ?

(Erw. 8). Die in den meisten Kantonsverfassungen enthaltene Bestimmung, dass « Expropriationen » nur im öffentlichen Interesse und nur gegen Entschädigung zulässig seien, stellt weniger eine Ausnahme vom Grundsatz der Eigentumsgarantie, als vielmehr eine Bestätigung und Spezifizierung dieses Grundsatzes in Bezug auf eine bestimmte Art von Privairechten dar, sodass bei den übrigen Privatrechten die Frage offen bleibt, in welchem Masse sie geschützt seien, insbesondere ob auch für sie der Satz gelte, dass hebung oder Entziehung nur gegen Entschädigung gestat fortiori muss der Gesetzgeber in dieser Beziehung damn wenn in der Verfassung sogar die Expropriation nicht erwähnt ist. — Momente, die darnach bei der Frage der einer Entschädigung berücksichtigt werden dürfen. — Da des öffentlichen Interesses als ein solches, das nach modern auffassung die Voraussetzung eines jeden Eingriffs in à rechtssphäre der Bürger bildet (Erw. 4). Anwendung dies sätze auf den konkreten Fall: die staatliche Gebäudeve: als eine, leeineswegs etwa fiskalischen Tnteressen dienen fahrtseinrichtung : die Aufhebung der privaten Versich träge als eine nicht wohl zu vermeidende Begleitersche rationellen Durchführung der staatlichen Versicherung, 1 ebenfalls als eine im öffentlichen Interesse getroffene Massn unter den vorliegenden Umständen auch ohne Entschädigun war (Erw. 5).

b) ad « Missachtung der derogatorischen Kraft des eidgen Rechts » : Die angefochtene Bestimmung als eine solche d lichen Rechts, zu deren Erlass daher der kantonale Gesetz( Mangel einer einschränkenden Bestimmung des Bundesrec war, sofern es sich dabei nicht etwa um eine aus fiskalischet vorgenommene Verschiebung der Grenze zwischen dem K öffentlichen Recht und dem eidgenössischen Privatrecht (Erw. 6).

c) ad « Verletzung der Rechtsgleichheit, bezw. Willkür». gefochtene Gesetzgebung als eine Gelegenheitsbestimmung, Erlass jedoch der Staat das Mittel der Gesetzgebung nicht € missbraucht hat, um sich selber, als Fiskus, einen ihm objektiven Rechtsordnung nicht zukommenden finanziellen verschaffen. — Unbegründetheit des Rekurses auch vom SÉ der Theorie von der «ausgleichenden Gerechtigkeit», da e vorliegenden Fall um eine massvolle und schonende Uebe stimmung handelt, durch die den Rekurrenlen ohne das Hi besonderer, von ihnen selbst herbeigeführter Umstände über! nennenswerter Schaden zugefügt worden wäre. (Erw. 7).

Sachverhalt

A. — Die Rekurrenten Nr. 1—12 betreiben im Graubünden das Feuerversicherungsgewerbe und haben 1 den Rekurrenten Nr. 13—30 Versicherungsverträge ü schiedene, den letztern gehörende Gebäude abgeschlossen.

Während die Verträge früher meist auf eine kürzer (vorzugsweise auf 5 Jahre) abgeschlossen worden warer in den Jahren 1906 und 1907, als sih ergab, dass ihre Auf- seit langem projeêtierte Verstaatlihung der Gebäudeassekuranz tel sei. À 7 fel Soin. wahrscheinlich zu stande kommen werde, fast nur noch Vertragshexonders abschlüsse auf 10 Fahre statt, und es wurden ausserdem zahlreiche ewährung bestehende Verträge auf die Dauer von 10 Jahren prolongiert, s Eeguiatt bezw. erneuert. Bei den Akten befinden sich u. a. folgende, hierauf er ari bezügliche Zirkulare : [1 Grund- Zirkular der Hauptagentur der „Northern“ 'sicherung i vom 10. Januar 1906. le, Wohl- „An die Herren Vertreter der Northern Assurance Company. TURgSTer . + . a“ . . . o + . +. +. . a , N . + + * nung der u Die unausbleibliche kantonale Versicherung veranlass1 mich, ahme, die „Jhnen folgende Punkte ans Herz zu legen. g zulässig „Wenn immer möglich, sollten Sie trachten, die Versicherungen GL „oder Erneuerungen auf eine feste Dauer von 10 Jahren abzu- 088i80hen „shliessén. Sie sichern sich dadurch auf eine Reihe von Jahren es öffent- V O, : E eber beim „den Jnkasso, auch wenn inzwischen die kantonale Versicherung hts befugt „in Kraft tritt, da diese lettere die bestehenden Verträge respek- 1 Gründen „tieren muss.“ ontonalen + . . . + 4. + . + . + + . + + handele Zirkular der Hauptagentur der „Northern“ Die an- vom 10. Mai 1906. bei deren „An die Herren Vertreter der Northern Assurance Company twa dazu „in London, ad der „Angefaltet übermachen wir Ihnen einen Tarif mit ganz bendpunkte „deutend reduzierten Ansätzen. s sich im „ Dieser Tarif entspricht in allen Teilen ganz genau denjenirgangsbe- „gen der Konkurrenz, darf jedoch, wie bei jener, nur für nzutreten „Versicherungen mit 10jähriger fester Dauer angewendet aupt kein „werden.

„Eine Unterbietung kann und darf von jezt an nicht mehr Kanton „vorkommen, Es fällt daher die von den Versicherungsnehmern

A. mit j „9 gerne angewandte Taktik der billigeren Konkurrenz als gegenber ver- „standslos dahin. e Dauer : „Wir hoffen zuversichtlich, dass Sie sich diese neue günstige Kon- „, fanden „junktur zu Nuge machen und sich durch angestrengte Tätigdie schon i „teit auf Jahre hinaus das Geschäft sichern werden.“ 506 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. IT. Abschnitt. Kantonsverfas Undatiertes Chargé- Zirkular der Hauptage der „Northern“ an die Versicherten.

„Wie die anderen im hiesigen Kanton arbeitenden Fe1 „sicherungsgesellschaften, prolongiert auch die Northern Y „Co. ihre sämtlichen Policen auf eine weitere, feste Da „10 Jahren.

„Um den tit. Versicherten jegliche diesbezüglichen Kr „ersparen, übermachen wir Jhnen mittelst eingeschriebene! „einen enlsprehenden Nachtrag zu ihrer Police und betrac „Jhr Stillschweigen als Zustimmung.“ Zirkular der Generalagentur der „Helvetic an die Versicherten.

„Wir erlauben uns, Sie darauf aufmerksam zu mad „die Jahresprämie Jhrer laut Police Nr... bei uns abgesd „Versicherung am ..ten.... im Betrage von ....Fr. fäl „und benügen diesen Anlass, Jhnen mitzuteilen, dass wir „Einführung eines neuen Prämientarifs in der Lage sind „auf ....Fr. herabzusesszen, sofern Sie si bereit erklären, „sicherung vom oben genannten Verfalltage ab auf 10 „also bis zum ten... 19,. zu verlängern.“ Zirkular der Generalagentur der „BVasler Versicherungs-Gesellschaft gegen Feuers|( an die Versicherten.

„Wir machen Sie hierdurch höflichst darauf aufmerks „am ten... 419.. die Prämie Jhrer Police Nr... fällig „Sofern Sie nun gesonnen sind, von dem genannten : „eine neue Versicherung auf 10 Jahre abzuschliessen, kön „Jhnen eine billigere Prämie als bisher in Aussicht stelle „Prämie würde von dem erwähnten Tage ab statt …. vom „nur noch ... vom Tausend betragen,“ Yirkular der Hauptagentur der „Northerr an die Versicherten.

„Die Prämie Jhrer Versicherungs-Police Nr... wird „19.. fällig. Obwohl die Vertragsdauer erst mit dem... „fragen wir Sie hiemit an, ob es Jhnen genehm ist, auf ntur „des jessigen Prämientarifs, der wesentlich billigere Prämien auf- „weist, eine neue Police mit 10jähriger fester Dauer zu erhalten.“ ssurance Zirkular einer Agentur der « Union » uer von an die Versicherten. Y „In der Annahme, dass es auch Jhnen daran liege, Jhre sten zu „Feuer-Versicherungs-Police « Union » Nr... von „...Fr. auf eine n Brief : „längere Dauer zu den bisherigen billigen Prämiensägen zu hten wir i „erneuern, senden wir Jhnen hiermit einen \pesenfreien Pro- „longationsschein, gültig bis 1. X. 1917. Wenn Sie hiemit einig “ „gehen, wollen Sie die zwei für unsere Direktion bestimmten „Exemplare unterzeichnen und uns baldmöglichst zurücksenden. jen, dass „Wir wollen bei diesem Anlasse nicht verfehlen, Sie darauf ¡lossenen „aufmerksam zu machen, dass, falls die kantonale Versicherung zu lig wird „stande kommen sollte, Sie nicht wissen können, zu welchem infolge „Prämiensasse Sie dort angenommen werden, und ausserdem bei dieselbe „eintretenden grössern Brandschäden zu einer Nachprämie verie Ver- „Pslichtet werden können, was bei der « Union » nicht der Fall ift, Jahre, i „da deren Prämie für die ganze Dauer unveränderlich und fest : „it,“

B. — Am 13. Oktober 1907 hat das Volk des Kantons Graubünden ein ihm vom Grossen Rate vorgelegtes „Gese beHaden“ „treffend die Gebäude-Brandversicherung im Kanton Graubünden“ angenommen, aus welchem folgende Bestimmungen hervorzuheben un, dass : sind : wird. z 8 1: „Es wird im Kanton eine Brandversicherungsanstalt Tage ab ; „sÜr Gebäude errichtet. Die Versicherung bei derselben ist, soweit iten wir i „gegenwärtiges Gesess nicht eine Ausnahme vorsieht, für alle im n. Jhre 1 „Kanton befindlichen und noch zu erstellenden Gebäude zum Tausend h „Schähssungswerte obligatorish. Die Anstalt hat ihren Sig und „SBerichisstand in Chur.“ O, 8 2: „Die Versicherungsanstalt beruht auf Gegenseitigkeit in 4 / „dem Sinne, dass die Eigentümer der bei derselben versicherten „Gebäulichkeiten nah Massgabe des gegenwärtigen Gesezes einTE „ander wedchselseitig die Vergütung der an diesen Gebäulichkeiten abläuft, „erlittenen Schäden gewährleisten...“ Grund : 8 4: „Die gegenseitige Gewährleistung haftet an sämtlichen in „den Brandversicherungskataster aufgenommenen Gebà „als eine Reallast in dem Sinne, dass den jeweilige „tümern die Einzahlung der ordentlihen und ausseror „Beiträge obliegt.“ 8 5: „Der Kanton haftet subsidiär für alle Verbin „der Anstalt. Als besondere Garantie dient vorab der „Der Reservefonds wird durch ein kantonales Dotatic „von 11/2 Millionen Franken gegründet und nach der ( „und Organisierung der Versicherungsanstalt durch diese „Die Zinsen dieses Kapitals fallen zur Hälste in die „kasse, zur Hälfte in den Reservefonds." 8 6 Abs. 1 : „Von der Versicherung in der. kantonale „versicherungsanstalt sind ausgeschlossen :

„Feuerwerklaboratorien, Pulvermühlen, Sprengstoff „Neolin- und Benzinmagazine, chemische Fabriken mit 2 „oder zur Bereitung selbstendzündlicher oder anderer „feuergefährlicher Stoffe, Hochöfen und dgl., sowie Bc „vorübergehender Zwebeslimmung und solhe im W „weniger als 200 Franken.“ 8 8: „Es ist untersagt, Gebäude, welche in die „Brandversicherungsanstalt aufgenommen werden, noch a1 „gegen Feuerschaden zu versichern.

„Übertretungen dieses Verbotes dur den Versicherer „Versicherten sind mit einer Busse bis auf 9500 Fr. zu „Überdies verwirkt der mehrfach Versicherte dadurch jeden „auf Entschädigung gegenüber der kantonalen Anstalt.“ 8 13 Abs. 1: „Die Brandversicherungsanstalt wird „Oberaufsicht des Kleinen Rates durch demselben u „Beamte verwaltet,“ 8 51: „Reicht der einfache Beitrag zur Deckung der „ausgaben der Anstalt nicht hin, so wird bei Anlass des „Einzugs des ordentlichen Beitrages, soweit erforderlich, „trag bezogen, welcher jedoch die Höhe eines einfachen „nicht übersteigen darf. Sollte auch der ausserordentlich „zur Deckkung der Ausgaben des Jahres, für welches e „Wird, nicht genügen, so kann der Reservefonds angegriffen lichkeiten § 92: „Die allfälligen jährlichen Überschüsse eines Verwaln Eigen- „tungsjahres fallen in den Reservefonds.“ dentlichen § 96: „Sobald der Reservefonds 3 Millionen erreicht hat, „oll eine angemessene Amortisation des Dotationskapitals aus dlichkeiten „dem Betriebsüberschuss eintreten. Gleichzeitig kann der Grosse Reserve- „Rat eine Änderung der Prämien für einzelne oder mehrere Ge- „bäudeklassen beschliessen. nstfapital „Ebenso kann der Grosse Rat von diesem Zeitpunkt an verSründung „lügen, dass die kantonalen Bedachungsprämien aus der Anstaltsverwaltet. „tasse bezahlt werden und dass für die Erstellung neuer HydrantenAnstalts- „anlagen Subsidien aus der Anstaltskasse verabfolgt werden.“ § 98: „Der Grosse Rat wird dur besondern Beschluss den n Brand- „Zeitpunkt der Betriebseröffnung der Anstalt festsetzen.“ § 99: „Mit dem Tage der Betriebseröffnung der staatlichen nagazine, „Versicherung werden alle bestehenden Versicherungsverträge gegenZenussung „über Privatversicherungsanstalten, soweit sie Gebäulichkeiten im besonders „Kanton betreffen, die unter die staatliche obligatorische Versicheruten mit „Ung fallen, ohne Entschädigung aufgehoben. erte von „Der Grosse Rat wird den Privatversicherungsgesellschaften „tine entsprechende Frist zur Abrechnung und Liquidierung der fantonale „noch nicht ausgelaufenen Versicherungsverträge einräumen. tderwärts „Bom Tage der Aunahme dieses Gesezes an können Veroder den „Gesetze der kantonalen Versicherung unterliegen, bei Privatgesellbestrafen, „casten gültig nur bis zum Zeitpunkte, des Betriebsbeginnes der Anspruch „Anstalt abgeschlossen werden.“

Dieses Gese ist am 25. Oktober 1907 ordnungsgemäss prounter der mulgiert worden. nterstellte Durch Beschluss vom 2. Juni 1908 hat der Grosse Rat in Ausführung von § 58 des Gesetzes den Zeitpunkt der Betriebs- _ Jahresd- eröffnung der kantonalen Brandversicherungsanstalt auf den nächsten 1. Dezember 1912 festgesegt. zin Nach- j C. — Aus der Entstehungsgeschichte des Geseges ist hervorzuBeitrages : heben, dass in § 53 Abs. 1 des kleinrätlichen Entwurfes (= 8 59 e Beitrag Abs. 1 des definitiven Gesetzestextes) die Worte „ohne Enischädir bezogen : gung“ noh nicht enthalten waren. Der zitierte § 53 des Entwerden.“ : wurfs lautete :

: AS 37 I — 1911 34 „Mit dem Tage der Betriebseröffnung der staatlichen 2 „ung sind alle bestehenden Versicherungsverträge gegenüber „Versicherungsanstalten, soweit sie Gebäulichkeiten im Ko „treffen, die unter die staatliche obligatorische Versicherun „aufgehoben.

„Der Grosse Rat wird den Privat-Versicherungsgese „eine entsprechende Frist zur Abrechnung und Liquidier „noch nicht ausgelaufenen Versicherungsverträge einräum „Tage der Annahme dieses Gesetzes an können Versicherung „über Gebäulichkeiten, die nach gegenwärtigem Gesetze d „nalen Versicherung unterliegen, bei Privatgesellschafte „nur bis zum Zeitpunkte des Betriebsbeginnes der Anst „\<lossen werden. “ Die mit der Vorberatung des Gesetzes betraute Gross mission beantragte gegenüber der Fassung des Kleinen R gende Bestimmung :

„Mit dem Tage des Jukrafttretens dieses Gesezes g „bestehenden, rechtsgültigen Versicherungsverträge, soweit „bäulichkeiten im Kanton betreffen, die unter die staatl „gatorische Versicherung fallen, auf die kantonale Versic „anstalt über in dem Sinne, dass diese die betrefsenden „bis zum Ablauf des Vertrages an Stelle des Eigentü „zahlt, dagegen bei entstehenden Brandschäden die bezügl! „gütung empfängt.

„Der Versicherte wird von der kantonalen Anstalt na „entweder die durch dieses Gesess oder die durch Privat „UngSverträge normierten Prämien zu bezahlen.

„Vorausbezahlte Prämien sind von der Brandversichez „stalt mit den Versicherten zu verrechnen. “ Mit 55 gegen 26 Stimmen gab jedoch der Grosse fleinrätlichen Entwurf, unter Beifügung der Worte „ol schädigung“, den Vorzug.

Über das Verhältnis der projektierten kantonalen A. den bestehenden Versicherungsverträgen hatte sih der Kl zu Handen des Grossen Rates von zwei Versicherungst (R. Suter, Direktor der aargauischen Gebäude-Versicher stalt, und Fr. Schwab, Verwalter der Brandversicherun Bersicher- des Kanions Bern) je ein Gutachten erstatten lassen. Aus diesen Privat- beiden Gutachten ist hervorzuheben :

nton be- Aus dem Gutachten des Direktors Suter: „Der § 53, g fallen, „wie ev aus den Beratungen des Grossen Rates hervorgegangen „ist, enthält hierseitigen Erachtens die einzige richtige, befriedigende llschasten „Lösung der vorwürfigen Frage. Auch auf die Gefahr hin, dass ung dx „der Kanton verurteilt werden sollte, die Gesellschaften schadlos en. Vom „zu halten, sollte diese Fassung beibehalten werden. Sie einzig erverträge „möglicht der Anstalt, sogleich von Anfang an den vollen einheitov Tanto- „lichen Betrieb aufzunehmen und damit den Forderungen der n gültig „Versicherungstechnik und eines richtigen Geschäftsbetriebes gerecht ilt abge- „zu werden.“ R, Aus demjenigen des Verwalters Schwab (über die ratsfom- Folgen der Nichteinbeziehung der bisher bei Privatgesellschaften ates sol: versicherten Gebäude) :

„&) Die kantonale Anstalt müsste ihren Betrieb mit den gegen- ‘then alle j „wärtig nicht versicherten Gebäuden beginnen C, sie Ge- : „Mit dem Auslauf der Policen der Privatgesellschaften, also che obli- „sukzessive auf einen Zeitraum von 10 Jahren echeloniert, herungs- „würden dann erst die übrigen Gebäude der kantonalen Anstalt Prämien „zugeführt . E E ners be- „Þ) Es würde der kantonalen Anstalt, so lange sie in der Hauptche Ver- „sache nur die Risiken geringer Qualität umfasst, erfahrungs- „gemäss nicht möglich sein, einen Rückversicherer zu finden, und . h Mass- „0 müsste sie dann zu einer Zeit, wo sie der Rückversicherung derselben ; „am dringendsten bedürftig wäre, derselben entbehren. versicher- „C) Die Sorge dafür, dass die Gebäude, für welche die Ver- „sicherung bei Privatgesellschaften ausläuft, auf diesen Zeitpunkt ungsan- „in die öffentliche Versicherung eintreten und nicht etwa zeitweise „unversichert bleiben, würde ein ziemlihes Stückk Arbeit bedeuten, Nat dem 4 „umso mehr, als eine Strafandrohung für die Unterlassung im nene „Gesetze nicht enthalten ist.

: „0) Die definitive Anklage des Brandversicherungskatasters für stalt zu 4j „alle versicherungspflichtigen Gebäude, auch soweit für dieselben eine Nat „noh private Versicherung fortbesteht, wäre nicht wohl möglich ; echnikern „jedenfalls müsste derselben die Numerierung, Einshässung und ungsan- „Klassifikation aller Gebäude ohne Unterschied vorausgehen, — gsanstalt „eine Arbeit, die für erst später eintretende Gebäude nuss „indem bei ihrem Eintritt Schässung und Klassifikatio! „holt, bezw. revidiert werden müssten.

„e) Schon die erstmalige Einschägung der zerstreut i „Kanton herumstehenden, dato nicht versicherten Gebä „mit verhältnismässig grossen Kosten verbunden ; allein „die jeweilige Einshässzung der sukzessive aus der priv „sicherung infolge Ablaufs der Police ausscheidenden „müsste sich zu einer zeitraubenden und kostspieligen Arbeit „f) Auf das geringe Versicherungskapital bezogen, mü „abgesehen von den Schähungskosten, die Verwaltungsko| „haupt sehr hoch zu stehen kommen und eine empfindliche „der Versicherten herbeiführen.

„L) Während dieses Übergangsstadiums wäre über „rationeller Betrieb des Versicherungsgeschäftes durch die „Anstalt nach verschiedenen Richtungen hin sehr erschwe „tistik, Prophylaxis, Reserven etc.).“

D. — Innerhalb der 60tägigen Rekursfrist haber Ingress aufgezählten Versicherungsgesellschaften und V sowohl beim Bundesgericht als beim Bundesrat je ein: rechtlichen Rekurs eingereicht, beim Bundesgericht mit de1 begehren :

„Es sei die Bestimmung von Art. 59 Abs. 1 u “ Geseges betreffend die Gebäude: Brandversicherung im „Graubünden vom 13. Oktober 1907 als verfassungs „erklären und darum aufzuheben.“ — beim Bundesrat mit den Anträgen :

„L. Die Bestimmungen der §§ 1, 8, 58 und 99 „nerischen Gesetzes seien als bundesrechtswidrig und „unwirfsam zu erklären, 1. „insoweit, als sie das Recht der Rekurrenten be „während der Dauer der laufenden Bundeskonze „Grund der vom Bundesrate genehmigten Versi „bedingungen, den Geschäftsbetrieb im Kanton G: „fortzusetzen, 2, „insoweit, als sie die Rechtsheständigkeit der von los wäre, „kurrenten bis zum Ablaufe der Bundeskonzession vollzogenen t wieder- „Jmmobiliar- Feuerversicherungsverträge zeitlich beschränken, „Und : 3. „insoweit, als sie die Rekurrenten zur Abrechnung und Lin ganzen „quidation der laufenden und während der Dauer der Bunude wäre „desfonzession noh abzuschliessenden Jmmobiliar-Feuervererst recht „sicherungsverträge zwingen. ten Ber- „TI. Eventuell sei die Bestimmung des § 59 Abs. 1 des Geseges Gebäude „als bundesrechtswidrig zu erklären und daher aufzuheben.“ gestalten. Der an das Bundesgericht gerichtete Rekurs wird damit belen auth, gründet, dass die Aufhebung der bestehenden Versicherungsverträge, ten über- bezw. die Ansetung einer mit dem 1. Dezember 1912 ablaufenden Belastung Frist zu ihrer Liquidierung, in Verbindung mit dem Ausschluss jeder Entschädigungspflicht des Staates, eine Verlegung der Eigenaupt ein tumsgarantie (Art. 9 Abs. 4 KV}, einen Eingriff in das Gebiet kantonale des eidgen. OR und endlich eine Verletzung der Rechtsgleichheit, rt (Sta- bezw. einen Akt der Willkür bedeute. Der Rekurs an den Bundes O rat wurde dagegen mit einer Verlegung der Gewerbefreiheit und i die im mit einem Eingriff in die Sphäre des Versicherungsaufsichtsgesetzes ersicherten von 1885 begründet. n staats- E. — Der im Sinne des Art. 194 OG eröffnete Meinungsn Rechts- austaush zwischen Bundesrat und Bundesgericht hat dazu geführt, die Priorität der Beurteilung dem Bundesrate zuzuweisen. nd 2 des Durch Beschluss vom 27. Januar 1914 (BBl 1911 1 S. 213 ff.) Kanton hat sodann der Bundesrat die bei ihm eingereichte Beschwerde vidrig zu i abgewiesen.

F. — Jm Verfahren vor Bundesgericht hat ein doppelter : Schriftenwechsel stattgefunden , wobei namens des rekursbeklagten es bünd- Kantons auf Abweisung des Rekurses angetragen wurde. daher als Die Parteien haben dem Bundesgerichte folgende Nechtsgutx achten unterbreitet. . .

Erwägungen

ssion, auf 1. — Die im Rekurs an das Bundesgericht geltend gemachten Gerungs drei Beschwerdegründe (Eingriff in das Gebiet des eidgenössischen ‘aubünden Obligationenrechts, Verlegung der Eigentumsgarantie und Verden Re- lezung der Rechtsgleichheit, bezw. Willkür) fallen alle in die Kompetenz des Bundesgerichtes, während zur Beurteilung der Beschwerde wegen Verletzung der Gewerbefreiheit und weg griffs in die Sphäre des Versicherungsaufsichtsgesezes d des rat kompetent war, der denn auch in diesen beiden Bez auf die bei ihm eingereichte Beschwerde eingetreten ist un! gewiesen hat.

Dass der vorliegende Rekurs gegenstandslos sei, w! Rekursantwort (S. 47) ausgeführt wird, kann nicht al anerkannt werden. Allerdings steht die Ausserkraftsetzung fenden Versicherungsverträge auf den Tag der Betriebse der kantonalen Versicherungsanstalt, wie sie in der ange Gesessesbestimmung (§ 59 Abs. 1 und 2) vorgesehen ist, gewissen Zusammenhang mit den vor Bundesgericht unan gebliebenen §8 1 und 8, welche die Versicherung bei der Anstalt mit Ausnahme bestimmter Fälle obligatorisch und die anderweitige Versicherung der unter das Obli fallenden Gebäude verbieten. Allein einmal ist die in $ gesehene Aufhebung der privaten Versicherungsverträg anderes, als die in § 8 für den Fall der Doppelversicher gedrohte Verwirkung aller Adsprüche auf Entschädigung g der staatlichen Anstalt ; sodann aber ist klar, dass sich der darin enthaltenen Buss- und Verwirkungsandrohung, auf die nach dem Jnkrafttreten des Gesezes abgeschlosst vaten Versicherungen beziehen kann, während § 59, fowe gefochten ist, im Gegenteil die vor dem Junkrasttreten des abgeschlossenen Verträge betrifft.

Jm übrigen ist unbestreitbar, dass die Nekurrenten ein an der Aufhebung des angefochtenen § 59 Abs. 1 und und zwar nicht nur die Versicherungsgesellschasten, sond die Versicherten ; lettere shon deshalb, weil die Präm bei der staatlichen Anstalt nicht die gleichen sind, wie bei vaten Versicherungsgesellschaften, und weil übrigens Schahungssummen variieren können.

Auf den Rekurs ist somit einzutreten. Dagegen muss v herein betont werden, dass zu der bekannten Kontroverse ob im Zweifel (d. h. beim Fehlen einer gesetzlichen dieses Punktes) der Staat für rechtmässige Eingriffe in di rechts\sphäre der Bürger oder gar für bloss faktische Schä! wie sie fast jede staatliche Neuerung mit sich bringt, ersa en Ein- sei, anlässlich des vorliegenden Rekurses schon deshalb nicht Steler Bun- lung zu nehmen ist, weil im konkreten Falle der Gesetzgeber die ehungen Entschädigungspflicht des Staates ja ausdrücklih verneint hat ) sie ah- und es sich somit lediglich fragt, ob die Gesezesbestimmung, in n der dies geschehen ist, verfassungswidrig sei, — wie denn e in der auch keine Zivilklage auf Zuspruch einer Entschädigung, sondern 3 rihtig ein staatsrechtlicher Rekurs mit dem Antrag auf Aufhebung jener der lau- Gesetzesbestimmung vorliegt. Es ist klar, dass die demnach einzig röffnung zu entscheidende Frage, ob § 59, Abs. 1 und 2, des bündnerischen [ochtenen Gebäudeversicherungsgesezes verfassungswidrig sei, nicht identisch in einem ist mit der Frage, ob beim Stillschweigen des Gesees eine gefochten Entschädigungspflicht bestehen würde. Selbst wenn also die aatlichen Existenz einer Art von Gewohnheitsrecht angenommen würde, erklären wonach der Staat für alle, sei es durch eine Administrativvergatortum fügung, sei es durch einen Akt der Gesetzgebung vorgenommenen 99 vor- rechtmässigen Eingriffe in „wohlerworbene Rechte“ entschädigungse etwas pflichtig wäre, so bliebe doch noh zu entscheiden, ob der Kauton Ung an- Graubünden befugt sei, auf dem Wege der Gesessgebung diesen egenüber Say allgemein oder für einen bestimmten Fall aufzuheben; § 8, mit diese letztere Frage aber ist eine solche des Verfassungsrechtes und doch nur daher unabhängig von jener andern Frage, was Rechtens wäre, nen pri- wenn der Kanton Graubünden die angefochtene Gesetzesbestimmung t er an- nicht erlassen hätte. Geseges Noch weniger hat si selbstverständlich das Bundesgericht anlässlich des vorliegenden Rekurses darüber auszusprechen, ob und Interesse inwieweit de lege ferenda die Anerkennung einer Entschädigungs- 2 haben, pflicht des Staates für die Folgen rechtmässiger Eingriffe in die ern auh privaten Juteressen der Bürger wünschenswert sei. Vielmehr

enansässe können gesezgebungspolitishe Ges.chtspunkte hier höchstens insoden pri- fern in Mitberüfsichtigung gezogen werden, als es sih fragt, auch die welche für die Gesetzgebung massgebenden Grundsäge sei es in der Verfassung des Kantons Graubünden, sei es in der Bunon vorn- desverfassung enthalten sind. darüber, 2, — In erster Linie ist zu untersuchen, ob die Aufhebung Regelung der bestehenden Versicherungsverträge, wie sie in § 59 Abs. 41 e Privat- und 2 des bündnerischen GebäudeversicherungSgesezes vorgesehen digungen, ist, mit der kantonalen Eigentumsgarantie vereinbar fei.

vpflichtig Der hier in Betracht kommende Art, 9 der Verfassung vom

2. Oktober 1892, welcher |. Z. unverändert aus derjeni

23. Mai 1880 herübergenommen wurde (während die Verfassungen tes Kantons Graubünden keine Eigentums und Überhaupt keinen Abschnitt über die Individualred hielten) hat folgenden Wortlaut :

„Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.

„Niemand darf seinem verfassungsmässigen Nichter e „niemand verhaftet oder gerichtlih verfolgt werden, als i „der Gesetze.

„Das Hausrecht ist unverletlih ; Hausuntersuchunger „nur in den vom Gese bestimmten Fällen und uuter 2 „tung der vorgeschriebenen Formen durch die zuständigen : „vorgenommen werden.

„Das Eigentum und andere Privatrechte sind, mit V „der gesetzlichen Ausnahmen, unverlesszlich.“ Nun ist vor allem zu konstatieren, dass es sich bei den R ten in der Tat um die Verlegung von Privatrechten han nicht etwa, wie namens des Kantons Graubünden ausgeführ um die „Entziehung bloss entfernter Gewinnchancen“, $ auch noch unentschieden sein, ob aus den einzelnen, dur aufgehobenen Verträgen für die einen oder andern Kont ein Gewinn resultiert haben würde, so begründeten diese * doch jedenfalls auf Seiten der Gesellschaften und beim 0 eines Schadensfalles auh auf Seiten der Versicherten kl Forderungsrechle, deren Subsumtion unter den Bec „Privatrechte“ nicht zweifelhaft sein kann.

Was die Frage betrifft, gegen welche Art von Eingri Eigentum und die „andern Privatrechte“ gesschütsst seien, zunächst fest, dass dur die Eigentumsgarantie nur die Su des Eigentums und der übrigen in Betracht kommender gewährleistet ist, und dass somit jene Garantie einer Abä der Normen über die Entstehung und den Untergang, sowie lich über den Jnhalt des Eigentums nicht entgegensteht es sich dabei wirklich um den Erlass neuer Normen u! etwa um Ausnahmebestimmungen zu Ungunsten einzelner J handelt. Von diesem Gesichtsspunkie aus ist von jeher d stellung allgemeiner, nachbarrechtlichex oder polizeilicher, insk zen vom baupolizeilicher, forst-, feld-, flur- und wasserbaupolizeilicher Befrühern schränkungen, sofern sie auf gesessliher Grundlage beruhte, als garautie zulässig erklärt worden, und zwar auch dann, wenn dafür keine jte ent- Entschädigung gewährt wurde; mit andern Worten: es galt im Anwendungsgebiet der Eigentumsgarantie — wie übrigens auch in der modernen Privatrehtsdoktrin (im Gegensass zu gewissen ntzogen, ältern Definitionen des Eigentums als des Nechtes der „unben Kraft 4 shränkten Herrschaft über die Sache“) — s{<on bisher der nun in Art. 641 ZGB zum Ausdruck gekommene Sah, dass das : dürfen Eigentum an einer Sache von vornherein nur die Befugnis geBeobach- währt, „in den Schranken der Rechtsordnung“ über diese Sache Beamten zu verfügen. Anders verhält es sich mit den Eingriffen in die Substanz orbehalt des Eigentums. Zwar ift streitig, ob und inwieweit die Eigentumsgarantie gegen eine allgemeine Aufhebung bestimmter Kateekurren- gorien dinglicher oder dinglich radizierter Rechte, z. B. privater delt, und Fischereirechte, gewisser Nealrechte (Mühlen- und Tavernenrechte, t wurde, Recht zum Betrieb einer Apotheke in einem bestimmten Haus), Nag es Neallastberechtigungen (Frohnden, Zehnten und Grundzinsen), Zugh 8 59 und Vorkaufsrechte u. ſt. w., oder gar des Privateigentums üÜüberrahenten haupt Schuss gewähren würde. Umstritten ist auch, ob und inwieweit Berträge im Falle der Vernichtung eines Rechts objektes (Niederlegung ‘intreten gesundheitsschädlicher Wohnhäuser, Zerstörung von Kulturen oder agbare Vorräten in Kriegszeiten) die Eigentumsgarantie angerufen werden riff der fônne. Dagegen ist allgemein anerkannt, dass jedenfalls die En tziehung eines konkreten Rechtes zum Zwecke der Überfen das tragung auf ein anderes Rechtssubjekt („Enteignung“,

so steht „Übereignung“, „Expropriation“) einen derjenigen Tatbestände bstanz bildet, gegen welche die Eigentumsgarantie, wenn auch freilich oft Rechte nur durch Zubilligung eines Entschädigungsanspruches, Schutz nderung ; gewähren will. Der Entziehung eines Nechtes zum Zwecke der nament- Übereignung ist aber offenbar gleihzusetzen der Fall, da ein Recht , sofern zu dem Zweckke aufgehoben wird, damit eine andere Person (z. B. id nicht der Staat) die Möglichkeit erhalte, dieses oder ein ähnliches Necht Zersonen zu erwerben. Jn der Tat macht es praktisch keinen Unterie Auf- schied, ob der Staat ein bestimmtes Privatrecht an sih zieht, oder esondere ob er es aufhebt, um sich selbst oder einen Dritten an die Stelle des Berechtigten zu seen. Ein Fall dieser leztern Art li vor: die von den privaten Versicherungsgesellschaften 1 Gebäudebesizern abgeschlossenen VersicherungSverträge und die resultierenden konkreten Forderungsrechte werden aufgehober an Stelle jener Gesellschaften der Staat selber, bezw. ei ihm zu gründende Anstalt, als Versicherer auftreten könn sichtlih der Wirkungen des Eingriffs liesse sich deshalb al die Ansicht vertreten, dieser Eingriff qualifiziere sich a derjenigen staatlichen Massnahmen, gegen welche die Eigt garantie im allgemeinen und die bündnerische Garantie der „ rechte“ im besondern einen Schuss gewähren wollen, — anderseits geltend gemacht. werden könnte, dass der ange 8 59 allgemein eine bestimmte Art von Verträgen aufh sich somit, formell wenigstens, nicht gegen einzelne Personen Streitig ist nun aber vor allem die Frage, ob der C um den es sih im vorliegenden Falle handelt, mit RüÜckf die Art und Weise, wie er zustande gekommen ist, verfc widrig sei, oder ob er deshalb, weil er durch ein Gesess Zusammenhang mit der Einführung der staatlichen Gebä furanz vorgenommen wurde, zu denjenigen Eingriffen zu sei, welche in der Verfassung von vornherein vorbehalten wollten. Diese Frage ist im folgenden zu untersuchen,

3. Obwohl die Eigentumsgarantie entsprechend ihr stehungsgeschichte (vergl. Jellinek, Die Erklärung der M und Bürgerrechte, in Fellinek und Mey er, Staats- unt rechtliche Abhandlungen, 1 Nr. 3) in erster Linie den Sd Privaten gegenüber willkürlihen Eingriffen der Adminis behörden bezweckt, hat doch die Praxis — nach einigem Schwa anerkannt, dass die Eigentumsgarantie grundsässlih au Schranke für den Gesessgeb er bilde. Jnsbesondere gilt den Fall, dass ein Gese nicht etwa allgemein diese oder j von Eingriffen zulässig erklärt, sondern einem konkreten ganz bestimmte Personen gerichteten Eingriff seine Sanktio oder gar selber diesen Eingriff vornimmt; denn alsdann es sih nur formell um ein Geseh, materiell aber um ein waltungZakt. Hieran ändert nichts, dass in vielen Kanton gerade in Graubünden, der Gesezgeber mit dem Verfassun;

egt hier geber identisch ist, und für das Zustandekommen einer Verfassungstit den revision keine strengeren Voraussegungen bestehen, als für den daraus Erlass eines Gesezes. Auch in einem solchen Kanton ist es sehr , damit wohl denkbar, dass auf dem Wege der Geseggebung ein Eingriff in ne von einen Verfasfungsgrundsass vorgenommen werden könnte, während e. Hin- sich für eine direkte Aufhebung dieses Grundsasses auf dem Wege lerdings der Verfassungsrevision niemals eine Mehrheit gefunden haben (8 eine würde. Es erscheint daher nicht als ein durchschlagendes Argument, ntums- wenn in der Nekursantwort ausgeführt wird, dass Art. 9 Abs. 4 Privat- der bündnerischen Kantonsverfassnng für den Gesetzgeber deshalb obwohl keine Schranke bilden könne, weil im Kanton Graubünden der fochtene Gesetzgeber ja mit dem Verfassungsgesezgeber identisch sei; und bt und aus demselben Grunde kann auch nicht zugegeben werden, dass “richtet, für das Bundesgericht bei der Beurteilung der Frage, ob durch ‘ingriff, ein bestimmtes Geset eine Verfassungsverletzung begangen worden iht auf sei, die in diesem Gesetze selber zum Ausdruckk gekommene Ansicht sungs- des kantonalen Geseggebers einen höhern Wert besize, als denind im jenigen eines Jndizes; dies ganz abgesehen davon, dass in der udeasse- : Annahme eines Gesetzes durch das Volk zwar wohl der Ausdruck rechnen : eines bestimmten Volks willens, shwerlich aber ein Ausspruch werden j Über die Verfassungsmässigkeit des angenommenen Gesetzes, also über eine Nechtsfra ge, erblickt werden kann. x Ent- Nun ist aber in der zitierten Verfassungsbestimmung — im enschen- Gegensass zu den entsprechenden Artikeln der meisten Übrigen vôlker- Kantonsverfassungen — die Unverleglichkeit des Eigentums und uh des der andern Privatrechte von vornherein nur „mit Vorbehalt der [rativ- gesesslihen Ausnahmen“ gewährleistet, und es sind auch (im nken — Gegensatz z. B. zur Verfassung des Kantons Waadt) dem Geseh- < eine geber keinerlei Direktiven in Bezug auf die von ihm aufzustellenden ies für j „Ausnahmen“ gegeben. Dass aber unter „den“ gesetzlichen Ausene Art nahmen etwa nur die zur Zeit des Erlasses der Verfassung schon - geg bestehenden gesesslihen Ausnahmen, also nur die durch das n erteilt Gese vom 13. Juli 1836 geregelten Expr opriationsfälle handelt ; zu verstehen seien, wie die Rekurrenten ausführen, und dass somit

n Ver- i das Expropriationsgesess von 1836 gewissermassen zu einem Been, wie ' standteile der Verfassung gemacht worden sei, kann nicht als richtig JSgesess- f anerkannt werden und ergibt sich auch nicht etwa aus den Verhandlungen des Grossen Rates vom 17. Januar 1880, auf deren \. Zt. der Wortlaut des Art. 9 Abs. 4 festgesetzt Jn diesen Verhandlungen scheint allerdings, soviel aus de! handenen, übrigens sehr summarischen Protokoll ersichtlich 1 von der Expropriation die Nede gewesen zu sein ; allein ist klar, dass, wenn wirkli) nur die Expropriation hät behalten werden wollen, alsdann einfach gesagt worden das Eigentum und die übrigen Privatrechte seien „unte! behalt der Expropriation“ unverleglich ; sodann aber ka einer durch Volksabstimmung zustande gekommenen Ver den im Schosse der vorberatenden Behörde gefallenen Mei äusserungen gegenüber dem klaren Wortlaut der Verfassung so wie so keine aus\shlaggebende Bedeutung beigemessen 1 Wenn es nun auch offenbar zu weit gehen würde, d| lässigerklärung der „gesetzlichen“ Ausnahmen dahin zu pretieren, dass die Verfassung den Gesessgeber ermächtigt die Eigentumsgarantie nah Belieben ausser Kraft zu set den Verfassungsgrundsass der Unverlesslichkeit des Eigentun der andern Privatrechte illusorisch zu machen, so muss de behalt „der“ geseglichen Ausnahmen, wenn er überhaupt Sinn haben soll, doch mindestens die Ermächtigung i schliessen, alle diejenigen Restriktionen der Eigentumsgarant! zunehmen, die in andern Kantonen schon von der Verfa ausdrücklich oder stillschweigend als zulässig erklärt worder denn die auf dem Wege der Gesessgebung erfolgende Z1 erflärung eines Eingriffs, der schon nah allgemein schweiz Nechtsauffassung als mit der Eigentumsgarantie vereinl scheint, kann jedenfalls in einem Kanton, der in dieser Bez ausdrücklich auf das Ermessen des Gesessgebers abstellt, nic fassungswidrig sein. Jn diesem Sinne ist daher anlässl vorliegenden Falles, der direkt allerdings nur die bünd!1 Verfassung betrifft, au auf die Junterpretation der in den i Kantonsverfassungen enthaltenen Eigentumsgarantien einzu

4. Jn den meisten Kantonsverfassungen ist im A1 an die Erklärung, dass das „Eigentum“, die „Privatrechte“ o „wohlerworbenen Rechte“ unverlesslich seien, die Bestimmun halten, dass aus Gründen des allgemeinen Wohles, abt Grund gegen volle Entschädigung und unter Beobachtung des gesetzlichen wurde. Verfahrens, „Zwangsabtretungen“ zulässig seien. Es sind nun n vor=- Zweifel darüber möglich, ob diese Bestimmung als eine Aus - ſt, nur nahme vom Grundsass der Unverletsslichkeit, oder aber als eine einmal Bestätigung und Spezifizierung dieses Grundsazes in Le VDL- Bezug auf eine bestimmte Art von Privatrechten gedacht sei. Für wäre, die erstere Auffassung spricht z. B. der Wortlaut der Eigentums- : Vor- garantie in der Verfassung des Kantons Luzern, wonach zunn bei gesichert ist : „die Unverlesszlichkeit des Eigentums jeder Art oder assung die gerechte und vorläufige Entschädigung für die Güter, deren nungs- Abtretung das öffentliche Jnteresse fordern sollte“ ; desgleichen die selber entsprechenden Artikel der Verfassungen von Freiburg, Solothurn, verden. Thurgau, Waadt und Wallis, worin die Expropriation direkt als e Zu- eine „Ausnahme“ oder „Abweichung“ (dérogation) vom Grundinter- satze der Unverleglichkeit des Eigentums bezeichnet wird (während habe, sie in den Verfassungen von Neuenburg und Genf eher nur eine n und scheinbare Ausnahme von jenem Grundsatze darstellt). Fn allen IS und übrigen, die Zwangsabtretung erwähnenden Kantonsverfassungen Vor- dagegen, d. h. in denjenigen aller deutschen Kantone mit Auseinen : nahme von Luzern, Solothurn und Thurgau, erscheint der Sag, n sich dass Expropriationen nur im öffentlichen Juteresse und nur gegen € vor- Entschädigung zulässig. seien, mehr als eine Bestätigung und ssung Spezifizierung der Eigentumsgarantie in Bezug auf eine bestimmte sind ; Art von Privatrechten, nämlich das Grundeigentum und die ilässig- übrigen dinglichen Rechte an Jmmobilien, Darnach sind zwar erischer alle Privatrehte „unverleglih“ ; aber nur in Bezug auf das ar er- Grundeigentum und die andern dinglichen Rechte an Jmmobilien iehung wird deutlich gesag1, worin die Unverlesslichkeit bestehen soll. Für jt ver- diese Ansicht und gegen die Auffassung der Expropriation als einer < des ; Ausnahme vom Prinzip der Eigentumsgarantie spricht namentlich

lerische j auch die Erwägung, dass es nicht der Wille des Verfassungsbrig gesezgebers gewesen sein kann, eine Ausnahme von der Unvertreten. leglichkeit der Privatrechte gerade nur zu Ungunsten derjenigen 1\{<luss Rechte eintreten zu lassen, an deren Schuss bei der Eigentumsder die y garantie in allererster Linie gedacht wurde, nämlich zu Ungunsten g ente : des Grundeigentums und der übrigen dinglichen Rechte an Jmrx nur ; mobilien. Es ist ohne weiteres klar, dass, wenn das Grundeigen-

tum und die andern dinglichen Rechte an Fmmobilien im lichen Jnteresse und gegen Entschädigung entzogen werden alsdann auch alle übrigen Privatrechte unter diesen beide: aussezungen entziehbar sein müssen. Dazu kommt, dass in m Kantonsverfassungen (fo Bern, Schwyz, Obwalden, Zug, stadt und Baselland) die „Zwangsabtretungen zu öffe1 Zwecken“ nicht erst als zulässig erklärt, sondern als ; vorausgesetzt werden, während ausdrülich bestimmt wit sie nur gegen Entschädigung zulässig seien. Die Auf oder Entziehung von Privatrechten aus Gründen des allge Wohles steht also hier nicht in einem Gegensass zur Unver keit der Privatrechte, sondern sie qualifiziert sich als eine sässlih zulässige Massnahme, in Bezug auf welche bloss (er in der Verfassung selber, oder auf dem Wege der Gesessg gewisse Kautelen aufgestellt werden ; mit andern Worten : die Eigentumsgarantie in den meisten Kantonsverfassunge! die Bedeutung der absoluten Unzulässigkeit eines jeden Ei der Staatsgewalt in Privatrechte, von welchem Grundsass bestimmte Ausnahmen gemacht würden, sondern sie wil vornherein nur gegen gewisse qualifizierte Eingriffe gewähren. Dabei hat eine Spezifizierung der Voraussess unter denen ein Eingriff erfolgen darf, allerdings meist 1 Bezug auf das Grundeigentum und die andern dinglichen an Jmmobilien fstatigefunden, während bei den übrigen Y rechten die Frage offen bleibt, in welchem Masse sie gi seien, insbesondere, ob auch für sie der Satz gelte, dass ihre hebung oder Entziehung nur gegen Entschädigung gestattet Jst dies der Sinn der Eigentumsgarantie in denjenigen tonsverfassungen, die einerseits die Unverlesszlichkeit des Eige stimmen, dass „Zwangsabtretungen“, welche das öffentliche Jr erfordert, nur gegen Entschädigung zulässig seien, so ist nul dass nach der Verfassung des Kantons Graubünden, die in Bezug auf die dinglichen Rechte an Jmmobilien keine ( fizierung enthält, sondern den Grundsag der Unverleglichke Eigentums und der andern Privatrechte von vornherein nur Vorbehalt der „gesetzlichen Ausnahmen“ ausstellt und öffent- Zwangsabtretungen nichts bestimmt, die Aufhebung oder Entziehung ‘ônnen, der „andern“ Privatrehte zu öffentlichen Zwecken grundsässlich 1 Vor- mindestens ebenso zulässig sein muss, wie die Entziehung des ehreren Grundeigentums oder sonstiger dinglicher Rechte an Immobilien, Basel- sofern sie aus Gründen des allgemeinen Wohles stattfindet. Dass

itlichen aber in den vom Gese zu bestimmenden Ausnahmefällen durchulässig weg eine Entschädigungspflicht des Staates Plat greifen d, dass müsse, kann aus der vorliegenden Verfassungsbestimmung nicht hebung gefolgert werden ; denn darnach besteht ein unverkennbarer Paralmeinen lelismus zwischen der Zulässigerklärung der „gesetzlichen Auslelich- nahmen“ vom: Grundsatze der Unverlesslichkeit des Eigentums und grund- der andern Privatrechte (Art. 9 Abs. 4), einerseits, und der Zulieder lässigerklärung der gesezlichen Verhaftungen troy der Gewährebung) leistung der persönlichen Freiheit (Art. 9 Abs. 1 und 2), es hat sowie der Zulässigerklärung der gesetzlichen Haus untersuchungen 1 nicht tross der Unverlesslichkeit des Hausrechtes (Art. 9 Abs. 3), ngriffs anderseits. So wenig nun aber aus Art. 9 Abs. 1—3 auf die dann Existenz einer allgemeinen Entschädigungspflicht des Staates für [ von Verhaftungen und Hausuntersuchungen geschlossen werden kann, Schug ebensowenig kann in Art. 9 Abs. 4 das Gebot gesunden werden, ungen, dass der Staat für jede der daselbst zulässig erklärten Ausnahmen wur in vom Grundsatz der Unverleulichkeit des Eigentums und der andern Rechte Privatrechte eine Entschädigungspflicht anzuerkennen habe.

’rivat- Während also die meisten andern Kantonsverfassungen einer- :hüsst seits in Bezug auf die dinglichen Rechte an Jmmobilien die Be- Auf- dingungen, unter welchen ein Eingriff zulässig sein soll, selber sei. festsetzen, anderseits aber hinsichtlich der übrigen Privatrechte nichts Kan- bestimmen, stellt die Verfassung des Kantons Graubünden in ntums : Bezug auf alle Privatrechte einfach auf die vom Gesetzgeber r be- vorzunehmende Regelung ab. Darnach erscheint die dem Geseyteresse geber erteilte Ermächtigung, „Ausnahmen“ eintreten zu lassen, fla, zwar nicht als ein Freibrief, wonach er die Ausnahmen zur sogar Negel machen oder auf andere Weise den Grundsass der UnverSPpezi= ; leglichkeit des Eigentums und der übrigen Privatrechte tatsächlich it des ausser Kraft sehen, insbesondere z. B. in einem einzelnen Falle “Unter i oder in einer bestimmten Kategorie von Fällen solche Beschränüber kungen vornehmen könnte, die mit dem öffentlichen Juteresse in feinerlei Zusammenhang stehen; wohl aber liegt darin Gesetzgeber erteilte Ermächtigung zur nähern Umschreibu! soweit nötig , zur Restriktion des Grundsatzes der „Unve keit“, insbesondere zur Aufstellung von Bestimmungen in welchen Fällen aus Gründen des allgemeinen Wohles Privatrechts\phäre der Bürger eingegriffen werden dürfe darüber, ob bei der im öffentlichen Juteresse stattfindend ziehung anderer, als dinglicher Rechte an Jmmobilien, eù sshädigung zu gewähren sei oder nicht. Dass nun aber dit lung dieses letztern Punktes durchaus in einheitlicher Wi ein für allemal erfolgen müsse, und dass also der Gesetzgel ermächtigt sei, von Fall zu Fall und je nach den Umstän Enischädigung zu gewähren oder davon abzusehen, ist ge Bestimmung des Art. 9 Abs. 4 bündn. KV nicht zu ent Vielmehr müssen darnah z. B. berücksichtigt werden der Grad des öffentlichen Jnteresses, das den Eingriff e! die Art und Schwere des Eingriffs, der Charakter dieses C als eines allgemeinern oder speziellern (vergl. über die versc Abstufungen : Erich Vogt, Rechtmässige Eingriffe des € S. 44), die Beziehung des Betroffenen zum Staat (vergl Abs, 3 der Walliser Verfassung, wonah sogar in Fällen licher Expropriation die Entschädigungspflicht ausgeschlossen kann, wenn es sih um Gemeindeeigentum handelt), der grund des Eingriffs (von vornherein ausgeschlossen ist d schädigung z. B. bei der Konfiskation), usw. — währen

dings von dem Requisit des öffentlichen Jnteresse nach moderner Rechtsauffassung die Voraussetzung eine Eingriffs in die Privatrehtssphäre der Bürger bildet, n gesehen werden könnte.

5. Wird an Hand dieser Grundsässe der vorliegent Abf. 1 und 2 des hündnerischen Gebäudeversicherungsgese seine Verfassungsmässigkeit geprüft, so fällt vor allem in E dass der Kanton Graubünden die Verstaatlihung der C versicherung aus Gründen des allgemeinen Wohles un etwa im fisfalischen Juteresse des Staates beschlossen hat. eine, auch in andern Kantonen und andern Ländern di Erfahrung bewiesene Tatsache, dass beim Fehlen der ſtta die beni Gebäudeassekuranz mehr nur die guten und mittleren Risiken zur 1g Und Versicherung gelangen, während die sslechten zu einem grossen rlekli Gi: Teil unversichert bleiben, was eine durchaus natürliche Folge des arüber Umstandes ist, dass die privaten Versicherungsgesellschaften — weil in die ihr Zweck in der Erzielung eines Geschäftsgewinns besteht — fewie die Prämien der Höhe des Jiifos proportional gestalten und n Ent- also für shlechte Risiken bedeutend höhere Prämienansässe vore Ent- sehen müssen, als für gute und mittlere, Die staatlichen Anstalten Rege: dagegen pflegen vor allem den Schuss der wirtschafstlih schwächern ife und Bevölkerungsklassen gegen die Folgen von Brandkatastrophen ins e Auge zu fassen und sind daher bestrebt, gerade die s{<lechten wgre Nisiken (unter Ausschluss gewisser industrieller Spezialrisiken) in vik der die Versicherung einzubeziehen, was meist nur durch Reduktion der Prämien für jene sshlechten Nisiken erreicht werden kann. Es men. ist klar, dass bei dieser Sachlage, sofern nicht etwa die Prämien : für die guten Risiken unverhälinismässig erhöht werden — eine Forderk, gewisse Erhöhung findet ja allerdings oft statt — die Erzielung ingriffs , , : : s _ ‘ zictenen eines irgendwie erheblichen Gewinnes, der sich als tine neue >1aates Einnahmequelle des Staates darstellen würde, meist völlig ausArt. 6 geschlossen ist und daher auch nicht Der Beweggrund zur EinA führung der staatlichen Gebäudeversicherung sein kann. Speziell Gs im Kanton Graubünden, als einem Gebirgsfanton, sind die VerReta hältnisse derart, dass von vornherein mit einer etwas prekären , finanziellen Situation der kantonalen Versicherungsanstalt gerehnet q Dis werden musste. Es ist denn auch die staatliche Gebäudeversicherung 3 das vom bündnerischen Gesessgeber unstreitig aus Gründen des öffent- 3 'iéen lichen Wohles eingeführt worden, was sich übrigens u. a. daraus ergibt, dass (nah §§ 52 und 56) allfällige Betriebsüberschüsse

jt ab- in erster Linie zur Äufnung des Reservefonds und, wenn dieser 59 die vorgeschene Höhe erreicht hat, zur Amortisation des Dota- 28 auf tionsfapitals, sowie zur Reduktion der Prämienansässe, zur EntA vt. richtung von Bedachungsprämien (behufs Verminderung der ebänt e, E energeede) und zur Erstellung neuer Löscheinrichtungen bestimmt N Aber auch die in § 59 vorgenommene Aufhebun g der beteh die stehenden Versicherungsverträge ist nicht aus fisfalischen atlichen Gründen erfolgt. Jn den vom Kleinen Nat eingeholten Gutachten der Versicherungstechniker Suter und Schwab (oben sub F ist Überzeugend dargetan, dass der Fortbestand der private sicherungsverträge nah der Betriebseröffnung der kantonal! stalt den ordnungsgemässen Betrieb dieser Anstalt ernstlich ge würde, Denn alsdann müsste für die ersten Jahre auf d beziehung der guten Nisifen verzichtet, und es müssten also e die Prämien für die schlechten Risiken von vornherein werden, oder aber es müsste die Anstalt bei jedem grössern Sc fall von dem Necht der Einforderung von Nachschüssen E machen. Wenn nun der Gesesszgeber sowohl die eine wie die dieser beiden Lösungen verworfen hat, fo ist klar, dc nicht zum Zwecke der Bereicherung des Staates, sond Interesse der Jnstitution, d, h. der staatlichen Versicl als solcher geschehen ist: es wollte vermieden werde durch zu grosse oder zu häufige Jnanspruchnahme der Ver der Zwe der staatlichen Versicherung als einer öffentlichen fahrtseinrihtung vereitelt werde. Die siskalishen Juteres Staates waren dabei höchstens insofern im Spiele, als der subsidiären Haftung des Kantons für alle Verbindl! der Gebäudeversicherungsanstall (§ 5 des Gesetzes) ein al! Zusammenbruch dieser Anstalt auch den Fiskus empfindli digen müsste. Allein durch ein derartiges, bloss indirekte entferntes fisfalisches Juteresse, wie es ja Überhaupt be staatlichen Wohlfahrtseinrihtung vorhanden ist, wird das ö liche Juteresse, um das es sich dabei in erster Linie weder ausgeschaltet noh abgeschwächt, Von diesem Gesicht. aus kann daher die Aufhebung der privaten Versicherungsv wie sie im vorliegenden Falle stattgefunden hat, nicht a siskalische Massnahme bezeichnet werden, sondern es erschei sie als ein im öffentlichen Jnteresse vorgenommener Eingr! aber für einen solhen Eingriff Entschädigung zu ge sei oder nicht, war nach den Ausführungen in Erwäg hievor eine durch Art. 9 Abs. 4 KV dem freien Ermess

Gesetzgebers anheimgestellte Frage, die dieser unter den vorli Umständen aus gesessgebungspolitishen Gründen sehr w verneinendem Sinne entscheiden konnte.

6. Was den „unstatthaften Übergriff in die bundesre ungen.

aft. C) Kompetenzsphäre“, d. h. in das Gebiet des eidg. Obligationenrechts n Ver- betrisst, über den sich die Rekurrenten in zweiter Linie beschweren, en An- so braucht hier nicht erörtert zu werden, ob und inwieweit der fährden in diesem Zusammenhang von den Rekurrenten angerufene Art. 3 ie Ein- BV zur Begründung eines staatsrehtlichen Nekurses geeignet sein niweder kann (vergl. in bejahendem Sinne BGE A 1 S, 227 Erw. 1, erhöht 29 1 S. 418, 33 I S, 708 Erw. 4); denn auf alle Fälle will hadens- diese Verfassungsbestimmung nicht den Bund gegen Übergriffe ebrauh der Kantone, sondern höchstens die Kantone gegen Übergriffe andere des Bundes, sowie anderer Kantone shüzen. Dagegen müsste ss dies in dem behaupteten Übergriff in das Gebiet der Bundesgesessgebung Tn Im eine Verlegung des Art, 64 BV, sowie des Grundsasses der erung derogatorishen Kraft des eidgenössishen gegenüber n, dass dem kantonalen Recht (Art. 2 Überg.-Best.) erblickt werden. icherten In diesem Sinne ist daher auf die Ausführungen der Rekurrenten Wohl- über die angebliche Verlegung des Art. Z BV einzutreten; denn, en des dass der einzelne Bürger zur Geltendmachung einer Verlegung des infolge angeführten Grundsasszes (derogatorische Kraft des eidgenössischen Yfeiten Rechts) legitimiert ist, sofern dadurch seine eigenen Jnteressen fälliger betroffen werden, steht ausser Frage. h [hâ- Der behauptete Eingriff in das Gebiet des eidgenössischen Obli- 9 Und gationenrechtes soll nun nah der Rekursschrift u. a. darin bestehen, i Jeder dass der kantonale Gesessgeber „Über die ihm in Art. 396 OR ffen t- gesetzte Schranke hinaus“ „die privatrechtlichen Beziehungen zwischen \andelt, i Versicherer und Versichertem“ geregelt habe. Die angefochtene punkte Gesezesbestimmung schafft nah den Rekurrenten „einen neuen cirage, Auflösungsgrund“, der „inhaltlich gegenüber den versicherungs- [3 eine rechtlichen Normen des bündnerischen Privatrechtes und den übrigen it auh privatrechtlicen und zwar bundesrechtlichen Normen ein Novum ff. Ob E bedeutet“, Der bündnerische Gesetzgeber hat hier — immer nah währen ; der Auffassung der Rekurrenten — „kantonales Necht mit privatung rechtlichem Inhalt“ gesetzt, „ohne indessen hiezu weder durh Art 896 en des i OR, noch durch die Spezialvorschrift des Versicherungs- Aufsichtsgenden “ gesezes ermächtigt zu fein“. ohl in Demgegenüber wäre vor allem zu bemerken, dass Art. 896 OR

Y E den Kantonen den Erlass obligationenrechtliher Bestimmungen htliche über den Versicherungsvertrag nicht verbot, sondern im Gegenteil einen Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen Obligatione enthielt. Würde also der angefochtene § 59 des bündn hungen zwischen Versicherer und Versichertem“ regeln, so darin gerade mit Rücksicht auf Art. 896 OR, wenigsle die Zeit vor dem Junkrafttreten des Bundesgesetzes vom 2 1908, kein Übergriff in das Gebiet des eidgenössischen Zit erblickt werden, sondern es würde sich höchstens fragen, 0 8 59 auch na < dem Jnkrafttreten des erwähnten Bundet und dem dadurch bedingten Wegfall des Art. 896 ON (ver 103 BG 1908) noch Geltung beanspruchen könne.

Nun haben aber die Rekurrenten ausdrücklich zugegebe die angefochtene Bestimmung an sich nicht privatrechtliche dern öffentlichrehtlicher Natur sei, und es wird desh anderer Stelle die Streitfrage von ihnen so formuliert : „ dur die vorliegende kantonalrechtlihe Sassung des ösfe Rechts bundesrechtlihe Normen des Privatrechtes auf werden?“ Tatsächlich ist denn auch § 959 keine zivilre sondern eine öffentlichrechtlihe Bestimmung, die allerdin bestehende privatrechtliche Verhältnisse einwirkt, Der bünd Gesetzgeber hat hier nicht einen, das Vertragsverhältnis z den Versicherungsgesellschasten und ihren Versicherten betre neuen Rechtssay aufgestellt, durch den irgend eine No bis dahin in Geltung gewesenen privaten Versicherungs d. h. des OR, abgeändert worden wäre, sondern er hat i bäudeversicherung dem Bereiche des Zivilrehts überhaupt e die Herrschaft des Privatrechts auf dem Gebiete des Versich wesens zurücgedrängt und dadurch zu Gunsten des öffe Rechts und zu Ungunsten des Privatrechts eine jener G1 schiebungen vorgenommen, wie sie im modernen Staate au in Bezug auf zahlreiche andere RNechtsinstitute stattgefunder (vergl. die Beispiele bei Flein er, Umbildung zivilrechtlich stitute durch das öffentliche Recht, S. 241 f.), und wie bei den veränderten Anschauungen über das Wesen des ES sowie über dessen Verhältnis zum Jndividuum, meist vo ergeben, Die Grenze zwischen Zivil- und öffentlichem R feineswegs, wie früher (unter dem Einflusse des Naturrecht rete genommen wurde, eine von vornherein gegebene, begrifflih unaberishen änderliche, deren Existenz der Staat nur zu konstatieren hätte, Bezie- sondern es bleibt — gemäss dem Say, dass alles Necht Staatsfönnte wille ist — dem Staate selbst Überlassen, zu bestimmen, inwiens für weit er die Existenz von Privatrechten überhaupt anerkennen will. s April Jndem nun der Staat dies tut und die Abgrenzung zwischen ilrehis Privat- und öffentlichem Neht vornimmt, stellt er selber einen b jener Sagt des dffentliche n Rechtes auf Die Aufstellung öffentlichgesetzes rechtlicher Säge aber is in der Schweiz, soweit Bundesverfassung zl, Art. und Bundesgesessgebung keine entgegenstehenden oder einschränkenden Bestimmungen enthalten, grundsässlih Sache der Kantone. n, dass Allerdings sind diese, wo das Bundesrecht selber keinen Spezialr, son- vorbehalt macht, tropdem nicht berechtigt, aus öffentlichrechtlichen

alb an Gründen privatrechtliche Normen des eidgenössischen Rechtes a bFönnen zuändern, da dies der Aufstellung eigener Rechtssässe privatntlichen rechtlichen Jnhaltes gleichkäme (vergl. darüber BGE 37 TS. 44 ff. gehoben Erw. 3). Dagegen muss den Kantonen im Zweifel, d. h. soweit chiliche, das Bundesrecht keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält, die zs auf Kompetenz zuerkannt werden, aus Gründen des allgemeinen nerische Wohles ein bestimmtes Rechtsgebiet, das bisher dem Privatrecht wischen — und sei es auh dem eidgenössischen Privatrecht — anfenden, gehörte, dem Privatreht überhaupt zu entziehen und dem rm des öffentlichen Recht zu üUnterstellen. Art. 6 ZGB, der bestimmt, rechtes, dass die Kantone in ihren öffentlichrechtlihen Befugnissen durch ie Ge- das Bundeszivilrecht. nicht beschränkt werden, und der den Kanntrüdt, tonen ausdrücklih gestattet, „den Verkehr mit gewissen Sachen zu rungS$- beschränken oder zu untersagen“, bezw. „die Rechtsgeschäfte über nilichen solche Sachen als ungültig zu bezeichnen“, enthält, gleichwie Art. 702, enzver- weiter nichts als die Bestätigung eines bereits geltenden Grund- < noch satzes. Die Kantone waren in der Tat schon bisher befugt, aus haben Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Sittlichkeit oder auh der 2) CE nationalen Wohlfahrt den privaten Rechtsverkehr mit gewissen sie sich beweglichen Sachen (3. B. Giften, Heilmitteln, geistigen Getränken, ‘taates, Lotterielosen einerseits, Altertümern und Alpenpflanzen anderseits) i selbst zu beschränken oder sogar zu verbieten, trossdem der „Übergang eht i des Eigentums an Mobilien“ seit 4883 (vergl. die Überschrift zu 9) an- Art. 199—209 OR) durch das eidgenössische Privatrecht geregelt war. Gleichwie nun aber die Kantone befugt sind, aus öff rechtlihen Gründen gewisse beweglihe Sachen dem ‘ liarsachhenrecht zu entziehen, von welchem Necht sie den Gebrauch gemacht haben (vergl. z. B. Huber, Schweiz. * recht III S. 17 Note 4, sowie Gmür, Anm. 23 zu Art. 6 und gleichwie sie auch unter der Herrschaft des Zivilgest kompetent bleiben, aus öffentlichrechtlichen Gründen gewisse un b liche Sachen als „öffentliche Sachen“ zu erklären u Immobiliarsachen recht zu entziehen (vergl. Leemann, A zu Art. 664 ZGB), so müssen sie im Zweifel auch befu; aus öffentlichrehtlihen Gründen gewisse, sonst obligat: Verhältnisse dem Obligationenreht zu entziehen, 1

dem öffentlichen Recht zu unterstellen. Und gleichwie die bedingte Aufhebung der freien Konkurrenz in den betre Gebieten sich nicht als eine Verlegung der in Art. 31 LV rantierten Handels- und Gewerbefreiheit qualifiziert z. B, betr. den Verkehr mit Arzneien: Salis IT, Nr

796. 6, 798 und 799; betr. ein kantonales Absinthverbot : 1907 IT S. 386 fff.; betr. Monopolisierung des Versiche gewerbes : Salis V, Nr. 2376, 2380, sowie namentlich ferner den Entscheid des Bundesrates vom 27. Januar in Sachen der heutigen Rekurrenten, BBl 1914 1 S. 241 so kann darin auch kein Ein- oder Übergriff in das des Obligationenrechts und insbesondere keine Ver des Grundsatzes der Vertragsfreiheit erblickt werden. Denr so, wie die Handels- und Gewerbefreiheit nach der maf den Auslegung der politischen Bundesbehörden von vori nur für die nicht monopolisierten Gebiete der gewerbliche tätigung gilt (vergl. die zitierten Entscheide bei Salis Y 2976, 2380 und 2381), fo gilt auch der Grundsatz de trag®sfreiheit von vornherein nur für die dem Privatrecht lassenen, d. h. nicht dem öffentlichen Recht unterstellten 9 verhältnisse.

Von diesem Gesichtspunkte aus ist es für das Schick vorliegenden Nekurses unerheblih, ob und inwieweit im F Graubünden vor Erlass des Bundesgesetzes vom 2. April entlich- kantonales Necht galt, und welhen Einfluss das erwähnte M obi- Bundesgesess auf die vor seinem Jukrafttreten abgeschlossenen Vern auch träge gehabt hat (vergl. Art. 102 leg. cit.). Dagegen ist die Privat- Tatsache von Bedeutung, dass jenes Bundesgesez Über die EinZGB), wirkung zukünftiger kantonaler Versicherungsmonopole auf die 6buchs unter seiner (des Bundesgesesszes) Herrschaft begründeten privaten ewe g- Versicherung®verträge nichts bestimmt und also die Regelung dieser nd dem Frage offenbar den betreffenden kantonalen Gesetzen überlassen nm. 23 wollte, Jnsoweit aber darnach die Kantone kompetent sind, gewisse it sein, Kalegorien von Versicherungen dem privaten Versicherungsrecht rif <e zu entziehen und dem öffentlichen Recht zu unterstellen, und also im sie auf dem Gebiete des Versicherungswesens die Grenze zwischen adurch __ Privat- und öffentlichem Recht zu verschieben, insoweit müssen sie ffenden auch die Kompetenz besigen, den Zeitpunkt dieser GrenzverV ga- schiebung zu bestimmen und also unter Umständen (ähnlich wie (vergl. dies nunmehr auch in Art. 2 der Anwendungs- und Einführungs-

795. 5, bestimmungen des . sschweiz. ZGB vorgesehen ist ; vergl. ferner BBl. Blumer-M orel, Bundesstaatsrecht, 11 S. 71 ff., speziell S, 75) rungs- Verträge aufzuheben, die aus der Zeit vor jener Grenzverschie- 2981 ; bung datieren, mit der neuen Ordnung der Dinge aber nicht 1911 mehr vereinbar sind. 3 ff.), Ein solcher Fall liegt. hier vor. Sobald der kantonale GesetzGebiet geber kraft der ihm vom Bundesgesezgeber hiezu implicite erteilten legung Ermächtigung die Gebäudeversicherung dem Gebiete des Privat- eben- : rechts entzog, konnte er auh bestimmen, dass dieser Entzug auf geben- : einen gewissen Zeitpunkt slattfinde und alle bis zu diesem Zeittherein punkt nicht liquidierten Verträge ergreife. Eine Schranke bestand n Be- i auch hier für ihn nur insoweit, als er die Grenze zwischen Privatl, Nr. : und öffentlichem Necht nicht aus fiskalishen Gründen ver- : Ver- z schieben durfte. Denn es erscheint allerdings als ausgeschlossen, dass Über- i Art. 64 BV, der die Gesetzgebung im Gebiete des Zivilrechts eh dem Bunde zuweist, den Kantonen eine Zurückdrängung eid- : genössishen Privatrechts zum Zwecke der Bereicherung des Fiskus al des j habe gestatten wollen. Jm vorliegenden Falle hat nun aber, wie anton bereits anlässlich der Behandlung des ersten Rekursgrundes aus- 1908 geführt wurde (vergl. oben, Erw. 5), die vom kantonalen Gesessz- 5 oder . geber vorgenommene Verschiebung der Grenze zwischen Privat-

und öffentlihem Recht nicht aus fiskalischen, sondern aus des allgemeinen Wohles stattgefunden, und es erschei speziell die Aufhebung der laufenden Versicherungsvertr( als eine sisfalische Massnahme. Vielmehr qualifiziert sie ebenfalls ausgeführt wurde, als eine unerlässliche, oder unerlässlich betrachtete, Vorbedingung für den ordnungs Betrieb der zu errichtenden staatlihen Wohlfahrtsanstalt. aber kann nach dem Gesagten in dieser Aufhebung der l Versicherung®verträge eine unzulässige Ausdehnung des ka öffentlihen Rechis auf Kosten des eidgenössishen Pri! nicht erblickt werden ; dies sogar abgesehen davon, dass d fochtene Sesegesbestirununa, wie bereits konstatiert, feine rechtlihe Norm, ja überhaupt keine Norm, sondern dem Wege der Gesetzgebung vorgenommener Verwaltu ist, der als solcher mit einem Sass des eidgenössischen rechts von vornherein nicht in Konflikt geraten konnte.

7. Mit der Feststellung, dass der bündnerische Ge die von den Rekurrenten angefochtene Bestimmung nicht kalischen Gründen, sondern im Junteresse des Gedeihen staatlichen Wohlfahrtseinrichtung erlassen hat, ist endlich a dritten und lezten Rekursgrund (Verlegung der Rechtsg bezw. Willkür) der rechtliche Boden entzogen. Die Rek haben selber die von ihnen behauptete Willkür in nichts erblickt, als in der „Verlegung erworbener Rechte“, bezw nVerlezung der kantonalrechtlichen Eigentumsgarantie“ e (S, 13 und 14 der Rekursschrift, S. 29 der Replik) und „Übergriff in die bundesrechtliche Rechtssphäre“, bezw. „Überschreitung der durch die Bundesverfassung gezogenen Sch anderseits (S. 15 und 16 der Rekursschrift, sowie wiederun der Replik). Nachdem nun aber festgestellt ist, dass wei Verletzung der kantonalen Eigentumsgarantie, noch ein Ü in das Gebiet der Bundesgesessgebung vorliegt, kann a von einer willkürlichen Verlessung der Eigentumsgaran von einem willkürlichen Übergriff in das Gebiet der L gesessgebung nicht gesprochen werden.

Aber auh abgesehen hievon liegt kein Akt der Willk Die angefochtene Gesegesbestimmung qualifiziert sich al Gründe nicht, wie in der Duplik (S. 32) angenommen wird, als ein nt auch „allgemeiner Rechtssass, den der Kanton als privatrechtliche und ige nicht dffentlichrechtlihe Rechtsnorm zu erlassen befugt war“, sondern, ih, wie wie schou mehrfach konstatiert, als eine Gelegenheitsbesiimdoch als mung, durch die ganz konkrete, wenn auch nicht konkret be - mässigen zeichnete, Privatrehte aufgehoben wurden. Allein der Staat Alsdann hat hier nicht, wie in dem bekannten Fall der Freiburger Kanaufenden tonalbank (BGE 23 S. 1023 f. Erw. 14), das Mittel der ntonalen Gesetzgebung dazu missbraucht, um sich selber, als Fiskus, einen zatrechts finanziellen Vorteil zu verschaffen, der ihm nach der objektiven ie ange- Rechtsordnung nicht zukam, und er hat auch nicht etwa zum privat- Zwecke der Schädigung der Versicherungsgesellschaften ein auf in deren Nechtsverhältnisse eingegriffen, sondern er hat anlässlich ngsaft der Errichtung einer staatlichen Wohlfahrtsanstalt, die so wie so Privat- die Hintansetzung gewisser privater Jnteressen bedingte und übrigens _ auch ihm, dem Staat, ganz erhebliche Opfer auferlegte, diejenigen sessgeber Massnahmen getroffen, die ihm unvermeidlich schienen, um das aus fis- ordnungsmässige Funktionieren jener staatlichen Wohlfahrtsanstalt s einer zu sichern. Er hat also das Mittel der Gesessgebung nicht missuch dem braucht, sondern im Gegenteil zur Durchführung einer derjenigen leichheit, Aufgaben benusst, denen es im modernen Staate in erster Linie irrenten zu dienen bestimmt ist. anderem Wollte übrigens in der Auslegung des Art. 4 BV noch weiter , in der gegangen und diese Verfassungsbestimmung im Sinne der „ausinerseits gleichenden Gerechtigkeit“ dahin interpretiert werden, dass sie — in dem auch da, wo keine Willkür vorliegt — jedesmal dann angerufen in der werden könne, wenn einer Einzelperson zu Gunsten der Allgemeinranken“ heit ein unverhältnismässig grosses Opfer zugemutet wird (vergl. S, 29 3. B, Otto Mayer, Verwaltungsrecht Il S. 346 ff. ; Fleiner, er eine Institutionen des deutschen Verwaltungsrechtes, S. 246), so könnte bergriff doh nicht gesagt werden, dass diese Voraussetzung im vorliegenden fortiori Falle zutreffe. Auf Seiten der Versicherten handelt es sich von tie oder vornherein nicht um die Verlegung irgendwie vitaler Jnteressen,

Zundes=- wie dies z. B. bei der entschädigungslosen Aufhebung von Lebens- versicherungen der Fall wäre (weil dabei dem Versicherten in dem ür vor „Deckungskapital“ das Ergebnis jahrelangen Sparens verloren erdings ginge), sondern mehr nur um gewisse Jnkonvenienzen (neue De- 534 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. II Abschnitt. Kantonsverfas flarationen, neue Gebäudeschassungen u. ſt. w.), sowie verhältnismässig unbedeutende Erhöhung der Prämien guten Risiken, also um verschwindend kleine Nachteile, we1 die der ärmern und indirekt der ganzen Bevölkerung zu Borteile verglichen werden. Empsindlicher dürften allert Interessen der Versicherungsgesellschaften betroffen werder einerseits bedeutet für sie die vorzeitige Liquidierung der den Versicherungen in einem verhältnismässig kleinen, gegrenzten, gute wie schlechte Risiken umfassenden Te keineswegs eine Erschütterung ihrer tehnishen Gru anderseits aber ist die dadurch allenfalls bedingte Schädi( Gesellschaften nicht etwa die Folge einer besonders rüdfi Art und Weise der Verstaatlichung oder besonders hart gangsbestimmungen, sondern bloss eine Begleiterschein: rationell durchgeführten Verstaatlichung als solcher, al Neuerung, mit welcher die Gesellschaften von Anfang ar mussten. Gerade der von den Rekurrenten angefochten erweist sich als eine massvolle und sshonende Über stimmung, zumal wenn in Betracht gezogen wird, daf Gesellschaften durch diesen Artikel in Verbindung mit der ratsbes{<luss vom 2. Juni 1908 zur Liquidierung der den Verträge gesetzte Frist von etwas über 5 Jahren : die Durchschnittsdauer derjenigen Verträge darstellt, die mente der Gesezesannahme bereits existierten, sowie meisten der auf den 1. Dezember 1912 aufgehobenen aus den Jahren 1906 und 1907 datieren und (vergl den Akten liegenden Zirkulare, oben sub Fakt. A) sp Hinblickk auf die unmittelbar bevorstehende Verstaatlichu \slossen, bezw. erneuert worden waren. Auch ist nicht zu \ dass bei diesen Erneuerungen und Neuabschlüssen die TL dauer — wiederum gerade wegen der bevorstehenden lichung — auf das Doppelte der bisher üblich gewesenen e! dass sogar auch die Dauer f ol < er Verträge verlängert n noch nicht abgelaufen waren und daher einer Erneuerung überhaupt nicht bedurft hätten. Es ergibt sich hieraus, bindung mil dem vor Bundesgericht nicht angefochtenen des § 959, dass der durch Abs. 1 und 2 begangene,

im eine unerhörte Eingriff in die Privatrechts\sphäre der Rekurrenten für die überhaupt nicht, oder doch nur in ganz geringem Masse vorm damit handen wäre, wenn nicht die Versicherungsgesellschaften selber gedachten durch jene künstlihe Erhöhung der Vertragsdauer die Vorausings die sezungen dazu geschaffen hätten. Jst nun auh die Existenz eines . Allein Rechtsbegriffs des « agere in fraudem legis ferendae » von bestehen- den Rekurrenten mit Recht bestritten worden, so zeigt doh das vohl ab: hievor gekennzeichnete Verhalten der rekurrierenden Gesellschaften, ritorium dass sie nicht das Opfer staatlicher Willkür sind, sondern dass sie ndlagen ; selbst denjenigen Rechtszustand geschaffen haben, wegen dessen sie ung der sich heute beschweren.

<tssosen Demnach hat das Bundesgericht er Uber- - erkannt:

ung der . Der Rekurs wird abgewiesen.

so einer rechnen e 8 59 Jzangsbedie den 1 Grossbestehen- 1ingefähr dass die Verträge . die bei ziell im ergessen, ertragsBerstaathöht, ja urde, die damals

Abj. 3 angeblich

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 199, Art. 200, Art. 201, Art. 202, Art. 203, Art. 204, Art. 205, Art. 206, Art. 207, Art. 208, Art. 209, Art. 396 und Art. 896 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 6 und Art. 641 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 4 und Art. 64 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 194 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.
  • Verordnung zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten, Art. 31 — der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. August 2008 und 1. April 2012 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Notifikation technischer Vorschriften und Normen sowie die Aufgaben der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Art. 896 — der Erlass wurde am 1. Juni 2002 erneut konsolidiert.

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