37 II 237
BGE 37 II 237
35. Arteil vom 7. Juni 1911 in Sachen
Gindraux, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Schweiz. Bundesbahnen, Art. 1 EHG. Ausschluss der Haftpflicht für einen Unfall, der durch das
Verschulden eines Dritten verursacht worden ist. (Verletzung
eines Reisenden durch die Explosion einer « Bombe» — einer mit
Explosivstoff gefüllten Flasche —, die von einer nicht zur Bahn¬
verwaltung gehörenden Person in einen Personenwagen gelegt worden
war und beim Versuche des Reisenden, sie daraus zu entfernen, in
seiner Hand explodierte.) Begriff der Unfallsursache im Rechtssinne;
Verneinung eines rechtlich relevanten Kausalzusammenhangs des
hier gegebenen Unfalls mit dem Bahnbetriebe.
Sachverhalt
A. — Durch Urteil vom 7. Dezember 1910 hat der Appel¬ lationshof des Kantons Bern über die Klage:
„1. Die Beklagtschaft sei zu verurteilen, dem Kläger Schaden¬ „ersatz zu leisten, im Sinne der Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes „vom 28. März 1905 betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn¬ „und Dampfschiffahrtunternehmungen, für die Folgen des Unfalls „vom 8. Oktober 1907.
„2. Es sei diese Entschädigung durch das Gericht festzusetzen, „verzinsbar zu 5% vom Tage des Unfalls an gerechnet.“
erkannt:
„Der Kläger wird, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, „mit seiner Klage abgewiesen.
B. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Be¬ rufung an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei die Klage gutzuheissen, eventuell die Sache zur Abnahme der aner¬ botenen Beweise und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diesen Antrag erneuert. Der Vertreter der Beklagten be¬ antragt die Abweisung der Berufung, eventuell die Rückweisung an die Vorinstanz in dem Sinne, dass ihr der Gegenbeweis gemäss der vor den kantonalen Instanzen gestellten Beweisanträge ab¬ genommen werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung Geschäftsführung ohne Auftrag, gegen die Beklagte herleiten könne,
nicht zu untersuchen. 1. — Der Kläger fuhr am 8. Oktober 1907 von Lausanne
3. — Um zu prüfen, ob der Kläger auf Grund des EHG nach Sitten. Der Zug, den er benützte, kam mit fünf Minuten Verspätung in Sitten an. Schon während der Fahrt fiel den einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte hat, empfiehlt es
sich, zunächst gemäss Art. 1 EHG festzustellen, auf welche recht¬ Reisenden in der Wagenabteilung, wo der Kläger sass, ein son¬
liche Ursache der Unfall zurückzuführen ist und inwieweit dabei ein derbarer Rauchgeruch auf Als dann der Zug in Sitten anhielt,
schuldhaftes Verhalten vorliegt. In erster Linie ist jedenfalls das entwickelte sich ein ziemlich starker Rauch. Der Kläger forschte
Legen der Bombe in den Wagen Ursache im Rechtssinne. Wer sie nach dessen Ursache und entdeckte unter einer Bank am Boden eine
hingelegt hat, konnte von der Vorinstanz nicht festgestellt werden. in Packleinwand eingewickelte Flasche, an der eine rauchende Zünd¬
Auf die Person des Täters kommt es aber nicht an. Sicher bleibt, schnur befestigt war. Er war sich sofort darüber klar, dass es sich
dass ein Dritter die mit Explosivstoff gefüllte Flasche in ver¬ um eine gefährliche Bombe handelte, und nahm daher die Flasche
brecherischer Absicht in den Wagen gebracht hat. Somit ist der weg, um sie an einen Ort zu bringen, wo die Explosion nichts
Unfall vor allem auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen. schaden konnte. Sie zum Fenster hinauszuwerfen, getraute er sich nicht,
Die Annahme, dass ein Bahnangestellter die Bombe gelegt habe, weil er fürchtete, es könnten dadurch Menschen und Sachen ge¬ erscheint ausgeschlossen. fährdet werden. Da auf dem Perron eine Anzahl von Personen
Ist somit der Unfall durch das Verschulden eines Dritten waren, entschloss er sich, auf der diesem entgegengesetzten Seite aus¬
verursacht, so ist die Beklagte nur dann haftpflichtig, wenn die zusteigen. Dabei soll nach seiner Behauptung die Wagentüre nur
besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebes rechtlich als Mitursache mit Mühe aufgegangen sei, so dass er mit dem Offnen Zeit
erscheint (AS 33 II S. 500 ff. Erw. 4 ff.). Nun mag allerdings verlor. Als er aber den Wagen verlassen hatte, fuhr auf dem
ein Umstand, der in der Eigenart des Bahnbetriebes liegt, zur daneben liegenden Geleise eben ein langer Güterzug daher. Der
Herbeiführung des Unfalles mitgewirkt haben, nämlich die An¬ Kläger entledigte sich daher der Flasche noch nicht. Er fragte einen
sammlung von Menschen und Zügen im Bahnhof, die den Kläger Bremser, was er damit machen solle, worauf dieser, indem er auf
verhinderte, kurzerhand die Flasche nach der einen oder andern den abfahrenden Güterzug aufsprang, rief : « Je ne sais pas, Seite wegzuwerfen. Als Ursache im Rechtssinn kann aber dieser lancez-la ». Zugleich bemerkte ein Kondukteur, es sei nicht ge¬
Umstand nicht angesehen werden. Wie das Bundesgericht im Falle stattet, « à contre-voie » auszusteigen. Als der Kläger darauf den
Hüser gegen Birsigtalbahn (AS 33 II S. 22 ff.) ausgeführt hat, Kopf drehte, um zu antworten, platzte die Bombe und riss ihm schliesst ein durchaus regelwidriges, nach der Erfahrung des Lebens die linke Hand weg. In der Strafuntersuchung, die über diesen
nicht voraussehbares Verhalten der Getöteten oder Verletzten, das Fall geführt wurde, konnte nicht ausfindig gemacht werden, wer auch abgesehen vom Eisenbahnbetriebe geeignet ist, schädigend zu die Bombe in den Wagen gelegt hatte*. wirken, den Kaufalzusammenhang zwischen dem Betriebe und dem 2. — Da im Klagbegehren ausdrücklich nur ein Anspruch aus
Unfall aus. Dasselbe gilt analog mit Bezug auf das kausale dem EHG geltend gemacht und in der Berufungserklärung aus¬
Verhalten eines Dritten (vergl. den erwähnten Entscheid AS 33 II drücklich Gutheissung des Klagbegehrens, wie es ursprünglich ge¬ S. 500 ff. Erw. 4). Das Hinlegen einer Bombe zur Herbeifüh¬ stellt war, beantragt worden ist, so ist die Frage, ob der Kläger
rung einer Explosion ist nun ein ganz ausserordentliches Ereignis, Ansprüche aus dem allgemeinen Obligationenrechte, wie z. B. aus
mit dem beim Eisenbahnbetriebe nicht gerechnet werden kann. * Siehe auch das denselben Unfallstatbestand betreffende Urteil des 5. — Da also der Unfall im Sinne des Art. 1 EHG durch Bundesgerichts v. 5. Juni 1909 i. S. Gindraux c. « La Préservatrice»: das Verschulden eines Dritten verursacht war, so ist die Beklagte AS 35 II Nr. 50 S. 382 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) dem Kläger gegenüber auf Grund des EHG nicht schadenersatz¬ pflichtig. Es ist dabei nicht nötig, festzustellen, ob man es zu tun habe mit einem Unfall beim Betriebe oder bei Hülfsarbeiten, mit denen die besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebes verbunden ist.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations¬ hofes des Kantons Bern vom 7. Dezember 1910 bestätigt.
B.