Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

39 I 54

54 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. IL Abschnitt. Bundesgesetze.

Zweiter Abschnitt. — Seconde sect10on.

Bundesgesetze. — Lo1s fédérales.

Sachverhalt

I. I. Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation judiciaire fédérale.

7. Zuszug aus dem Arfeil vom 6. Februar 1913 in Sachen Hchmid gegen Neue Vaumwollspiunerei Emmenssof F.-G. und Keller.

Beschwerdefrist des Art. 178 Ziffer 3 OG. Erfordernis der Uebergabe der Rekursschrift an die sohweizerische Post im Sinne des Art. 41 Abs. 3 OG.

Die Rekursschrift wurde vom Vertreter des Rekurrenten, dem die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Urteils (eines Strafurteils des solothurnischen Obergerichts vom 26. September 1912) am 24. Oktober 1942 zugestellt worden war, zunächst am 18. November 1912 zur Post gegeben, jedoch versehentlich an den Bundes rat der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Lau - sanne adressiert. Zwar bescheinigte ihm das Postbureau Luzern den Empfang einer Sendung für das Bundesg ericht in Lausanne; hier dagegen wurde die Post auf den Widerspruch der Adressierung aufmerksam und leitete die Sendung deswegen an den Absender zurück. Sie traf erst am 29. November wieder in Luzern ein und wurde hierauf vom Vertreter des Rekurrenten noh gleichen Tages mit der richtigen Adresse versehen wiederum zur Post gegeben. Im Begleitschreiben ist bemerkt, dass für den Fristenlauf die schriftliche Urteilszustellung massgebend und die Rekursfrist somit auf jeden Fall eingehalten sei, dass dies übrigens auch zutreffen werde, wenn auf den Tag der Urteilsfällung abgestellt tracht fallen müsse, da die Postverwaltung an der nicht rechtzeitigen Zustellung der Sendung mitschuldig fei.

Über die Frage der Rechtzeitigkeit dieses Rekurses hat das Bundesgericht in Erwägung gezogen :

4. — Gemäss feststehender Praxis ist unter der „Eröffnung oder Mitteilung“ des kantonalen Urteils, mit der laut Art. 178 Ziff. 3 OG die 60tägige Rekursfrist zu laufen beginnt, die fantonalrechtlich vorgeschriebene Kundgabe des Urteils an die Parteien zu verstehen (vergl. BGE 36 1 Nr. 73 Erw. 1 S. 405 und die dortigen Verweisungen). Danach ist bei solothurnischen Strafurteilen, zu denen auch die Ehrverletzungsurteile gehören — da sie in Solothurn nicht, wie in verschiedenen anderen Kantonen, im Zivil-, sondern im Strafprozessverfahren erlassen werden —, die erfolgte mündliche Urteilseröffnung massgebend. Denn aus § 420 in Verbindung mit § 385 StPO ergibt sich, dass das obergerichlliche Strasurteil „unmittelbar nach seiner Ausfällung“ vom Präsidenten „den anwesenden Parteien eröffnet“ und nur den an der Verhandlung ausgebliebenen Beteiligten durch den Gerichtsschreiber „schriftlich angezeigt“ wird. Da nun das hier angefochtene Urteil die Parteien, speziell den Beklagten und dessen Anwalt, als beim obergerichtlichen Verhandlungstermin anwesend aufführt, so muss angenommen werden und wird übrigens vom Vertreter des Rekurrenten auch nict in Abrede gestellt, dass diese mündliche Urteilseröffnung tatsächlich stattgefunden habe. Fällt aber demnach der Beginn der Nekursfrist schon auf den 26. September 1912, so erschein! die Frist als eingehalten nur, sofern die hiezu nach Art. 41 Abs. 3 OG mindestens erforderliche Übergabe der Rekursschrift an die \chweizerishe Post als shon mit der mangelhaft adressierten Postaufgabe vom 18. November, und nicht erst mit der verbesserten Adressierung vom 29. November, vollzogen angenommen werden kann. Dies ist jedoch zu bejahen. Zur Einhaltung der gesetzlichen Fristen genügt es, wenn die befristete Eingabe, wie Art. 41 Abs. 3 vorschreibt, vor dem Fristablauf an die Adresse des Bundesgerichts der schweizerischen Post „Übergeben“ worden ist, und dieses Erfordernis muss als erfüllt gelten mit der Entgegen - nahme der Sendung seitens der Postverwaltung (persönliche Handlung eines Schalterbeamten oder automatische Funk- 56 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.

tion eines postamtlichen Briefeinwurfs). Ein die Zustellung verhindernder Mangel der Adressierung vermag die Wirksamkeit des tatsächlich vollzogenen Übergabeaktes nicht auszuschliessen, wenn nur feststeht, dass die Sendung nach dem Willen ‘des Aufgebers rihtigerweise an das Bundesgericht adressiert sein sollte. Hierüber kann aber vorliegend kein Zweifel obwalten, hat doh die Übernahmsposistelle Luzern am 18. November shon den Empfang einer Sendung für das Bundes geri <t bescheinigt, auf das die rihtige Ortsangabe Lausanne der Adresse hinwies. Der Rekurs ist somit rechtzeitig eingereicht. Die gegenteilige Annahme liesse sich unter den hier gegebenen Umständen um so weniger rechtfertigen, als der Vertreter des Rekurrenten offenbar hinlänglich Zeit gehabt hätte, das Versehen der Adresse noch innerhalb der (erst am 25. November ablaufenden) Rekursfrist zu berichtigen, wenn ihm die Sendung von der Postverwaltung nicht erst nach zehn Tagen, sondern in ordnungsgemässer Erledigung des Nücktransportes wieder ausgehändigt worden wäre.

II. II. Tragung der Kosten der Verpflegung und des Transportes erkrankter armer Angehöriger anderer Kantone. — Frais d'entretien et de transport des ressortissants indigents et malades d’autres cantons.

8. Nrteil vom 27. Februar 1913 in Sachen Sf. Gallen gegen Thurgau.

Interkantonales Armenrecht gemäss Art. 1 des BG v. 22. Juni 1875: Streitigkeiten über dessen Anwendung fallen unter Art. 175 Abs. 1 Ziffer 2 06; die Anrufung des Bundesgerichts ist nicht an die Frist des Art. 178 Ziffer 3 0G geknüpft. Die bundesgeset ztiche Fürsorgepflicht für erkrankte unbemittelte Angehörige anderer Kantone liegt, ohne Rücksicht auf den Wohnsilz des ErKrankten, demjemgen Kanton ob, auf dessen Gebiet die Erkrankung erfolgt. — Anerkennung einer gesetzlich nicht begründeten Kostentragungspflicht ?

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage :

A. — Am 416. November 1911 verunglückte der als Knecht auf dem Gute „Neuhof“ in der thurgauischen Gemeinde Hauptwil angestellte unbemittelte Jakob Koller von Teufen (Kanton Appenzell A. Rh.) mit einem Fuhrwerk seines Dienstherrn auf dem Gebiete der sſt., gallischen Gemeinde Gossau. Er erlitt einen fomplizierten Armbruh nebst anderweitigen Verlegungen und wurde auf Anordnung des ihm die erste Hilfe leistenden Arztes in das Kantonsspital St. Gallen übergeführt.

Mit Zuschrift vom 18. November gab der Gemeinderat Gossqu dem Gemeinderate Hauptwil von der Angelegenheit Kenntnis, mit dem Bemerken, dass er ihm seiner Zeit „die Rechnung zur Bezahlung aus dortiger Armenkasse überweisen“ werde, sofern der Betroffene nicht selbst hiefür auskommen könne. Und nachdem er auf diese Zuschrift keine Antwort erhalten hatte, übersandte er dem Gemeinderate Hauptwil am 4. Januar 1912 die Rechnung des Kantonsspitals St. Gallen für Verpflegung des Jakob Koller bis 34. Dezember 1914 im Betrage von 50 Fr. 60 Cis. „zur gefl. direkten Regulierung“; dagegen nahm die Gemeinde Gossau die Kosten der ersten ärztlichen Hülfe auf sich. Der Gemeinderat Hauptwil übermittelte die Rechnung sofort — unter gleichzeitiger Anzeige an den Gemeinderat Gossau, dass für solche Spitalkosten nach thurgauischem Necht die Kirchspielarmenpflege zahlungs®- pflichtig sei — an die nah seiner Vermutung zuständige Armenpflege der (katholischen) Kirchgemeinde St. Pelagiberg. Diese lehnte jedoch die Zahlungsleistung mit der Begründung ab, dass entweder der Dienstherr des Verunglückten, oder dann dessen Heimatgemeinde Teufen für die fraglichen Kosten aufzukommen habe. Jn der Folge wandte sich die Gemeindebehörde von Gossau, da auch der Dienstherr Kollers ihr gegenüber die Rechtspflicht zur Bezahlung der Unfallskosten für seinen Knecht, dem er Selbstvershulden (Trunkenheit) vorwarf, bestritt und sich bloss freiwillig zu einer Beitragsleistung hieran bereit erklärte, und da die Gemeinde anderseits vom Verwalter des Kantonsspitals St. Gallen am 141. Januar 1942 die Auskunft erhielt, Koller befinde sich zwar zur Zeit ausser Bett und sei reisefähig, doch

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 41 und Art. 178 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 385 und Art. 420 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.

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