Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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§§0 À. Oberate Zivilgeriehtsinstanz — LI. Materieltrechtliche Entscheidungen.

66. Arteil der I. Zivilabteilung vom 11. Iuni 1913 in Sachen Kelluer, Kl. u. Ber.-Kl,, gegen Eugel und JIeremias, Bekl, u. Ber.-Bekl, Anfechtungsklage auf Grund eines provisorischen Verlustscheins in einer Arrestbetreibung. Nur zutässig, wenn der Arrestort auck der ordenttiche Betreibungsorl war. Zulässig auch vor durchgeführter Ferwertang der Pfändungsobjekte, wobei jedock die Gutheissung der Kiage nur den Sinn hat, dass das Anfechtungsobjekt in die Pfändung einzubeziehen, resp. darin zu belassen ist, sofern dis übrigen Pfändungsobjekte zur Deckung der Pfändungsgiäubiger nicht ausreiohen.

Sachverhalt

A. — Am 6. Zuli und am 5. September 41912 erwirkten die Beklagten beim Bezirksgerichtspräsidium Horgen für Forderungen von 84418 Fr. 85 Cts. und 1289 Fr. 80 Cis. je einen Arrestbefehl gegen Andreas Engel, früher Gastwirt in Thalwil. Jn beiden Fällen wurde (ausser 4759 Litern Wein und einem bestrittenen Guthaben auf Simon Müller in Thalwil) mit Beschlag belegt:

„4 Schuldbrief à 410,0)0 Fr. à 41/2 ®%, dat. 10. April 1912 „auf Simon Müller, 2 Katharinahof Thalwil, zu Gunsten des „Andreas Enget, laut Not. Protokoll pag. 363. und dabei bemerkt : „Bezüglicher Schuldbrief ist vom Notariat nol uicht angefertigt.“ Die nämlichen Gegenstände wurden sodann vom Betreibungsamt Thalwil am 5. August zu Gunsten der Beklagten Nr. 4, sowie dreier weiterer Arrestnehmer, und endlich am 6. November auch zu Sunsten der Beklagten Nr. 2, die inzwischen für eine andere Forderung von 1341 Fr. einen zweiten Arrest ausgewirkt hatte, gepfändet. Die Pfändungsurkunde vom 5. August 1912, auf welche diejenige vom 6. November verweist, enthält noc folgende Angaben :

„Die hierorts eingepfändeten bezw. arrestierten Aktiven genügen „nicht.

„Laut Angabe des Gläubigers soll der Schuldner noch. Mobiliar vbesigen, das bei Thurnheer & Fluck, Lagerhaus in Zürich IT „eingestellt fein soll.

„Das Betreibungsamt Zürich I[l wird deshalb um gefl. Einy fändung der bei Thurnheer & Fluck lagernden und dem Schuld- „ner zu Eigentum zustehenden Möbel ersucht, unter Berichterfiattümg „anher.

aLhalwil, den 7. August 1912. q „Betreibungsamt Thalwil :

„Sig. H. Brupbacher.

„Vollzug in Zürich Ill, LL. Mitteilung der Speditionsfirma „Thurnheer & Fluck ist fragl. Mobiliar am 22. Juli 1912 im „Auftrage des Schuldners nach München spediert worden.

„Vollzug, den 9. August 1912 nachmittags 5/, Uhr.

„Der Pfändungsbeamte : „Sig. JF. Eichmann.

„Zürich, den 9. August 1912.

„Betreibungsamt Zürich Ul : „Sig. Hüni, Subst.

„Das pfändbare Vermögen ist ungenügend.

„Thalwil den 23. Auguft 1912.

„Betreibungsamt Thalwik : „Sig. H. Brupbacher.

„ErgänzungZpfändung: Dieselbe blieb erfolglos. Vollzug „am 28. August 1912, „Der Betreibungsbeamte : „Sig. H. Brupbacter.

„Ergänzungspfändung: Dieselbe blieb erfolglos. Vollzug „am 6. November 4942.

„Der Betreibungsbeamte : „8ig. H. Brupbacher, „Ergänzungspfändung: Dieselbe blieb erfolglos. Vollzug „am 27. November 1942.

„Der Betreibungsheamte : „Sig. H. Brupbacher. “ An dem erwähnten „Schuldbrief“ von 10,000 Fr. machte die Klägerin auf Grund folgender „Zessionsurkunde“ einen „Eigentumsanspruch“ geltend, der von den Beklagten bestritten wurde.

„Cessions-Urkunde.

„Jh Endesunterschriebener bekenne hiermit, dass ih das Capital „von Fr. 10,000, fage Frauken Zehntausend, welhes Simou „Müller, zum „Katharinahof“ in Thalwil bei Zürich laut Schuld= „brief vom 10. April 1912 mir ssuldet und welche Schuld grund- „bücherlich beim Notariat Thalwil eingetragen ift nebst 4/2 per-

„zentigen Zinsen, heutigen Tages an Fräulein Therese Kellner in „München zediert habe. Infolge dieser Zession steht derselben das „Recht zu, mit dieser Forderung als mit ihrem Eigentum frei „schalten und walien zu können und ist der betreffende Schuldbrief, „welcher noch beim Notariat in Thalwil erliegt, dem Fräulein „Therese Kellner auszufolgen. Zürich, den 4. Juni 19412. Ur- „tundlich meine eigene Unterschrift : „8ig. Andreas Engel.“ Gegenüber diesem Vindikationsanspruch erhoben die Beklagten folgende Einreden :

1, Die Klägerin habe keine Forderung gegen den Arrest- und Pfändungsschuldner befessen, uud es liege daher Simulation vor.

2, Die „Zession“ sei mit Rückficht auf Art. 868 und 869 ZGB nicht möglih gewesen, weil der Pfandtitel im Zeitpunkte der „Zession“ gar nicht existiert habe.

3. Die „Zession“ sei auf Grund der Art. 285 \., \peziell des Art. 287 Ziff. 2 SchKG, anfechtbar. Die Legitimation der Beklagten zur Erhebung des Anfehtungsdanfpruches ergebe sich aus der Bescheinigung des Betreibungsamtes über die Unzulänglichkeit der vorgenommenen Pfändung.

Die Klägerin bestritt den Beklagten ihrerseits die Legitimation zur Erhebung eines Anfechtungsanspruchs, da kein eigentlicher und desinitiver Verlustfchein vorliege.

B. — Dur Urteil vom 5. Mai 1913 hat die Rekurskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitsrage :

„Sind die Beklagten sshuldig, das von der Klägerin in der Be- „treibung Nr. 7418 Gruppe 1/69 und in Arrest Nr. 14 gegen „Andreas Engel geltend gemachte Eigentumsreht an dem unter „Nr. 1 gepfändeten Schuldbrief von Fr. 10,000 anzuerkennen?" erkannt ;

„Die Klage wird abgewiesen. “

C. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

D. — Fn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin ausserdem den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gestellt, um vor dieser dartun zu können :

__ 4. Dass der Arrest- und Pfändungsschuldner im Zeitpunkte der Arrestnahme und auch in demjenigen der Pfändung sein ordentliches Domizil in München gehabt habe, so dass die Bescheinigung des Beireibungsamtes über die ungenügende Deckung nicht einem in der ordentlichen Betreibung ausgewirkten Verlust schein gleichgestellt werden dürfe;

2, dass jene Bescheinigung über die angeblich ungenügende Deckkung überhaupt unrichtig sei, da eittzelnen Pfändungsgläubigern in Wirklichkeit gar keine Forderung zustehe und umgekehrt einzelne Pfändungsobjekte zu niedrig eingeschässgt seien.

Erwägungen

1. Die Frage, ob am 4. Juni 1912 das „Kapital vou 410,000 Fr. laut Schuldbrief vom 40. April 1912“, bezw. die diesem Schuldbrief zu Grunde liegende Forderung, auf die Klägerin habe übertragen werden können, trossdem damals noch kein Pfandtitel existierte und infolgedessen auch kein solcher übergeben worden ist (vergl. Art. 868 und 869 ZGB), kann unerörtert bleiben, sofern sich ergibt, dass die vorliegende Klage shon wegen der von den Beklagten erhobenen, auf Art. 287 Ziff. 14 ZGB gestüsszten Anfechtungseinrede abgewiesen werden muss.

Dasselbe gilt von der Frage, ob die „Zession“ vom 4. Juni 49412 simuliert fei; auh diese Frage braucht nicht entschieden zu werden, falls sich ergibt, dass die Klage jedenfalls wegen eines, den Beklagten zustehenden Anfechtungsanspruches abgewiesen werden muss.

2. , — Nun hat die Vorinstanz in nicht aktenwidriger und daher für das Bundesgericht verbindlicher Weife festgestellt, dass der Arrestund Pfändungsschulduer Engel zur Zeit der „Zession“ bereits überschuldet war — wobei sie freilich nur die in der Schweiz befindlichen Aktiven, wie übrigens auh uur die in der Schweiz auf dem Betreibungswege geltend gemachten Forderungen berücksichtigt hat, was indefsen durchaus zulässig war — und dass die Klägerin den Beweis der Unkenntnis der Überschuldung nicht geleistet habe. Des weitern erklärt die Vorinsiauz, die „Tilgung der Schuld an die Klägerin“ sei „nicht durch ein übliches Zahlungsmittel geschehen“ ; denn „die Abtretung einer Forderung, resp. eines Schuldbriefes“ könne „nicht als ein solches (sc. als ein übliches Zahlungsmittel) betrachtet werden“. Hierin liegt (vergl. BGE 30 II

S. 361 Erw. 2; 33 11 S. 366*) infoferu wiederunt eine tate jächliche Feststellung, als offenbar gesagt werden wollte, in sol=- chen Geschäftsbeziehungen, wie sie zwischen der Klä“ gerin und dem Pfändungs|chuldner Engel bestandeu haben mochten, sei die Abtretung von Grundpfaudforderungen an Zahlungsstatt nicht üblich. Auch an diese tatsächliche Feststellung ist das Bundesgericht gebunden, da den Akten nicht zu entnehmen. ist, dass die Klägerin zu Engel je in einem andern geschäftlichen Verhältnis, als in demjenigen einer Haushälterin, gestanden habe..

Endlich ist unbestritten, dass die angefochtene Rechtshandlung in die legten 6 Monate vor der Pfändung fällt.

Sämtliche Spezialvoraussetzungen des Art. 287 Ziff. 2 sind sosmit erfüllt, und es fragt sich nur -noch, ob die Beklagten sich im Befig von Verlustscheinen im Sinne des Art. 285 Ziff, 1 befinden.

3. Als zur Ansechtungsklage legitimierender Verlustschein gilt nach feststehender Praxis (vergl. Jaeger, Anm. 1 i. f. zu Art. 149 und Anm. 3 B d zu Art. 285) nur der in einer ordentlichen, am Wohnsiss des Schuldners durchgeführten Betreibung ausgewirkte Verlustschein, bezw. die infolge einer solchen Betreibung vorgenommene ungenügende Pfändung. Es fragt sich daher, ob die vorliegende Psändungsurkunde, auf der vermerkt ist, dass das pfändhare Vermögen ungenügend sei, auf Grund der ordentlichen, oder auf Grund einer blossen Arrestbetreibung ausgeftelli worden fei.

Diese Frage is in ersterem Sinne zu entscheiden. Allerdings sind die Betreibungen der beiden Beklagten, wie übrigens auch diejenigen dreier anderer Psändungsgläubiger, in Prosequierung von Arresten eingeleitet worden, und es sind auch, wenigstens bei den heutigen Beklagten, die Pfändungsobjekte mit den Arrestobjekten identish. Allein einmal ergibt sich aus der bei den Akten liegenden: Pfändungsurkunde vom 5./9. August 1912, dass eine Ergänzung der Pfändung dur die Beschlagnahme anderer, nicht verarresierter Gegenstände versucht worden ift — was doch das Vorhandensein eines ordentlichen Betreibungsforums voraussetzte —, und sodann hat die Vorinstanz festgestellt, dass für die Annahme, Engel habe bei seinem Wegzug von Thalwil anderswo einen festen Wohnsis begründet, keinerlei Anhaltspunkte zu finden seien, wie * Sep.-Ánsg. TS. 210, 10 S. 187.

denn auch die Klägerin selber „hiefür einen Beweis nicht offeriert und einen solchen andern Wohnfiss auch nicht namhaft gemacht“ habe. An diese, wiederum uicht aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Richters ist das Bundesgericht gebunden, und es kann daher auf den bezüglichen Beweigantrag der Klägerin (oben sub D 2), weil er feine Ergänzung, sondern eine Abänderung des einwandfrei festgestellten kantonalen Tatbestandes bezweckt, nah Art. 81 OG nicht eingetreten werden. Alsdann aber muss in rehtliher Beziehung, auf Grund des Satzes, vass der einmal begründete Wohnsiss einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsizes bestehen bleibt (vergl. Art. 24 Abs. 4 ZGB, bezw. Art. 3 Abs. 3 BG betr. d. zivilrl. Verh., und dazu BGE 28 I S. 248; 321 S. 602; Hafter, Anm. 1 zu Art. 23 ZGB; Egger, Anm. 5 c zu Art. 23 ZGB; Jaeger, Anm. ZA zu Art. 46 SGKG), mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass Engel sowohl zur Zeit der Einleitung der Betreibungen, als auh zur Zeit der Pfändungsankündigungen, seinen ordentlichen Betreibungswohnsiyss noch in Thalwil hatie, und dass also keine blossen Arrestbetreibungen vorliegen.

Dem Vermerk auf den Pfändungsurkunden, dass „das pfändbare Vermögen ungenügend“ fei, kommt somit in der Tat die Eigenschaft eines provisorischen Verlustscheins im Sinne des Art. 115 Abs. 2 SchKG zu, und es is daher auf Seiten der Beklagten die in Art. 285 Ziff. 1 aufgestellte Voraussetzung des AnfechaagSauspras erfüllt.

— Dagegen ist mit Rücksicht auf die Natur des vorliegenden Berlusca als eines bloss provisorischen, d. h. bedingten, auch der Anfehtungsanspruch der Beklagten als ein bedingter zu betrachten, d. h. er existiert nur unter der Bedingung, dass die Verwertung der übrigen Pfändungsobjekte einen Ausfall ergeben sollte. Gleichwie die auf einen provisorischen Verlustschein gegründete Anfechtungsklage abgewiesen werden muss, falls sich während der Pendenz des Prozesses herausstellt, dass ein Verlust nicht eingetreten ist oder nicht eintreten wird (vergl. Jaeger, Anm. 3 A

1. f. zu Art. 285, sowie BGE 37 Il S. 500 ff. Erw. 3, Sep.-Ausg. 14 S. 361 ff.), so hat die Gutheissung der Anfehtungsflage oder -Einrede vor durchgeführter Verwertung von vornherein nur den Sinn einer Feststellung, dass das Anfechtungs®- 386 Á. Oberste Zivilgerichtsinstanz, — 1, Materiellrechtliche Entscheidungen.

objekt in die Pfändung einzubeziehen, resp. darin zu belassen ist, sofern die übrigen Psändungsobjekte zur Deckkung der Pfändungsgläubiger nicht ausreichen.

Das angefochtene Urteil ist somit in dem Sinne zu bestätigen, dass der gepfändete Schuldbrief von 10,000 Fr., bezw. die ihm zu Grunde liegende Forderung dann, aber auh nur dann zu Gunsten der Beklagien zu verwerten ist, wenn sich ergibt, dass die übrigen Pfändungsobjekte (4759 Liter Wein, sowie das bestriitene Guts haben auf Simon Müller) zur Deckung der Beklagten nicht ausreichen. Dabei ist zu beachten, dass jene übrigen Pfändungsobjekte in der Gruppe I Nr. 69 ausser zu Gunsten der Beklagten auh noch zu Gunsten der Gläubiger Simon Müller, Franz Huber und Lessing & Cie. gepfändet sind und deshalb den verschiedenen Gläus bigern in: Verhältnis der Forderungen hasten, die sich auf Grund des Verfahrens nach Art. 4148 als kollokationsberechtigt ergeben werden. Sollte also z. B. die von der Klägerin als nicht existierend bezeichnete Forderung des Simon Müller in Wegfall kommen, oder follie die gepfändete Forderung auf Simon Müller ein so hohes Verwertungsresultat ergeben, dass die Beklagten, ebenso wie die übrigen Pfändungsgläubiger, auch ohne die Heranziehung des „Schuldbriefes“ von 10,000 Fr. voll befriedigt würden, so dürfte dieser Schuldbrief, bezw. das ihm zu Grunde liegende Guthaben, troy Abweisung der vorliegenden Klage dennoch nicht verwertet werden, oder es müsste doh desfen Erlös, wenn die Verwertung schon statigefunden hätte, der Klägerin zurückerstattet werden. Das gegen ist der Erlös in dem Masse den Beklagten verfallen, als diese sonst einen Verlust erleiden würden.

Hieraus ergibt sich zugleich, dass es keiner Rückkweisung der Sache an die Vorinstanz behufs Feststellung des definitiven Verlustes der Beklagten (im Sinne des heutigen Beweisantrages der Klägerin (vergl. oben sub D 2) bedarf.

“Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der Rekurs-e kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 1913 im Sinne der Erwägungen bestätigt.

67. Arteil der I. Zivisabteisung vom 17. Juni 1913 in Sachen Îacombé, Kl. u. Ber.-KL, gegen Vlum & Hayum, Bekl, u. Ber.-Bekl.

Bürgschaft. Der Bürge kann die vom Gläubiger aus dem Konknrse des Hauptschuldners bezogen? Diridende an seiner Schuld abziehen. Die Dividende ist auf den verbürgten wie auf den unverhürgten Teilt der konkursforderauny zu rerteilen.

A. — Jm Herbst 1909 geriet die Firma Regamey & Bornand in Lausanne, die den Beklagten in diesem Zeitpunkte für gelieferte Waren 12,640 Fr. 65 Cts. ssuldete, in Zahlungsschwierigkeiten. Um Regamey & Bornand zu helfen, gingen der Kläger und dessen Vater am 8. Oktober 1909 folgende, « cautionnement solidaire » überschriebene Bürgschaftsverpflichtung ein: « Sur une s0mme de > quatre mille francs de fournitures gue s'engagent à livrer » d'ici au 30 novembre 1909 MM. Blum & Hayum à Zurich » à MM. Regamey & Bornand à Lausanne, les s0usSignés » M. Jean Henri Lacombe à Lausanne et M. Henri Lacombe >» fils à Zurich, déclarent par le présent acte garantir soli- » dairement aux prénommés le paiement d’une so0mme de Deux » mille francs payable pour le 30 juin 1910. » Gefstüsst auf diese Erklärung lieferten die Beklagten der Firma Regamey & Bornand vom 9. Oktober bis 20. November 1909 Waren für 3995 Fr. 25 Cts. Am 15. Oktober 1909 kam zwischen Regamey & Bornand und einer Anzahl von Gläubigern, zu denen auh die Beklagten gehörten, eine Abmachung zustande, wonach sich Regamey & Bornand verpflichteten, ihr Geschäft innert Jahresfrist zu liquidieren und einer der Hauptgläubiger beauftragt wurde, die Liquidation zu überwachen und die eingegangenen Gelder an die verschiedenen Gläubiger auszuzahlen. Von Ende November an lieferten die Beklagten an Regamey & Bornand noch Waren für 3453 Fr. 85Cts., welcher Betrag bis auf einen Saldo von 1410 Fr. 95 Cts. teils per Nachnahme erhoben, teils mit Wechseln auf 2—5 Monate bezahlt wurde, Diesen Leistungen gingen folgende Zahlungen der Firma Regamey & Bornand an die Beklagten voreaus:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 24, Art. 287, Art. 868 und Art. 869 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 115 und Art. 287 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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