Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

39 II 613

612 Oberste Zwilgerichtsinztanz. — [, Materiellrechttiche Entscheidungen.

leblihe Form Solennitäts- und nicht bloss Beweisform ist, aucb für jene Rechtsgeschäste gelte, deren Form die öffentliche Beurkundung ist und daher vom kantonalen Gesebgeber geordnet wird. Die Frage muss verneint werden, weil die dem kantonalen Gefetzgeber erteilte Befugnis, zu bestimmen, wie die öffentliche Beurkundung auf seinem Gebiete hergestellt werde, zügleich die Befugnis in sich ihliesst, die Folgen der Nichtbeobachtung der von ihm für die Beurfundung geforderten Formen zu regeln (vergl. Oser, Kommeniar zum OR Note Il 4 b zu Art. 216; Wieland, Kommentar zum Sachenrecht, Art. 657 Note 6; Leemann, Kommentar zum Sachenrecht, Art. 657 V 2 €). Die behauptete Verletzung des Art. 11 ORN liegt alfo nicht vor. Von einer solchen des Art. 99 SchlT aber kann keine Nede fein, da dieser die Frage, welche Rechtsfolgen die Missachtung der für die öffentliche Beurfundung geltenden Formen nach sich zieht, unberührt lässt, so dassderen Lösung der kantonalen Gesetzgebung vorbehalten bleibt. Ob endlich die Vorinstanz die streitige Bestimmung in § 10 des EG hinjichtlih ihrer Bedeutung als Formvorschrift richtig aufgefasst und angewendet habe, hat das Bundesgeriht nicht nachzuprüfen. Die Bestimmungen der kantonalen Einführungsgeseze gehören, auch wenn sie kraft einer Delegation des Bundesgesezgebers erlassen worden sind, — wie die durch Art. 55 SchslT vorge}ehenen, — nicht zum „Bundesrecht“ im Sinne des Art. 57 OG, mindestens insoweit nicht, als sie Fragen - der Organisation oder des Verfahrens und keine materiellen KZivilrehtsverhältnisse regeln. Die hier streilige Vorschrift aber, wonach der Übersesszer beim Kaufafte den Grund seiner Beiziehung anzugeben und die richtige Errüllung seiner Obliegenheiten zu bezeugen har, betrifft lediglich das Verfahren beim Vertragsabschlujse. Demnach hat das Bundesgericht erkanut: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 42. Juni 1913 in allen Teilen bestätigt.

5. Versicherungsvertragsrecht. — Contrat d’asgurance.

47. Arfeil der TT. Zivisabteisung vom 5. November 1913 in Sachen Yasler Lebensversiherungsgelellschaft, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Iung, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Unfallversicherung. Vom Versicherer erhobener Anspruch auf Herabsetzung einer ilm durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Rentenrorpfslicktung, geslützt auf eine Bestimmung der Patice. wonack im Falle einer swpätern Besserung des Zustandes des Versicherten dier Rente zu reduzieren ist. Einrele der abyeurteilten Sache begründet -rklärt. weil die Wahrscheintichkeil einer spütern Beserung bereits m frühern Urteil bei der Festsetzuny der Rente berücksichtigt W01- ÉU DAF.

Sachverhalt

A. — Der Beklagte war bei der Klägerin gegen Unfall versichert, und zwar u. a. für den „Fall dauernder (lebenslänglicher) Invalidität“. Jn § 8 Abs. 2 der Police war unter dem Titel „Zahlung der Entschädigung“ bestimmt:

„Die Gesellschaft ist berechtigt, die Fortdauer der Juvalidität „feststellen zu lassen und bei wieder eintretender Erwerbstätigkeit „des Beschädigten die Rente entsprechend herabzusetzen oder ganz „aufzuheben.“ Nachdem der Beklagte am 19. März 1907 einen schweren Unfall erlitten hatte, der u. a. eine traumatische Neurose verursachte, flagte er am 14. September 1908 gegen die heutige Klägeriti auf Zahlung einer „lebenslänglichen jährlichen Rente“ von 500 Fr. 25 Cts.

Die vom Gerichte mit der Begutachtung der Unfallsfolgen beirauten drei Basler Ärzie, die instruktionsgemäss u. a. auch die Chancen einer spätern Besserung des Gesundheitszustandes des Beklagten berüdfihtigten, gelangten nah ursprünglich starken Divergenzen schliesslich auf Grund einer gemeinsamen Besprehung zu dem Resultate, „die Erwerbsstörung des Julius Jung für zwei Fahre gleich 20", zu erachten und die Störung als Unfallfolge 614 Oberste Zivilgerichtsinstanuz. — I. Materiellrechtliche Entscheidungen. .

zu erflären, wenn auch vor dem Unfall eine Disposition zu nervôsem Leiden zweifellos bestauden hat“. Der Oberexperte Prof. Eichhorst in Zürich, führte ferner u. a. folgendes aus :

„Db sich in Zukunft die traumatische Neurofe wesentli bessern „Wird, muss zwar als möglih, aber doch als sehr wenig wahr- „scheinlich hingestellt werden, weil auch heute noch hochgradige uer- „vôöse Störungen nachweisbar sind, trossdem seit dem Unfall zwei „Fahre verflossen sind. Es ist zwar richtig, dass die Aufregungen „tines gerichtlihen Prozesses die Erscheinungen einer traumatischen „Neurose unterhalten und selbst steigern, doch sind die vorausge- „Zangenen Schädelverlezungen fo s{<werer Art, dass bei ZJ. Jung „eine Heilung kaum zu erwarien ist. Zst doc sogar die Möglich- „feit nicht ausgeschlossen, dass es allmählih noch zu ernsteren Ge- „hirnveränderungen kommt. Den Grad der zur Zeit bestehenden „Und aller Vorausficht nah bleibenden Erwerbsunfähigkeit halte „ih für 25 Prozent“

Durch Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. April 1909, appellationsgerichtlih bestätigt am 22. Juni 1909, wurde darauf die heutige Klägerin u. a. zur Zahlung einer „Tährlichen Rente“ von 400 Fr. 20 Cis. an den heutigen Beklagten verurteilt.

Aus den Erwägungen des zivil- und des appellationsgerichtlichen Urteils sind folgende Stellen hervorzuheben :

a) aus denjenigen des Zivilgerihts: Das Gericht schliessr sich in der Hauptsache den Ergebnissen des legten Gutachtens von Herrn Prof. Eichhorst an... Das Gericht gelangt zu einer Annahme von 20 °”, bleibender Einbusse anstatt der 25 %, im Gutachten Eichhorst. Es berücksichtigt einerseits dabei die von den Basler Experten in ihrem gemeinsamen Schlussgutachten angenommene Möglichkeit einer allmählichen Besserung und andrerseits die Möglichkeit eines Einflusses der shon vor dem Unfall bestandenen leichten Neurasthenie des Klägers auf die Folgen des Unfalls.

b) aus dem appellationsgerihtlihen Urteil: Unter den ergangenen Gutachten muss mit der Vorinstanz dasfenige von Prof. Eichhorst als massgebend betrachtet werden, weil es auf Grund eingehender mehrtägiger Beobachtung des Klägers abgegeben wurde und zugleich das neueste ist, das den heutigen Zustand des Klägers zur Grundlage hat.

5. Versicherungsvertragsrecht. N° 107. SIS Über das Recht der Klägerin aus § 8 Abs. 2 der Police sprach sich keines der beiden Urteile aus.

Das zitierte Urteil des Appellationsgerihts vom 22. Juni 1909 ist in Rechtskraft erwachsen, und die Klägerin hat seither die ihr darin auferlegte Rente regelmässig ausbezahlt.

B. — Nachdem die Klägerin im Juli 1910 erfahren hatte, dass der Beklagte si bei einer andern Versicherungsgefellschast als „Tdrperlih und geistig vollständig gesund“ angemeldet habe (wobei er allerdings beigefügt zu haben scheint, er befisse infolge des Unfalls vom März 1907 „verminderte Arbeitskraft“), verlangte sie von ihm im September 1942 unter Berufung auf § 8 Abs. 2 der Police, dass er sich einer erneuten ärztlichen Untersuchung durch den Vertrauensarzt der Gesellschaft unterziehe. Der Beklagte verweigerte dies.

C. — Dur Urteil vom 3. September 1912 hat das Appellationsgeriht des Kantons Basel-Stadt, in grundsägsslicher Bestätigung eines Urteils des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 21. Juni 1943, über die Rechtsbegehren der Klägerin :

„4. Der Beklagte fei verpflichtet zu erklären, sich auf die erste „Aufforderung der Klägerin hin behufs Feststellung der Fortdauer „der von ihm behaupteten Juvalidität bei einem von der Klägerin „zu bestimmenden Arzt in Basel untersuchen zu lassen.

„2, Die Beklagte sei berechtigt zu erklären, die weitere Zahlung „der ihr mit Urieil des Zivilgerihts Basel-Stadt vom 20. April „1909 und des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Juni „1909 auferlegten Rente zu sistieren, wenn der Beklagte auf er- „haltene Aufforderung der Klägerin hin fih einer neuen ärztlichen „Untersuchung nicht unterzieht. “ ertannt :

„Auf die Klage wird nicht eingetreten. “ Das appellationsgerichtliche Urteil ist im wesentlichen folgendermassen begründet : Die allgemeine Frage, ob und wann infolge von Tatsachen, welche erst nah dem Urteil eintreten, durch Feststellungsklage eine Urieilsverpflihtung abgeändert werden könne, brauche hier nicht erörtert zu werden. Denn eine folche Abänderung sei jedenfalls dann unstatthaft, wenn die Einrede aus derartigen künftigen Ereignissen schon im ersten Verfahren hätte vorgebracht G10 Obersic zZivilgerichtsneuuz. — I, Materiellrechtliche Entscheidunget.

werden können. Diese Möglichkeit habe aber für die Klägerin bestanden, Jhr heutiges Begehren stüsse sich nämlich nicht bloss auf die tatsächlihe Behauptung einer Verminderung der Juvalidität des Beklagten, sondern „auch auf die weitere Tatsache der Policenhestimmung § 8“. Lettere „Tatsache“ gegenüber dem Begehren des Beklagten auf Ausweisung einer lebenslänglichen, also unwandelbaren Rente in gleichbleibender Höhe vorzubringen, hätte die Klägerin im ersten Verfahren Veranlassung gehabt. Sie hätte einzuwenden gehabt, dass eine unwandelbare Rente für die ganze Lebensdauer Überhaupt nach dem Vertrage nicht geforderi werden könne. Nun habe aber die Klägerin nicht nur diese Einrede aus der Police nicht vorgebracht, soudern aus ihrem ganzen Berhalten im ersten Prozess müsse gefolgert werden, dass sie die Einrede nicht vorbringen wollte. Dies ergebe fih daraus, dass gerade über die zukünstige Gestaltung des Gesundheitszustandes des Beklagten vou ihr Auträge gestellt und diefer Puukt einlässlich von ihr dviskutiert worden sei. Das Gericht habe auch hierüber Sachverständige befragt und auf Grund mehrerer medizinischer Gutachten speziel mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer Besserung die Höhe der Rente festgestellt. Auch aus diesem weiteren Grunde könne auf die heutigen Begehren wegen bereits erfolgter Erledigung der Streitsache nicht eingetreten werden.

D. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und iu richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt.

Erwägungen

1. ..… ... Materiell handelt es sich um den von der Klägerin aus § 8 Abs. 2 der Police abgeleiteten Anspruch auf Herabsebung oder Aufhebung der ihr im Jahre 1909 durch Urteil auferlegten Rentenverpflichtung. Die Frage, ob dieser, vou der Klägerin erhobene Anspruch bestehe oder nicht, bezw. ob auf dessen Beurteilung überhaupt eingetreten werden könne, hängt vor allem davon ab, ob die vom Beklagten erhobene Einrede der abgeurteilten Sache begründet sei oder nicht. Zur Entscheidung über diese Einrede aber ist das Bundesgericht nah feststehender Praxis (vergl. BGE 16 S. 768, M 11 S. 55, 30 11 S. 543) jedenfalls dann kompetent, wenn es sich dabei um die Frage der Jdentität des eingeklagten mit dem früher abgeurteilten Anspruch handelt, uud vorausgesetzt, dass der eingeklagte Anspruch an sich dem eîidgenössischen Zivilrecht untersteht. Beides ist hier der Fall. Denn einerseits hat die Klägerin die Rechtskrast des vom Beklagten angerufenen appellationsgerichtlichen Urteils vom Jahre 1909, wie (paudie Jdentität der damaligen Parteien mit den heutigen, nicht hestritien ; anderseits aber ist der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Revision der Rente in der Tat vom eidgenössischen Zivilrecht beherrscht, da er aus einem Versicherung®vertrag Hergeleitet wird, der zwar noch nicht dem Bundesgeseze vom 2. April 1908, wohl aber — weil die Ausnahmebestimmung des Art. 896 OR alter Fassung auf den Kanton Basel-Stadt nicht zutraf — dem eidgenössischen OR uuterstand.

Das Bundesgericht ist somit zur Beurteilung des streitigen Anspruchs kompetent.

2. , — Ju der Sache selb handelt es sich nach dem Gesagten zunächst nur um die Frage, ob der von der Klägerin aus § 8 Abf. 2 der Police abgeleitete Anspruch auf Revision der Rente bereits im frühern Prozesse beurteilt worden sei, oder nicht. Erst wenn feststünde, dass dies nicht der Fall ist, wäre des weitern zu untersuchen, ob in § 8 Abs. 2 der Police überhaupt auch die Revision einer durch rechtskräftiges Urteil (im Gegensay zu einer auf gütlichem Wege) festgesetzten Rente in Aussicht genommen worden fei.

Z. — Der Auffassung der Vorinstanz, die Klägerin habe das ihr in § 8 Abs, 2 der Police eingeräumte Recht auf Revision der Reute dadurch verwirkt, dass sie es im frühern Prozesse nicht geltend machte, bezw. dadurch, dass sie nicht beantragte, es sei ihr vorzubehalten, kann nicht beigestimmt werden. Die Klägerin hatte damals keinen An=- lass, ein Recht geltend zu machen oder sich vorbehalten zu lassen, das ihr laut Verirag überhaupt noch nicht zustand und dessen zukünftige Entstehung sogar ganz ungewiss war. Zur Geltendmachung oder Reservierung eines solchen zukünftigen und bedingten vertraglichen Rechts liegt für den bedingt Berechtigten ebensowenig eine Veranlassung vor, wie zur Geltendmachung oder Reservierung eines vielleicht in der Zukunft entstehenden geseblichen Rechts, — sei es, dass die Gesezesbestimmung, aus der es möglicherweise entstehen wird, schon existiert (vergl. Art. 47 des eidg. Expropria- §18 Oberste Zivilgerichteinstanz. — I, Materiellrechtliche Entscheidungen, tionsgesezes und Art. 157 ZGB, deren Anrufung feststehendermassen nicht shon im Erxpropriationsverfahren, bezw. im Scheidungsprozesse vorbehalten zu werden braucht ; vergl. auh § 323 der ZPO des Deutschen Reichs), — sei es, dass das betreffende Recht überhaupt erst im Falle einer Änderung der Gesetzgebung entstehen kann (vergl. Praxis [11 Nr. 107* und Gaupp-Stein, Anm. 18 zu § 767 ver deutschen ZPO).

4. Eher könnte umgekehrt aus dem Umstande, dass das von der heutigen Klägerin beanspruchte Revisionsreht ihr im frühern Prozesse weder ausdrüdlich vorbehalten, noch ausdrüdcklich aberkannt worden ist und übrigens von ihr selber gar nicht geltend gemat worden war, der Schluss gezogen werden, ihr Anspruch aus § 8 Abs. 2 der Police sei damals ganz ausserhalb des Prozesses geblieben, so dass dessen heutige Geltendmachung mit den frühern Urteilen nicht im Widerspruch stehe.

Indesfen ergibt sich aus diesen frühern Urteilen doch immerhin soviel, dass damals die Möglichkeit oder Wahrfcheinlichkeit einer 1päâtern Besserung des GBesundheitszustandes des Beklagten bei der Bemessung der Rente tatsächlich berücfsichtigt worden if, Deun, nachdem schon in der Experteninstruktion auf diesen Punkt hingewiefen worden war, ist daun im Urteil u. 4, gerade wegen der mehr oder weniger grossen Wahrscheinlichkeit einer solchen Besserung die dursscnittliche zukünftige Erwerbseinbusse des Beklagten auf 2) 7 (statt auf 25 ", wie vom Erperteu Eichhorst beantragt 3 angejegt worden. Allerdings wäre diese Möglichkeit oder Wahr- ¡cheinlihkeit einer spätern Besserung offenbar auch dann berücknichtigt worden, wenn die Bestimmung des 8 8 Abjs. 2 der Políce nicht existiert hätte — gleichwie ja auch sonst, z. B. im Hafivflichtrecht, solche Möglichkeiten oder Wahrscheinlichkeiten hei der Festsetzung der Entschädigung für dauernde Berminderung der Erwerbssähigkeit berüsichtigt zu werdeu pflegen. Allein unter allen Umständen war es nicht die Abficht des damaligen Richters und tonunte es nicht seine Absicht sein, zu ermöglichen, dass die Chance einer zukünftigen Besserung zweimal berücksichtigt werde: einmal bei der Festsetzung der mutmasslichen durchschnittlichen Erwerbseinbusse, und dann fpäter nohmals, falls lich eine Differen:

* Vp, “5 iN (es n! Bandin.

zwischen der angenommenen durchschnittlihen und der nachmaligen effektiven Jnvalidität ergeben sollte. Jt also die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer späteren Besserung bereits im frühern Prozesse berücksichtigt worden, so wollte damit die zukünftige Berücsichtigung einer effetti v eintretenden Besserung ausgeschlosfen werden.

Darüber, ob das Vorgehen des damaligen Richters prozess- und materiellrehtlich gerechtfertigt war, oder ob darin nicht eine Verlebung des Grundsatzes ver Verhandlungsmaxime, sowie ein Eingriff in das der Klägerin kraft Vertrages zustehende Revisionsrecht lag, hat sich das Bundesgericht, nachdem das frühere Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, nicht auszusprechen (über die prozessrechtliche Frage übrigens auch deshalb nicht, weil es sich dabei um kantonales Recht handelu würde). Vielmehr genügt es, zu konstatieren, dass durch die bereits im früheren Prozesse erfolgte Berücfiétigung der zu erwartenden Besserung des Gesundheitszustandes des Beklagten die nochmalige Berücksichtigung einer fsolcheu Besserung ausgeschloffen, und damit das Recht der Klägeriu aus & 8 Abs. 2 der Police konsumiert worden ist.

Ob die Klägerin diese Konsumption ihres Anspruchs dadurch hätte verhindern können, dass sie im frühern Prozesse ausdrücklich ertlärt hätte, sie verlange nicht, oder gar, sie verwahre sich dagegen, dass die Möglichkeit over Wahrscheinlichkeit einer spätern Besserung berücksichtigt werde, kann hier ebenfalls dahingestellt bleiben. Denn eine solche Erklärung ist von der Klägerin damals, soviel aus den Akten ersichtlich ist, nicht abgegeben worden (auh nicht vor Appellationsgericht, wo die Klägerin dazu doch allen Anlass gehabt hätte, nachdem das Zivilgericht jene Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit tatsächlich berüccksichtigt hatte, wie die Klägerin den Urteilsmotiven entnehmen musste). Es liegt also hier ein ähnliches Verhältnis vor, wie wenn eine Partei gestattet, dass eine ihr zustehende Forderung, trossdem sie sie nicht förmlih gelteud gemacht hat, zur Verrechnung mit einem von der Gegenpartei erssobenen Anspruch verwendet werde: hat sie es unterlassen, hiegegen zu protestieren, so kann sie fene Forderung nicht nachträglich noch zum Gegenstand einer Klage machen.

5. Jm übrigen würde es, nachdem die Klägerin — dank 62) Uherste Zivilgerichtsinstanz. — IL Materiellrechtliche Entscheidangen.

der Berüdlfichtigung der mutmasslichen Besserungschancen im frühern Prozess — mehrere Jahre lang weniger gezahlt hat, als sie ohne Berücksichtigung dieser Chancen hätte zahlen müssen, der guten Treue widersprechen, ihr wegen der tatsählich eingetretenen Besserung auh noch eine Reduktion ihrer zukünftigen Zahlungen zu bewilligen. Eine solche nachträgliche Reduktion der zugesprochenen Rente würde doch zum mindesten voraussetzen, dass die Klägerin dasjenige, was sie infolge der antizipierten Berücksichtigung der Besserungschancen bisher zu wenig bezahlt hat, nachzahle. Dieser Ausgleich ist jedoch von ihr nicht angeboten worden und liesse sich auc kaum praktisch durchführen, da ja heute, in Ermangelung einer Expertise über den Gesundheitszustand des Beklagten in den Jahren 1909 bis 1913, nicht mehr festgestellt werden kaun, bis zu welhem Grade der Beklagte während dieser vier Jahre erwerbsfähig war, und da ferner auch nicht mit Sicherheit zu ermitteln ist, welchen Grad von Juvalidität der Richter im Jahre 1909 angenommen haben würde, wenn er die Rente nur für die Jahre 1907 bis 1913 festgesetzt hätte. Es ist möglich, dass er in diefem Falle einfa die vom Experten Eichhorst beantragten 25 %% zugesprochen haben würde. Möglich ist aber auch, dass er, auf Grund der Annahme einer neurasthenishen. Prädisposition des Beklagten vor dem Unfall, zu einem zwischen 20 und 25 °% liegenden Ansatze gelangt wäre, oder dass er im Gegeuteil, wenn denn nur die ersten Jahre nah dem Unfall in Betracht kamen, dem Beklagten eine grössere, vielleicht sogar viel grössere als 25 ®%ige Rente zugesprochen hätte.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Bafel-Stadt vom 3. September 1913 bez stätigt.

6. Haftpflicht für den FabriEund Gewerbebetrieb. — Responsabilité civile des fabricants.

108. Arfeis der IL, Zioisaböteisung vom 1. Oktober 1913 in Sachen Herkner, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Frier, Kl. u. Ber.-Bell.

tnspruch aus FHG. Kausalzusnmmentang, Einfluss früherer Verletzungen auf die Unfallsfolgen.

A. — Jm November 1904 fiel dem Kläger, der von Beruf Säger ist, in Wallensiadt bei der Arbeit ein schweres Fap auf den Rücken. Dieser Unfall hatte einen Bruch der Wirbelsäule, Queischungen des Rückenmarks und teilweise Lähmung beider Beine zur Folge. Da der damalige Arbeitgeber des Klägers der Gewerbehaftpflicht nicht unterstand, erhielt der Kläger für den Unfall keine Haftpflichtentschädigung. Dagegen war er bei der s{<weiz. Unfallversicherungsgesellschaft in Winterthur bis zu 1900 Fr. versichert. Im Schlussberichte an die Versicherungsgesellschafi führte der Spitalarzt von Wallenstadt, der den Kläger behandelte, aus, es sei nicht anzunehmen, dass der Kläger feinen frühern Beruf weiter werde ausüben können, und es sei demnach die dauernde Erwerbseinbusse für den bisherigen Beruf auf 100 4, sonst auf 45% zu veranschlagen. Gestüsst hierauf zahlte die Versicherungsgefellschaft dem Kläger einen Betrag von 450 Fr. aus. Ju der Folge erholte sich der Kläger indessen soweit, dass er seinen Beruf als Säger wieder aufnehmen konnte. Jm Jahre 1907 stand er im Dienste des Holzhändlers Fehlmann in Lenzburg, bei dem er einen höher Lohn bezog als vor dem Unfall im Jahre 1904. Nach seiner Angabe glitt der Kläger hier im Mai 1907 auf dem Sägeplass rückwärts aus, wobei er sich eine Verlegung in der linken Gesässgegend zuzog. Die behandelnden Ärzte Dr. Markwalder in Baden und Dr. Siegfried in Wildegg bezweifelten, dass ein Unfall vorliege und stellten die Diagnose einer tuberkulösfen Wirbelerkrankung. Dr.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 896 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 157 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Nationalstrassenverordnung, Art. 11 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. März 2000, 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. Januar 2005, 1. Januar 2008, 1. Januar 2011, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Oktober 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. April 2024 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Cità en