Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

39 II 66

86 Oberzste Zivilgerichtsinstanz. — 1. Materiellrechtliche Entecheidungen.

messenen Geldsumme an den Kläger und seine Ehefrau wegen ernstlicer Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen sich nac Art. 55 aOR rechtfertigt. Jn Berücksichtigung dieser Umstände ist die Entschädigung insgesami ex æquo et bono auf 20,000 Fr. festzusetzen, nebst Zins zu 5 ®%/o seit dem 15. Juni 1907; —

erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. Diejénige des Klägers wird in dem Sinne begründet erklärt, dass der vou den Beklagten unter solidarischer Hastbarkeit an den Kläger zu bezahlende Betrag auf 20,000 Fr. nebst Zins zu 5 °/, seit dem 15. Juni 1907 echöht wird. Jm übrigen wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. Juli 1912 bestätigt, 412. HArteisl der IT. Zivisabfeisnng vom 19. Februar 191 in Sachen Vodensee-Toggeunbdurg-Vahun AZ.-S., Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Kaiser, Kl. u. Ber.-Bekl.

Verjährung. Cnterbrechung der Verjäl ung durch Ankelunq der Betreibung (árt. 154 a0R, 135 rev. OR) ; als Anhebung der Betreibung gilt die Emreichung des Betreibungsbegehrens ; die Zustellung des Zahlungsbefehls wirkt ebenfalls unterbrechendä.

A. — Durch Urteil vom 29. November 1912 hat vas Kantonsgericht von St. Gallen erkannt:

„Die Klage ist im Betrage von 9000 Fr. nebst Zins à 5 °/o seit 4. September 41909 gesüsst, mit dem Mehrbetrag abgewiesen. “ B. — Gegen dieses, den Parteien am 8. Januar 1913 zugestellte Urteil hat die Beklagte ám 28. Januar die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage : „Es jei in Ahänderung des ergangenen Urteils die Klage abzuweisen, eventuell der gesprochene Betrag namhaft zu reduzieren.“ C. — Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der BVeflagten diese Anträge erneuert. Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

4. — Der Kläger war im Jahr 1908 bei der Beklagten als Maschinenmeister angestellt. Am 40. August 1908, morgens, untecnahm er mit Heizer Pozza auf einem zwischen Gommenswil und Hohenbühl gelegenen Schuttgerüst von 6 *% Gefäll mit der Lokomotive eine Probefahrt. Die Lokomotive geriet dabei ins Gleiten und stürzte, trogdem der Kläger die Bremse anzog und ContreDampf gab, über das Ende des Gerüstes in die Tiefe, den Heizer Pozza erdrückend, Der Kläger selbst war vor dem Sturze von derx Lokomotive abgesprungen, wobei ec swere innere Verlegungen erlitt. Nah 15-wöchiger Spitalpflege begab er sich in die Behandlung des Prof. Hägler in Basel, der in seinem Gutachten vom 2. November 1909 dem Kläger eine Arbeitseinbusse von 20 °/, für die Dauer eines Jahres in Aussicht stellte, Da sich die volle Arbeitsfähigkeit nicht wieder einstellte, liess sich der Kläger weiter von Dr, Brunner in Kreuzlingen untersuchen, der eine bleibende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 15—20 °/% koustatierte. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun der Kläger von der Beflagten gestüssgt auf das Eisenbahnhaftpflichtgesez eine Entschädigung von 410,262 Fr. 87 Cts. für eine teilweise Arbeitsunfähigkeit und eine Summe von 10,000 Fr. wegen groben Verschuldens der Beflagten gemäss Art. 8 EHG. Als grobes Verschulden rechnet der Kläger der Beklagien das übermässig starke Gefälle des Gerüstes an und den Umstand, dass das Geleise am Ende keinen genügenden Abschluss hatte. Die Beklagte sshloss auf Abweisung der Klage und erhob zuerst die Einrede der Verjährung, indem sie geltend machte, der Kläger habe erstmals am 7. Juni 1909 einen Zahlungsbefehl aubegehrt, der ihr am 410. Juni zugeftellt worden sei. Als Beginn der Verjährung müsse entweder das Datum des Betreibungsbegehrens oder der Zustellung des Zahlungsbefehles aufgefasst werden. Gelte ersteres, so sei die Verjährung eingetreten, weil das zweite Betreibungsbegehren erst am 410. Juni 1941 gestellt wurde, die Versährung aber bereits am 7. Juni abgelaufen gewesen sei. Gelte die Zustellung des Zahlungsbefehles, so sei die Verjährungsfrist am 10. Juni zu Ende gegangen und habe dur die erst am 13. Juni erfolgte Zustellung des neuen Zahlungsbefehles nicht mehr unterbrochen werden können. Jn zweiter Linie wendet die Beklagte ein, der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet, indem er unterlassen habe, das Geleise mit Sand zu bestreuen.

2. — Mit der Vorinstanz ist zuerst die Einrede der Verjährung abzulehnen. Nah Art. 154 Abi. 2 aOR wird die Verjährung 68 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materieilrechtliche Entscheidungen.

u. a. durch Anhebung der Betreibung unterbrochen. Unter „Ánhebung der Betreibung“ ift, wie aus der Überschrift zu Art. 67 und 68 SGKG in Verbindung mit Art. 67 SchKG hervorgeht, die Einreichung des Betreibungsbegehrens zu verstehen. Demgegenüber kann nicht auf Art. 38 Abs. 2 SchKG verwiesen werden, wonach die Schuldbetreibung mit der Zustellung des Zahlungsbefehles beginnt und entweder auf dem Wege der Pfändung, der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt wird, indem, nah der Überschrift zu den Art. 38 fff., das Gese damit nicht einen bestimmten Anfangsmoment, sondern lediglich die verschiedenen Arten der Schuldbetreibung festsetzen will, Dieser Auffassung, dass unter Anhebung der Betreibung im Sinne des Art. 154 aOR schon die Einreichung des Betreibungsbegehrens zu verstehen sei, liegt der Gedanke zu Grunde, dass die Verjährung besser durch eine Handlung des Berechtigten unterbrochen werde, als durch eine solche E des Betreibungsbeamten, dessen Nichtstun sonst dem Berechtigten zum Schaden gereichen würde. Diese Auffassung entspriht auh dem vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. September 19412 in Sachen Huggler gegen Binder & Cie, (Praxis I Nr. 258 *) eingenommenen Standpunkt, wonach die Versährung als unterbrochen angesehen wird, wenn derjenige, der sich darauf beruft, alles getan hat, was an ihm lag, um die Unterbrechung herbeizuführen, Alsdann hat aber im vorliegenden Falle die erste Unterbrechung der Verjährung am 7. Juni 1909, als dem Tage der Einreichung des ersten Betreibungsbegehrens durch den Kläger stattgefunden. Da nach Art. 157 Abs. 2 aOR bei Unterbrechung dur Schuldbetreibung die Verjährung mit jedem Betreibungsakt von neuem beginnt, wurde die Verjährung zum zweiten Mal am 40. Juni 1909 durch die Zustellung des am 7. Juni 1909 anbegehrten. Zahlungsbefehles unterbrochen. Das Ende. der. Verjährungsfrist des Art. 44 EHG fällt daher auf den 10. Juni 1911 und es ift, da der Kläger an diesem Tage für seine Forderung neuerdings das Begehren um Betreibung ftellte und dadurch die Verjährung zum dritten Mal unterbrach, die Anhebung der Klage 3, u. 4. (Verschuldensfrage, Berechnung der Entschädigung).

* AS 88 II S. 316 f.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne teilweise begründet erklärt, dass die von der Bellagten an den Kläger zu bezahlende Entschädigung von 9000 Fr. auf 8000 herabgeseut ist; im übrigen wird das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. November 49412 in allen Teilen bestätigt.

- 413. Boentenza 19 fobbraio 1913 della 2° Sezione civile nella causa Dor, attore, coniro massa della fallita 5. A. Eursaal-Casino in Locarno, convenuta.

Contratto di opere. Tl cumulo della qualità di liguidatore con quella di direttore di una società anonima non esclude la continuazione del contratto di servigi come direttore e non involve rinuncia tacita a questo posto.

La Camera Civile del Tribunale di Appello del Cantoue Ticino ebbe, con sentenza del 4 giugno 1912, a giudicare :

TI dispositivo primo dell’appellata sentenza è confermato.

Da questa sentenza sí appellava Fattore, in tempo utile e per la via scritta, al Tribunale federale.

Tl Tribunale federale considerando

Sachverhalt

A. — L'attore Luigi Dor era stato assunto dalla Società Anonima Kursaal-Casino di Locarno quale Direttore di questo stabilimento per la durata di due anni, a datare dal 1° aprile 1910, con uno stipendio mensile di fr. 600. L'attore entrò in funzione il 18 aprile 1910 e percepì regolarmente il Suo gtipendio fino al dicembre 1910. :

TI 4 gennaio 1911 gli azionisti decideyano lo scioglimento della Società e nominavano a liquidatore, con ogni più ampio potere, il gig. Dor, il quale, dopo aver proceduto alla . realizzazione di alcuni beni della Società, presentava il 13 febbraio 1911 all’Antorità competente una proposta di concordato.

Con decreto del 18 febbraio 1911 il giudice accordò la

Cità en