39 II 85
16. Urteil der 1. Zivisabteisung vom 15. März 1913 in Sachen W., Kl. u. Ber.-Kl., gegen K., Bekl. u. Ber.-Bekl.
Prozessfähigkeit der Ehefrau, Art. 1688 268. Der Ehemann kann die Prozesse mit Dritten um das eingebrachte Gut in eigenem Namen führen. :
Aberkennungsklage geyen eine auf Schuldschein berukende Furderung. Beweislast und Beweristhema des Aberkennungsklägers.
Unsittliches Rechisgeschäft : Belohnung für vergangene und zukünftige, aus dem Konkubinat sich ergebende und zugleich ehebreckerische DiensÌte. Verrechnung. Setzungen.
Verzicht darauf nach Art. 189 Aùs. 2 aOR. ForausDas Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslage :
Sachverhalt
A. — Mit Urteil vom 17. Dezember 1942 hat das Appellationsgeriht des Kanions Basel-Stadt über das Rechishegehren :
Es sei dem Kläger (recte Beklagten) jede Forderung aus der . Handschrift vom 16. September 4908 de 5000 Fr. abzuerfkennen, und die ihm am 11. April 1912 hiefür bewilligte provisorische Rechtsöffnung wieder aufzuheben erkannt :
Die Klage wird abgewiesen.
B. — Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 28. Dezember - 4942 zugestellt wurde, hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen :
Es sei das Urteil des Appellationsgerihis vom 417./28. Dezember 49412 aufzuheben und gemäss dem Klagbegehren zu erkennen ; eventuell sei die Sache zur anderweitigen Entscheidung an die Vorinftanz zurückzuweisen.
C. — Ju der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diese Anträge erneuert und begründet. Der Vertreter des Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefohtenen Urteils beantragt ; —
Erwägungen
4. Der Kläger lernte die Ehefrau des Beklagten, damals Frl, E. O., im Jahr 4895 als Kellnecin in Basel kennen. Er 86 Oberzste Zivilgorichisinstanz. — I. Materiellrechtliche Entscheidungen übernahm die Wirtschaft zum Bahnhof in Münchenstein. Frl. O. zog mit als Haushälterin und lebie zugestaudenermassen mit dem Kläger jahrelang im Konkubinat. Sie wurde deshalb einmal auf Anzeige der Ehefrau des Klägers mit 2 Tagen Arrest bestraft.
Am 16. September 1908 stellte ihr der Kläger folgenden Schuldschein auf vorgedrucktem Formular aus :
Handschrift.
„Der Unterzeichnete G. W. bekennt hiemit der Frl. E. O. „zur Anschaffung von Wirtschaftsgeräten die Summe von 5000 Fr., „shreibe fünf tausend Franken, schuldig geworden zu sein und „verpflichtet sich, dieses Kapital samt Zins zu 4% von heute an „auf... 18... in gesehsslichen Geldsorten zurückzuzahlen.
„Zur Sicherheit für Kapital und Zins haften solidarish mit „dem Hauptschuldner als Bürgen und Selbstzahler :
„Münchenstein, den 16. September 1908.
„(sig.) G. W.“ (Folgt die Beglaubigung der Unterschrist durch den Gemeindepräsidenten.) Im Sommer 1944 zog Frl. O. nach Basel ; bald darauf vere heiratete sie sich mit dem Beklagten und folgte ihm nach Neuhaufen, wo die Eheleute K. die Wirtschaft zum Zürcherhof übernahmen. Am 45. Januar 1912 kündigte der Beklagte dem Kläger das Darlehen laut obigem Schuldschein zur Rückzahlung auf 6 Wochen. Da der Kläger innert dieser Frist nicht zahlte, erwirkte der Bes klagte einen Arrest auf die Liegenschaft des Klägers in Basel. Dieser erhob gegen die Arrestbetreibung Nechtsvorschlag, worauf der Beklagte die provisorische Rechtsöffnung erlangte.
Am 20. April 1912 reihte W. vor dem Basler Zivilgericht Aberkennungsklage ein, mit dem Begehren, wie es sub À hievor wiedergegeben ist. Er machte geltend, der Betrag von 5000 Fr. sei ihm von der Ehefrau des Beklagten nicht hingegeben worden, sondern es habe sich um eine Schenkung auf den Todesfall für künftig zu leistende Dienste der O. als Haushälterin des Klägers gehandelt. Da diese Dienste in der Folge nicht geleistet worden seien, sei die Schenkung dahingefallen. Eventuell stellte der Kläger folgende Gegenforderungen an den Beklagten zur Kompensation : 20,000 Fr, der O. zur Einrichtung eines Bazargeshäfts hinge-
3. , Obligationenrecht. N« 16, 87 geben; 1000 Fr. Darlehen zum Kauf eines Hauses in Basel; 44,800 Fr. Erziehungskosten für die beiden ausserehelichen Söhne der O.; 375 Fr. bezahltes rückständiges Kostgeld; 100 Fr. von der O. einkassierte Rückvergütung der Telephonverwaltung ; 3792 Fr. 35 Cts. für Mobiliar des Klägers, das die Eheleute K. nah Neuhausen mitgenommen hätten; endlich 5 Fr. Haushaltungs=- geld pro Tag.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Aberkennungskllage, da dem Schuldschein ein wirkliches Darlehen zu Grunde liege. Von “den Gegeuforderungen gab der Beklagte einzig das Darlehen von 1000 Fr. zum Hauskauf zu; er behauptete aber, die 1000 Fr. seien von seiner Frau dem Kläger zurückbezahlt worden, allerdings ohne Quittung. Bei der persönlichen Besragung durch den Zivils gerichtspräsidenten anerkannte die Ehefrau des Beklagten, dass sie dem Kläger nur 3300 Fr. Valuta gegeben habe; die weiteren 41700 Fr. seien ihr für geleistete Dienste geschenkt worden, Die Klage wurde infolgedessen erstinstanzlich im Betrage von 2700 Fr. geschüsst, von der oberen kantonalen Justanz dagegen in vollem Umfange abgewiesen.
2. Unbegründet ift einmal die Einwendung des Klägers, der Beklagte könne die Forderung nicht in eigenem Namen geltend machen, weil im Schuldschein nicht er als Gläubiger genannt sei, sondern seine Ehefrau. Diese Einrede ist zwar nicht verspätet, in dem Sinne, dass sie shon vor dem RNechisöffnungsrichter hätte erhoben werden sollen, wie der Vertreter des Beklagten heute behauptet hat. Die Legitimation des Beklagten ist von Amtes wegen zu prüfen. Und es handelt sich dabei, wenn auch um eine prozessrechtliche Frage, doh um eine solche des eidgenössishen Rechts, da die Prozessfähigkeit der Ehefrau in Verbindung mit ihrer Handlungsfähigkeit im ZGB geregelt ift.
Laut Art. 4168 Abf. 2 leg. cit. hat im Rechtsftreit mit Dritten um das eingebrachte Gut der Ehemann die Ehefrau zu vertreten. Wenn die Vorinstanz ausführt, dass damit nicht nur eine geseblihe Prozessvollmacht des Ehemannes statuiert, sondern dass dieser als Verwalter des ehelichen Vermögens eigentliche Prozesspartei fei, so ist ihr durchaus beizupflichten. Als Haupt und gesehzlicher Vertreter der ehelichen Gemeinschaft sowie kraft seines eigenen Jus 88 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materielirechtliche Entscheidungen.
teresses als Nuzniesser und Verwalter des eingebrachten Frauengutes fann der Ehemann die Prozesse mit Dritten um jenes Gut in eigenem Namen führen (vergl. ZGB 160, 162, 200, 201, sowie Egger, Komm. Anm. 2 e zu Art, 168 und die dortigen Zitate; Rossel, Manuel S. 241; a, M. Gmür, Komm. S. 273 Anm. 2). Der Beklagte hat denn au persönlich die Rechtsöffnung gegen den Kläger erwirkt und ist von diesem im vorliegenden Prozess persönlich ins Recht gefasst worden. Der Vertreter des Klägers hat heute eingewendet, es fehlten Behauptung und Beweis dafür, dass die Eheleute K. in Güterverbindung leben und die streitige Forderung zum eingebrachten Gut der Ehefrau gehöre. Zu Unrecht: die gesegliche Vermutung spricht für die Güterverbindung als ordentlichen Güterstand und für die Zugehörigkeit der Forderung zum eingebrahten Gut der Ehefrau K. Es wäre Sache des Klägers gewesen, jene Vermutung zu entkräften; der Beklagte hatte lediglih seine Heirat mit Frl. O. zu behaupten.
3. Ju der Sache selber hält die Vorinstanz den Forderungsnachweis, der nah anerkannten Beweisregeln dem Aberkennungs- - beklagten obliege, durch den Schuldschein für den vollen Betrag von 5000 Fr. erbracht. Es kann dieser Auffassung nicht beigetreten werden. Die Ehefrau des Beklagten hat ausdrücklich zugegeben, dass ihr Darlehen an den Kläger in Wirklichkeit nur 3300 Fr. betragen habe. Der Urkundenbeweis wird somit für die Differenz von 1700 Fr. durch den aus dem Geständnis der Frau K. fliessenden Gegenbeweis entkräftei, und es ist so anzusehen, wie wenn die Schuldanerkennung über die 1700 Fr. nicht bestünde. Die Ansicht der Vorinstanz, es habe der Kläger den Nachweis zu leisten, dass hinsichilich der 1700 Fr. auch jeder andere Verpflichtungsgrund fehle, ist rehtsirrtümlich. Denn im Schuldschein ist von einem weitern Rehtsgrund nicht die Rede. Der Schuldner hat das Fehlen jeder causa nur gegenüber einer abstrakten Schuldverpflichtung zu beweisen (vergl. Oser, Komm. ad Art. 17 OR S. 71 und die dortigen Zitate). Der Hinweis der Vorinstanz auf das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 419412
4. S. Betschart gegen Konkursmasse Jüngling geht fehl. Es handelt sich in jenem Falle nichi um eine reine Bestreitung des Schuldgrundes. Und es wurde der Beweis der Simulation als erbracht
3. Vbligationenrecht. No [6. 89 betrachtet troy der beiläufigen Bemerkung (auf die sich die Vorinstanz offenbar beruft), es genüge der Nachweis nicht, dass der Aussteller tatsächlih nichts schulde, sondern es müsse bewiesen werden, dass er sich nict ernstlich verpflichten wollte ; dieser Äusserung koinmt eine präjudizielle Bedeutung nicht zu.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat also der Beklagte den Grund der angeblichen Forderung von 41700 Fr. unabhängig vom Schuldschein zu beweisen. Er hat denn auch diese Forderung damit zu begründen versucht, day der Kläger Dienste seiner Frau habe belohnen wollen. Nah den Feststellungen der ersten Jnustanz ist dieser vom Kläger bestrittene Rechtsgrund nicht dargetan. Wollte man aber auh jenen Beweis als erbracht ansehen, so wäre die Verpflichtung des Klägers gemäss Art. 17 ali, 20 neu OR, weil gegen die guten Sitten verstossend, nichtig. Die Frage, ob eine Verpflichtung gegen die guten Sitien verstosse, hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen (Oser, Komm. S. 92 litt. þ und die dort zitierten Urteile des Bundesgerichts). Nun steht fest, dass “die Ehefrau des Beklagten selber als Grund der angeblichen Schenkung ihr konkubinatsähnliches Verhältnis zum Kläger angibt. Es handelte sich also um Löhnung vergangener und zukünftiger, aus dem Konkubinat sich ergebender und — da der Kläger vers heiratet war — zugleich ehebrecherischer Dienste. Eine Rechtspflicht des Klägers zur Bezahlung des Betrages von 1700 Fr. besteht somit nicht (vergl. BGE 18 Nr. 60 in fine, 20 Nr. 150). Anderseits hat der Kläger durch Ausstellung des Schuldscheines nicht bereits erfüllt ; es käme höchstens ein Schenkungs versprechen in Betracht. Und es verkörpert der Schuldschein auh nicht das Forderungsrecht nach Art eines Wertpapiers. Danach erscheint die AberkennungsüÜUage im Betrage von 17009 Fr. als begründet.
4. Auf die vom Kläger zur Kompensation verstellten Gegenforderungen ist die Vorinstanz nicht eingetreten, weil ein Verzicht des Klägers auf die Verrechnung vorliege: der Kläger habe im Schuldschein Barzahlung versprochen, obschon er wusste, dass er - Gegenforderungen an die Ehefrau des Beklagten habe (Art. 139 Abs. 2 aOR). Wenn auh der Beklagte diese Bestimmung (die nicht in das revidiecte OR aufgenommen wurde) nicht ausdrücklich angerufen habe, so ergäben si doch die tatsächlichen Voraussetzungen % Obersta Zivilgerichtsinstanz. — I. Materiellrechtliche Entscheidungen.
aus den Vorbringen der Parteien und der Richter habe von sich aus die rechilihen Folgerungen aus den aktenmässig erstellten Tatsachen zu ziehen. Diese Argumentation ift nicht sshlüssig. Daraus, dass eine Partei Barzahlung verspricht, obschon sie eine Gegenforderung an den Gläubiger hat, folgt nicht ohne weiteres der Aus\csluss der Kompensation. Es bedarf dazu weiter der Willensäusserung des Verzichtes auf die Verrechnung; diese Willensäusserung kann sih implizite aus den Umständen ergeben, sie folgt aber hier nicht daraus. Denn jedenfalls muss der Verzicht von der Partei, die daraus einen Vorteil ableiten will, in casu vom BeÉagten, behauptet werden. Art. 139 Abs. 2 aOR begründet eine Rechtsvermutung dafür, dass ein Verzicht auf die Verrechnung vorliege, und es hat der Schuldner den Gegenbeweis zu leisten, wenn er den Verzicht bestreitet (BGE 21 S. 548). Der Beflagte hätte also zum mindesten gegenüber der Kompensationseinrede eine auf Verzicht gehende Willenderklärung des Klägers behaupien sollen, was nicht geschehen ift, wie denn auch ein Verzicht in casu durchaus nicht auf der Hand liegt. Dazu kommt, dass im Schuldschein nicht Barzahlung im Sinne sofortiger Zahlung (comptant, in contanti) versprochen ist, sondern nur Bezahlung in geseblicen Geldforten., Hat danach die Vorinstanz zu Unrecht einen Verzicht auf die Verrechnung angenommen, fo ist auf die Gegenforderungen einzutreten und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Verrechenbarkeit der einzelnen Forderungen auf Grund der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen urteile, Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, inwieweit jene Forderungen auf einem unsittlichen Verhältnis beruhen, ob gültige Verpflichtungen unter den Parteien entstanden sind und die erfolgten Zuwendungen zurückverlangt werden können. Zugestanden hat der Beklagte einzig, dass seine Frau vom Kläger 1000 Fr. zum Zweck des Hauskauses in Basel erhalten habe; er behauptet aber, die Rückgabe sei erfolgt — was nicht bewiesen ist — und bestreitet, dass das Geständnis des Empfanges von der Behauptung der Rückzahlung getrennt werden dürfe. Es ift dies eine Frage des kantonalen Prozessrechts, die von der ersten Justanz zu Ungunsten des Beklagten enischieden wurde und über welche die Vorinstanz ebenfalls noh zu enscheiden hat; — ertanunt:
Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, dass das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadi vom
47. Dezember 1912 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
17. Hrteil der Il. Zivilabteilung vom 19. März 1913 in Sachen Sehweizerishe Vundesbasshnen, Bell. und Ber.-Kl., gegen Vheinhasen-Zktien-Gesellschaff, Kl. und Ber .-Bekl.
Voraussetzungen der Inkassovoilmacht bei Handiungsbevollmnäcktigten. Funktion des « Annahme- » und des «Nachrahmescheins» im Frachktverkehr, Das Bundesgericht hat, da sich ergibt:
A. — Am 46, Zuni 1914 liess die Klägerin durch ihren Angestellten Emil Meier auf dem Bahnhof Basel-St . Johann zwei Wagenladungen Mähmaschinen ohne Nahnahmebelastung an die Firma Me. Cornick in Zürich aufgeben. Meier besorgte dies auftragsgemäss, verlangte jedoh noch am gleichen Tage von si aus auf vorgeschriebenem Formular, das er „per Rheinhafen A. G. Meier“ unterzeichnete, dass die Ware zur Verfügung der Absenderin gehalien werde. Dies geschah, und am 17. Juni 1911 löste Meier auf dem Güterbahnhof Basel-Wolf unter Vorweisung der Annahmescheine die Frachtbriefe ein und gab die beiden Wagen mit ueuen Frachtbriefen, diesmal jedoch belastet mit Nachnahmen von 3500 Fr. auf dem einen und 1776 Fr. auf dem andern Wagen, an den gleichen Empfänger wieder auf Empfangsbordereau, Verladescheine und neue Frachtbriefe unterzeichnete er wieder namens der Klägerin. Die Nachnahmen wurden auf den neuen Aunahmescheinen vermerkt, besondere Nahnahmescheine dagegen nicht ausgestellt. Am
30. Zuni 19114, nachdem die Nachnahmen vom Adressaten einge- [öst worden waren, präsentierte Meier die Annahmescheine, auf welchen für die Nahnahmebeträge mit dem Stempel „Rheinhafen-